Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 2 Zuständigkeit
Stand: 01.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/2#abs-1 (1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/2#abs-2 (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/2#abs-3 (3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/2#abs-4 (4) Die Länder können vereinbaren, dass Entscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz für mehrere Länder den Landgerichten eines Landes zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/2#abs-5 (5) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 2 SpruchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 26.04.2017 – 11 AR 30/17
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- LG Dortmund, 09.12.2004 – 20 O 99/04 AktG
- LG München II, 10.05.2024 – 5 HK O 14946/23
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.08.2023 – 101 W 184/21Zitiert von 2
- LG Hamburg, 26.04.2019 – 403 HKO 10/18Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 02.10.2017 – 9 W 3/14Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.