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Artikel 2 · BT-Drs. 15/371 · S. 18

Zu Artikel 2 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 293c AktG)
Entsprechend einer Anregung der Regierungskommission
„Corporate Governance“ soll – parallel zu der entsprechen-
den Änderung im UmwG durch Artikel 4 Nr. 2 – die bisher
nur als eine wahlweise Möglichkeit vorgesehene Bestellung
der Vertragsprüfer durch das Gericht künftig zwingend vor-
geschrieben werden (Buchstabe a). Ziel ist, dem Eindruck
der Parteinähe der Prüfer von vornherein entgegenzuwirken
und damit die Akzeptanz der Prüfungsergebnisse vor allem
auch für die außenstehenden Aktionäre zu erhöhen. Wird
später ein Spruchverfahren durchgeführt, ergibt sich ein
ganz erheblicher Beschleunigungseffekt, wenn dort ein wei-
teres Sachverständigengutachten vermieden oder jedenfalls
auf solche Punkte beschränkt werden kann, die nach dem
früheren Prüfungsbericht noch offen geblieben sind. Das
Tätigwerden des Gerichts setzt einen Antrag der Vorstände
der betroffenen Gesellschaften voraus, der auch auf die ge-
meinsame Bestellung der Prüfer für alle beteiligten Gesell-
schaften gerichtet sein kann.
Die Neufassung der Vorschrift stellt klar, dass die Bestel-
lung der Prüfer für die Obergesellschaft von deren Vorstand
beantragt werden muss. Die bisherige Regelung, wonach
auch insoweit der Vorstand der abhängigen Gesellschaft zu-
ständig ist, war im Schrifttum auf Kritik gestoßen.
Die Vorstände werden bei der Antragstellung Vorschläge
zur Person eines zu bestellenden Vertragsprüfers wie bisher
machen können. Sie sind jedoch für das Gericht nicht bin-
dend. Dieses sollte möglichst unter mehreren vorgeschlage-
nen geeigneten Personen auswählen können.
Bei der Einführung der sog. Squeeze-out-Regelung
(§§ 327a ff. AktG) durch Artikel 7 des Gesetzes zur Rege-
lung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpa-
piere

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.317 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/371, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.222–78.539 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 731c21ca87f47084….

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