§ 293c Bestellung der Vertragsprüfer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293c#abs-1 (1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293c#abs-2 (2) § 10 Abs. 3 bis 5 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 293c AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- OLG Stuttgart, 17.10.2011 – 20 W 7/11Aktienrechtliches Spruchverfahren: Zurückweisung der Anträge auf Bestimmung von Barabfindung, Ausgleich und Erwerbspreis bei Beherrschungsvertrag und Delisting Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 61
- LG Dortmund, 06.04.2022 – 18 O 9/17 AktE
- OLG Düsseldorf, 08.06.2020 – 26 W 7/20 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 24.09.2015 – I-26 W 13/15 [AktE]
- BGH, 16.03.2009 – II ZR 302/06Aktienrecht: Keine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses beim Squeeze-out durch Verschaffung der Beteiligungsschwelle mittels Wertpapierdarlehens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- KG, 01.11.2021 – 2 W 6/17 SpruchG
- LG Frankfurt am Main, 20.08.2019 – 3-05 O 25/28
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293c AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 293c geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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12.06.2003 Ausfertigung
§ 293c neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I 838)
BGBl. 2003 I S. 838
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 293c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 293c geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3210)
BGBl. 1994 I S. 3210
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