Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 293b Prüfung des Unternehmensvertrags

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293b#abs-1 (1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei denn, daß sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293b#abs-2 (2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 293a § 293c