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Artikel 4 · BT-Drs. 20/3707 · S. 58

Zu Artikel 4 (Änderung des AZR-Gesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des AZR-Gesetzes)
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 muss jedes nationale SIRENE-Büro an sieben Tagen
der Woche täglich 24 Stunden einsatzfähig sein und den Austausch und die Verfügbarkeit aller Zusatzinformati-
onen einer SIS-Ausschreibung im Einklang mit dem „SIRENE-Handbuch Grenzen und Rückkehr“ (Durchfüh-
rungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 18.11.2021 zur Festlegung detaillierter Bestimmungen für
die Aufgaben der SIRENE-Büros und den Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen im Schenge-
ner Informationssystem im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr; C(2021)7900) gewährleisten. Nach Arti-
kel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 ist diese Regelung der Verordnung (EU) 2018/1861 insoweit entspre-
chend anwendbar. Weiterhin muss jedes SIRENE-Büro – im Einklang mit dem nationalen Recht – über einen
leichten direkten oder indirekten Zugang zu allen einschlägigen nationalen Informationen verfügen, damit es in
der Lage ist, innerhalb der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 vorgesehenen Fristen (d. h.
innerhalb von zwölf Stunden nach Eingang des Ersuchens) die erbetenen Zusatzinformationen zu übermitteln.
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1860 gilt diese in Artikel 8 Absatz 3 Verordnung (EU) 2018/1861
vorgesehene Frist auch für den Austausch von Zusatzinformationen im Geltungsbereich der Verordnung (EU)
2018/1860.
Mit Umsetzung der Verordnungen (EU) 2018/1860 und 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems werden künftig das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF), Ausländerbehörden sowie oberste Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selber ausländer-
rechtliche Ausschreibungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1860 im Zus

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.688 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3707, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 191.614–200.302 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert a71342c6de6ba185….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP