Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 760
BGBl. 2022 I S. 760 · 40.946 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer
Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen
sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 23. Mai 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November
2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 72 bis 74 wie folgt gefasst:
„§ 72 Sofortzuschlag
§ 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
§ 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Auslän-
dern mit einer Fiktionsbescheinigung“.
2. Die §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst:
„§ 72
Sofortzuschlag
(1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
die Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbe-
darfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben
zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofort-
zuschlag in Höhe von 20 Euro. Satz 1 gilt auch für
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teil-
habeleistung haben oder
2. nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosen-
geld II oder Sozialgeld haben, weil im Rahmen
der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld be-
rücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat
Juli 2022 erbracht.
(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung
von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder der Bil-
dungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert
oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwir-
kende Aufhebung der Bewilligung und keine Rück-
forderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch,
wenn sich aufgrund einer abschließenden Entschei-
dung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Ar-
beitslosengeld II, Sozialgeld oder eine Bildungs-
und Teilhabeleistung ergibt.
(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf
den Sofortzuschlag.
§ 73
Einmalzahlung
für den Monat Juli 2022
Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022
Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
haben und deren Bedarf sich nach der Regelbe-
darfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Mo-
nat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie
in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen
eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.“
3. § 74 wird wie folgt gefasst:
„§ 74
Ansprüche von Ausländerinnen und
Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung
(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch
auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthalts-
gesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden
sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und de-
nen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung
nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3
des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 2
sind nicht anzuwenden. Der Bewilligungszeitraum
ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längs-
tens sechs Monate zu verkürzen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß
§ 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich
behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bean-
tragt haben und denen daher eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-
bindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes aus-
gestellt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen
nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni
2022 auf Grund eines Antrages auf eine Aufenthalts-
erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgeset-
zes eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
§ 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wor-
den ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an-
stelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die
Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte
erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des
Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgeset-
zes ist in diesen Fällen durch die zuständige Be-
hörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nach-
zuholen.

(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erken-
nungsdienstlichen Behandlung in Absatz 3 gilt nicht,
soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach
§ 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich
31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch
für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewer-
berleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen
nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen
nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vor-
rangig. Wenn die Träger der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende Leistungsberechtigten nach § 18 des
Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistun-
gen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt
haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der
laufenden Leistungsgewährung den für die Durch-
führung des Asylbewerberleistungsgesetzes zustän-
digen Behörden unverzüglich anzuzeigen. Der für
die Durchführung des Asylbewerberleistungsgeset-
zes zuständigen Behörde stehen Erstattungsan-
sprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten
Buches zu.“
Artikel 1a
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 421d des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I
S. 482) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
angefügt:
„(4) Personen, die im Monat Juli 2022 für mindes-
tens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberech-
tigte nach § 73 des Zweiten Buches. Der Bund trägt
die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskos-
ten für die Einmalzahlung.“
Artikel 1b
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 417 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März
2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„§ 417
Versicherung nach
§ 9 für Ausländerinnen und
Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung
(1) Ergänzend zu § 9 können innerhalb von sechs
Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Personen
der Versicherung beitreten,
1. die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erken-
nungsdienstlich behandelt worden sind und denen
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufent-
haltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-
bindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für
einen Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthalts-
gesetzes ausgestellt wurde und
2. die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Zweiten Buches oder § 19 des Zwölften Buches hil-
febedürftig sind.
(2) Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem
24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Auf-
enthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthalts-
gesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktions-
bescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit
Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes aus-
gestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden,
dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung
die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-
Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erken-
nungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent-
haltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in
diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum
Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.
(3) Das Erfordernis des Nachholens einer erken-
nungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 2 gilt
nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung
nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen
ist.“
Artikel 2
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021
(BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 150 folgende Angabe eingefügt:
„§ 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen und
Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24
des Aufenthaltsgesetzes oder mit entspre-
chender Fiktionsbescheinigung“.
2. In § 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt
am Ende durch die Wörter „, mindestens jedoch ein
Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt,
wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Ab-
satz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbin-
dung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1
Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen
Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regel-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbe-
schäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt,
vervielfacht wird.“ ersetzt.

3. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt:
„§ 150a
Übergangsregelung
für Ausländerinnen und
Ausländer mit Aufenthaltstitel
nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung
§ 100 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit
Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerber-
leistungsgesetzes Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz erhalten.“
Artikel 3
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 16
des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:
„§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022“.
b) Die folgenden Angaben werden angefügt:
„§ 145 Sofortzuschlag
§ 146 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Aus-
länder mit einem Aufenthaltstitel nach
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer
entsprechenden Fiktionsbescheinigung“.
2. § 144 wird wie folgt gefasst:
„§ 144
Einmalzahlung
für den Monat Juli 2022
Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli
2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Ka-
pitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach
der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28
ergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der
mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste-
henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in
Höhe von 200 Euro. Leistungsberechtigten, für die
die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach
Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Ab-
satz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmal-
zahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vier-
ten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2
Satz 1.“
3. Folgender § 145 wird angefügt:
„§ 145
Sofortzuschlag
(1) Minderjährige, die einen Anspruch auf Leis-
tungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein
Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6
zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatli-
chen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch
auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige
auch dann, wenn sie
1. einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben
oder
2. einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur
deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82
Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird.
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat
Juli 2022 erbracht.
(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung
der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Num-
mer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwir-
kend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung
der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzu-
schlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich er-
gibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für
den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein
Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2
Nummer 1 besteht.
(3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den An-
spruch auf den Sofortzuschlag.
(4) Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3
zuständigen Träger werden nach Landesrecht be-
stimmt. Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.“
4. Folgender § 146 wird angefügt:
„§ 146
Sozialhilfe für
Ausländerinnen und Ausländer
mit einem Aufenthaltstitel nach
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes oder
einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
(1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß
§ 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich
behandelt worden sind und denen eine Aufenthalts-
erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgeset-
zes erteilt wurde oder denen eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-
bindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für
einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt
der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt.
§ 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwen-
dung. Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistun-
gen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im
Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Fol-
gemonat, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt
oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde.
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß
§ 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich
behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be-
antragt haben und denen eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbin-
dung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausge-
stellt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen
nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni
2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entspre-
chende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5
in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf-
enthaltsgesetzes ausgestellt wurde, mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungs-
dienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten
nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist.
Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Be-
handlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder
nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen

durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des
31. Oktober 2022 nachzuholen.
(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erken-
nungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 3 gilt
nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behand-
lung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor-
gesehen ist.
(5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich
31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen nach
diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18
des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt.
Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber
den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes vorrangig. Wenn die Träger der Leis-
tungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel
Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerber-
leistungsgesetzes laufende Leistungen zur Siche-
rung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben
sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden
Leistungsgewährung den für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behör-
den unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchfüh-
rung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständi-
gen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach
Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu.“
Artikel 4
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe
„oder § 24“ gestrichen.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „, oder“ durch
ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8
eingefügt:
„8. a) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be-
sitzen, die ihnen nach dem 24. Februar
2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt
wurde, oder
b) eine entsprechende Fiktionsbescheini-
gung nach § 81 Absatz 5 in Verbin-
dung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach
dem 24. Februar 2022 und vor dem
1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungs-
dienstliche Behandlung nach § 49 des
Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des
Asylgesetzes durchgeführt worden ist,
noch deren Daten nach § 3 Absatz 1
des AZR-Gesetzes gespeichert wurden;
das Erfordernis einer erkennungsdienst-
lichen Behandlung gilt nicht, soweit eine
erkennungsdienstliche Behandlung nach
§ 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor-
gesehen ist.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Num-
mer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem
Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen,
in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49
des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich
behandelt worden sind und eine Aufenthalts-
erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthalts-
gesetzes beantragt haben, eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-
bindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf-
enthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Aus-
schluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der
Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer
erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sät-
zen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungs-
dienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent-
haltsgesetzes nicht vorgesehen ist.“
2. § 3 Absatz 6 wird aufgehoben.
3. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Sofortzuschlag
Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leis-
tungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindes-
tens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von
§ 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf
einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von
20 Euro. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den
Monat Juli 2022 erbracht.“
4. Folgender § 17 wird angefügt:
„§ 17
Einmalzahlung
für den Monat Juli 2022
Erwachsene Leistungsberechtigte, die für den
Monat Juli 2022 Anspruch auf Leistungen haben,
erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit
der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste-
henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in
Höhe von 200 Euro, sofern sie nicht § 3a Absatz 1
Nummer 3a zuzuordnen sind.“
5. Die folgenden §§ 18 und 19 werden angefügt:
„§ 18
Übergangsregelung für
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
oder entsprechender Fiktionsbescheinigung
(1) Für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließ-
lich 31. August 2022 erhalten Personen abweichend
von § 1 Absatz 1 Leistungen nach diesem Gesetz,
wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
1. sie haben im Monat Mai 2022 Leistungen nach
diesem Gesetz bezogen,

2. ihnen wurde nach dem 24. Februar 2022 und vor
dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine
Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Absatz 5 in
Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf-
enthaltsgesetzes ausgestellt und
3. bei ihnen wurde entweder eine erkennungs-
dienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent-
haltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes
durchgeführt oder ihre Daten wurden nach § 3
des AZR-Gesetzes gespeichert.
Der Leistungsanspruch endet mit Ablauf des Monats,
der dem Monat vorausgeht, für den der zuständige
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
§ 74 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch oder der zuständige Träger der Leistungen
nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch nach § 146 Absatz 5 Satz 3
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Aufnahme
der laufenden Leistungsgewährung gegenüber der für
die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Be-
hörde anzeigt.
(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz gemäß
Absatz 1 sind gegenüber den Leistungen nach
dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
nachrangig.
(3) Leistungen nach den §§ 4 und 6 dieses Ge-
setzes, die für Zeiten erbracht wurden, für die ein
Erstattungsanspruch nach § 74 Absatz 5 des Zwei-
ten Buches oder nach § 146 Absatz 5 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch besteht, werden den Leis-
tungsträgern vom Bund erstattet; insoweit findet
§ 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine
Anwendung. Das Erstattungsverfahren wird vom
Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführt.
§ 19
Einmalzahlung für Kinder
Minderjährige Leistungsberechtigte erhalten eine
Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, wenn sie für
den Monat Oktober 2022 Anspruch auf Leistungen
nach diesem Gesetz haben. Eines gesonderten An-
trags bedarf es nicht. Ausgenommen von der Ein-
malzahlung nach Satz 1 sind Leistungsberechtigte,
für die in einem der Monate von Januar bis Oktober
2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.“
Artikel 4a
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021
(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 22, § 23 oder
§ 25 Absatz 3“ durch die Wörter „§§ 22,
23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3“ ersetzt
und werden nach dem Wort „zugewiesen“
die Wörter „oder gemäß § 24 Absatz 3 ver-
teilt“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Studien-
oder Ausbildungsverhältnis steht“ die Wörter
„oder einen Integrationskurs nach § 43, einen
Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifi-
zierungsmaßnahme von einer Dauer von
mindestens drei Monaten, die zu einer Be-
rufsanerkennung führt, oder eine Weiterbil-
dungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf-
nimmt, aufgenommen oder abgeschlossen
hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme
nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden
Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt
oder fortgesetzt werden kann“ eingefügt.
b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „§§ 22, 23“
durch die Angabe „§§ 22, 23, 24 Absatz 1“ er-
setzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anerken-
nung oder Aufnahme“ durch die Wörter „Aner-
kennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis nach § 24 Absatz 1“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „hin-
reichender“ durch das Wort „ausreichender“ und
die Angabe „A2“ durch die Angabe „B1“ ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Le-
bensunterhalt“ das Wort „überwiegend“ ein-
gefügt und wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch-
stabe b eingefügt:
„b) ihm oder seinem Ehegatten, seinem ein-
getragenen Lebenspartner oder einem
minderjährigen ledigen Kind, mit dem er
verwandt ist und in familiärer Lebensge-
meinschaft lebt, ein Integrationskurs nach
§ 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a,
eine Qualifizierungsmaßnahme von einer
Dauer von mindestens drei Monaten, die
zu einer Berufsanerkennung führt, oder
eine Weiterbildungsmaßnahme nach den
§§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht,
oder“.
cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die oberste Landesbehörde des Landes, in
das der Ausländer nach Absatz 3 verteilt wur-
de, oder die von ihr bestimmte Stelle kann
eine Zuweisungsentscheidung erlassen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ab-
satz 1.“
b) Absatz 6 wird aufgehoben.

3. Nach § 49 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Auf-
enthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienst-
liche Maßnahmen zu sichern. Bei Ausländern nach
Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vier-
zehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität
durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert
werden.“
4. Dem § 81 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche
Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16
des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktions-
bescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder
ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die er-
kennungsdienstliche Behandlung durchgeführt wor-
den ist und eine Speicherung der hierdurch gewon-
nenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.“
5. Dem § 91a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitglieds-
staaten der Europäischen Union und der Euro-
päischen Kommission übermittelt werden, um Auf-
gaben nach den Artikeln 10 und 27 Absatz 1 der
Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen.“
Artikel 5
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die
Angabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“ er-
setzt.
2. Dem § 6a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022
um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.“
3. Nach § 20 Absatz 13 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„§ 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c in der Fas-
sung des Artikels 5 Nummer 1 des Gesetzes vom
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entscheidungen
anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem
31. Mai 2022 beginnen.“
4. § 22 wird aufgehoben.
Artikel 5a
Änderung des
AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird nach Absatz 3d folgender Absatz 3e ein-
gefügt:
„(3e) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Num-
mer 2 und 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49
Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt
wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Ab-
satz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen
Referenznummern gespeichert.“
2. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „3c“ durch die An-
gabe „3c, 3e“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Absatz 3
Nummer 1 und 2,“ die Angabe „Absatz 3e,“ ein-
gefügt.
c) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „2 und 4
bis 9,“ die Angabe „Absatz 3e,“ eingefügt.
Artikel 5b
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
In der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung
vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2467, 4114) geändert worden ist, werden in Ab-
schnitt I Allgemeiner Datenbestand Nummer 5a Spalte A
die Wörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 3b in Verbindung
mit § 2 Absatz 2a zu Spalte A Buchstabe a“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3 sowie § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2
Absatz 2a und § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu Spalte A Buchstabe a“
ersetzt.
Artikel 5c
Weitere Änderung
des AZR-Gesetzes
§ 6 Absatz 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Arti-
kel 5a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen
die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b
bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8,
Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e und 4
Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1
und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes re-
gelt,“.
2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen
die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6,
Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3e,“.
Artikel 6
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. De-

zember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 88d wird wie folgt gefasst:
„§ 88d
Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den
Monat Juli 2022 Leistungen nach § 27a gezahlt
werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder
Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 für diesen Monat zum Ausgleich der mit
der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste-
henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in
Höhe von jeweils 200 Euro.“
2. Nach § 88e wird folgender § 88f eingefügt:
„§ 88f
(1) Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Le-
bensunterhalt nach § 27a beziehen, die sich nach
der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu
§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch be-
misst, haben Anspruch auf einen monatlichen
Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch auf
den Sofortzuschlag besteht auch dann, wenn Min-
derjährige
1. Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 27a die-
ses Gesetzes in Verbindung mit § 34 des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch beziehen oder
2. die Leistungen nach Satz 1 oder Nummer 1 nur
deshalb nicht beziehen, weil Kindergeld nach
§ 30 Absatz 3 der Verordnung zur Kriegsopferfür-
sorge berücksichtigt wird.
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat
Juli 2022 erbracht.
(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung
der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach
Absatz 1 Satz 1 oder der Bildungs- und Teilhabe-
leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 rückwir-
kend geändert oder fällt die Leistung rückwirkend
weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Be-
willigung und keine Rückforderung des Sofortzu-
schlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich er-
gibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für
den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein
Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunter-
halt oder Bildungs- und Teilhabeleistungen besteht.
(3) Der Anspruch auf den Sofortzuschlag kann
nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet wer-
den.“
Artikel 7
Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird in dem
Satzteil vor Buchstabe a sowie in Buchstabe b je-
weils die Angabe „1. Juli 2021“ durch die Angabe
„1. Juli 2023“ ersetzt.
2. In § 12l Nummer 2 wird die Angabe „1. Juli 2021“
durch die Angabe „1. Juli 2023“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 61 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2021
(BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 61
Förderung von Ausländerinnen
und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis
oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
(1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Aus-
länderinnen und Ausländern Ausbildungsförderung
auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgeset-
zes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren
ständigen Wohnsitz im Inland haben und
1. denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
2. die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und de-
nen ausgestellt worden ist
a) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
§ 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes oder
b) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
§ 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes.
(2) § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch gilt entsprechend.
(3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“
Artikel 9
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021
(BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, wird die das
Kalenderjahr 2022 betreffende Angabe „minus
9 706 407 683 Euro“ durch die Angabe „minus
11 706 407 683 Euro“ und die das Kalenderjahr 2022
betreffende Angabe „7 306 407 683 Euro“ durch die
Angabe „9 306 407 683 Euro“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
In § 5b Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert
worden ist, werden die Wörter „des fachlich zustän-
digen Bundesministeriums“ durch die Wörter „der
fachlich zuständigen Bundesbehörde“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 52 Absatz 49a Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c in der Fas-
sung des Artikels 11 Nummer 2 des Gesetzes vom
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Kindergeldfest-
setzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen,
die nach dem 31. Mai 2022 beginnen.“
2. In § 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird die
Angabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“ er-
setzt.
Artikel 12
Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird
die Angabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“
ersetzt.
2. Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der
Fassung des Artikels 12 Nummer 1 des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entschei-
dungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
nach dem 31. Mai 2022 beginnen.“
Artikel 13
Änderung des
Unterhaltsvorschussgesetzes
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),
das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird
die Angabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“
ersetzt.
2. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der
Fassung des Artikels 13 Nummer 1 des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entschei-
dungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
nach dem 31. Mai 2022 beginnen.“
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Juni 2022 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2022 in
Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 31. Mai
2022 in Kraft.
(4) Artikel 5c tritt am 1. November 2022 in Kraft.
(5) Die Artikel 7 und 10 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 23. Mai 2022
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 760. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ef438c7bc082fac3….