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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1978, S. 1959
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Nr. 68 - Tag der Ausgabe:
Gesetz
zur Durchführung der Zweiten
Bonn, den 19. Dezember 1978 1959
Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung
des Gesellschaftsrechts
Vom 13. Dezember 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Ge-
setzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),
wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In der Urkunde sind anzugeben
1. die Gründer;
2. der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und,
wenn mehrere Gattungen bestehen, die
Gattung der Aktien, die jeder Gründer
übernimmt;
3. der eingezahlte Betrag des Grundkapi-
tals."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. die Nennbeträge der Aktien und die
Zahl der Aktien jeden Nennbetrags
sowie, wenn mehrere Gattungen be-
stehen, die Gattung der Aktien und
die Zahl der Aktien jeder Gattung;".
bb) Folgende Nummern 5 und 6 werden an-
gefügt:
„5. ob die Aktien auf den Inhaber oder
auf den Namen ausgestellt werden;
6. die Zahl der Mitglieder des Vor-
stands oder die Regeln, nach denen
diese Zahl festgelegt wird."
2. § 24 erhält folgende Fassung:
,,§ 24
Umwandlung von Aktien
Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlan-
gen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine
Namensaktie oder seine Namensaktie in eine
Inhaberaktie umzuwandeln ist."
3. In § 26 Abs. 1 werden nach dem Wort „Aktio-
när" die Worte „oder einem Dritten" eingefügt.
4. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
.,Soll die Gesellschaft einen Vermögensge-
genstand übernehmen, für den eine Vergü-
tung gewährt wird, die auf die Einlage eines
Aktionärs angerechnet werden soll, so gilt
dies als Sacheinlage."
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
,, (2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen
können nur Vermögensgegenstände sein, de-
ren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist;
Verpflichtungen zu Dienstleistungen können
nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen
sein."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-
sätze 3 bis 5.
d) In Absatz 3 (bisher Absatz 2) werden die
Worte „Ohne diese Festsetzung" ersetzt
durch die Worte „Ohne eine Festsetzung
nach Absatz 1".
5. § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sach-
einlage oder Sachübernahme zu beschreiben so-
wie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei
der Ermittlung des Wertes angewandt worden
sind."
6. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
7. Nach§ 36 wird folgender§ 36 a eingefügt:
.,§ 36 a
Leistung der Einlagen
(1) Bei Bareinlagen muß der eingeforderte
Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel des
Nennbetrags und bei Ausgabe der Aktien für
einen höheren als den Nennbetrag auch den
Mehrbetrag umfassen.
(2) Sacheinlagen sind vollständig zu leisten.
Besteht die Sacheinlage in der Verpflichtung,
einen Vermögensgegenstand auf die Gesell-
schaft zu übertragen, so muß diese Leistung in-
nerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung
der Gesellschaft in das Handelsregister zu be-
wirken sein. Der Wert muß dem Nennbetrag und

1960 Bundesgesetzblatt,
bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als
den Nennbetrag auch dem Mehrbetrag ent-
sprechen."
8. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe
,,§ 36 Abs. 2" eingefügt „und des§ 36 a",
9. In § 52 Abs. 10 wird die Verweisung auf § 27
Abs. 2 durch eine Verweisung auf § 27 Abs. 3
ersetzt.
10. Zu Beginn des Dritten Teils wird nach der
Uberschrift „Rechtsverhältnisse der Gesellschaft
und der Gesellschafter" folgender § 53 a ein-
gefügt:
,,§ 53 a
Gleichbehandlung der Aktionäre
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzun-
gen gleich zu behandeln."
11. § 56 erhält folgende Fassung:
,,§ 56
Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktien-
übernahme für Rechnung der Gesellschaft oder
durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz
stehendes Unternehmen
(1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Ak-
tien zeichnen.
(2) Ein abhängiges Unternehmen darf keine
Aktien der herrschenden Gesellschaft, ein in
Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen keine
Aktien der an ihm mit Mehrheit beteiligten Ge-
sellschaft als Gründer oder Zeichner oder in
Ausübung eines bei einer bedingten Kapitaler-
höhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugs-
rechts übernehmen. Ein Verstoß gegen diese
Vorschrift macht die Ubernahme nicht unwirk-
sam.
(3) Wer als Gründer oder Zeichner oder in
Ausübung eines bei einer bedingten Kapitaler-
höhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugs-
rechts eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft
oder eines abhängigen oder in Mehrheitsbesitz
stehenden Unternehmens übernommen hat, kann
sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht
für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet
ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der
Gesellschaft oder dem abhängigen oder in Mehr-
heitsbesitz stehenden Unternehmen auf die volle
Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung
übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus
der Aktie zu.
(4) Werden bei einer Kapitalerhöhung Ak-
tien unter Verletzung der Absätze 1 oder 2 ge-
zeichnet, so haftet auch jedes Vorstandsmitglied
der Gesellschaft auf die volle Einlage. Dies gilt
nicht, wenn das Vorstandsmitglied beweist, daß
es kein Verschulden trifft."
12. § 57 Abs. 3 wird aufgehoben.
Jahrgang 1978, Teil I
13. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „infolge grober
Fahrlässigkeit" durch die Worte „infolge von
Fahrlässigkeit" ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
14. § 71 erhält folgende Fassung:
,,§ 71
Erwerb eigener Aktien
(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur
erwerben,
1. wenn der Erwerb notwendig ist, um einen
schweren, unmittelbar bevorstehenden Scha-
den von der Gesellschaft abzuwenden,
2. wenn die Aktien den Arbeitnehmern der Ge-
sellschaft oder eines mit ihr verbundenen Un-
ternehmens zum Erwerb angeboten werden
sollen,
3. wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre
nach § 305 Abs. 2 oder § 320 Abs. 5 abzu-
finden,
4. wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht
oder ein Kreditinstitut mit dem Erwerb eine
Einkaufskommission ausführt,
5. durch Gesamtrechtsnachfolge oder
6. auf Grund eines Beschlusses der Hauptver-
sammlung zur Einziehung nach den Vor-
schriften über die Herabsetzung des Grund-
kapitals.
(2) Der Gesamtnennbetrag der zu den Zwek-
ken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erworbenen Ak-
tien darf zusammen mit dem Betrag anderer
Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft
bereits erworben hat und noch besitzt, zehn -Jom
Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen.
Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die
Gesellschaft die nach § 150 a vorgeschriebene
Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne
das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder
Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die
nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt
werden darf. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,
2 und 4 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf
die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Aus-
gabebetrag voll geleistet ist.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat der
Vorstand die nächste Hauptversammlung über
die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über
die Zahl und den Nennbetrag der· erworbenen
Aktien, über deren Anteil am Grundkapital so-
wie über den Gegenwert der Aktien zu unter-
richten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind die
Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Er-
werb an die Arbeitnehmer auszugeben.
(4) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 oder 2
macht den Erwerb eigener Aktien nicht unwirk-
sam. Ein schuldrechtliches Geschäft über den

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Erwerb eigener Aktien ist jedoch nichtig, soweit
der fawerb gegen die Absätze 1 oder 2 ver-
stößt.II
15. Nach § 71 werden folgende §§ 71 a bis 71 e ein-
gefügt:
,,§ 71 a
Umgehungsgeschäfte
(1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung
eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die
Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft
an einen anderP.n zum Zweck des Erwerbs von
Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat,
ist nichtig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im
Rahmen der laufenden Ceschäfte von Kredit-
instituten sowie für die Gewährung eines Vor-
schusses oder eines Darlehens oder für die
Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Er-
werbs von Aktien durch Arbeitnehmer der Ge-
sellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unter-
nehmens; auch in diesen Fällen ist das Rechts-
geschMt jedoch nichtig, \venn bei einem Erwerb
der Aktien dmch die Gesellschaft diese die nach
§ 150 a vorgeschriebene Rücklage für eigene
Aktien nicht bilden könnte, ohne das Grundka-
pital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu
bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zah-
lungen an die Aktionüre verwandt werden darf.
(2) Nichtig ist ferner ein Rechtsgeschäft zwi-
schen der Gesellschaft und einem anderen, nach
dem dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll,
Aktien der Gesellschaft für Rechnung der Ge-
sellschaft oder eines abhängigen oder eines in
ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens
zu erwerben, soweit der Erwerb durch die Ge-
sellschaft gegen § 71 Abs. 1 oder 2 verstoßen
würde.
§ 71 b
Rechte aus eigenen Aktien
Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft
keine Rechte zu.
§ 71 C
Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
(1) I--:Tat die Gesellschaft eigene Aktien unter
Verstoß gegen § 71 Abs. 1 oder 2 erworben, so
müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem
Erwerb veräußert werden.
(2) Ubersteigt der Gesamtnennbetrag der Ak-
tien, welche die Gesellschaft nach § 71 Abs. 1 in
zulässiger Weise erworben hat und noch be-
sitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals, so
muß der Teil der Aktien, der diesen Satz über-
steigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Er-
werb der Aktien veräußert werden.
(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in den
Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht
veräußert worden, so sind sie nach § 237 einzu-
ziehen.
§ 71 d
Erwerb eigener Aktien durch Dritte
Ein im eigenen Namen, jedoch für Rechnung
der Gesellschaft handelnder Dritter darf Aktien
der Gesellschaft nur erwerben oder besitzen, so-
weit dies der Gese11schaft nach § 71 Abs. 1 Nr. 1
bis 5 und Abs. 2 gestattet wäre. Gleiches gilt
für den Erwerb oder den Besitz von Aktien der
Gesellschaft durch ein abhängiges oder ein im
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Un-
ternehmen sowie für den Erwerb oder den Besitz
durch einen Dritten, der im eigenen Namen, je-
doch für Rechnung eines abhängigen oder eines
im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden
Unternehmens handelt. Bei der Berechnung des
Gesamtnennbetrags nach § 71 Abs. 2 Satz 1 und
§ 71 c Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der
Gesellschaft. Im übrigen gelten § 71 Abs. 3 und
4, §§ 71 a bis 71 c sinngemäß. Der Dritte oder
das Unternehmen hat der Gesellschaft auf ihr
Verlangen das Eigentum an den Aktien zu ver-
schaffen. Die Gesellschaft hat den Gegenwert
der Aktien zu erstatten.
§ 71 e
Inpfandnahme eigener Aktien
(1) Dem Erwerb eigener Aktien nach § 71
Abs. 1 und 2, § 71 d steht es gleich, wenn eigene
Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch
darf ein Kreditinstitut im Rahmen der laufenden
Geschäfte eigene Aktien bis zu dem in § 71
Abs. 2 Satz 1 bestimmten Gesamtnennbetrag als
Pfand nehmen. § 71 a gilt sinngemäß.
(2) Ein Verstoß gegen Absatz 1 macht die
Inpfandnahme eigener Aktien unwirksam, wenn
auf sie der Nennbetrag oder der höhere Aus-
gabebetrag noch nicht voll geleistet ist. Ein
schuldrechtliches Geschäft über die Inpfandnah-
me eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb
11
gegen Absatz 1 verstößt.
16. Nach§ 150 wird folgender§ 150 a eingefügt:
11 § 150 a
Rücklage für eigene Aktien
(1) In eine Rücklage für eigene Aktien ist ein
Betrag einzustellen, der dem nach § 155 auf der
Aktivseite der Bilanz für die eigenen Aktien
anzusetzenden Betrag entspricht. Die Rücklage
darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen
Aktien ausgegeben, veräußert oder eingezogen
werden oder soweit nach § 155 auf der Aktiv-
seite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.
(2) Die Rücklage nach Absatz 1 ist auch für
Aktien eines herrschenden oder eines mit Mehr-
heit beteiligten Unternehmens zu bilden."
17. § 151 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Passivseite wird unter II. folgen-
de Nummer 2 eingefügt:
,,2. Rücklage für eigene Aktien; 11
•

1962 Bundesgesetzblatt,
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
18. § 157 Abs. l wird wie folgt geändert:
a) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
,, b) aus der Rücklage für eigene Ak-
tien ... ".
bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
stabe c.
b) Nummer 31 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
,, b) in die Rücklage für eigene Ak-
tien ... ".
bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
stabe c.
19. § 160 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft,
die sie, ein abhängiges oder im Mehrheits-
besitz der Gesellschaft stehendes Unterneh-
men oder ein anderer für Rechnung der Ge-
sellschaft oder eines abhängigen oder eines
im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehen-
den Unternehmens erworben oder als Pfand
genommen hat; dabei sind die Zahl und der
Nennbetrag dieser Aktien sowie deren An-
teil am Grundkapital, für erworbene Aktien
ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die
Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind sol-
che Aktien im Geschäftsjahr erworben oder
veräußert worden, so ist auch über den Er-
werb oder die Veräußerung unter Angabe
der Zahl und des Nennbetrags dieser Ak-
tien, des Anteils am Grundkapital und des
Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie
über die Verwendung des Erlöses zu berich-
ten."
20. § 183 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem dritten
Wort die Angabe eingefügt
,,(§ 27 Abs. 1 und 2)".
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,, (3) Bei der Kapitalerhöhung mit Sachein-
lagen hat eine Prüfung durch einen oder
mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3
bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinnge-
mäß. Das Gericht kann die Eintragung ab-
lehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht
unwesentlich hinter dem Nennbetrag der da-
für zu gewährenden Aktien zurückbleibt."
21. § 184 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Der Bericht über die Prüfung von Sachein-
lagen (§ 183 Abs. 3) ist der Anmeldung beizu-
fügen."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Jahrgang 1978, Teil I
22. § 186 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine
Frist von mindestens zwei Wochen zu be-
stimmen."
b) Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Vorstand hat der Hauptversammlung
einen schriftlichen Bericht über den Grund
für den teilweisen oder vollständigen Aus-
schluß des Bezugsrechts vorzulegen; in dem
Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebe-
trag zu begründen."
23. § 188 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
§ 36 Abs. 2" ein Komma sowie die Angabe
11
,, § 36 a" eingefügt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-
sätze 4 und 5.
24. § 190 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,In die Bekanntmachung der Eintragung (§ 188)
sind außer deren Inhalt der Ausgabebetrag der
Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung mit Sach-
einlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein
Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von
Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) aufzunehmen."
25. § 194 wird folgender Absatz 4 angefügt:
11(4) Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
hat eine Prüfung durch einen oder mehrere
Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, § 34
Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinngemäß. Das Ge-
richt kann die Eintragung ablehnen, wenn der
Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter
dem Nennbetrag der dafür zu gewährenden Ak-
tien zurückbleibt."
26. § 195 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
11 1. bei einer bedingten Kapitalerhöhung mit
Sacheinlagen die Verträge, die den Fest-
setzungen nach § 194 zugrunde liegen
oder zu ihrer Ausführung geschlossen
worden sind, und der Bericht über die
Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4);".
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
27. § 196 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In die Bekanntmachung der Eintragung des
Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung
sind außer deren Inhalt die Feststellungen nach
§ 193 Abs. 2, die nach § 194 bei der Einbringung
von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen
und ein Hinweis auf den Bericht über die Prü-
fung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) aufzuneh-
men."

Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978 1963
28. § 205 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
,, (3) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sach-
einlagen hat eine Prüfung durch einen oder
mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3
bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinn-
gemäß. Das Gericht kann die Eintragung ab-
lehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht
unwesentlich hinter dem Nennbetrag der da-
für zu gewährenden Aktien zurückbleibt."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
sätze 4 und 5.
29. In § 206 Satz 2 wird die Verweisung auf § 27
Abs. 2 und 4 durch eine Verweisung auf § 27
Abs. 3 und 5 ersetzt.
30. § 221 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
_,, (2) Eine Ermächtigung des Vorstandes zur
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
kann höchstens für fünf Jahre erteilt wer-
den. Der Vorstand und der Vorsitzende des
Aufsichtsrats haben den Beschluß über die
Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen
sowie eine Erklärung über deren Ausgabe
beim Handelsregister zu hinterlegen. Ein
Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung
ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzu-
machen."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
sätze 3 und 4.
31. § 237 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„In der Satzung oder in dem Beschluß der
Hauptversammlung sind die Voraussetzun-
gen für eine Zwangseinziehung und die Ein-
zelheiten ihrer Durchführung festzulegen."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
32. § 281 Abs. 3 wird aufgehoben.
33. In § 343 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„ eine Prüfung nach § 183 Abs. 3 findet nur
statt, wenn das Gericht Zweifel hat, ob der
Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der da-
für zu gewährenden Aktien erreicht."
34. § 405 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort
,,oder" durch ein Komma ersetzt und fol-
gende Nummer 4 eingefügt:
„4. a) entgegen § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder
Abs. 2 eigene Aktien der Gesellschaft
erwirbt oder, in Verbindung mit
§ 71 e Abs. 1, als Pfand nimmt,
b) zu veräußernde eigene Aktien (§ 71 c
Abs. 1 und 2) nicht anbietet oder
c) die zur Vorbereitung der Beschluß-
fassung über die Einziehung eigener
Aktien (§ 71 c Abs. 3) erforderlichen
Maßnahmen nicht trifft
oder".
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
35. In § 407 Abs. 1 werden hinter der Angabe
,,§ 52 Abs. 2 Satz 2 und 3" ein Komma sowie
die Angabe ,,§ 71 c" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz
Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGB!. I S. 1185), zuletzt geändert
durch § 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1974 (BGBl. I
S. 1037), wird wie folgt geändert:
a) § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Mindestnennbetrag des Grundkapitals
(1) Aktiengesellschaften, deren Grundkapital
infolge der Neufestsetzung nach dem für sie gel-
tenden D-Markbilanzgesetz weniger als einhun-
derttausend Deutsche Mark beträgt, sind mit Ab-
lauf des 16. Dezember 1981 aufgelöst, wenn der
Vorstand nicht bis zu diesem Tage einen Be-
schluß über die Erhöhung des Grundkapitals auf
- mindestens einhunderttausend Deutsche Mark
oder einen Beschluß über die Umwandlung der
Gesellschaft nach den Vorschriften des Aktien-
gesetzes oder des Umwandlungsgesetzes zur Ein-
tragung in das Handelsregister angemeldet hat.
Ist der Beschluß über die Erhöhung des Grund-
kapitals oder über die Umwandlung angefochten,
so tritt an die Stelle dieses Tages der drei Mo-
nate nach dem Tage der Rechtskraft der Entschei-
dung liegende Tag.
(2) Ist eine Aktiengesellschaft nach Absatz 1
aufgeiöst, so kann die Hauptversammlung nach
§ 274 des Aktiengesetzes die Fortsetzung der
Gesellschaft beschließen. Der Fortsetzungsbe-
schluß darf im Falle des Absatzes 1 nur zusam-
men mit einem Beschluß über die Erhöhung des
Grundkapitals auf mindestens einhunderttausend
Deutsche Mark eingetragen werden."
b) Nach § 26 werden folgende Vorschriften einge-
fügt:
,,§ 26 a
Ergänzung fortgeführter Firmen
Führt eine Aktiengesellschaft gemäß § 22
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuch ihre Firma fort, ohne daß diese die

1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bezeichnung „Aktiengesellschaft" enthält, so
muß die Cesellschafl bis zum 16. Juni 1980 diese
Bezeichnung in ihre Firma aufnehmen. Findet bis
zu diesem Tage eine Hauptversammlung nicht
statt und soll die Firma nur um die Bezeichnung
„Aktiengesellschaft" ergänzt werden, so ist der
Aufsichtsrat zu dieser Änderung befugt.
§ 26 b
Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 des
Aktiengesetzes wegen der vom 1. Juli 1979 an
geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum
16. Juni 1980 zur Eintragung in das Handels-
register anzumelden.
§ 26 C
Ubergangsfristen
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über
Sacheinlagen und Sachübernahmen sowie über
deren Prüfung in der vom 1. Juli 1979 an gel-
tenden Fassung gelten nur für Gründungen und
Kapitalerhöhungen, die nach dem 16. Juni 1980
zur Eintragung in das Handelsregister angemel-
det werden. Die Fristen, die in § 71 Abs. 3 Satz 2
und § 71 c des Aktiengesetzes in der vom 1. Juli
1979 an geltenden Fassung vorgesehen sind, be-
ginnen nicht vor dem 16. Juni 1980. Die nach
§ 150 a des Aktiengesetzes vorgeschriebene
Rücklage für eigene Aktien braucht nicht vor
dem 16. Juni 1980 gebildet zu werden."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 144 a des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 7 Nr. 9 des Gesetzes vom 3. Dezember
1976 (BGBl. I S. 3281), wird in Absatz 1 Satz 1 die
Angabe ,, § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder 4" ersetzt durch die
Angabe,,§ 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder 6".
Artikel 4
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
Die verfassungsmäfügen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13, Dezember 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
der Justiz
Dr. Vo g e 1
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1978 I S. 1959. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e2b1b4cc170f81da….