§ 293c Bestellung der Vertragsprüfer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- OLG Stuttgart, 17.10.2011 – 20 W 7/11Aktienrechtliches Spruchverfahren: Zurückweisung der Anträge auf Bestimmung von Barabfindung, Ausgleich und Erwerbspreis bei Beherrschungsvertrag und Delisting KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- OLG Düsseldorf, 24.09.2015 – I-26 W 13/15 [AktE]
- BGH, 16.03.2009 – II ZR 302/06Zitiert von 19
- BGH, 13.02.2006 – II ZR 392/03Zitiert von 7
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
Zuletzt entschieden
- KG, 01.11.2021 – 2 W 6/17 SpruchG
- LG Frankfurt am Main, 20.08.2019 – 3-05 O 25/28
- LG Frankfurt am Main, 27.06.2019 – 3-05 O 38/18
34 Entscheidungen zu § 293c AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293c AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293c#abs-1 (1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293c#abs-2 (2) § 10 Abs. 3 bis 5 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.