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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1978, S. 1959

BGBl. 1978 I S. 1959 · 27.275 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1978, Seite 1959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1959
                          Nr. 68 -   Tag der Ausgabe:

                                         Gesetz
                         zur Durchführung der Zweiten
Bonn, den 19. Dezember 1978                         1959

Richtlinie
              des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung
                                 des Gesellschaftsrechts
                                           Vom 13. Dezember 1978

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
           Änderung des Aktiengesetzes

  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Ge-
setzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),
wird wie folgt geändert:

 1. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,, (2) In der Urkunde sind anzugeben
       1. die Gründer;
       2. der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und,
          wenn mehrere Gattungen bestehen, die
          Gattung der Aktien, die jeder Gründer
          übernimmt;

       3. der eingezahlte Betrag des Grundkapi-

          tals."
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

           „4. die Nennbeträge der Aktien und die
               Zahl der Aktien jeden Nennbetrags
               sowie, wenn mehrere Gattungen be-
               stehen, die Gattung der Aktien und
               die Zahl der Aktien jeder Gattung;".
       bb) Folgende Nummern 5 und 6 werden an-
           gefügt:
           „5. ob die Aktien auf den Inhaber oder

               auf den Namen ausgestellt werden;
            6. die Zahl der Mitglieder des Vor-
               stands oder die Regeln, nach denen

               diese Zahl festgelegt wird."

 2. § 24 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 24

                Umwandlung von Aktien
     Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlan-
   gen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine
   Namensaktie oder seine Namensaktie in eine
   Inhaberaktie umzuwandeln ist."

 3. In § 26 Abs. 1 werden nach dem Wort „Aktio-
    när" die Worte „oder einem Dritten" eingefügt.

4. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
      .,Soll die Gesellschaft einen Vermögensge-
      genstand übernehmen, für den eine Vergü-
      tung gewährt wird, die auf die Einlage eines
      Aktionärs angerechnet werden soll, so gilt
      dies als Sacheinlage."

   b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
        ,, (2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen

       können nur Vermögensgegenstände sein, de-
       ren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist;
       Verpflichtungen zu Dienstleistungen können
       nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen
       sein."
   c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-
      sätze 3 bis 5.

   d) In Absatz 3 (bisher Absatz 2) werden die
      Worte „Ohne diese Festsetzung" ersetzt

      durch die Worte „Ohne eine Festsetzung
      nach Absatz 1".

 5. § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

   ,,In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sach-
   einlage oder Sachübernahme zu beschreiben so-
   wie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei
   der Ermittlung des Wertes angewandt worden
   sind."

 6. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

 7. Nach§ 36 wird folgender§ 36 a eingefügt:

                         .,§ 36 a

                 Leistung der Einlagen

     (1) Bei Bareinlagen muß der eingeforderte
   Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel des
   Nennbetrags und bei Ausgabe der Aktien für

   einen höheren als den Nennbetrag auch den
   Mehrbetrag umfassen.
     (2) Sacheinlagen sind vollständig zu leisten.
   Besteht die Sacheinlage in der Verpflichtung,
   einen Vermögensgegenstand auf die Gesell-
   schaft zu übertragen, so muß diese Leistung in-
   nerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung
   der Gesellschaft in das Handelsregister zu be-
   wirken sein. Der Wert muß dem Nennbetrag und
BGBl. 1978, Seite 1960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1960
1960                                Bundesgesetzblatt,

    bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als
    den Nennbetrag auch dem Mehrbetrag ent-
    sprechen."

 8. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe
    ,,§ 36 Abs. 2" eingefügt „und des§ 36 a",

 9. In § 52 Abs. 10 wird die Verweisung auf § 27

    Abs. 2 durch eine Verweisung auf § 27 Abs. 3
    ersetzt.

10. Zu Beginn des Dritten Teils wird nach der
    Uberschrift „Rechtsverhältnisse der Gesellschaft
    und der Gesellschafter" folgender § 53 a ein-
    gefügt:

                        ,,§ 53 a

               Gleichbehandlung der Aktionäre
      Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzun-
    gen gleich zu behandeln."

11. § 56 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 56

      Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktien-
   übernahme für Rechnung der Gesellschaft oder
   durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz
              stehendes Unternehmen
      (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Ak-
   tien zeichnen.

       (2) Ein abhängiges Unternehmen darf keine
   Aktien der herrschenden Gesellschaft, ein in
   Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen keine
   Aktien der an ihm mit Mehrheit beteiligten Ge-
   sellschaft als Gründer oder Zeichner oder in
   Ausübung eines bei einer bedingten Kapitaler-
   höhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugs-
   rechts übernehmen. Ein Verstoß gegen diese
   Vorschrift macht die Ubernahme nicht unwirk-
   sam.

      (3) Wer als Gründer oder Zeichner oder in
   Ausübung eines bei einer bedingten Kapitaler-
   höhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugs-
   rechts eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft
   oder eines abhängigen oder in Mehrheitsbesitz
   stehenden Unternehmens übernommen hat, kann
   sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht
   für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet
   ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der
   Gesellschaft oder dem abhängigen oder in Mehr-
   heitsbesitz stehenden Unternehmen auf die volle
   Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung
   übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus
   der Aktie zu.

      (4) Werden bei einer Kapitalerhöhung Ak-

   tien unter Verletzung der Absätze 1 oder 2 ge-

   zeichnet, so haftet auch jedes Vorstandsmitglied

   der Gesellschaft auf die volle Einlage. Dies gilt

   nicht, wenn das Vorstandsmitglied beweist, daß
   es kein Verschulden trifft."

12. § 57 Abs. 3 wird aufgehoben.
Jahrgang 1978, Teil I

  13. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 2 werden die Worte „infolge grober
         Fahrlässigkeit" durch die Worte „infolge von
         Fahrlässigkeit" ersetzt.

      b) Satz 3 wird aufgehoben.

  14. § 71 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 71
                   Erwerb eigener Aktien

        (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur
      erwerben,

      1. wenn der Erwerb notwendig ist, um einen

         schweren, unmittelbar bevorstehenden Scha-
         den von der Gesellschaft abzuwenden,
      2. wenn die Aktien den Arbeitnehmern der Ge-
         sellschaft oder eines mit ihr verbundenen Un-
         ternehmens zum Erwerb angeboten werden
         sollen,

      3. wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre
         nach § 305 Abs. 2 oder § 320 Abs. 5 abzu-
        finden,

      4. wenn  der Erwerb unentgeltlich geschieht
        oder ein Kreditinstitut mit dem Erwerb eine
        Einkaufskommission ausführt,
      5. durch Gesamtrechtsnachfolge oder

      6. auf Grund eines Beschlusses der Hauptver-
         sammlung zur Einziehung nach den Vor-
         schriften über die Herabsetzung des Grund-
         kapitals.

        (2) Der Gesamtnennbetrag der zu den Zwek-
     ken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erworbenen Ak-
     tien darf zusammen mit dem Betrag anderer
     Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft
     bereits erworben hat und noch besitzt, zehn -Jom
     Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen.
     Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die
     Gesellschaft die nach § 150 a vorgeschriebene
     Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne
     das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder
     Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die
     nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt
     werden darf. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,
     2 und 4 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf
     die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Aus-
     gabebetrag voll geleistet ist.

        (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat der
     Vorstand die nächste Hauptversammlung über
     die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über
     die Zahl und den Nennbetrag der· erworbenen
     Aktien, über deren Anteil am Grundkapital so-

     wie über den Gegenwert der Aktien zu unter-

     richten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind die

     Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Er-

     werb an die Arbeitnehmer auszugeben.

       (4) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 oder 2
     macht den Erwerb eigener Aktien nicht unwirk-
     sam. Ein schuldrechtliches Geschäft über den
BGBl. 1978, Seite 1961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1961
                          Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978                           1961

   Erwerb eigener Aktien ist jedoch nichtig, soweit
   der fawerb gegen die Absätze 1 oder 2 ver-

   stößt.II

15. Nach § 71 werden folgende §§ 71 a bis 71 e ein-

    gefügt:

                         ,,§ 71 a

                 Umgehungsgeschäfte

      (1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung
   eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die
   Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft
   an einen anderP.n zum Zweck des Erwerbs von
   Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat,
   ist nichtig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im
   Rahmen der laufenden Ceschäfte von Kredit-
   instituten sowie für die Gewährung eines Vor-
   schusses oder eines Darlehens oder für die
   Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Er-
   werbs von Aktien durch Arbeitnehmer der Ge-
   sellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unter-
   nehmens; auch in diesen Fällen ist das Rechts-
   geschMt jedoch nichtig, \venn bei einem Erwerb
   der Aktien dmch die Gesellschaft diese die nach

   § 150 a vorgeschriebene Rücklage für eigene
   Aktien nicht bilden könnte, ohne das Grundka-
   pital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu

   bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zah-

   lungen an die Aktionüre verwandt werden darf.

      (2) Nichtig ist ferner ein Rechtsgeschäft zwi-
   schen der Gesellschaft und einem anderen, nach
   dem dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll,
   Aktien der Gesellschaft für Rechnung der Ge-
   sellschaft oder eines abhängigen oder eines in

   ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens

   zu erwerben, soweit der Erwerb durch die Ge-

   sellschaft gegen § 71 Abs. 1 oder 2 verstoßen

   würde.

                          § 71 b

              Rechte aus eigenen Aktien

     Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft
   keine Rechte zu.

                         § 71 C

     Veräußerung und Einziehung eigener Aktien

     (1) I--:Tat die Gesellschaft eigene Aktien unter
   Verstoß gegen § 71 Abs. 1 oder 2 erworben, so
   müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem
   Erwerb veräußert werden.

      (2) Ubersteigt der Gesamtnennbetrag der Ak-
   tien, welche die Gesellschaft nach § 71 Abs. 1 in
   zulässiger Weise erworben hat und noch be-
   sitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals, so
   muß der Teil der Aktien, der diesen Satz über-
   steigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Er-
   werb der Aktien veräußert werden.

      (3) Sind eigene Aktien innerhalb der in den
   Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht
   veräußert worden, so sind sie nach § 237 einzu-
   ziehen.

                             § 71 d

          Erwerb eigener Aktien durch Dritte

      Ein im eigenen Namen, jedoch für Rechnung
   der Gesellschaft handelnder Dritter darf Aktien

   der Gesellschaft nur erwerben oder besitzen, so-

   weit dies der Gese11schaft nach § 71 Abs. 1 Nr. 1
   bis 5 und Abs. 2 gestattet wäre. Gleiches gilt
   für den Erwerb oder den Besitz von Aktien der

   Gesellschaft durch ein abhängiges oder ein im
   Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Un-
   ternehmen sowie für den Erwerb oder den Besitz
   durch einen Dritten, der im eigenen Namen, je-
   doch für Rechnung eines abhängigen oder eines
   im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden
   Unternehmens handelt. Bei der Berechnung des
   Gesamtnennbetrags nach § 71 Abs. 2 Satz 1 und
   § 71 c Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der
   Gesellschaft. Im übrigen gelten § 71 Abs. 3 und
   4, §§ 71 a bis 71 c sinngemäß. Der Dritte oder
   das Unternehmen hat der Gesellschaft auf ihr
   Verlangen das Eigentum an den Aktien zu ver-
   schaffen. Die Gesellschaft hat den Gegenwert
   der Aktien zu erstatten.

                             § 71 e

             Inpfandnahme eigener Aktien

     (1) Dem Erwerb eigener Aktien nach § 71

   Abs. 1 und 2, § 71 d steht es gleich, wenn eigene

   Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch
   darf ein Kreditinstitut im Rahmen der laufenden
   Geschäfte eigene Aktien bis zu dem in § 71
   Abs. 2 Satz 1 bestimmten Gesamtnennbetrag als
   Pfand nehmen. § 71 a gilt sinngemäß.

     (2) Ein Verstoß gegen Absatz 1 macht die

   Inpfandnahme eigener Aktien unwirksam, wenn

   auf sie der Nennbetrag oder der höhere Aus-

   gabebetrag noch nicht voll geleistet ist. Ein

   schuldrechtliches Geschäft über die Inpfandnah-
   me eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb
                                11

   gegen Absatz 1 verstößt.

16. Nach§ 150 wird folgender§ 150 a eingefügt:

                        11   § 150 a

              Rücklage für eigene Aktien

     (1) In eine Rücklage für eigene Aktien ist ein
   Betrag einzustellen, der dem nach § 155 auf der
   Aktivseite der Bilanz für die eigenen Aktien
   anzusetzenden Betrag entspricht. Die Rücklage
   darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen
   Aktien ausgegeben, veräußert oder eingezogen
   werden oder soweit nach § 155 auf der Aktiv-
   seite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

     (2) Die Rücklage nach Absatz 1 ist auch für
   Aktien eines herrschenden oder eines mit Mehr-
   heit beteiligten Unternehmens zu bilden."

17. § 151 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Passivseite wird unter II. folgen-
      de Nummer 2 eingefügt:
       ,,2. Rücklage für eigene Aktien;   11
                                               •
BGBl. 1978, Seite 1962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1962
1962                                 Bundesgesetzblatt,

    b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

18. § 157 Abs. l wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
       aa) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
           ,, b) aus der Rücklage für eigene Ak-
                 tien ... ".

       bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
           stabe c.
    b) Nummer 31 wird wie folgt geändert:

       aa) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
           ,, b) in die Rücklage für eigene Ak-
                 tien ... ".
       bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
           stabe c.

19. § 160 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

    ,,2. Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft,
         die sie, ein abhängiges oder im Mehrheits-
         besitz der Gesellschaft stehendes Unterneh-
         men oder ein anderer für Rechnung der Ge-
         sellschaft oder eines abhängigen oder eines
         im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehen-
         den Unternehmens erworben oder als Pfand
         genommen hat; dabei sind die Zahl und der
         Nennbetrag dieser Aktien sowie deren An-
         teil am Grundkapital, für erworbene Aktien
         ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die
         Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind sol-
         che Aktien im Geschäftsjahr erworben oder
         veräußert worden, so ist auch über den Er-
         werb oder die Veräußerung unter Angabe
         der Zahl und des Nennbetrags dieser Ak-
         tien, des Anteils am Grundkapital und des
         Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie
         über die Verwendung des Erlöses zu berich-
         ten."

20. § 183 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem dritten
      Wort die Angabe eingefügt
       ,,(§ 27 Abs. 1 und 2)".

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         ,, (3) Bei der Kapitalerhöhung mit Sachein-

       lagen hat eine Prüfung durch einen oder

       mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3

       bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinnge-
       mäß. Das Gericht kann die Eintragung ab-
       lehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht
       unwesentlich hinter dem Nennbetrag der da-
       für zu gewährenden Aktien zurückbleibt."

21. § 184 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
       ,,Der Bericht über die Prüfung von Sachein-
       lagen (§ 183 Abs. 3) ist der Anmeldung beizu-
       fügen."

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Jahrgang 1978, Teil I

  22. § 186 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

            „Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine
            Frist von mindestens zwei Wochen zu be-
            stimmen."
      b) Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

            „Der Vorstand hat der Hauptversammlung
            einen schriftlichen Bericht über den Grund
            für den teilweisen oder vollständigen Aus-
            schluß des Bezugsrechts vorzulegen; in dem
            Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebe-
            trag zu begründen."

  23. § 188 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
            § 36 Abs. 2" ein Komma sowie die Angabe
            11

         ,, § 36 a" eingefügt.

      b) Absatz 4 wird aufgehoben.
      c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-
         sätze 4 und 5.

  24. § 190 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      ,,In die Bekanntmachung der Eintragung (§ 188)
      sind außer deren Inhalt der Ausgabebetrag der
      Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung mit Sach-
      einlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein
      Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von
      Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) aufzunehmen."

  25. § 194 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       11(4) Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
      hat eine Prüfung durch einen oder mehrere
      Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, § 34
      Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinngemäß. Das Ge-
      richt kann die Eintragung ablehnen, wenn der
      Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter
      dem Nennbetrag der dafür zu gewährenden Ak-
      tien zurückbleibt."

  26. § 195 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

            11   1. bei einer bedingten Kapitalerhöhung mit
                    Sacheinlagen die Verträge, die den Fest-
                    setzungen nach § 194 zugrunde liegen

                    oder zu ihrer Ausführung geschlossen

                    worden sind, und der Bericht über die

                    Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4);".

      b) Absatz 3 wird aufgehoben.
      c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

  27. § 196 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      „In die Bekanntmachung der Eintragung des
      Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung
      sind außer deren Inhalt die Feststellungen nach
      § 193 Abs. 2, die nach § 194 bei der Einbringung
      von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen
      und ein Hinweis auf den Bericht über die Prü-
      fung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) aufzuneh-
      men."
BGBl. 1978, Seite 1963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1963
                            Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978                      1963

28. § 205 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
       gefügt:

        ,, (3) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sach-
       einlagen hat eine Prüfung durch einen oder
       mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3
       bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinn-
       gemäß. Das Gericht kann die Eintragung ab-
       lehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht
       unwesentlich hinter dem Nennbetrag der da-
       für zu gewährenden Aktien zurückbleibt."
    b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
       sätze 4 und 5.

29. In § 206 Satz 2 wird die Verweisung auf § 27
    Abs. 2 und 4 durch eine Verweisung auf § 27
    Abs. 3 und 5 ersetzt.

30. § 221 wird wie folgt geändert:

    a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

        _,, (2) Eine Ermächtigung des Vorstandes zur

       Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
       kann höchstens für fünf Jahre erteilt wer-
       den. Der Vorstand und der Vorsitzende des
       Aufsichtsrats haben den Beschluß über die
       Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen
       sowie eine Erklärung über deren Ausgabe
       beim Handelsregister zu hinterlegen. Ein
       Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung
       ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzu-
       machen."

    b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
       sätze 3 und 4.

31. § 237 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
       „In der Satzung oder in dem Beschluß der
       Hauptversammlung sind die Voraussetzun-
       gen für eine Zwangseinziehung und die Ein-
       zelheiten ihrer Durchführung festzulegen."

   b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

32. § 281 Abs. 3 wird aufgehoben.

33. In § 343 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende
   durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
   Halbsatz angefügt:
   „ eine Prüfung nach § 183 Abs. 3 findet nur

   statt, wenn das Gericht Zweifel hat, ob der

   Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der da-
   für zu gewährenden Aktien erreicht."

34. § 405 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort
      ,,oder" durch ein Komma ersetzt und fol-
      gende Nummer 4 eingefügt:
       „4. a) entgegen § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder
              Abs. 2 eigene Aktien der Gesellschaft

              erwirbt oder, in Verbindung        mit
              § 71 e Abs. 1, als Pfand nimmt,

           b) zu veräußernde eigene Aktien (§ 71 c
              Abs. 1 und 2) nicht anbietet oder

           c) die zur Vorbereitung der Beschluß-
              fassung über die Einziehung eigener
              Aktien (§ 71 c Abs. 3) erforderlichen
              Maßnahmen nicht trifft
           oder".

    b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

35. In § 407 Abs. 1 werden hinter der Angabe
    ,,§ 52 Abs. 2 Satz 2 und 3" ein Komma sowie
    die Angabe ,,§ 71 c" eingefügt.

                      Artikel 2
         Änderung des Einführungsgesetzes
                zum Aktiengesetz

  Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom

6. September 1965 (BGB!. I S. 1185), zuletzt geändert
durch § 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1974 (BGBl. I
S. 1037), wird wie folgt geändert:

a) § 2 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 2
         Mindestnennbetrag des Grundkapitals

      (1) Aktiengesellschaften, deren Grundkapital
   infolge der Neufestsetzung nach dem für sie gel-
   tenden D-Markbilanzgesetz weniger als einhun-
   derttausend Deutsche Mark beträgt, sind mit Ab-
   lauf des 16. Dezember 1981 aufgelöst, wenn der
   Vorstand nicht bis zu diesem Tage einen Be-
   schluß über die Erhöhung des Grundkapitals auf
 - mindestens einhunderttausend Deutsche Mark
   oder einen Beschluß über die Umwandlung der
   Gesellschaft nach den Vorschriften des Aktien-
   gesetzes oder des Umwandlungsgesetzes zur Ein-
   tragung in das Handelsregister angemeldet hat.
   Ist der Beschluß über die Erhöhung des Grund-
   kapitals oder über die Umwandlung angefochten,
   so tritt an die Stelle dieses Tages der drei Mo-
   nate nach dem Tage der Rechtskraft der Entschei-
   dung liegende Tag.
     (2) Ist eine Aktiengesellschaft nach Absatz 1
   aufgeiöst, so kann die Hauptversammlung nach
   § 274 des Aktiengesetzes die Fortsetzung der
   Gesellschaft beschließen. Der Fortsetzungsbe-
   schluß darf im Falle des Absatzes 1 nur zusam-
   men mit einem Beschluß über die Erhöhung des

   Grundkapitals auf mindestens einhunderttausend

   Deutsche Mark eingetragen werden."

b) Nach § 26 werden folgende Vorschriften einge-
   fügt:
                         ,,§ 26 a

            Ergänzung fortgeführter Firmen
     Führt eine Aktiengesellschaft gemäß § 22
   Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handels-
   gesetzbuch ihre Firma fort, ohne daß diese die
BGBl. 1978, Seite 1964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1964
1964                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I

  Bezeichnung „Aktiengesellschaft" enthält, so
  muß die Cesellschafl bis zum 16. Juni 1980 diese
  Bezeichnung in ihre Firma aufnehmen. Findet bis
  zu diesem Tage eine Hauptversammlung nicht
  statt und soll die Firma nur um die Bezeichnung
  „Aktiengesellschaft" ergänzt werden, so ist der
  Aufsichtsrat zu dieser Änderung befugt.

                        § 26 b
                Änderung der Satzung

     Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 des
  Aktiengesetzes wegen der vom 1. Juli 1979 an
  geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum
  16. Juni 1980 zur Eintragung in das Handels-
  register anzumelden.

                        § 26 C
                  Ubergangsfristen

     Die Vorschriften des Aktiengesetzes über

  Sacheinlagen und Sachübernahmen sowie über
  deren Prüfung in der vom 1. Juli 1979 an gel-
  tenden Fassung gelten nur für Gründungen und
  Kapitalerhöhungen, die nach dem 16. Juni 1980
  zur Eintragung in das Handelsregister angemel-
  det werden. Die Fristen, die in § 71 Abs. 3 Satz 2
  und § 71 c des Aktiengesetzes in der vom 1. Juli
  1979 an geltenden Fassung vorgesehen sind, be-
  ginnen nicht vor dem 16. Juni 1980. Die nach

    § 150 a des Aktiengesetzes vorgeschriebene
    Rücklage für eigene Aktien braucht nicht vor
    dem 16. Juni 1980 gebildet zu werden."

                       Artikel 3
 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
        der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  In § 144 a des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 7 Nr. 9 des Gesetzes vom 3. Dezember
1976 (BGBl. I S. 3281), wird in Absatz 1 Satz 1 die
Angabe ,, § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder 4" ersetzt durch die
Angabe,,§ 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder 6".

                       Artikel 4

                     Berlin-Klausel

   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin.

                       Artikel 5
                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
                             Die verfassungsmäfügen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
                           und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                             Bonn, den 13, Dezember 1978
                                        Der Bundespräsident
                                              Scheel
                                         Der Bundeskanzler
                                              Schmidt

                                  Der Bundesminister

der Justiz
                                           Dr. Vo g e 1

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1978 I S. 1959. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e2b1b4cc170f81da….