§ 293b Prüfung des Unternehmensvertrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293b#abs-1 (1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei denn, daß sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293b#abs-2 (2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 293b AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 20.06.2025 – 19 OH 19/23
- OLG Stuttgart, 05.06.2013 – 20 W 6/10Spruchverfahren: Angemessenheit der angebotenen Barabfindung und des vorgesehenen Ausgleichs nach Abschluss eines Beherrschungsvertrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 18.12.2012 – 3-05 O 96/12, 3/05 O 96/12, 3/5 O 96/12, 3-5 O 96/12
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2011 – 5 U 56/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.01.2024 – II ZB 5/22Angemessenheit des Ausgleichs sowie der Abfindung der außenstehenden AktionäreZitiert von 7
- OLG Brandenburg, 11.07.2023 – 6 AktG 1/23Zitiert von 2
- BGH, 21.02.2023 – II ZB 12/21Beherrschungsvertrag. Bestimmung der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand des Börsenwerts; Börsenwert als Grundlage des angemessenen AusgleichsZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293b AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 293b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.