§ 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/6?asof=2024-05-29#abs-1 (1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/6?asof=2024-05-29#abs-2 (2) Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2 bis 7 übermitteln die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Absatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7. Von der Übermittlung der Daten einer gefährdeten Person im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren schutzwürdigen Interessen entgegensteht. Außerdem übermitteln
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/6?asof=2024-05-29#abs-2a (2a) Zusätzlich übermitteln die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, und der Ausländer hat die Berechtigung zum Integrationskurs bereits von einer der Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 8a erhalten. In diesem Fall übermittelt die Stelle nach Absatz 1 Nummer 3 die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit Ausnahme der Daten zu gemeldeten Fehlzeiten und zu Hinweisen nach § 44a Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, für die die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen zuständig bleiben. Die Übermittlungsverpflichtung nach Satz 2 endet erst mit Beendigung der Teilnahme am Integrationskurs und nicht bereits mit Abschluss des Asylverfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/6?asof=2024-05-29#abs-3 (3) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie die Staatsanwaltschaften dürfen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 7 Daten an die Registerbehörde übermitteln. Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/6?asof=2024-05-29#abs-4 (4) Für die Einstellung eines Suchvermerks nach § 5 dürfen die ersuchenden öffentlichen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und die Grundpersonalien, die weiteren Personalien und, außer bei Unionsbürgern, ein Lichtbild an die Registerbehörde übermitteln. Kann die Registerbehörde für den Fall, daß im Register bereits Daten gespeichert sind, die Identität nicht eindeutig feststellen, gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/6?asof=2024-05-29#abs-5 (5) Betrifft die Speicherung
sind auch die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente durch die übermittelnde Stelle zu übermitteln. Die Speicherung von Dokumenten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren darf nur erfolgen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unkenntlich zu machen. Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass im automatisierten Verfahren Dokumente nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 zuvor bestätigt. Die Dokumente sind zu löschen, wenn die dazugehörigen gespeicherten Daten gelöscht werden.
Änderungsverlauf 21 Änderungen — alle Änderungen des AZRG →
-
01.11.2024 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152)
BGBl. 2024 I Nr. 152
-
20.04.2023 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 106)
BGBl. 2023 I Nr. 106
-
19.12.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632)
BGBl. 2022 I S. 2632
-
23.05.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5c 1. 11. 2022 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
-
09.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2021 I S. 2467
-
28.03.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591)
BGBl. 2021 I S. 591
-
03.12.2020 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
-
15.08.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 52a des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
-
04.08.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 1. 11. 2019 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
-
25.02.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
-
02.02.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 1. 11. 2016 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I 130)
BGBl. 2016 I S. 130
9 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.