Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 20/1411 · S. 20
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes) Zu Nummer 1 Auch im BKGG wird ein Sofortzuschlag eingeführt. Hierzu wird der Höchstbetrag des Kinderzuschlags, wie er sich nach § 6a Absatz 2 Satz 3 ergibt, nach Satz 4 – neu – zum 1. Juli 2022 bis zur Einführung der Kindergrund- sicherung um 20 Euro erhöht. Abweichend von Satz 3 wird der Höchstbetrag damit ausnahmsweise im laufenden Kalenderjahr erhöht. Zu Nummer 2 Mit dem Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinder- zuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe wurde in § 22 BKGG eine Berichts- pflicht aufgenommen, um es dem Deutschen Bundestag zu ermöglichen, die Neugestaltung des Kinderzuschlags, dessen Wirkungen und insbesondere die Auswirkungen der erweiterten Zugangsmöglichkeiten, zu bewerten und über die Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus zu entscheiden. Durch die Vereinbarung der Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag, den Kinderzuschlag in eine Kindergrundsi- cherung überführen zu wollen, ist eine gesonderte Bewertung der Neugestaltung und insbesondere der erweiterten Zugangsmöglichkeiten zum Kinderzuschlag nicht mehr zielführend. Die Berichtspflicht kann daher entfallen.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1411, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 58.844–60.080 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert bb83ac0123ade8f4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP