Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 2 Zuständigkeit
Stand: 01.03.2023
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 26.04.2017 – 11 AR 30/17
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- LG Dortmund, 09.12.2004 – 20 O 99/04 AktG
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24
- LG München II, 10.05.2024 – 5 HK O 14946/23
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23 [AktE]
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23
- BayObLG, 23.08.2023 – 101 W 184/21Zitiert von 2
- LG Hamburg, 26.04.2019 – 403 HKO 10/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/2#abs-1 (1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/2#abs-2 (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/2#abs-3 (3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/2#abs-4 (4) Die Länder können vereinbaren, dass Entscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz für mehrere Länder den Landgerichten eines Landes zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/2#abs-5 (5) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.