§ 293b Prüfung des Unternehmensvertrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 20.06.2025 – 19 OH 19/23
- OLG Stuttgart, 05.06.2013 – 20 W 6/10Spruchverfahren: Angemessenheit der angebotenen Barabfindung und des vorgesehenen Ausgleichs nach Abschluss eines Beherrschungsvertrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20
- LG Frankfurt am Main, 18.12.2012 – 3-05 O 96/12, 3/05 O 96/12, 3/5 O 96/12, 3-5 O 96/12
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2011 – 5 U 56/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.01.2024 – II ZB 5/22Angemessenheit des Ausgleichs sowie der Abfindung der außenstehenden AktionäreZitiert von 6
- OLG Brandenburg, 11.07.2023 – 6 AktG 1/23Zitiert von 2
- BGH, 21.02.2023 – II ZB 12/21Beherrschungsvertrag. Bestimmung der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand des Börsenwerts; Börsenwert als Grundlage des angemessenen AusgleichsZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293b AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293b#abs-1 (1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei denn, daß sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293b#abs-2 (2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.