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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 106
BGBl. 2023 I Nr. 106 · 38.764 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 24. April 2023 Nr. 106
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der
Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes,
des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
das Ausländerzentralregister*
Vom 20. April 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Durchführung des Einreise-/Ausreisesystems nach der Verordnung (EU) 2017/2226
(EES-Durchführungsgesetz – EESDG)
§1
Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamts
(1) Unbeschadet des Zugangs der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und
Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der
Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20;
L 258 vom 15.10.2018, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15)
geändert worden ist, benannten Behörden zum Einreise-/Ausreisesystem zwecks Eingabe, Änderung und Abfrage
von Daten ist das Bundesverwaltungsamt für vorzeitige Löschungen nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2017/2226 zuständig.
(2) Für Anträge auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung, Einschränkung oder Löschung von Daten im
Sinne von Artikel 52 der Verordnung (EU) 2017/2226 ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
(3) Unbeschadet des Zugangs der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2226 benannten Behörden zum
Einreise-/Ausreisesystem zwecks Eingabe, Änderung und Abfrage von Daten ist das Bundesverwaltungsamt
befugt, die erforderliche Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 durchzuführen.
* Artikel 4 Nummer 1 bis 6 dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG,
75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; L 229 vom 29.6.2004, S. 35; L 204
vom 4.8.2007, S. 28).

(4) Das Bundesverwaltungsamt ist
1. nationale Behörde im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und
2. zuständige Behörde nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226.
§2
Zugang zum EES zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger
schwerer Straftaten; Verordnungsermächtigung
(1) Zugriffsberechtigte Behörden im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind
1. die Bundespolizei,
2. die sonstigen mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden,
3. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
4. die Zollfahndungsämter,
5. das Zollkriminalamt,
6. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden,
7. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
8. der Bundesnachrichtendienst,
9. der Militärische Abschirmdienst,
10. der Generalbundesanwalt,
11. die Generalstaatsanwaltschaften der Länder,
12. die Staatsanwaltschaften der Länder.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, weitere Behörden der Länder, die zum
Einreise-/Ausreisesystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen Straftaten
oder sonstigen schweren Straftaten nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/2226 zugangsberechtigt sind, auf
Ersuchen des jeweils zuständigen Landes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
zu bestimmen.
(3) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und bei den Ländern eingerichtet werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erstellt in Abstimmung mit den Ländern
1. eine Liste der zentralen Zugangsstellen,
2. eine Liste der zugangsberechtigten Polizeibehörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste sowie
3. eine Liste der Organisationseinheiten, die innerhalb der zugangsberechtigten Behörden zum Zugang zum
Einreise-/Ausreisesystem ermächtigt sind.
Die Länder teilen die erforderlichen Angaben sowie jede nachträgliche Änderung dem Bundesministerium des
Innern und für Heimat mit. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat übermittelt die Listen der
zugangsberechtigten Behörden und der zentralen Zugangsstellen sowie jede nachträgliche Änderung an die
Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts (eu-LISA) und an die Europäische Kommission.
§3
Sicherheits- und Qualitätsniveau der EES-Registrierung und der EES-Abfrage
(1) Öffentliche Stellen, die das Einreise-/Ausreisesystem anwenden, haben durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und
Qualitätsniveaus der Fachprozesse des Einreise-/Ausreisesystems sicherzustellen.
(2) Öffentliche Stellen, die Daten zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten im
Einreise-/Ausreisesystem erheben, haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, dass folgende Prozesse nach dem Stand der Technik erfolgen:
1. die Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
2. die Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
3. die maschinelle Echtheitsprüfung von Reisedokumenten und
4. die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus der
Fachprozesse des Einreise-/Ausreisesystems.
(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den Technischen Richtlinien
des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten
Fassung durchgeführt wurden.

(4) Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese ab dem 1. Januar 2025 für folgende
Systemkomponenten erforderlich:
1. Hardware zur Erfassung des Lichtbilds,
2. Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
3. Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbilds,
4. Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
5. Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
6. Software zur Prüfung von Dokumenten.
§4
Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik
für das Einreise-/Ausreisesystem und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist für die Erstellung von Berichten und Statistiken
nach Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 zuständig. Es führt eine nationale Sicherheits- und
Qualitätsstatistik nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits-
und Qualitätsstatistik nach Satz 1.
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist für die Erstellung von Berichten und Statistiken nach Artikel 72 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2017/2226 zuständig.
(3) Das Bundesverwaltungsamt und die Bundespolizei stellen dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik auf Anforderung im Einzelfall Daten zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen im Sinne des
Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 zur Verfügung. Die Übermittlung personenbezogener Daten
ist nur zulässig, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis im Sinne des Artikels 44 der
Verordnung (EU) 2017/2226 steht und für die Bewältigung dieses Ereignisses erforderlich ist. Dies umfasst
insbesondere Sicherheitsvorfälle bei der technischen Dokumentenprüfung und der Erfassung von Biometrie im
Rahmen der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2017/2226.
(4) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die Statistiken nach Absatz 1 dem
Bundesministerium des Innern und für Heimat, der Bundespolizei, dem Bundesverwaltungsamt, dem
Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern zur Verfügung.
§5
Nationale Erleichterungsprogramme für Vielreisende
Die Bundespolizei ist für die Durchführung des nach Artikel 8d der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; L 272 vom 31.10.2018, S. 69; L 312 vom
7.12.2018, S. 107), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1134 (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11) geändert
worden ist, eingerichteten nationalen Erleichterungsprogramms zuständig.
Artikel 2
Gesetz
zur Durchführung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
nach der Verordnung (EU) 2018/1240
(ETIAS-Durchführungsgesetz – ETIASDG)
§1
Nationale ETIAS-Stelle
(1) Das Bundespolizeipräsidium ist die nationale ETIAS-Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines
Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018,
S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist.

(2) Die nationale ETIAS-Stelle verwaltet die nationalen Einträge in die ETIAS-Überwachungsliste. Das
Bundesverwaltungsamt unterstützt die nationale ETIAS-Stelle bei der technischen Durchführung.
(3) Das Bundesverwaltungsamt führt im Auftrag und nach Weisung der nationalen ETIAS-Stelle die
Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1240 durch.
(4) Das Bundesverwaltungsamt bearbeitet im Auftrag und nach Weisung der nationalen ETIAS-Stelle Anträge
auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Daten im Sinne von Artikel 64 der Verordnung
(EU) 2018/1240.
§2
Zugang zum Europäischen Reiseinformations- und
-genehmigungssystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und
Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten; Verordnungsermächtigung
(1) Zugriffsberechtigte Behörden im Sinne des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2018/1240 sind
1. die Bundespolizei,
2. die mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden,
3. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
4. die Zollfahndungsämter,
5. das Zollkriminalamt,
6. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden,
7. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
8. der Bundesnachrichtendienst,
9. der Militärische Abschirmdienst,
10. der Generalbundesanwalt,
11. die Generalstaatsanwaltschaften der Länder,
12. die Staatsanwaltschaften der Länder.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, weitere Behörden der Länder, die zum
Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und
Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten nach Kapitel X der Verordnung
(EU) 2018/1240 zugangsberechtigt sind, auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.
(3) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und bei den Ländern eingerichtet werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erstellt in Abstimmung mit den Ländern
1. eine Liste der zentralen Zugangsstellen,
2. eine Liste der zugangsberechtigten Polizeibehörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste sowie
3. eine Liste der Organisationseinheiten, die innerhalb der zugangsberechtigten Behörden zum Zugang zum
Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem ermächtigt sind.
Die Länder teilen die erforderlichen Angaben sowie jede nachträgliche Änderung dem Bundesministerium des
Innern und für Heimat mit. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat übermittelt die Listen der
zugangsberechtigten Behörden und der zentralen Zugangsstellen sowie jede nachträgliche Änderung an die
Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts (eu-LISA) und an die Europäische Kommission.
§3
Sicherheits- und Qualitätsniveau des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
(1) Öffentliche Stellen, welche die Verordnung (EU) 2018/1240 anwenden, haben durch geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits-
und Qualitätsniveaus der Fachprozesse des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
sicherzustellen (Monitoring).
(2) Das Monitoring ist nach dem Stand der Technik durchzuführen.
(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn das Monitoring nach den Technischen Richtlinien
des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten
Fassung durchgeführt wird.

§4
Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik
für das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem
(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt aufgrund der nach § 3 Absatz 1 erhobenen
Daten eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und
Qualitätsstatistik nach Satz 1.
(2) Das Bundesverwaltungsamt und die Bundespolizei unterstützen das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik bei der Erfassung von anonymisierten Einzeldaten im Sinne des Absatzes 1.
(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die Statistiken dem Bundesministerium des
Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern zur Verfügung.
Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels oder einer Reisegenehmigung“.
b) Nach der Angabe zu § 91g werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 91h Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226
§ 91i Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1240“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder einer Reisegenehmigung“ angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ausländer, die als Drittstaatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind und die nach Artikel 2 der
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die
Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung
der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/
2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom
13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15)
geändert worden ist, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, bedürfen nach Ablauf der
Schonfrist im Sinne des Artikels 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Einreise und den
Aufenthalt im Bundesgebiet einer gültigen Reisegenehmigung. Das Bundesministerium des Innern und für
Heimat veröffentlicht den Zeitpunkt, ab dem Ausländer einer Reisegenehmigung im Sinne des Satzes 1
bedürfen, im Bundesanzeiger.“
3. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
„2a. zwar ein nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erforderliches Visum oder eine nach § 4 Absatz 3
erforderliche Reisegenehmigung bei Einreise besitzt, das Visum oder die Reisegenehmigung aber
durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige
Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder
annulliert wird,“.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. nicht die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Reisegenehmigung besitzt.“
4. In § 50 Absatz 1 werden nach den Wörtern „einen erforderlichen Aufenthaltstitel“ die Wörter „oder eine
erforderliche Reisegenehmigung“ eingefügt.
5. In § 63 Absatz 1 werden nach dem Wort „Aufenthaltstitels“ die Wörter „oder einer erforderlichen
Reisegenehmigung“ eingefügt.
6. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Passersatz“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach den Wörtern „erforderlichen Aufenthaltstitel“ die Wörter „oder erforderliche Reisegenehmigung“ eingefügt.
7. In § 65 werden nach dem Wort „Passes“ ein Komma und die Wörter „einer erforderlichen Reisegenehmigung“
eingefügt.

8. Nach § 91g wird folgender § 91h eingefügt:
„§ 91h
Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226
(1) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, dessen Daten im Einreise-/Ausreisesystem nach der Verordnung (EU)
2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/
Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von
Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den
Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU)
Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; L 258 vom 15.10.2018, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, die deutsche
Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt und erlangt die Ausländerbehörde hiervon
Kenntnis, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-
Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.
(2) Erteilt die Ausländerbehörde einem Drittstaatsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 einen
Aufenthaltstitel, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-
Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.
(3) Erteilt das Auswärtige Amt, eine Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten einem Drittstaatsangehörigen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, teilt das
Auswärtige Amt, die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dies
unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde über die in § 21 des AZR-Gesetzes
genannte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach
Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.
(4) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, die deutsche
Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt, teilt die Staatsangehörigkeitsbehörde dies
unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung
nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit, sofern nicht einer der vorstehenden Absätze
anwendbar ist. Stellt das Bundesverwaltungsamt als Vertriebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15
Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes aus, teilt sie dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt
als nationale EES-Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung
(EU) 2017/2226 mit, sofern nicht einer der vorstehenden Absätze anwendbar ist.
(5) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 4 können automatisiert durchgeführt werden.“
9. Nach § 91h wird folgender § 91i eingefügt:
„§ 91i
Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1240
(1) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, dessen Daten im europäischen Reiseinformations- und
-genehmigungssystem nach der Verordnung (EU) 2018/1240 gespeichert sind, die deutsche
Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt und erlangt die Ausländerbehörde hiervon
Kenntnis, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle (§ 1 des ETIAS-
Durchführungsgesetzes) zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2018/1240 mit.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1
Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung), ein Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4 der
Aufenthaltsverordnung) oder ein Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung)
ausgestellt worden ist.
(3) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, die deutsche
Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt, teilt die Staatsangehörigkeitsbehörde dies
unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2018/1240 mit, sofern nicht einer der vorstehenden Absätze anwendbar ist. Stellt das
Bundesverwaltungsamt als Vertriebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes aus, teilt sie dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle zum Zwecke der
vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit, sofern nicht einer der
vorstehenden Absätze anwendbar ist.
(4) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 können automatisiert über das Bundesverwaltungsamt
durchgeführt werden.
(5) Erlangt die Ausländerbehörde von Tatsachen Kenntnis, die nach Artikel 40 oder 41 der Verordnung (EU)
2018/1240 zur Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung führen, teilt sie dies unverzüglich der
nationalen ETIAS-Stelle mit.“

10. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Ebenso wird bestraft, wer sich an einer in § 98 Absatz 2 Nummer 2a bezeichneten Handlung beteiligt
und dabei wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absätze 1a“ durch die Angabe „Absätze 1a, 1b“ ersetzt.
11. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 4 in das Bundesgebiet einreist,“.
bb) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2b.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer
1. als Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem
(EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von
Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen
für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG)
Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; L 258 vom 15.10.2018, S. 5), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, eine
in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1
Buchstabe a, der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig
macht oder
2. als Antragsteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen
Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236
vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom
13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15)
geändert worden ist, eine in Artikel 17 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannte Angabe
nicht richtig oder nicht vollständig macht.“
c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält,“.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Absatzes 2a Nummer 1“ werden durch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 2a und des
Absatzes 2b Nummer 1“ ersetzt.
bb) Die Wörter „des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4“ werden durch die Wörter „der Absätze 2a und 2b
Nummer 2, 3 und 4 und des Absatzes 3 Nummer 1“ ersetzt.
cc) Die Angabe „Absatzes 3 Nr. 1“ wird durch die Wörter „Absatzes 3 Nummer 1a“ ersetzt.
dd) Die Angabe „Nr. 1, 2a“ wird durch die Angabe „Nummer 1, 2b“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 4 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
b) Absatz 7 wird Absatz 4.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Visum, Dokumente, Visumverfahren
(1) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Für
ihren Aufenthalt von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
ausreichend. Satz 2 gilt auch für Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, wenn sie im Besitz eines
anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten
oder ihm nachziehen. Soweit nach dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des
Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 10. Februar 1959 (BGBl. 1959 II
S. 389, 390) günstigere Regelungen Anwendung finden, bleiben diese unberührt.
(2) Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise
eines Visums. Für die Ausstellung des Visums werden keine Gebühren erhoben. Satz 1 findet keine Anwendung
auf Personen, die in entsprechender Anwendung des Aufenthaltsgesetzes oder einer nach § 99 Absatz 1
Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für
einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten
dürfen.
(3) Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte, auch derjenigen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines EWR-Staates, entbindet nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG,
72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158
vom 30.4.2004, S. 77; L 229 vom 29.6.2004, S. 35; L 204 vom 4.8.2007, S. 28) von der Visumpflicht.
(4) Ein Visum kann vor Einreise annulliert werden, indem eine Feststellung nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4
oder § 6 Absatz 1 erfolgt. Die Feststellung bedarf der Schriftform. § 11 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 12 Satz 2
bleibt unberührt. Zuständig sind die Stelle, die das Visum ausgestellt hat, sowie die mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden.
(5) Die zuständigen Landesbehörden unterrichten das Auswärtige Amt über Aufenthaltsrechte nach den §§ 2
und 16 dieses Gesetzes von Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3
des Aufenthaltsgesetzes erfüllen. Das Auswärtige Amt unterrichtet die zuständige Landesbehörde über ein Ende
der Rechtsstellung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie Aufenthaltsrechte nach den §§ 2 und 16 dieses Gesetzes haben.“
3. In § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „seit“ durch die Wörter „nachhaltig, in der Regel“ und das
Wort „Jahren“ durch das Wort „Jahre,“ ersetzt.
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 7“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.
5. In § 7 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort „Einzelfalles“ die Wörter „auf Grund der auf Tatsachen gestützten
Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union und der Schengen-
Staaten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ eingefügt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 69, 73, 74 Absatz 2, § 77 Absatz 1,“ durch die Wörter „die §§ 69, 71
Absatz 3 Nummer 2 erste Alternative, die §§ 73, 74 Absatz 2, § 77 Absatz 1,“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
7. In § 16 Absatz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 und § 5 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 4, § 2a Absatz 2 und 4 sowie § 5 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
8. Folgender § 17 wird angefügt:
„§ 17
Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240
(1) Die Behörde, die an eine Person, zu der Daten im Einreise-/Ausreisesystem nach der Verordnung (EU)
2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/
Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von
Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den
Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU)
Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; L 258 vom 15.10.2018, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, eine Aufenthaltskarte,
eine Daueraufenthaltskarte oder ein Aufenthaltsdokument-GB ausgibt, teilt dies unverzüglich dem
Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke einer vorzeitigen Löschung nach Artikel 35
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.

(2) Die Behörde, die an eine Person, zu der Daten im Europäischen Reiseinformations- und
-genehmigungssystem nach der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und
-genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014,
(EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018,
S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16, ABl. L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, eine Aufenthaltskarte, eine
Daueraufenthaltskarte oder ein Aufenthaltsdokument-GB ausgibt, teilt dies unverzüglich der nationalen ETIAS-
Stelle zum Zwecke einer vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit.
(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 können automatisiert über das Bundesverwaltungsamt
durchgeführt werden.“
Artikel 5
Änderung des AZR-Gesetzes
In § 18f Absatz 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Absatz 7“ durch die
Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
In der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 10. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 35) geändert worden ist, wird in Abschnitt I Allgemeiner
Datenbestand Nummer 13 Spalte A Buchstabe h bis m jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 2
Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 3 Nummer 8 sowie Artikel 4 Nummer 8 treten zum Datum der Inbetriebnahme des Einreise-/
Ausreisesystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur
Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den
Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu
Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327
vom 9.12.2017, S. 20; L 258 vom 15.10.2018, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249
vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern und für
Heimat gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 7 sowie 9 bis 11 treten zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen
Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die
Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl.
L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom 13.10.2022,
S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist,
festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 106. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 73a33dc4d6ec5d42….