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Artikel 1 · BT-Drs. 15/5092 · S. 11

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG – Sorg-
faltspflicht und Verantwortlichkeit der
Vorstandsmitglieder)
Mit Blick auf die vorgesehene Verschärfung des Verfol-
gungsrechts einer Aktionärsminderheit (§ 148 AktG-E)
stellt der neue Satz 2 des § 93 Abs. 1 AktG klar, dass eine
Erfolgshaftung der Organmitglieder gegenüber der Gesell-
schaft ausscheidet, dass also für Fehler im Rahmen des un-
ternehmerischen Entscheidungsspielraums nicht gehaftet
wird („Business Judgment Rule“). Dies entspricht auch
einem Beschluss des 63. Deutschen Juristentages und einem
Vorschlag der Regierungskommission Corporate Gover-
nance. Die Regelung geht von der Differenzierung zwischen
fehlgeschlagenen unternehmerischen Entscheidungen einer-
seits und der Verletzung sonstiger Pflichten andererseits
(Treuepflichten; Informationspflichten; sonstige allgemeine
Gesetzes- und Satzungsverstöße) aus. Ein Verstoß gegen die-
se letztere Pflichtengruppe ist von der Bestimmung nicht er-
fasst. Die unternehmerische Entscheidung steht im Gegen-
satz zur rechtlich gebundenen Entscheidung. Für illegales
Verhalten gibt es keinen „sicheren Hafen“ im Sinne einer
haftungstatbestandlichen Freistellung, es kann hier im Ein-
zelfall aber am Verschulden fehlen. Die Vorschrift soll den
Bereich unternehmerischen Handlungsspielraums ausgren-
zen aus dem Tatbestand der Sorgfaltspflichtverletzung nach
Satz 1. Diese Tatbestandseinschränkung setzt fünf – teils im-
plizite – Merkmale voraus: Unternehmerische Entscheidung,
Gutgläubigkeit, Handeln ohne Sonderinteressen und sach-
fremde Einflüsse, Handeln zum Wohle der Gesellschaft und
Handeln auf der Grundlage angemessener Information. Dies
entspricht Vorbildern der Business Judgment Rule aus dem
angelsächsischen Rechtskreis und fi

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 135.985 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/5092, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.822–171.807 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 6c62e8d138fe3f58….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP