Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 152

BGBl. 2024 I Nr. 152 · 126.261 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                      Teil I

2024                         Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2024                                       Nr. 152

                                         Gesetz
                    zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften
                              im Ausländer- und Sozialrecht
                                     (DÜV-AnpassG)

                                                   Vom 8. Mai 2024


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                     Artikel 1

                                      Änderung des AZR-Gesetzes
  Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
      „§ 15   Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizei­
              behörden, Staatsanwaltschaften, Vollzugseinrichtungen, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche
              Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das
              Bundesamt für Justiz“.
   b) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
      „§ 15a Automatisierte Datenübermittlung“.
   c) Die Angabe zu § 18d wird wie folgt gefasst:
      „§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter, die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen“.
   d) Die Angabe zu § 18f wird wie folgt gefasst:
      „§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit und die
             Familienkassen“.
   e) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe zu § 26a eingefügt:
      „§ 26a Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG“.
   f) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
      „§ 34   Auskunft an die betroffene Person; Datenschutzcockpit“.
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausländern“ die Wörter „und von natürlichen oder juristischen Personen,
      die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des
      Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben,“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften“ durch die Wörter „ausländer-, asyl-
      oder staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2.   die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben oder denen eine
                solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist,“.
      bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „getroffen worden sind“ ein Komma und die Wörter „gegen die
          Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes
          erfolgt sind“ eingefügt.
      cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
          „3a. die existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhalts­
               vorschussgesetz oder dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen,“.
      dd) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 5“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 2, 3, 5 oder
          Absatz 7“ ersetzt.
   b) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:
         „(2c) Zum Zweck der beschleunigten Erteilung oder Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines
      Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit oder zur Ausbildung oder zur beschleunigten Erteilung oder
      Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels zur
      Erwerbstätigkeit ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die
      Bundesagentur für Arbeit bereits vor der Beantragung eines Aufenthaltstitels eine Entscheidung über die
      Ausübung einer Beschäftigung getroffen hat oder sie eine solche Entscheidung getroffen hat, ohne dass
      ein Aufenthaltstitel für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich ist.“
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Darüber hinaus ist es in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14 zulässig, die Daten von denjenigen
      natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des
      Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes für den gespeicherten Ausländer
      abgegeben haben, zum Datensatz des Ausländers hinzuzuspeichern. Dies gilt in den Fällen des
      Absatzes 2 Nummer 13 auch für Daten von natürlichen oder juristischen Personen, die nach § 64 Absatz 2
      des Aufenthaltsgesetzes dazu verpflichtet sind, Ausländer außer Landes zu bringen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird das Wort „Geschlecht“ durch das Wort „Geschlechtseintrag“ ersetzt.
      bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „frühere Namen“ die Wörter „und frühere Geschlechtseinträge
          (frühere Personalien)“ eingefügt.
      cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
          „6a. Angaben zu Beginn und Ende von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerber­
               leistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften
               Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der zuständigen Behörde,“.
      dd) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „bezeichneten Anlässen,“ die Wörter „Angaben zu Maßnahmen
          nach § 2 Absatz 2 Nummer 3,“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes,“.
      bb) In Nummer 8 werden die Wörter „die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
          zuständige Stelle,“ gestrichen.
   c) Die Absätze 3c und 3d werden aufgehoben.
   d) Die bisherigen Absätze 3e bis 3g werden die Absätze 3c bis 3e.
   e) In Absatz 4 Nummer 5 werden nach den Wörtern „frühere Namen“ die Wörter „und frühere
      Geschlechtseinträge (frühere Personalien)“ eingefügt.
   f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Bei natürlichen oder juristischen Personen nach § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
      Nummer 13 oder Nummer 14 werden folgende Daten gespeichert:
      1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
      2. Familienname oder Name der juristischen Person, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
      3. gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
      4. erfolglose Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers nach Aufwendung öffentlicher Mittel.“
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1a wird die Angabe „Nummer 1“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 3 bis 6, 13 und 14“ durch die Wörter „Nummer 3 bis 6 und 13“
          ersetzt.
      cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
          „8. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
              zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht
              zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes
              zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches
              Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) in den Fällen des § 2 Absatz 2
              Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
              Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2
              Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“.
      dd) Nummer 8a wird wie folgt gefasst:
          „8a. die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des
               § 2 Absatz 2 Nummer 3a,“.
      ee) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      ff) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
          „11. die Einrichtungen, in denen Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam oder ergänzende
               Vorbereitungshaft sowie Haft gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vollzogen wird
               (Abschiebungshafteinrichtungen), in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3.“
   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e, 3f“
          durch die Wörter „Absatz 2, 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c und 3d“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1 bis 11, Absatz 3“ durch die Wörter „5b
          bis 6 und 8, Absatz 2, 3“ ersetzt.
      cc) In Nummer 4 wird die Angabe „5b bis 6“ durch die Wörter „5b bis 6 und 8“ und die Angabe „3e und 3f“
          durch die Angabe „3e, 3f und 3g“ ersetzt.
      dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,
              die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen
              (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen
              (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
              zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen
              des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für
              Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a
              Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
              nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des
              § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1,
              3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“.
      ee) In Nummer 6a werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 8“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6a“
          ersetzt.
      ff) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      gg) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
          „8. die in Absatz 1 Nummer 11 bezeichneten Stellen die Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b
              und 62c des Aufenthaltsgesetzes oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie die
              gegenwärtige Anschrift während der Freiheitsentziehung.“
   c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
      bb) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
          „8. die Erteilung einer nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen
              Vorabzustimmung oder
          9. Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Ausübung einer Beschäftigung in den Fällen
             des § 2 Absatz 2c,“.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


      cc) Nach dem Wort „übermitteln“ werden ein Semikolon und die Wörter „betrifft die Speicherung
          Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder gerichtliche Entscheidungen in
          asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein
          Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt oder jeder der
          vorgenannten Schutzstatus abgelehnt wird, ohne dass damit eine Rückkehrentscheidung nach dem
          Asyl- oder Aufenthaltsgesetz einhergeht, ist nur der Tenor der jeweiligen Entscheidung zu übermitteln“
          eingefügt.
6. In § 7 Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen“ ein Komma und die Wörter „sofern sie nicht lediglich zum
   Datenabruf berechtigt sind,“ eingefügt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Komma und die Wörter „sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach
      § 14 Abs. 1 bezieht“ gestrichen.
   b) In Absatz 1a Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben“ durch die
      Wörter „ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
      „Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder unerlaubt
      eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für
      Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden.“
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Namen“ durch das Wort „Personalien“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Ausnahmen in Satz 1 gelten nicht für die Ausländerbehörden und die Aufnahmeeinrichtungen.“
   e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
        „(3a) Das Ersuchen einer Ausländerbehörde zur Prüfung der Person des Verpflichtungsgebers nach § 66
      Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auch nur mit den
      verfügbaren Personalien des Verpflichtungsgebers nach § 3 Absatz 6 Nummer 2 gestellt werden. Die
      Registerbehörde übermittelt daraufhin zu Personen mit übereinstimmenden oder nur geringfügig davon
      abweichenden Personalien
      1. die Daten nach § 3 Absatz 6,
      2. die Angaben zu den von diesen Personen abgegebenen Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 2
         Absatz 2 Nummer 14 sowie
      3. die Angaben zu Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8.
      Die ersuchende Behörde hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen
      und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.“
   f) Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Datenübermittlungen zwischen leistungsgewährenden Behörden untereinander nach dem
          Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
          sowie mit den Ausländer- und den im Übrigen zuständigen Landesbehörden jeweils, soweit für den
          Ausländer noch keine Versicherungsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch bekannt ist,“.
   g) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
      „Handelt es sich bei dem gespeicherten Dokument um eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration
      und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz oder einer
      Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach dem Aufenthaltsgesetz einhergeht oder um
      eine entsprechende gerichtliche Entscheidung in einem asylrechtlichen Verfahren, übermittelt die
      Registerbehörde dieses Dokument auf Ersuchen zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung oder des
      Einreise- und Aufenthaltsverbots nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der
      polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige
      Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder.“
8. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Angaben zu früheren Personalien werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt.“
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.“
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


9. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Staatsanwaltschaften,“ das Wort „Vollzugseinrichtungen,“ eingefügt.
   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „3f“ durch die Angabe „3d“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 wird das Wort „an“ gestrichen und werden nach dem Wort „Strafvollstreckung“ die Wörter
          „und an die Vollzugseinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vollziehung von
          Freiheitsentziehungen“ eingefügt.
   c) In Absatz 4 wird die Angabe „3f“ durch die Angabe „3d“ ersetzt.
10. § 15a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und
      Flüchtlinge“ gestrichen.
   b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Sofern sich der Ausländer noch im Leistungsbezug befindet, werden diese Angaben ebenfalls an die
      zuständige Leistungsbehörde übermittelt.“
   c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
         „(4) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde in den Fällen, in denen der
      Leistungsbezug zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis
      führen kann, neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung
      die Angaben zum Beginn und zum Ende des Leistungsbezuges der betroffenen Person nach § 3 Absatz 1
      Nummer 6a unverzüglich nach deren jeweiliger Speicherung.
        (5) Die Registerbehörde übermittelt der mit der Förderung der Ausreisen und der Förderung der
      Reintegration betrauten Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle neben den Grundpersonalien und der
      AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen
      Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zur Förderung der freiwilligen
      Ausreise und Reintegration und die Angaben der Wiedereinreise der betroffenen Person wurden jeweils
      von derselben Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle an das Register übermittelt. Im Falle der
      Wiedereinreise einer Person, deren vormalige Ausreise aus dem Bundesgebiet durch eine Abschiebung
      durchgesetzt worden ist, übermittelt die Registerbehörde der vor der Ausreise gespeicherten
      aktenführenden Behörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen
      Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung,
      es sei denn, diese Behörde hat die Angaben zur Wiedereinreise selbst an das Register übermittelt.“
11. In § 17 Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige
    Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde“ durch die Wörter „Angaben zu Verteilungen nach § 15a des
    Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes“ ersetzt.
12. § 17a wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 4 bis 5a werden die Nummern 3 bis 5.
13. § 17b wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
14. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c.“
15. § 18a wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2.   das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle,
                bei der sie vorliegt sowie auf besonderes Ersuchen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum,
                Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers,“.
      bb) In Nummer 9 werden die Wörter „die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
          zuständige Stelle,“ gestrichen.
      cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
          „9a. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
               dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch
               Sozialgesetzbuch,“.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Den Trägern der Sozialhilfe und den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
      Stellen werden zum Zweck der weiteren Überprüfung der Identität und zur Prüfung der
      Leistungsvoraussetzungen auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen
      Referenznummern übermittelt.“
16. § 18b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 8 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und
          Ausländerbehörde“ durch die Wörter „Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes
          oder § 46 des Asylgesetzes“ ersetzt.
      bb) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      cc) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden angefügt:
          „13. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
               dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch
               Sozialgesetzbuch,
          14. die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur
      Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten
      Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, das Datum
      der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,
      sowie auf besonderes Ersuchen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die
      gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers übermittelt.“
17. § 18d wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen“
      angefügt.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 8 werden die Wörter „und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
          zuständige Stelle“ gestrichen.
      bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
          „9. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
              dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch
              Sozialgesetzbuch,“.
      cc) Die bisherigen Nummern 9 bis 10 werden die Nummern 10 bis 12.
   c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
        „(2) An die Jugendämter und weiteren für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen
      Stellen   (Unterhaltsvorschussstellen) werden    zur    Erfüllung   ihrer   Aufgaben    nach    dem
      Unterhaltsvorschussgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf
      Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
      1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
      2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen
         aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
      3. Angaben zum Asylverfahren,
      4. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem
         Unterhaltsvorschussgesetz oder dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
         (3) An die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen
      (Elterngeldstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
      zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie
      Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen
      aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen übermittelt.“
18. § 18e wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) In Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


19. § 18f wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 18f

        Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit“.
    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
       Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern,
       die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten
       übermittelt:
       1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
       2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen
          aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
       3. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit
          Familienname und Vornamen.“
20. In § 18g Nummer 1 werden nach den Wörtern „andere Namen“ das Komma und die Wörter „frühere Namen“
    gestrichen.
21. § 19 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 19

                      Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
      An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz
    zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer
    Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetz auf Ersuchen die
    Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
    1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und Aliaspersonalien,
    2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen
       aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
    3. Angaben zum Asylverfahren,
    4. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,
    5. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.
    An die Staatsangehörigkeitsbehörden werden darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
    Staatsangehörigkeitsgesetz auf Ersuchen die Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach
    dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem
    Zwölften Buch Sozialgesetzbuch übermittelt. Zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung
    werden die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten mit Einwilligung der betroffenen Person auf Ersuchen an die
    Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt.“
22. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Ist für die Erteilung eines Visums die Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für
       Arbeit erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde oder der
       Bundesagentur für Arbeit die dafür erforderlichen Daten. Dasselbe gilt für den Fall, dass die
       Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten aus sonstigen Gründen für die
       Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit
       nachsucht.“
    b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die Dokumente nach § 3 Absatz 3c“ durch die Wörter „Die der
       Speicherung zugrundeliegenden Dokumente“ ersetzt.
23. In § 21a Satz 1 wird nach den Wörtern „Nummer 1 und“ die Angabe „2 sowie“ eingefügt.
24. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Zum Abruf von Daten der betroffenen Person im
                automatisierten Verfahren können zugelassen werden:“ durch die Wörter „Folgende öffentliche
                Stellen nehmen zum Abruf von Daten der betroffenen Person am automatisierten Verfahren teil:“
                ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


          bbb) Die Nummern 5 und 5a werden wie folgt gefasst:
                „5. die Staatsanwaltschaften, mit Ausnahme der Generalstaatsanwaltschaften,
                5a. die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,“.
          ccc) Nach Nummer 5b wird folgende Nummer 5c eingefügt:
                „5c. die Abschiebungshafteinrichtungen,“.
          ddd) Nummer 8c wird wie folgt gefasst:
                „8c. die Jugendämter und Unterhaltsvorschussstellen,“.
          eee) Nach Nummer 8e wird folgende Nummer 8f eingefügt:
                „8f. die Familienkassen,“.
      bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Soweit der Datenabruf noch nicht im automatisierten Verfahren erfolgt, haben die genannten Behörden
          bis zum 1. August 2026 die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen des
          Absatzes 2 zu schaffen und die Zulassung bei der Registerbehörde zu beantragen. Andere öffentliche
          Stellen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Abruf von Daten der betroffenen Person
          im automatisierten Verfahren zugelassen werden.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit es wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der
      Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen
      angemessen ist und“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
25. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Geschlecht“ durch das Wort „Geschlechtseintrag“ ersetzt.
26. § 23a Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Wort „Geschlecht“ durch das Wort „Geschlechtseintrag“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 werden die Wörter „frühere Namen,“ gestrichen.
27. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
                                                       „§ 26a

            Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG
      An die Europäische Kommission werden die Daten, die dem Umfang nach den Daten nach § 91a des
   Aufenthaltsgesetzes entsprechen, zur Aufgabenerfüllung nach Artikel 27 der Richtline 2001/55/EG übermittelt.
   § 26 Satz 4 ist nicht anzuwenden.“
28. Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:
   „Darüber hinaus ist es zulässig, Daten von natürlichen oder juristischen Personen zu den gespeicherten
   Daten des Ausländers hinzuzuspeichern, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des
   Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben.“
29. § 29 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
   „10. bei Erteilung eines Visums das Datum und das Dokument der Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2
        des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,
        sowie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im
        Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers und die Angabe, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher
        Mittel die Inanspruchnahme seiner Person erfolglos war,“.
30. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ wird durch das Wort „Nummer“
      ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
      zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht
      zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen
      Stellen (Unterhaltsvorschussstellen), die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
      zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungs­
      gesetzes zuständigen Stellen sind zur Übermittlung der Angabe verpflichtet, ob im Falle früherer
      Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers erfolglos war (§ 29
      Absatz 1 Nummer 10).“
31. In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „10 Abs. 1“ durch die Wörter „10 Absatz 1, 3a und 6“ ersetzt.
32. In § 32 Absatz 1 Nummer 6 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „und Aufnahmeeinrichtungen oder
    Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


33. § 33 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „§ 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
34. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Datenschutzcockpit“ angefügt.
    b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Die Registerbehörde ist verpflichtet, sämtliche Datenübermittlungen nach diesem Gesetz an das
       Register und aus dem Register gemäß den §§ 9, 13 zu protokollieren und der betroffenen Person digital
       über eine zentrale Stelle transparent zu machen (AZR-Datenschutzcockpit). Dazu stellt die Registerbehörde
       eine IT-Komponente zur Verfügung, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu den sie betreffenden
       Datenübermittlungen nach diesem Gesetz von öffentlichen Stellen an das Register und vom Register an
       öffentliche Stellen anzeigen lassen können. Diese Daten werden im AZR-Datenschutzcockpit nur für die
       Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie
       unverzüglich zu löschen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. § 10 des Onlinezugangsgesetzes bleibt
       unberührt für Datenübermittlungen nach dem Identifikationsnummerngesetz. Sobald das Bundesministerium
       des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen
       Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Gesetz im Datenschutzcockpit
       nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen, sollen das Datenschutzcockpit nach dem Onlinezugangs­
       gesetz und das Datenschutzcockpit nach diesem Gesetz in der Weise zusammengeführt werden, dass das
       AZR-Datenschutzcockpit im Datenschutzcockpit nach dem Onlinezugangsgesetz aufgeht. § 9 Absatz 2 und 3
       des Identifikationsnummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend. Das Nähere zum Zugang, zu
       den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das
       Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung fest.“
35. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
       erhält.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Daten sind auch“ durch die Wörter „Der Datensatz eines Ausländers ist“
           ersetzt, wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt und wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort
           „Absatz“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Daten“ durch die Wörter „Der Datensatz“ und wird das Wort „sind“ durch
           das Wort „ist“ ersetzt.
       cc) Satz 3 wird aufgehoben.
    c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Staatsangehörigkeit“ die Wörter „oder von der Feststellung der
       Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes“ eingefügt.
36. § 42 Absatz 4 wird aufgehoben.


                                                    Artikel 2

                          Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 11 der
Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
     „6a. Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen,“.
  b) Die Nummern 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
     „15. Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz,
     16. Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz,“.
  c) In Nummer 35 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  d) Die folgenden Nummern 36 bis 39 werden angefügt:
     „36. Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
     37. Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
     38. Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeld­
         gesetzes,
     39. Grunddatenauskunft.“
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


2. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „In der Antragsbegründung ist darzulegen, in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum
  Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen.“
3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sechs Monate“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:
         „d) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3a des AZR-Gesetzes,
         e) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht
            Nummer 5 einschlägig ist,“.
     bb) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:
         „e) Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes,“.
     cc) In Nummer 4 werden die Wörter „des AZR-Gesetzes und Dokumente nach § 3 Absatz 3c“ gestrichen.
     dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
         „5. nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des
             Aufenthaltsgesetzes und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,“.
     ee) Nummer 5 wird Nummer 6 und wird wie folgt gefasst:
         „6. nach neun Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c
             des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist.“
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a bis c und e sowie der
     Nummern 2 bis 4 und 6“ ersetzt.
  c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des
     Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist das Datum zum Ende der
     freiheitsentziehenden Maßnahme.“
5. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
  a) In den Nummern 1, 3a, 4, 5a, 5b, 7, 8 (Teil I), 8 (Teil II), 8b, 9 (Teil II), 10 bis 29, 35 und 37 wird jeweils in
     Spalte D nach dem Wort „– Staatsanwaltschaften“ das Wort „– Vollzugseinrichtungen“ eingefügt.
  b) In den Nummern 5b, 7, 8 (Teil I), 8 (Teil II), 9 (Teil I), 9 (Teil II) und 10 bis 20 werden jeweils in Spalte D nach
     dem Wort „– Jugendämter“ die Wörter „und die Unterhaltsvorschussstellen“ eingefügt.
  c) In den Nummern 9 (Teil I), 9 (Teil II) und 10 bis 20 wird jeweils in Spalte D nach der Angabe „18d,“ die
     Angabe „18f,“ und werden nach den Wörtern „– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen“ die
     Aufzählungsglieder „– Elterngeldstellen“ und „– Familienkassen“ eingefügt.
  d) In den Nummern 8 (Teil I), 9 (Teil I), 13, 14, 14a und 20 wird jeweils in Spalte A die Angabe „Absatz 3f“ durch
     die Angabe „Absatz 3d“ ersetzt.
  e) In Nummer 3 Spalte A Buchstabe g wird das Wort „Geschlecht“ durch das Wort „Geschlechtseintrag“ ersetzt.
  f) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
      aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „zu Buchstabe c bis f und h bis i“ werden durch die Wörter „zu Buchstabe c bis f und h
               bis i, § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
          bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
               „c) Angaben zu Verteilungen nach § 15a AufenthG oder § 46 AsylG
                   aa) Verteilungsgrundlage
                        – § 15a AufenthG
                        – § 46 AsylG
                   bb) Optionsnummer
                       Optionierung am
                   cc) empfangende Aufnahmeeinrichtung
                       Bundesland
                   dd) die Verteilung veranlassende Behörde
                       Bundesland“.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


         ccc) Buchstabe i wird aufgehoben.
         ddd) Die Buchstaben j bis m werden die Buchstaben i bis l.
     bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe i die Angabe „(7)“ gestrichen.
     cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften
              betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis j“ werden durch die Wörter
              „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute
              öffentliche Stellen“ ersetzt.
         bbb) Die Wörter „– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen
              Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis m“ werden durch die Wörter
              „– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen
              Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe j bis l“ ersetzt.
         ccc) Die Wörter „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
              Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ werden durch die Wörter
              „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
              beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i“ ersetzt.
         ddd) Die Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ werden
              durch die Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i“ ersetzt.
         eee) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ werden
              durch die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i“ ersetzt.
         fff)   Die Wörter „– die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu
                Spalte A Buchstabe i“ werden durch die Wörter „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe j“ ersetzt.
     dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Wörter „§§ 15, 17, 18a bis 18d, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15,
              17, 18a bis 18d, 18f, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
         bbb) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäfts­
              zeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und j“ werden durch die Wörter „– Statistisches
              Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von
              begleiteten Minderjährigen) und i“ ersetzt.
         ccc) Die Wörter „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis h und j bis l“ werden durch die Wörter „–
              Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis k“ ersetzt.
         ddd) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu
              Spalte A Buchstabe a, d bis h und j“ werden durch die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur
              Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis i“ ersetzt.
         eee) Die Wörter „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen
              zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j“ werden durch die Wörter „– die für die Durchführung der
              Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis i“ ersetzt.
         fff)   Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j bis m“ werden durch die
                Wörter „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis l“ ersetzt.
         ggg) Die Wörter „– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu
              Spalte A Buchstabe a, d bis m“ werden durch die Wörter „– für die Durchführung des
              Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis l“ ersetzt.
         hhh) Die Wörter „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A
              Buchstabe a, d, e, k bis m“ werden durch die Wörter „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst
              zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, j bis l“ ersetzt.
         iii)   Die Wörter „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis m“ werden durch die Wörter
                „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis l“ ersetzt.
         jjj)   Nach den Wörtern „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis l“ werden die Wörter
                „– Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a“ eingefügt.
         kkk) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-
              Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis h und j“ werden durch die Wörter „– Bundesamt für
              Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A
              Buchstabe a, b, d bis i“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


  g) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
         aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
              „c) frühere Personalien
                  aa) frühere Namen
                  bb) frühere Geschlechtseinträge“.
         bbb) In Buchstabe d wird das Wort „Geschlecht“ durch das Wort „Geschlechtseintrag“ ersetzt.
     bb) In Spalte C Ziffer I wird nach den Wörtern „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung
         ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ das Wort „– Aufnahmeeinrichtungen“
         eingefügt.
     cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
         aaa) In Ziffer II werden die Wörter „für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheits­
              gesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b
              des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ durch die
              Wörter „– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige
              Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes
              zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ und die Wörter „– Bundesamt
              für Justiz zu Spalte A Buchstabe a, b und d“ durch die Wörter „– Bundesamt für Justiz zu Spalte A
              Buchstabe a bis d“ ersetzt und werden nach den Wörtern „– die Jugendämter zu Spalte A
              Buchstabe a bis d, f und g“ die Wörter „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a
              bis d und f“ eingefügt.
         bbb) Nach den Wörtern „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis d und f“ werden
              die Wörter „– die Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f“ eingefügt.
  h) In Nummer 5 Spalte C wird nach den Wörtern „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung
     ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ das Wort „– Aufnahmeeinrichtungen“ eingefügt.
  i) Nummer 5a wird wie folgt geändert:
     aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Angabe „§ 3 Absatz 3e“ wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 3e und 3g“ ersetzt.
         bbb) In Buchstabe a wird das Wort „Referenznummer“ durch das Wort „Referenznummern“ ersetzt.
     bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Wörter „§§ 15, 17, 18a, 21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 17, 18a, 18b, 21
              des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
         bbb) Im letzten Aufzählungsglied wird das Wort „Referenznummer“ durch das Wort „Referenznummern“
              ersetzt.
         ccc) Folgende Aufzählungsglieder werden angefügt:
              „ – Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern
               – Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
                 zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern“.
  j) Nummer 5b wird wie folgt geändert:
     aa) In Spalte A werden dem Buchstaben b die Wörter „aufgenommen am“ angefügt.
     bb) In Spalte C werden nach den Wörtern „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a“
         die Wörter „– Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a“ eingefügt.
     cc) In Spalte D werden die Wörter „§§ 14, 15, 16, 17, § 17b, 18a, 18b, 18c, 18d, 18e, 19, 23, 23a, 24a des
         AZR-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 14, 15, 16 bis 19, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes“ und wird das
         Wort „– Landeskrimnalämter“ durch das Wort „– Landeskriminalämter“ ersetzt.
  k) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
         „b) Zuzug/Zuständigkeitswechsel am“.
     bb) In Spalte C werden nach den Wörtern „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung
         ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g“ die Wörter
         „– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis g“ eingefügt und werden die Wörter „– Bundesamt
         für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a, c, d, e und g“ durch die Wörter „– Bundesamt für
         Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a und c bis g“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


  l) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
                      „A               A1*)        B**)                 C                             D
      7a                                                            Übermittlung
                                      Perso-   Zeitpunkt
                                                                  durch folgende           Übermittlung/Weitergabe
             Bezeichnung der Daten     nen-    der Über-
                                                                 öffentliche Stellen         an folgende Stellen
            (§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis    mittlung
                                                             (§ 6 des AZR-Gesetzes)
      § 3 Absatz 1 Nummer 6a in                                                          §§ 15, 18a, 18b, 18d, 19
      Verbindung mit § 2 Absatz 2                                                        des AZR-Gesetzes
      Nummer 3a
      Bezug von existenzsichernden                         – Bundesagentur für Arbeit    – Ausländerbehörden und
      Leistungen                                             und die für die Durchfüh­     mit der Durchführung
                                                             rung der Grundsicherung       ausländerrechtlicher Vor­
      a) für die Erbringung von                    (2)       für Arbeitsuchende zu­        schriften betraute öffent­
         existenzsichernden                                  ständigen Stellen             liche Stellen
         Leistungen zuständige
         Behörde                                           – Träger der Sozialhilfe      – Aufnahmeeinrichtungen
                                                           – für die Durchführung des      oder Stellen nach § 88
      b) Leistungen nach                           (2)       Asylbewerberleistungs­        Absatz 3 des Asyl­
         – AsylbLG                     (1)                   gesetzes zuständige           gesetzes
         – SGB II                                            Stellen                     – Bundesamt für Migration
                                                           – Jugendämter und die           und Flüchtlinge
         – SGB VIII
                                                             Unterhaltsvorschuss­        – Träger der Sozialhilfe und
         – SGB XII
                                                             stellen                       für die Durchführung des
         – UhVorschG                                                                       Asylbewerberleistungs­
                                                                                           gesetzes zuständige
      c) Leistungsbezug                            (2)
                                                                                           Stellen
         – Beginn
                                                                                         – Bundesagentur für Arbeit
         – Ende                                                                            und die für die Durchfüh­
                                                                                           rung der Grundsicherung
                                                                                           für Arbeitsuchende zu­
                                                                                           ständigen Stellen
                                                                                         – Jugendämter und die
                                                                                           Unterhaltsvorschuss­
                                                                                           stellen
                                                                                         – Staatsangehörigkeits­
                                                                                           behörden

                                                                                                                     “.
  m) Nummer 8 (Teil I) Spalte A Buchstabe y wird wie folgt gefasst:
     „y) Räumliche Beschränkung nach
           aa) § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG
              Bezirk der Ausländerbehörde
              kraft Gesetzes entstanden am
              geändert am
              erlischt am
           bb) § 59b Absatz 1 AsylG
              Bezirk der Ausländerbehörde
              angeordnet am
              befristet bis“.
  n) In Nummer 8b Spalte C werden nach dem Wort „– Aufnahmeeinrichtungen“ die Wörter „– Bundesamt für
     Migration und Flüchtlinge“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


  o) Nummer 9 (Teil I) wird wie folgt gefasst:
                    „A                 A1*)        B**)                  C                            D
      9 (Teil I)                                                      Übermittlung
                                      Perso-     Zeitpunkt
                                                                    durch folgende         Übermittlung/Weitergabe
            Bezeichnung der Daten      nen-      der Über-
                                                                   öffentliche Stellen       an folgende Stellen
           (§ 3 des AZR-Gesetzes)      kreis      mittlung
                                                               (§ 6 des AZR-Gesetzes)
      § 3 Absatz 1 Nummer 3, 6                                                           §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
      und 7 sowie Absatz 3f in                                                           18b, 18d, 18g, 19, 21, 23,
      Verbindung mit § 2 Absatz 2                                                        23a, 24a des AZR-Geset­
      Nummer 2 und 3                                                                     zes
      Aufenthaltsstatus                                      – Ausländerbehörden und I. Die Daten zu Spalte A
                                                               mit der Durchführung       Buchstabe b Doppel­
      a) Vom Erfordernis eines                      (5)        ausländerrechtlicher Vor­  buchstabe cc und dd
         Aufenthaltstitels befreit                             schriften betraute öffent­ und Buchstabe c
      b) Erteilung/Verlängerung                                liche Stellen              Doppelbuchstabe cc
         des Aufenthaltstitels ab­                           – Aufnahmeeinrichtungen      und dd werden nur an
         gelehnt am                                            zu Spalte A Buchstabe i    das Bundeskriminalamt
          aa) zugestellt am                         (5)      – Bundespolizei und an­      in seiner Funktion als
                                                               dere mit der polizeilichen SIRENE-Büro über­
          bb) unanfechtbar seit                     (6)        Kontrolle des grenzüber­   mittelt.
                                                               schreitenden Verkehrs       – Ausländerbehörden
          cc) Schengen-Identifika­                  (7)
                                                               beauftragte Behörden zu       und mit der Durch­
              tionsnummer für
                                                               Spalte A Buchstabe d
              die Ausschreibung                                                              führung ausländer­
                                                               und e
              im Schengener                                                                  rechtlicher Vorschrif­
              Informationssystem                                                             ten betraute öffent­
              (Schengen-                                                                     liche Stellen
              ID-Nummer)
                                                                                            – Aufnahmeeinrich-
          dd) Art der der Aus­                      (7)                                       tungen oder Stellen
              schreibung zugrunde­                                                            nach § 88 Absatz 3
              liegenden Straftat                                                              des Asylgesetzes
              – Strafvorschrift                                                             – Bundesamt für
              – rechtliche Bezeich­                                                           Migration und Flücht­
                 nung der Tat                                                                 linge
              – Art und Höhe der                                                            – Bundespolizei
                 Strafe
                                                                                            – andere mit der
      c) Aufenthaltstitel                                                                     polizeilichen Kon­
                                                                                              trolle des grenzüber­
          zurückgenommen am
                                                                                              schreitenden Ver­
          aa) zugestellt am                         (5)                                       kehrs beauftragte
                                                                                              Behörden
          bb) unanfechtbar seit                     (6)
                                                                                            – oberste Bundes- und
          cc) Schengen-Identifika­                  (7)                                       Landesbehörden, die
              tionsnummer für                                                                 mit der Durchführung
              die Ausschreibung                                                               ausländer-, asyl- und
              im Schengener                                                                   passrechtlicher Vor­
              Informationssystem                                                              schriften als eigener
              (Schengen-
                                                                                              Aufgabe betraut sind
              ID-Nummer)
                                                                                            – Bundesagentur für
          dd) Art der der Aus­                      (7)                                       Arbeit zur Aufgaben­
              schreibung zugrunde­                                                            erfüllung nach § 18
              liegenden Straftat                                                              Absatz 1 des AZR-
              – Strafvorschrift                                                               Gesetzes
              – rechtliche Bezeich­                                                         – deutsche Auslands-
                 nung der Tat                                                                 vertretungen, das
              – Art und Höhe der                                                              Bundesamt für Aus­
                 Strafe                                                                       wärtige Angelegen­
          widerrufen am                                                                       heiten und andere
                                                                                              öffentliche Stellen im
          aa) zugestellt am                         (5)                                       Visaverfahren
          bb) unanfechtbar seit                     (6)                                     – Statistisches Bundes­
                                                                                              amt zu Spalte A
                                                                                              Buchstabe a bis k
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15



                     „A                  A1*)      B**)                C                           D
      9 (Teil I)                                                    Übermittlung
                                        Perso-   Zeitpunkt
                                                                  durch folgende         Übermittlung/Weitergabe
            Bezeichnung der Daten        nen-    der Über-
                                                                 öffentliche Stellen       an folgende Stellen
           (§ 3 des AZR-Gesetzes)        kreis    mittlung
                                                             (§ 6 des AZR-Gesetzes)
           cc) Schengen-Identifika­                 (7)                                II. – für die Zuverlässig­
               tionsnummer für die                                                           keitsüberprüfung
               Ausschreibung im          (1)                                                 nach § 7 des Luft­
               Schengener Informa­                                                           sicherheitsgesetzes
               tionssystem (Schen­                                                           zuständige Luft­
               gen-ID-Nummer)                                                                sicherheitsbehörden
           dd) Art der der Aus­                     (7)                                      und für die Zuverläs­
               schreibung zugrunde­                                                          sigkeitsüberprüfung
               liegenden Straftat                                                            nach § 12b des
               – Strafvorschrift                                                             Atomgesetzes zu­
                                                                                             ständige atomrecht­
               – rechtliche Bezeich­
                                                                                             liche Genehmigungs-
                  nung der Tat
                                                                                             und Aufsichtsbehör­
               – Art und Höhe der                                                            den
                  Strafe
                                                                                          – Bundeskriminalamt
           erloschen am                             (5)
                                                                                          – Landeskriminalämter
      d) Grenzübertrittsbescheini­                  (2)                                   – sonstige Polizeivoll-
         gung                                                                               zugsbehörden
         ausgestellt am                                                                   – Staatsanwaltschaften
         gültig bis
                                                                                          – Vollzugs-
         ausstellende Behörde                                                               einrichtungen
      e) Anlaufbescheinigung                        (2)                                   – Gerichte
         ausgestellt am                                                                   – Behörden der Zollver­
         gültig bis                                                                         waltung
         ausstellende Behörde                                                             – Träger der Sozialhilfe
                                                                                            und für die Durchfüh­
      f)   Betretenserlaubnis nach                  (2)                                     rung des Asylbewer­
           § 11 Absatz 8 AufenthG                                                           berleistungsgesetzes
           erteilt am                                                                       zuständige Stellen
           für die Dauer                                                                  – Bundesagentur für
           von … bis …                                                                      Arbeit und die für die
                                                                                            Grundsicherung für
      g) heimatloser Ausländer                      (6)
                                                                                            Arbeitsuchende zu­
      h) Antrag auf einen                          (1)*                                     ständigen Stellen zur
         Aufenthaltstitel                                                                   Aufgabenerfüllung
         gestellt am                                                                        nach § 18b des AZR-
                                                                                            Gesetzes
      i)   Antrag auf einen                        (1)*
           Aufenthaltstitel nach § 24                                                     – Bundesagentur für
           AufenthG                                                                         Arbeit zur Aufgaben­
                                                                                            erfüllung nach § 23a
           gestellt am
                                                                                            des AZR-Gesetzes
      j)   Antrag auf Verlängerung                 (1)*                                     zu Spalte A Buch­
           eines Aufenthaltstitels                                                          stabe a bis k
           gestellt am                                                                    – Jugendämter
                                                                                          – Träger der Deutschen
                                                                                            Rentenversicherung
                                                                                          – Staatsangehörig-
                                                                                            keitsbehörden
                                                                                          – Zollkriminalamt
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16



                       „A                      A1*)         B**)                       C                                    D
      9 (Teil I)                                                                  Übermittlung
                                              Perso-     Zeitpunkt
                                                                                durch folgende                 Übermittlung/Weitergabe
            Bezeichnung der Daten              nen-      der Über-
                                                                               öffentliche Stellen               an folgende Stellen
           (§ 3 des AZR-Gesetzes)              kreis      mittlung
                                                                           (§ 6 des AZR-Gesetzes)
      k) Bescheinigung über die                              (7)                                                – Zentralstelle für
         Wirkung der Antragstel­                                                                                  Finanztransaktions­
         lung (Fiktionsbescheini­                                                                                 untersuchungen zur
         gung)                                                                                                    Erfüllung ihrer Auf­
         ausgestellt am                                                                                           gaben nach § 28
         gültig bis                                                                                               Absatz 1 Satz 2
                                                                                                                  Nummer 2 des Geld­
         eingezogen am
                                                                                                                  wäschegesetzes
         erloschen am
      l)   Nummer des Aufenthalts­                           (7)
           titels
      § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6                          – wie vor­ – wie vorstehend –                       – wie vorstehend, mit
      und 7 in Verbindung mit § 2                       stehend –                                           Ausnahme der Bundes­
      Absatz 3 Nummer 3 und 4                                                                               agentur für Arbeit
      Aufenthaltsstatus                         (2)                                                         zur Aufgabenerfüllung nach
      – wie vorstehend Spalte A                                                                             § 23a des AZR-Gesetzes –
      Buchstabe a, d, h, j bis l sowie
      b und c jeweils ohne Doppel­
      buchstabe cc und dd –
      § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6                          – wie vor­ – wie vorstehend –                       § 15 Absatz 1 Satz 1 Num­
      und 7 in Verbindung mit § 2                       stehend –                                           mer 1 und 6, § 18 Absatz 1,
      Absatz 3 Nummer 3 und 4                                                                               §§ 21, 23 des AZR-Geset­
                                                                                                            zes
      Aufenthaltsstatus                         (3)
                                                                                                            – nur die zu Personenkreis
      – wie vorstehend Spalte A                                                                             (1) in Spalte D Ziffer I
      Buchstabe a, h, j bis l sowie b                                                                       genannten Stellen –
      und c jeweils ohne Doppel­
      buchstabe cc und dd –

     * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“

  p) In Nummer 9 (Teil II) Spalte A Buchstabe a werden nach dem Wort „Beschäftigung“ die Wörter „nach § 39
     AufenthG (reguläres Verfahren)“ eingefügt.
  q) Nummer 9b Spalte A wird wie folgt geändert:
     aa) Die Angabe „und Absatz 3c“ wird gestrichen.
     bb) Die Wörter „a) Vorabzustimmung nach“ werden durch die Wörter „– Vorabzustimmung nach“ ersetzt.
     cc) Buchstabe b wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


  r) Nummer 9c wird wie folgt gefasst:
                     „A                A1*)      B**)                  C                            D
      9c                                                            Übermittlung
                                      Perso-   Zeitpunkt
                                                                  durch folgende          Übermittlung/Weitergabe
             Bezeichnung der Daten     nen-    der Über-
                                                                 öffentliche Stellen        an folgende Stellen
            (§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis    mittlung
                                                             (§ 6 des AZR-Gesetzes)
      § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7                                                      §§ 15, 18, 21 des AZR-
      in Verbindung mit § 2 Ab­                                                        Gesetzes
      satz 2c
      Entscheidungen der Bundes­                           – Bundesagentur für Arbeit – Ausländerbehörden
      agentur für Arbeit                                                              – Bundespolizei und an­
      a) Zustimmung nach § 36                     (2)                                   dere mit der polizeilichen
         Absatz 3 BeschV                                                                Kontrolle des grenzüber­
                                                                                        schreitenden Verkehrs
         erteilt am                                                                     beauftragte Behörden
         befristet bis                                                                – Bundeskriminalamt
      b) Einvernehmen nach                        (2)                                 – Landeskriminalamt
         § 15 BschV                                                                   – sonstige Polizeivollzugs­
         erteilt am                                                                     behörden des Bundes
         befristet bis                                                                  und der Länder
                                                                                      – Behörden der Zollverwal­
      c) Vermittlungsbestätigung                  (2)                                   tung
         nach § 14 BeschV              (1)
                                                                                      – Bundesagentur für Arbeit
         erteilt am
                                                                                      – Auswärtiges Amt
         befristet bis
                                                                                      – deutsche Auslands­
      d) Werkvertragsverfahren                    (2)                                   vertretungen
         nach § 29 BeschV                                                             – Bundesamt für Aus­
         erteilt am                                                                     wärtige Angelegenheiten
         befristet bis
      e) Arbeitserlaubnis nach                    (2)
         § 4a AufenthG
         erteilt am
         befristet bis

                                                                                                                    “.
  s) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
     aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe e werden die Doppelbuchstaben ww und xx aufgehoben.
           bbb) Die Wörter „– wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv bis xx –“ werden jeweils durch
                die Wörter „– wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv –“ ersetzt.
     bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ww und xx jeweils die Angabe „(2)*“
         gestrichen.
  t) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
     aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
           aaa) Die Buchstaben u und v werden aufgehoben.
           bbb) Die Wörter „ohne die Buchstaben r und s“ werden jeweils gestrichen.
     bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe u und v jeweils die Angabe „(2)*“ gestrichen.
  u) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
     aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
           aaa) Die Wörter „Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU“ werden durch die Wörter „Aufenthaltsrechte
                nach dem FreizügG/EU bzw. dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


         bbb) Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchstaben g und h eingefügt:
              „g) Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (nach dem Abkommen EU/Schweiz
                  freizügigkeitsberechtigte Schweizer Bürger)
                  ausgestellt am
                  gültig bis
              h) Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Angehörige von nach dem Abkommen
                 EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern)
                  ausgestellt am
                  gültig bis“.
     bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g und h jeweils die Angabe „(2)*“ eingefügt.
  v) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
     aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
         aaa) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
              „g) Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b, 62c AufenthG oder Artikel 28 der Verordnung (EU)
                  Nr. 604/2013
                  von … bis …
                  anordnendes Gericht“.
         bbb) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben h bis j.
     bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g die Angabe „(5)“ eingefügt.
     cc) In Spalte C wird das folgende Aufzählungsglied angefügt:
         „– Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe g“.
  w) In Nummer 14a Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“
     durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ und die Wörter
     „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis f“ durch die Wörter „– Statistisches Bundesamt“
     ersetzt und wird nach den Wörtern „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
     zuständigen Stellen“ das Wort „– Jugendämter“ eingefügt.
  x) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
     aa) In Spalte C werden nach den Wörtern „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung
         ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s“
         die Wörter „– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s“ eingefügt.
     bb) In Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“
         durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  y) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
     aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
         aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
              „b) zurückgewiesen am
                  mit EAV nach § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
                  befristet bis“.
         bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis g werden die Buchstaben c bis h.
     bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe b die Angabe „(4)“ eingefügt.
     cc) In Spalte C werden die Wörter „zu Spalte A Buchstabe d bis g“ durch die Wörter „zu Spalte A Buchstabe e
         bis h“ ersetzt.
     dd) In Spalte D werden die Wörter „zu Spalte A Buchstabe b und c“ durch die Wörter „zu Spalte A
         Buchstabe c und d“ ersetzt.
  z) Nummer 31 wird wie folgt geändert:
     aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
         aaa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
              „c) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG und § 68 Absatz 1 AufenthG
                  abgegeben am“.
         bbb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und wie folgt gefasst:
              „d) Stelle, bei der sie vorliegt zu Buchstabe a bis c“.
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


          ccc) Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:
               „e) Verpflichtungsgeber (natürliche Person) zu Buchstabe a bis c
                    aa) Familienname
                    bb) Vornamen
                    cc) Geburtsdatum
                    dd) Geburtsort
                    ee) Anschrift im Bundesgebiet
                    ff) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel
               f)   Verpflichtungsgeber (juristische Person) zu Buchstabe a bis c
                    aa) Name
                    bb) Anschrift im Bundesgebiet
                    cc) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel“.
      bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe c, e und f jeweils die Angabe „(5)*“ eingefügt.
      cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden“ werden durch die Wörter
               „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f
               Doppelbuchstabe cc“ ersetzt.
          bbb) Die folgenden Aufzählungsglieder werden angefügt:
               „ – die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
                   Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und
                   Buchstabe f Doppelbuchstabe c
               – die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuch­
                 stabe cc
               – die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f
                 Doppelbuchstabe cc
               – für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A
                 Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc“.
      dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
          aaa) Dem Wort „– Ausländerbehörden“ werden die Wörter „Die Daten zu Spalte A Buchstabe e und f
               werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle
               des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die
               für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“
               vorangestellt.
          bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
               zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b“ werden durch die Wörter „– Träger der Sozialhilfe
               und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen“ und die Wörter
               „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A
               Buchstabe b“ durch die Wörter „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
               zuständigen Stellen“ ersetzt.
6. In der Anlage wird Abschnitt II Visadatei Nummer 35 wie folgt geändert:
  a) Spalte A wird wie folgt geändert:
     aa) In Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Buchstabe g wird
         das Wort „Geschlecht“ durch das Wort „Geschlechtseintrag“ ersetzt.
     bb) Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
              „c) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG und § 68 Absatz 1 AufenthG
                    abgegeben am“.
         bbb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und wie folgt gefasst:
              „d) Stelle, bei der sie vorliegt zu Buchstabe a bis c“.
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


          ccc) Die folgenden Buchstaben e bis g werden angefügt:
               „e) Dokument zu Buchstabe a bis c
               f)   Verpflichtungsgeber (natürliche Person) zu Buchstabe a bis c
                    aa) Familienname
                    bb) Vornamen
                    cc) Geburtsdatum
                    dd) Geburtsort
                    ee) Anschrift im Bundesgebiet
                    ff) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel
               g) Verpflichtungsgeber (juristische Person) zu Buchstabe a bis c
                    aa) Name
                    bb) Anschrift im Bundesgebiet
                    cc) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel“.
     cc) In Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 12 werden nach den Wörtern „zustimmungsfreier Beschäftigung“
         die Wörter „nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)“ eingefügt.
  b) In Spalte B wird zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c, e, f und g jeweils die Angabe „(7)**)“
     eingefügt.
  c) In Spalte C werden die folgenden Aufzählungsglieder angefügt:
     „ – Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und
         Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
     – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29
       Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
     – die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und
       Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
     – die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff
       und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
     – für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1
       Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc“.
  d) Spalte D wird wie folgt geändert:
     aa) Dem Wort „– Ausländerbehörden“ werden die Wörter „Angaben zum Verpflichtungsgeber (§ 29 Absatz 1
         Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
         Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
         grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das
         Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren, die Träger
         der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen
         übermittelt.“ vorangestellt.
     bb) Nach dem Wort „– Ausländerbehörden“ werden die Wörter „– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach
         § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes“ eingefügt.
7. In der Anlage wird Abschnitt III Dokumentenablage Nummer 37 wie folgt geändert:
  a) Der Spalte A werden die folgenden Buchstaben h und i angefügt:
     „h) Information nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG zu Tabelle 9b im Abschnitt I, insbesondere:
          – Vorabzustimmung der Ausländerbehörde
          – Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung
          – Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4
            AufenthG
          – Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate
     i)   Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes zu
          Tabelle 9c im Abschnitt I
          – Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit
          – Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
          – arbeitsvertragliche Vereinbarungen“.
  b) Der Spalte C werden die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit“ angefügt.
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


   c) In Spalte D werden dem Wort „– Ausländerbehörden“ die Wörter „Dokumente zu Spalte A Buchstabe j werden
      nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
      grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die
      Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ vorangestellt.


                                                    Artikel 3

                                   Änderung des Aufenthaltsgesetzes
  Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 91a wird wie folgt gefasst:
      „§ 91a Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes“.
   b) In der Angabe zu § 91e werden die Wörter „für das Register zum vorübergehenden Schutz und“ gestrichen.
2. In § 54 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sicherungsverwahrung“ die Wörter „oder die Unterbringung
   in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches“ eingefügt.
3. § 75 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
   „6. Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes;“.
4. § 87 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, sofern nicht ein Abruf von Daten aus dem Ausländerzentralregister für
      die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe ausreichend ist.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2a werden die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder“ durch die Wörter „Zwölften
          Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Inanspruchnahme nicht bereits im Ausländerzentralregister
          gespeichert ist,“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das Wort „oder“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
          „4. einer ihrer Natur nach nicht nur vorübergehenden Ausreise des Ausländers, sofern diese nicht bereits
              im Ausländerzentralregister gespeichert ist;“.
   c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für die Erhebung der öffentlichen Klage, sowie den Erlass und die
      Aufhebung eines Haftbefehls sowie für dessen Invollzugsetzung und die Aussetzung des Vollzuges, solange
      dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet.“
5. § 91a wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 91a

                        Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes
     (1) Die Daten zu Ausländern nach § 24 Absatz 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt
   haben oder denen ein solches Visum oder eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, und zu deren
   Familienangehörigen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG werden im Ausländer­
   zentralregister nach den dort geltenden Regelungen gespeichert. Der Umfang der nach Artikel 10 der
   Richtlinie 2001/55/EG zu speichernden Daten berücksichtigt die Vorgabe der Anlage II Buchstabe a der
   Richtlinie 2001/55/EG in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Speicherung dieser Daten im
   Ausländerzentralregister grundsätzlich vorgesehen ist.
      (2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf diese Daten zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der
   Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer
   in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der
   freiwilligen Rückkehr verwenden, sofern dies erforderlich ist.
     (3) Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen
   Kommission übermittelt werden, um Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen.“
6. In § 91b werden die Wörter „Registers nach § 91a“ durch das Wort „Ausländerzentralregisters“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


7. § 91e wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „für das Register zum vorübergehenden Schutz und“ gestrichen.
   b) Die Angabe „91a“ wird durch die Angabe „91c“ ersetzt.
8. § 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch
      die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
   b) In Nummer 11 werden die Wörter „zum Register“ durch die Wörter „zur Datenerhebung und -verwendung“
      ersetzt.
   c) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
      „16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten und
           ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente festzulegen.“


                                                    Artikel 4

                          Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  § 52a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „zur Sicherstellung einer
   ordnungsgemäßen Leistungserbringung“ eingefügt.
2. In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
3. In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
   erforderlich ist.“ gestrichen.


                                                    Artikel 5

                          Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 66 wie folgt gefasst:
   „§ 66   Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister“.
2. § 66 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 66

                                    Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister
     Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe über junge
   Menschen, die Hilfen oder Leistungen nach diesem Buch erhalten oder erhalten sollen oder in Obhut
   genommen wurden, mittels einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister die in § 18d Absatz 1 des
   Ausländerzentralregistergesetzes genannten Daten abrufen.“


                                                    Artikel 6

                             Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
   Dem § 6 Absatz 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die zuständigen Stellen Auskunft aus dem
Ausländerzentralregister einholen.“
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


                                                     Artikel 7

                         Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Dem § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 408) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
  „(5) Die für die Ausführung dieses Buches zuständigen Stellen dürfen zur Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen Leistungserbringung bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben,
beziehen oder bezogen haben, Auskunft aus dem Ausländerzentralregister einholen.“


                                                     Artikel 8

                                   Änderung der Aufenthaltsverordnung
  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
      „§ 74   Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen“.
   b) Die Angabe zu § 76c wird wie folgt gefasst:
      „§ 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik“.
2. § 74 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 74

                    Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer            1   wird    das     Wort   „Strafvollzugsbehörden“   durch   das   Wort
          „Justizvollzugsbehörden“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und den Beginn der Unterbringung in einem
          psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungs­
          anstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66
          des Strafgesetzbuches“ eingefügt.
      cc) In Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „und das Ende der Unterbringung in einem
          psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungs­
          anstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66
          des Strafgesetzbuches“ eingefügt.
3. § 76b wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 76b

                  Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
     (1) Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der
   Technik zu gewährleisten bei
   1. der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
   2. der Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
   3. der maschinellen Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie
   4. der Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.
     (2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage E genannten
   Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im
   Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.
      (3) Sofern die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim
   Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten
   erforderlich:
   1. für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,
   2. für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
   3. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,
   4. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


   5. für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
   6. für Software zur Prüfung von Dokumenten.
   In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
   übergangsweise vom Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden.“
4. § 76c wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 76c

                                     Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik
      (1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und
   Qualitätsstatistik zu den nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen biometrischen Daten und zu den
   durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt
   ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten
   zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
   stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem
   Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und
   Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, sofern sie zur Aufgabenerfüllung benötigt
   werden.
     (2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der
   Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten
   entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu wahren, die die
   Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben gewährleisten.“
5. Folgende Anlage E wird angefügt:
                                                                                                       „Anlage E

                  Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
   1. BSI TR-03121 – Biometrics for Public Sector Applications
   2. BSI-TR 03135 – Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications
   3. BSI-TR 03156 – Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen“.


                                                    Artikel 9

                                       Änderung des Asylgesetzes
   § 88 Absatz 2 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
   „(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 16 verarbeiteten Lichtbilder,
Fingerabdruckdaten, ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente sowie für die Vordruckmuster und
die Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a (Dokumentationspflichten des
Ankunftsnachweises) festzulegen.“


                                                   Artikel 10

                             Änderung der Ankunftsnachweisverordnung
  Die Ankunftsnachweisverordnung vom 5. Februar 2016 (BGBl. I S. 162), die durch Artikel 166 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 1

                  Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
     (1) Die nach § 16 des Asylgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik
   entsprechend zu gewährleisten:
   1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
   2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
   3. die maschinelle Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie
   4. die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


    (2) Die Aufnahmeeinrichtungen, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung
  zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörde) haben das
  Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:
  1. die Verarbeitung des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes sowie
  2. das Erstellen eines Barcodes.
    (3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage 1 genannten
  Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im
  Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden. In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit
  dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise von der Einhaltung des Stands der
  Technik abgewichen werden.
     (4) Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim
  Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten
  erforderlich:
  1. für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,
  2. für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
  3. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,
  4. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
  5. für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
  6. für Software zur Prüfung von Dokumenten.


                                                         §2

                                     Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik
     (1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und
  Qualitätsstatistik zu den nach § 16 des Asylgesetzes erhobenen biometrischen Daten und durchgeführten
  maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht
  dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum
  Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
  stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem
  Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, soweit sie zur Aufgabenerfüllung benötigt
  werden.
    (2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der
  Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten
  entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung
  zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.


                                                         §3

                                 Dokumentationspflichten für den Ankunftsnachweis
    Die Liste der Seriennummern der Bescheinigungen (AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise sind
  getrennt voneinander und sicher zu verwahren; die bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu dokumentieren.“
2. In § 5 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
3. Der Anlage 1 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:
  „4. BSI-TR 03135 – Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications
  5. BSI-TR 03156 – Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen“.
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 und §“ durch die Wörter „zu den §§ 3 und“ ersetzt.
  b) Die Angabe „Abschnitt 1“ wird gestrichen.
  c) Abschnitt 2 wird aufgehoben.
5. Anlage 3 wird aufgehoben.
6. Anlage 4 wird Anlage 3.
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


                                                 Artikel 11

                          Änderung des Identifikationsnummerngesetzes
   Die Anlage des Identifikationsnummerngesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230), das durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 41 wird aufgehoben.
2. Die Nummern 42 bis 51 werden die Nummern 41 bis 50.


                                                 Artikel 12

                                  Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
  Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung
     und Ausländerbehörde,“ gestrichen.
  b) In Absatz 3e wird die Angabe „und 3“ gestrichen und werden nach den Wörtern „dazugehörigen
     Referenznummern“ die Wörter „sowie bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete
     Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das endgültig zuständige Jugendamt“ eingefügt.
  c) Nach Absatz 3f wird folgender Absatz 3g eingefügt:
        „(3g) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5
     Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1
     die Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „4 und 6“ durch die Wörter „4 und 6 sowie Absatz 4“ ersetzt.
     bb) In den Nummern 8 und 8a wird jeweils die Angabe „Nummer 3a“ durch die Wörter „Nummer 3a und
         Absatz 4“ ersetzt.
  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „3d und 4 Nummer 6“ durch die Wörter „3d, 4 Nummer 6 und Absatz 6“
         ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „3e“ durch die Angabe „3c“ ersetzt.
     cc) In Nummer 4 wird die Angabe „3e und 3f“ durch die Angabe „3c und 3d“ ersetzt.
     dd) In Nummer 5 wird die Angabe „3f“ durch die Angabe „3d“ ersetzt.
     ee) In Nummer 6 werden nach der Angabe „Nummer 3a“ die Wörter „und § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen
         des § 2 Absatz 4“ eingefügt.
     ff) In Nummer 6a werden nach der Angabe „Nummer 6a“ die Wörter „und § 3 Absatz 6 Nummer 4“ eingefügt.
  c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 9 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
     cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
         „10. eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des
              Aufenthaltsgesetzes,“.
3. In § 18a Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung
   und Ausländerbehörde“ durch die Wörter „Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder
   § 46 des Asylgesetzes“ ersetzt.
4. In § 18d Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige
   Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde“ durch die Wörter „Angaben zu Verteilungen nach § 15a des
   Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


                                                  Artikel 13

                     Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
   Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
     aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Buchstaben f bis h werden aufgehoben.
         bbb) Die Buchstaben i bis l werden die Buchstaben f bis i.
     bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe f bis h jeweils die Angabe „(7)“ gestrichen.
     cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Wörter „– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen
              Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe j bis l“ werden durch die Wörter
              „– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen
              Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe g bis i“ ersetzt.
         bbb) Die Wörter „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
              Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i“ werden durch die Wörter
              „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
              beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.
         ccc) Die Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i“ werden durch die
              Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.
         ddd) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i“ werden durch
              die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.
         eee) Die Wörter „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe j“ werden durch die Wörter „– Jugendämter zu
              Spalte A Buchstabe f“ ersetzt.
     dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäfts­
              zeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und i“ werden durch die Wörter „– Statistisches
              Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von
              begleiteten Minderjährigen) und f“ ersetzt.
         bbb) Die Wörter „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis k“ werden durch die Wörter
              „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c bis h“ ersetzt.
         ccc) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu
              Spalte A Buchstabe a, d bis i“ werden durch die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur
              Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c bis f“ ersetzt.
         ddd) Die Wörter „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu
              Spalte A Buchstabe a, d bis i“ werden durch die Wörter „– die für die Durchführung der
              Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis f“ ersetzt.
         eee) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis l“ werden durch die Wörter
              „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c bis i“ ersetzt.
         fff)   Die Wörter „– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu
                Spalte A Buchstabe a, d bis l“ werden durch die Wörter „– für die Durchführung des Asylbewerber­
                leistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis i“ ersetzt.
         ggg) Die Wörter „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A
              Buchstabe a, d, e, j bis l“ werden durch die Wörter „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst
              zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, g bis i“ ersetzt.
         hhh) Die Wörter „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis l“ werden durch die Wörter
              „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c bis i“ ersetzt.
         iii)   Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-
                Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis i“ werden durch die Wörter „– Bundesamt für Migration
                und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f“
                ersetzt.
  b) In Nummer 5a Spalte A werden die Wörter „§ 3 Absatz 3e und 3g“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3c und 3e“
     ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


  c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
     aa) In Spalte A wird dem Buchstaben b Doppelbuchstabe nn folgender Dreifachbuchstabe eee angefügt:
         „eee) § 19d Absatz 1a AufenthG
                (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung)
                erteilt am
                widerrufen am“.
     bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe nn Dreifachbuchstabe eee die Angabe „(2)*“
         eingefügt.
  d) Der Nummer 14 Spalte C werden folgende Aufzählungsglieder angefügt:
     „ – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe b
      – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
        zu Spalte A Buchstabe b“.
  e) In Nummer 14a Spalte A Buchstabe a wird das Wort „Zurückschiebung“ durch die Wörter „Zurückschiebung,
     Zurückweisung“ ersetzt.
2. Abschnitt III Dokumentenablage Nummer 37 wird wie folgt geändert:
  a) Spalte A wird wie folgt geändert:
     aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
         „a) Tenor der Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der gerichtlichen
             Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz
             zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG festgestellt oder jeder
             dieser Schutzstatus ohne eine Rückkehrentscheidung abgelehnt wird, zu Tabelle 8 (Teil I) im
             Abschnitt I“.
     bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
         „b) Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung
             oder Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergehen oder entsprechende
             gerichtliche Entscheidungen in einem asylrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 14, 14a im
             Abschnitt I“.
     cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
     dd) Der bisherige Buchstabe c wird aufgehoben.
     ee) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
         „j) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG oder § 68 Absatz 1 AufenthG“.
  b) In Spalte C wird nach den Wörtern „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
     Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ das Wort „– Aufnahmeeinrichtungen“ eingefügt.
  c) In Spalte D werden dem Wort „– Ausländerbehörden“ die Wörter „Dokumente zu Spalte A Buchstabe b
     werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
     grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des
     Bundes und der Länder übermittelt.“ vorangestellt.


                                                  Artikel 14

                                Änderung des Bundesstatistikgesetzes
   § 13a des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
     „5. Daten oberster Bundesbehörden, die diese zur Erfüllung statistischer Berichtspflichten nach dem Recht
         der Europäischen Union erhoben haben oder die zu diesem Zweck in deren Auftrag erhoben wurden.“
2. In Satz 2 werden die Wörter „Zu diesem Zweck“ durch die Wörter „Für Zusammenführungen nach Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


3. Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
  „Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen die obersten Bundesbehörden und die von ihnen beauftragten
  Stellen die in Satz 1 Nummer 5 genannten Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln. Soweit die nach
  Satz 1 Nummer 5 zusammengeführten Daten Merkmale enthalten, die der Identifikation von Einheiten im
  Statistikregister nach § 13 Absatz 1 dienen, werden diese Merkmale beim Statistischen Bundesamt spätestens
  vier Jahre nach Übermittlung der Daten gelöscht.“


                                                  Artikel 15

                           Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
   Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Unabhängig von der Art der Unterbringung ist die Leistungserbringung auch in Form der Bezahlkarte möglich.
  Soweit einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs entsprechend § 27a Absatz 2 Satz 1 des Zwölften
  Buches Sozialgesetzbuch nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu
  erbringen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
       „(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird
     der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in
     Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt
     werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige
     persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem
     Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit
     vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Bezahlkarten,
     Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt
     werden.
        (3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des
     Asylgesetzes wird vorbehaltlich des Satzes 2 der notwendige Bedarf durch Geld- oder Sachleistungen oder
     in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gedeckt. Der Bedarf für
     Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit
     notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht.
     Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung kann abweichend
     von Satz 2 als Direktzahlungen entsprechend § 35a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an
     den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erfolgen. Der notwendige persönliche Bedarf ist
     vorbehaltlich der Sätze 6 und 7 in Form von Bezahlkarten oder durch Geldleistungen zu decken. Soweit der
     notwendige persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt
     werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53
     des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen
     gedeckt werden.“
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
         „Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen an den Leistungsberechtigten oder an ein volljähriges
         berechtigtes Mitglied des Haushalts erfolgen. Jedes volljährige Haushaltsmitglied muss über den
         individuell zustehenden Leistungsumfang auf einer Bezahlkarte selbstständig und unabhängig verfügen
         können.“
     bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
3. § 11 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 können als Sach- oder Geldleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht
  werden.“
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


                                                 Artikel 16

                                                Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. März 2024 in Kraft.
   (3) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, Nummer 7
Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe bb, Buchstabe i Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa, Buchstabe x und y, die Artikel 8 bis 10 und 12 Nummer 1 Buchstabe c, Artikel 13
Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe b und c treten am
1. November 2024 in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe e,
Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 25, 26 Buchstabe a und
Nummer 34, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe e und g Doppelbuchstabe aa, Buchstabe s bis u und Nummer 6
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten am 1. Mai 2025 in Kraft.
  (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc bis ff, Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa und dd bis gg, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 7 Buchstabe a und b,
Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c, Nummer 10, 14 und 15 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 17, 19, 21 und 22
Buchstabe b, Nummer 28 bis 30, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und cc bis ee, Buchstabe b und c, Nummer 5 Buchstabe b bis d und f Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe ccc und ddd, Doppelbuchstabe bb bis dd, Buchstabe g Doppelbuchstabe cc, Buchstabe i
Doppelbuchstabe bb, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe l, q, r und v, Nummer 6 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc, Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe aa, Nummer 7 Buchstabe a
und b, die Artikel 4 bis 7 und 12 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd und Artikel 13 Nummer 1
Buchstabe b treten am 1. November 2025 in Kraft.
  (6) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,
Buchstabe f, Nummer 7 Buchstabe c und e, Nummer 11 und 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 16
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, Nummer 31, Artikel 2 Nummer 3 und 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Buchstabe z,
Nummer 7 Buchstabe c, Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa,
ee und ff, Buchstabe c, Nummer 3 und 4, Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe ee treten am 1. November 2026 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 8. Mai 2024

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                        Die Bundesministerin
                                      des Innern und für Heimat
                                               Nancy Faeser




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 152. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 63b18454a4ba1a90….