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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 760

BGBl. 2022 I S. 760 · 40.946 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 760
                                     Gesetz
                  zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer
            Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen
      sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
                                                Vom 23. Mai 2022

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                 Änderung des
        Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November
2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 72 bis 74 wie folgt gefasst:

  „§ 72 Sofortzuschlag

  § 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022

  § 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Auslän-
       dern mit einer Fiktionsbescheinigung“.
2. Die §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 72
                     Sofortzuschlag

     (1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
  die Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
  haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbe-
  darfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben
  zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofort-
  zuschlag in Höhe von 20 Euro. Satz 1 gilt auch für
  Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die

  1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teil-
     habeleistung haben oder
  2. nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosen-
     geld II oder Sozialgeld haben, weil im Rahmen
     der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld be-
     rücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
  Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat
  Juli 2022 erbracht.

     (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung

  von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder der Bil-

  dungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert

  oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwir-

  kende Aufhebung der Bewilligung und keine Rück-

  forderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch,

  wenn sich aufgrund einer abschließenden Entschei-

  dung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Ar-

  beitslosengeld II, Sozialgeld oder eine Bildungs-

  und Teilhabeleistung ergibt.

    (3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf
  den Sofortzuschlag.

                           § 73

                      Einmalzahlung
                 für den Monat Juli 2022

     Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022
  Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
  haben und deren Bedarf sich nach der Regelbe-
  darfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Mo-
  nat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie
  in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen
  eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.“
3. § 74 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 74

          Ansprüche von Ausländerinnen und
       Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung

     (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Num-

  mer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch
  auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthalts-
  gesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden
  sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
  des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und de-
  nen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung
  nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3
  des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.
  § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 2
  sind nicht anzuwenden. Der Bewilligungszeitraum
  ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längs-
  tens sechs Monate zu verkürzen.

     (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß
  § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich
  behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis
  nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bean-
  tragt haben und denen daher eine entsprechende
  Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-
  bindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes aus-
  gestellt worden ist.
     (3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen
  nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni
  2022 auf Grund eines Antrages auf eine Aufenthalts-
  erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgeset-

  zes eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach

  § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder

  Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wor-

  den ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an-

  stelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die

  Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des

  AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte

  erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des

  Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgeset-

  zes ist in diesen Fällen durch die zuständige Be-
  hörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nach-
  zuholen.
BGBl. 2022, Seite 761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 761
    (4) Das Erfordernis des Nachholens einer erken-
  nungsdienstlichen Behandlung in Absatz 3 gilt nicht,
  soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach
  § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

     (5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich
  31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen zur
  Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch
  für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewer-
  berleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen
  nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen
  nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vor-
  rangig. Wenn die Träger der Grundsicherung für Ar-
  beitsuchende Leistungsberechtigten nach § 18 des

  Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistun-

  gen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt

  haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der

  laufenden Leistungsgewährung den für die Durch-

  führung des Asylbewerberleistungsgesetzes zustän-

  digen Behörden unverzüglich anzuzeigen. Der für

  die Durchführung des Asylbewerberleistungsgeset-

  zes zuständigen Behörde stehen Erstattungsan-

  sprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten

  Buches zu.“

                      Artikel 1a

                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   Dem § 421d des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I
S. 482) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
angefügt:

   „(4) Personen, die im Monat Juli 2022 für mindes-
tens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberech-
tigte nach § 73 des Zweiten Buches. Der Bund trägt
die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskos-
ten für die Einmalzahlung.“

                      Artikel 1b

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   § 417 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März
2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

                        „§ 417
                  Versicherung nach
             § 9 für Ausländerinnen und
         Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis
    nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
   oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung

  (1) Ergänzend zu § 9 können innerhalb von sechs
Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Personen
der Versicherung beitreten,

1. die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erken-
   nungsdienstlich behandelt worden sind und denen
   eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufent-
   haltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende
   Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-
   bindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für
   einen Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthalts-
   gesetzes ausgestellt wurde und

2. die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
   Zweiten Buches oder § 19 des Zwölften Buches hil-
   febedürftig sind.

   (2) Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem

24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Auf-

enthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthalts-

gesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktions-

bescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit

Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes aus-

gestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden,

dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung

die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-

Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erken-

nungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent-
haltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in
diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum
Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.

   (3) Das Erfordernis des Nachholens einer erken-
nungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 2 gilt
nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung
nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen
ist.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021
(BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 150 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen und
          Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24
          des Aufenthaltsgesetzes oder mit entspre-
          chender Fiktionsbescheinigung“.

2. In § 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt
   am Ende durch die Wörter „, mindestens jedoch ein
   Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt,
   wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Ab-
   satz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbin-
   dung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1
   Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen
   Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regel-
   mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbe-
   schäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt,
   vervielfacht wird.“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 762
3. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt:
                         „§ 150a

                    Übergangsregelung
                  für Ausländerinnen und
               Ausländer mit Aufenthaltstitel
            nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
      oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung

     § 100 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit

  Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerber-

  leistungsgesetzes Leistungen nach dem Asylbewer-

  berleistungsgesetz erhalten.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,

BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 16

des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:

      „§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022“.
  b) Die folgenden Angaben werden angefügt:
      „§ 145 Sofortzuschlag

      § 146   Sozialhilfe für Ausländerinnen und Aus-
              länder mit einem Aufenthaltstitel nach
              § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer
              entsprechenden Fiktionsbescheinigung“.

2. § 144 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 144

                      Einmalzahlung

                 für den Monat Juli 2022

     Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli
  2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Ka-
  pitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach
  der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28
  ergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der
  mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste-
  henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in

  Höhe von 200 Euro. Leistungsberechtigten, für die

  die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach

  Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Ab-

  satz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmal-

  zahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vier-

  ten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2

  Satz 1.“

3. Folgender § 145 wird angefügt:

                         „§ 145
                     Sofortzuschlag

    (1) Minderjährige, die einen Anspruch auf Leis-
  tungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein
  Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6
  zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatli-
  chen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch
  auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige
  auch dann, wenn sie
  1. einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben
     oder

  2. einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur
     deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82
     Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird.

  Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat
  Juli 2022 erbracht.
     (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung
  der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Num-
  mer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwir-

  kend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung

  der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzu-

  schlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich er-

  gibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für
  den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein

  Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2
  Nummer 1 besteht.

    (3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den An-
  spruch auf den Sofortzuschlag.

     (4) Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3

  zuständigen Träger werden nach Landesrecht be-

  stimmt. Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.“

4. Folgender § 146 wird angefügt:

                         „§ 146

                     Sozialhilfe für
             Ausländerinnen und Ausländer
             mit einem Aufenthaltstitel nach
           § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder
      einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung

     (1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß
  § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich
  behandelt worden sind und denen eine Aufenthalts-
  erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgeset-
  zes erteilt wurde oder denen eine entsprechende
  Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-
  bindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für

  einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt

  der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt.
  § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwen-
  dung. Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistun-
  gen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im
  Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Fol-
  gemonat, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt
  oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde.

     (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß

  § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich

  behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis

  nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be-

  antragt haben und denen eine entsprechende

  Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbin-

  dung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausge-

  stellt worden ist.

     (3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen
  nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni
  2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
  des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entspre-
  chende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5
  in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf-
  enthaltsgesetzes ausgestellt wurde, mit der Maß-
  gabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungs-
  dienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten
  nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist.
  Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Be-
  handlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder
  nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen
BGBl. 2022, Seite 763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 763
  durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des
  31. Oktober 2022 nachzuholen.
     (4) Das Erfordernis des Nachholens einer erken-
  nungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 3 gilt
  nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behand-
  lung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor-
  gesehen ist.
     (5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich
  31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen nach
  diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18
  des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt.
  Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber
  den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleis-
  tungsgesetzes vorrangig. Wenn die Träger der Leis-
  tungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel
  Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerber-
  leistungsgesetzes laufende Leistungen zur Siche-
  rung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben
  sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden
  Leistungsgewährung den für die Durchführung des
  Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behör-
  den unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchfüh-
  rung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständi-
  gen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach
  Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu.“

                       Artikel 4

                 Änderung des
          Asylbewerberleistungsgesetzes
  Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe
         „oder § 24“ gestrichen.
     bb) In Nummer 6 wird die Angabe „, oder“ durch
         ein Komma ersetzt.
     cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „oder“ ersetzt.
     dd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8
         eingefügt:
         „8. a) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24
                Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be-
                sitzen, die ihnen nach dem 24. Februar
                2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt
                wurde, oder
             b) eine entsprechende Fiktionsbescheini-
                gung nach § 81 Absatz 5 in Verbin-
                dung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des
                Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach
                dem 24. Februar 2022 und vor dem
                1. Juni 2022 ausgestellt wurde,

             und bei denen weder eine erkennungs-
             dienstliche Behandlung nach § 49 des
             Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des
             Asylgesetzes durchgeführt worden ist,
             noch deren Daten nach § 3 Absatz 1
             des AZR-Gesetzes gespeichert wurden;
             das Erfordernis einer erkennungsdienst-

             lichen Behandlung gilt nicht, soweit eine
             erkennungsdienstliche Behandlung nach
             § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor-
             gesehen ist.“
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
        „(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Num-
     mer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem
     Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen,
     in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49
     des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich
     behandelt worden sind und eine Aufenthalts-
     erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthalts-
     gesetzes beantragt haben, eine entsprechende
     Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-
     bindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf-
     enthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Aus-
     schluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der
     Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung
     einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
     des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer
     erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sät-
     zen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungs-
     dienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent-
     haltsgesetzes nicht vorgesehen ist.“
2. § 3 Absatz 6 wird aufgehoben.

3. § 16 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 16
                     Sofortzuschlag
     Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leis-
  tungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht
  vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindes-
  tens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von
  § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial-
  gesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf
  einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von
  20 Euro. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den
  Monat Juli 2022 erbracht.“
4. Folgender § 17 wird angefügt:
                          „§ 17
                      Einmalzahlung
                 für den Monat Juli 2022
    Erwachsene Leistungsberechtigte, die für den
  Monat Juli 2022 Anspruch auf Leistungen haben,
  erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit
  der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste-
  henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in
  Höhe von 200 Euro, sofern sie nicht § 3a Absatz 1
  Nummer 3a zuzuordnen sind.“
5. Die folgenden §§ 18 und 19 werden angefügt:
                          „§ 18

                Übergangsregelung für
          Personen mit Aufenthaltserlaubnis
          nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
      oder entsprechender Fiktionsbescheinigung

     (1) Für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließ-
  lich 31. August 2022 erhalten Personen abweichend
  von § 1 Absatz 1 Leistungen nach diesem Gesetz,
  wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
  1. sie haben im Monat Mai 2022 Leistungen nach
     diesem Gesetz bezogen,
BGBl. 2022, Seite 764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 764
  2. ihnen wurde nach dem 24. Februar 2022 und vor
     dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach
     § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine
     Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Absatz 5 in
     Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf-
     enthaltsgesetzes ausgestellt und
  3. bei ihnen wurde entweder eine erkennungs-
     dienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent-
     haltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes
     durchgeführt oder ihre Daten wurden nach § 3
     des AZR-Gesetzes gespeichert.

  Der Leistungsanspruch endet mit Ablauf des Monats,
  der dem Monat vorausgeht, für den der zuständige
  Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
  § 74 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialge-
  setzbuch oder der zuständige Träger der Leistungen
  nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften
  Buches Sozialgesetzbuch nach § 146 Absatz 5 Satz 3

  des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Aufnahme

  der laufenden Leistungsgewährung gegenüber der für

  die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Be-

  hörde anzeigt.
    (2) Die Leistungen nach diesem Gesetz gemäß
  Absatz 1 sind gegenüber den Leistungen nach
  dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  nachrangig.
     (3) Leistungen nach den §§ 4 und 6 dieses Ge-
  setzes, die für Zeiten erbracht wurden, für die ein

  Erstattungsanspruch nach § 74 Absatz 5 des Zwei-

  ten Buches oder nach § 146 Absatz 5 des Zwölften

  Buches Sozialgesetzbuch besteht, werden den Leis-

  tungsträgern vom Bund erstattet; insoweit findet
  § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine
  Anwendung. Das Erstattungsverfahren wird vom
  Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführt.

                          § 19

                Einmalzahlung für Kinder
     Minderjährige Leistungsberechtigte erhalten eine
  Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, wenn sie für
  den Monat Oktober 2022 Anspruch auf Leistungen
  nach diesem Gesetz haben. Eines gesonderten An-
  trags bedarf es nicht. Ausgenommen von der Ein-
  malzahlung nach Satz 1 sind Leistungsberechtigte,
  für die in einem der Monate von Januar bis Oktober
  2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.“

                      Artikel 4a

                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021
(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 12a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 22, § 23 oder
          § 25 Absatz 3“ durch die Wörter „§§ 22,

          23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3“ ersetzt

          und werden nach dem Wort „zugewiesen“

          die Wörter „oder gemäß § 24 Absatz 3 ver-
          teilt“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Studien-
         oder Ausbildungsverhältnis steht“ die Wörter
         „oder einen Integrationskurs nach § 43, einen
         Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifi-
         zierungsmaßnahme von einer Dauer von
         mindestens drei Monaten, die zu einer Be-
         rufsanerkennung führt, oder eine Weiterbil-
         dungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82
         des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf-
         nimmt, aufgenommen oder abgeschlossen
         hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme
         nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden
         Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt
         oder fortgesetzt werden kann“ eingefügt.

  b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „§§ 22, 23“
     durch die Angabe „§§ 22, 23, 24 Absatz 1“ er-
     setzt.

  c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anerken-

     nung oder Aufnahme“ durch die Wörter „Aner-

     kennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufent-

     haltserlaubnis nach § 24 Absatz 1“ ersetzt.

  d) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „hin-
     reichender“ durch das Wort „ausreichender“ und
     die Angabe „A2“ durch die Angabe „B1“ ersetzt.
  e) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
     dert:

     aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Le-

         bensunterhalt“ das Wort „überwiegend“ ein-

         gefügt und wird das Wort „oder“ am Ende

         durch ein Komma ersetzt.

     bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch-
         stabe b eingefügt:

         „b) ihm oder seinem Ehegatten, seinem ein-
             getragenen Lebenspartner oder einem
             minderjährigen ledigen Kind, mit dem er
             verwandt ist und in familiärer Lebensge-
             meinschaft lebt, ein Integrationskurs nach
             § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a,
             eine Qualifizierungsmaßnahme von einer
             Dauer von mindestens drei Monaten, die
             zu einer Berufsanerkennung führt, oder
             eine Weiterbildungsmaßnahme nach den
             §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozial-
             gesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht,
             oder“.

     cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

2. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Die oberste Landesbehörde des Landes, in
         das der Ausländer nach Absatz 3 verteilt wur-
         de, oder die von ihr bestimmte Stelle kann
         eine Zuweisungsentscheidung erlassen.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit

         Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ab-

         satz 1.“

  b) Absatz 6 wird aufgehoben.
BGBl. 2022, Seite 765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 765
3. Nach § 49 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
   gefügt:
     „(4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Auf-
  enthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das
  vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung
  der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienst-
  liche Maßnahmen zu sichern. Bei Ausländern nach
  Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vier-
  zehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität
  durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert
  werden.“

4. Dem § 81 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche
  Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16
  des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktions-
  bescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder
  ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die er-
  kennungsdienstliche Behandlung durchgeführt wor-
  den ist und eine Speicherung der hierdurch gewon-
  nenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.“

5. Dem § 91a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitglieds-
  staaten der Europäischen Union und der Euro-
  päischen Kommission übermittelt werden, um Auf-
  gaben nach den Artikeln 10 und 27 Absatz 1 der
  Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes

   Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die
   Angabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“ er-
   setzt.

2. Dem § 6a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022
  um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.“

3. Nach § 20 Absatz 13 Satz 2 wird folgender Satz
   eingefügt:

  „§ 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c in der Fas-
  sung des Artikels 5 Nummer 1 des Gesetzes vom
  23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entscheidungen
  anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem
  31. Mai 2022 beginnen.“

4. § 22 wird aufgehoben.

                      Artikel 5a
                   Änderung des
                   AZR-Gesetzes
   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Absatz 3d folgender Absatz 3e ein-
   gefügt:
    „(3e) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Num-
  mer 2 und 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49
  Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt
  wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Ab-
  satz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen
  Referenznummern gespeichert.“
2. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird die Angabe „3c“ durch die An-
     gabe „3c, 3e“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Absatz 3
     Nummer 1 und 2,“ die Angabe „Absatz 3e,“ ein-
     gefügt.
  c) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „2 und 4
     bis 9,“ die Angabe „Absatz 3e,“ eingefügt.

                      Artikel 5b

                Änderung der
         AZRG-Durchführungsverordnung

   In der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung
vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2467, 4114) geändert worden ist, werden in Ab-
schnitt I Allgemeiner Datenbestand Nummer 5a Spalte A
die Wörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 3b in Verbindung
mit § 2 Absatz 2a zu Spalte A Buchstabe a“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3 sowie § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2
Absatz 2a und § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu Spalte A Buchstabe a“

ersetzt.

                      Artikel 5c
                 Weitere Änderung
                 des AZR-Gesetzes

   § 6 Absatz 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Arti-
kel 5a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen
      die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b
      bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8,
      Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e und 4
      Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1
      und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes re-
      gelt,“.

2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4. die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen

      die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6,
      Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3e,“.

                      Artikel 6
                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes
  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. De-
BGBl. 2022, Seite 766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 766
zember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 88d wird wie folgt gefasst:
                          „§ 88d
     Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den
   Monat Juli 2022 Leistungen nach § 27a gezahlt
   werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder
   Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2
   Nummer 1 für diesen Monat zum Ausgleich der mit
   der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste-
   henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in
   Höhe von jeweils 200 Euro.“

2. Nach § 88e wird folgender § 88f eingefügt:

                          „§ 88f
     (1) Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Le-
   bensunterhalt nach § 27a beziehen, die sich nach
   der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu
   § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch be-
   misst, haben Anspruch auf einen monatlichen
   Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch auf
   den Sofortzuschlag besteht auch dann, wenn Min-
   derjährige
   1. Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 27a die-
      ses Gesetzes in Verbindung mit § 34 des Zwölf-
      ten Buches Sozialgesetzbuch beziehen oder
   2. die Leistungen nach Satz 1 oder Nummer 1 nur
      deshalb nicht beziehen, weil Kindergeld nach
      § 30 Absatz 3 der Verordnung zur Kriegsopferfür-
      sorge berücksichtigt wird.

   Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat
   Juli 2022 erbracht.
      (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung

   der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach

   Absatz 1 Satz 1 oder der Bildungs- und Teilhabe-
   leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 rückwir-
   kend geändert oder fällt die Leistung rückwirkend
   weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Be-

   willigung und keine Rückforderung des Sofortzu-
   schlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich er-
   gibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für
   den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein
   Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunter-
   halt oder Bildungs- und Teilhabeleistungen besteht.

      (3) Der Anspruch auf den Sofortzuschlag kann
   nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet wer-
   den.“

                       Artikel 7
                  Änderung des
        Behindertengleichstellungsgesetzes
  Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird in dem
   Satzteil vor Buchstabe a sowie in Buchstabe b je-
   weils die Angabe „1. Juli 2021“ durch die Angabe
   „1. Juli 2023“ ersetzt.
2. In § 12l Nummer 2 wird die Angabe „1. Juli 2021“
   durch die Angabe „1. Juli 2023“ ersetzt.

                       Artikel 8

                 Änderung des
      Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   § 61 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2021
(BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

                         „§ 61

           Förderung von Ausländerinnen

   und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis
  oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
   (1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Aus-
länderinnen und Ausländern Ausbildungsförderung
auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgeset-
zes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren
ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1. denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
   des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
2. die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
   des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und de-
   nen ausgestellt worden ist
  a) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
     § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des
     Aufenthaltsgesetzes oder

  b) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
     § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des
     Aufenthaltsgesetzes.

  (2) § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozial-

gesetzbuch gilt entsprechend.

  (3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“

                       Artikel 9

                   Änderung des
             Finanzausgleichsgesetzes

  In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021
(BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, wird die das
Kalenderjahr 2022 betreffende Angabe „minus
9 706 407 683 Euro“ durch die Angabe „minus
11 706 407 683 Euro“ und die das Kalenderjahr 2022
betreffende Angabe „7 306 407 683 Euro“ durch die
Angabe „9 306 407 683 Euro“ ersetzt.

                      Artikel 10
                   Änderung des
             Finanzverwaltungsgesetzes

   In § 5b Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert
worden ist, werden die Wörter „des fachlich zustän-
digen Bundesministeriums“ durch die Wörter „der
fachlich zuständigen Bundesbehörde“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 767
                       Artikel 11
                  Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 52 Absatz 49a Satz 2 wird folgender Satz
   eingefügt:
   „§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c in der Fas-
   sung des Artikels 11 Nummer 2 des Gesetzes vom
   23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Kindergeldfest-
   setzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen,
   die nach dem 31. Mai 2022 beginnen.“

2. In § 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird die
   Angabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“ er-
   setzt.

                       Artikel 12

                  Änderung des
     Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

   Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird
   die Angabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“
   ersetzt.

2. Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der
   Fassung des Artikels 12 Nummer 1 des Gesetzes
   vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entschei-

  dungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
  nach dem 31. Mai 2022 beginnen.“

                      Artikel 13

                  Änderung des
           Unterhaltsvorschussgesetzes
   Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),
das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird
   die Angabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“
   ersetzt.

2. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der
  Fassung des Artikels 13 Nummer 1 des Gesetzes
  vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entschei-
  dungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
  nach dem 31. Mai 2022 beginnen.“

                      Artikel 14

                    Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Juni 2022 in Kraft.

  (2) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2022 in
Kraft.

  (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 31. Mai
2022 in Kraft.

  (4) Artikel 5c tritt am 1. November 2022 in Kraft.

  (5) Die Artikel 7 und 10 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 23. Mai 2022
zu verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                               Hubertus Heil
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                             Lisa Paus
                                           Die Bundesministerin
                                        für Bildung und Forschung
                                            B. Stark-Watzinger

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 760. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ef438c7bc082fac3….