Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 15/371 · S. 18
Zu Artikel 2 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Aktiengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 293c AktG) Entsprechend einer Anregung der Regierungskommission „Corporate Governance“ soll – parallel zu der entsprechen- den Änderung im UmwG durch Artikel 4 Nr. 2 – die bisher nur als eine wahlweise Möglichkeit vorgesehene Bestellung der Vertragsprüfer durch das Gericht künftig zwingend vor- geschrieben werden (Buchstabe a). Ziel ist, dem Eindruck der Parteinähe der Prüfer von vornherein entgegenzuwirken und damit die Akzeptanz der Prüfungsergebnisse vor allem auch für die außenstehenden Aktionäre zu erhöhen. Wird später ein Spruchverfahren durchgeführt, ergibt sich ein ganz erheblicher Beschleunigungseffekt, wenn dort ein wei- teres Sachverständigengutachten vermieden oder jedenfalls auf solche Punkte beschränkt werden kann, die nach dem früheren Prüfungsbericht noch offen geblieben sind. Das Tätigwerden des Gerichts setzt einen Antrag der Vorstände der betroffenen Gesellschaften voraus, der auch auf die ge- meinsame Bestellung der Prüfer für alle beteiligten Gesell- schaften gerichtet sein kann. Die Neufassung der Vorschrift stellt klar, dass die Bestel- lung der Prüfer für die Obergesellschaft von deren Vorstand beantragt werden muss. Die bisherige Regelung, wonach auch insoweit der Vorstand der abhängigen Gesellschaft zu- ständig ist, war im Schrifttum auf Kritik gestoßen. Die Vorstände werden bei der Antragstellung Vorschläge zur Person eines zu bestellenden Vertragsprüfers wie bisher machen können. Sie sind jedoch für das Gericht nicht bin- dend. Dieses sollte möglichst unter mehreren vorgeschlage- nen geeigneten Personen auswählen können. Bei der Einführung der sog. Squeeze-out-Regelung (§§ 327a ff. AktG) durch Artikel 7 des Gesetzes zur Rege- lung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpa- piere
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.317 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/371, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.222–78.539 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 731c21ca87f47084….
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