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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 152
BGBl. 2024 I Nr. 152 · 126.261 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2024 Nr. 152
Gesetz
zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften
im Ausländer- und Sozialrecht
(DÜV-AnpassG)
Vom 8. Mai 2024
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizei
behörden, Staatsanwaltschaften, Vollzugseinrichtungen, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das
Bundesamt für Justiz“.
b) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
„§ 15a Automatisierte Datenübermittlung“.
c) Die Angabe zu § 18d wird wie folgt gefasst:
„§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter, die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen“.
d) Die Angabe zu § 18f wird wie folgt gefasst:
„§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit und die
Familienkassen“.
e) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe zu § 26a eingefügt:
„§ 26a Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG“.
f) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Auskunft an die betroffene Person; Datenschutzcockpit“.
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausländern“ die Wörter „und von natürlichen oder juristischen Personen,
die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben,“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften“ durch die Wörter „ausländer-, asyl-
oder staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben oder denen eine
solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist,“.
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „getroffen worden sind“ ein Komma und die Wörter „gegen die
Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes
erfolgt sind“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. die existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhalts
vorschussgesetz oder dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen,“.
dd) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 5“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 2, 3, 5 oder
Absatz 7“ ersetzt.
b) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:
„(2c) Zum Zweck der beschleunigten Erteilung oder Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines
Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit oder zur Ausbildung oder zur beschleunigten Erteilung oder
Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels zur
Erwerbstätigkeit ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die
Bundesagentur für Arbeit bereits vor der Beantragung eines Aufenthaltstitels eine Entscheidung über die
Ausübung einer Beschäftigung getroffen hat oder sie eine solche Entscheidung getroffen hat, ohne dass
ein Aufenthaltstitel für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich ist.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Darüber hinaus ist es in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14 zulässig, die Daten von denjenigen
natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes für den gespeicherten Ausländer
abgegeben haben, zum Datensatz des Ausländers hinzuzuspeichern. Dies gilt in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 13 auch für Daten von natürlichen oder juristischen Personen, die nach § 64 Absatz 2
des Aufenthaltsgesetzes dazu verpflichtet sind, Ausländer außer Landes zu bringen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „Geschlecht“ durch das Wort „Geschlechtseintrag“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „frühere Namen“ die Wörter „und frühere Geschlechtseinträge
(frühere Personalien)“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. Angaben zu Beginn und Ende von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerber
leistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der zuständigen Behörde,“.
dd) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „bezeichneten Anlässen,“ die Wörter „Angaben zu Maßnahmen
nach § 2 Absatz 2 Nummer 3,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes,“.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stelle,“ gestrichen.
c) Die Absätze 3c und 3d werden aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 3e bis 3g werden die Absätze 3c bis 3e.
e) In Absatz 4 Nummer 5 werden nach den Wörtern „frühere Namen“ die Wörter „und frühere
Geschlechtseinträge (frühere Personalien)“ eingefügt.
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Bei natürlichen oder juristischen Personen nach § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 13 oder Nummer 14 werden folgende Daten gespeichert:
1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
2. Familienname oder Name der juristischen Person, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
3. gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
4. erfolglose Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers nach Aufwendung öffentlicher Mittel.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1a wird die Angabe „Nummer 1“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 3 bis 6, 13 und 14“ durch die Wörter „Nummer 3 bis 6 und 13“
ersetzt.
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht
zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes
zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) in den Fällen des § 2 Absatz 2
Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“.
dd) Nummer 8a wird wie folgt gefasst:
„8a. die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des
§ 2 Absatz 2 Nummer 3a,“.
ee) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ff) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. die Einrichtungen, in denen Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam oder ergänzende
Vorbereitungshaft sowie Haft gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vollzogen wird
(Abschiebungshafteinrichtungen), in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e, 3f“
durch die Wörter „Absatz 2, 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c und 3d“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1 bis 11, Absatz 3“ durch die Wörter „5b
bis 6 und 8, Absatz 2, 3“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „5b bis 6“ durch die Wörter „5b bis 6 und 8“ und die Angabe „3e und 3f“
durch die Angabe „3e, 3f und 3g“ ersetzt.
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,
die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen
(Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen
(Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen
des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a
Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des
§ 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1,
3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“.
ee) In Nummer 6a werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 8“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6a“
ersetzt.
ff) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
gg) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. die in Absatz 1 Nummer 11 bezeichneten Stellen die Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b
und 62c des Aufenthaltsgesetzes oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie die
gegenwärtige Anschrift während der Freiheitsentziehung.“
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
„8. die Erteilung einer nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen
Vorabzustimmung oder
9. Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Ausübung einer Beschäftigung in den Fällen
des § 2 Absatz 2c,“.

cc) Nach dem Wort „übermitteln“ werden ein Semikolon und die Wörter „betrifft die Speicherung
Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder gerichtliche Entscheidungen in
asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt oder jeder der
vorgenannten Schutzstatus abgelehnt wird, ohne dass damit eine Rückkehrentscheidung nach dem
Asyl- oder Aufenthaltsgesetz einhergeht, ist nur der Tenor der jeweiligen Entscheidung zu übermitteln“
eingefügt.
6. In § 7 Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen“ ein Komma und die Wörter „sofern sie nicht lediglich zum
Datenabruf berechtigt sind,“ eingefügt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Komma und die Wörter „sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach
§ 14 Abs. 1 bezieht“ gestrichen.
b) In Absatz 1a Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben“ durch die
Wörter „ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder unerlaubt
eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Namen“ durch das Wort „Personalien“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Ausnahmen in Satz 1 gelten nicht für die Ausländerbehörden und die Aufnahmeeinrichtungen.“
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Das Ersuchen einer Ausländerbehörde zur Prüfung der Person des Verpflichtungsgebers nach § 66
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auch nur mit den
verfügbaren Personalien des Verpflichtungsgebers nach § 3 Absatz 6 Nummer 2 gestellt werden. Die
Registerbehörde übermittelt daraufhin zu Personen mit übereinstimmenden oder nur geringfügig davon
abweichenden Personalien
1. die Daten nach § 3 Absatz 6,
2. die Angaben zu den von diesen Personen abgegebenen Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 2
Absatz 2 Nummer 14 sowie
3. die Angaben zu Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8.
Die ersuchende Behörde hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen
und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.“
f) Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Datenübermittlungen zwischen leistungsgewährenden Behörden untereinander nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
sowie mit den Ausländer- und den im Übrigen zuständigen Landesbehörden jeweils, soweit für den
Ausländer noch keine Versicherungsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch bekannt ist,“.
g) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Handelt es sich bei dem gespeicherten Dokument um eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz oder einer
Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach dem Aufenthaltsgesetz einhergeht oder um
eine entsprechende gerichtliche Entscheidung in einem asylrechtlichen Verfahren, übermittelt die
Registerbehörde dieses Dokument auf Ersuchen zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung oder des
Einreise- und Aufenthaltsverbots nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige
Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder.“
8. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Angaben zu früheren Personalien werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.“

9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Staatsanwaltschaften,“ das Wort „Vollzugseinrichtungen,“ eingefügt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „3f“ durch die Angabe „3d“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „an“ gestrichen und werden nach dem Wort „Strafvollstreckung“ die Wörter
„und an die Vollzugseinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vollziehung von
Freiheitsentziehungen“ eingefügt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „3f“ durch die Angabe „3d“ ersetzt.
10. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge“ gestrichen.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern sich der Ausländer noch im Leistungsbezug befindet, werden diese Angaben ebenfalls an die
zuständige Leistungsbehörde übermittelt.“
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde in den Fällen, in denen der
Leistungsbezug zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis
führen kann, neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung
die Angaben zum Beginn und zum Ende des Leistungsbezuges der betroffenen Person nach § 3 Absatz 1
Nummer 6a unverzüglich nach deren jeweiliger Speicherung.
(5) Die Registerbehörde übermittelt der mit der Förderung der Ausreisen und der Förderung der
Reintegration betrauten Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle neben den Grundpersonalien und der
AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen
Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zur Förderung der freiwilligen
Ausreise und Reintegration und die Angaben der Wiedereinreise der betroffenen Person wurden jeweils
von derselben Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle an das Register übermittelt. Im Falle der
Wiedereinreise einer Person, deren vormalige Ausreise aus dem Bundesgebiet durch eine Abschiebung
durchgesetzt worden ist, übermittelt die Registerbehörde der vor der Ausreise gespeicherten
aktenführenden Behörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen
Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung,
es sei denn, diese Behörde hat die Angaben zur Wiedereinreise selbst an das Register übermittelt.“
11. In § 17 Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige
Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde“ durch die Wörter „Angaben zu Verteilungen nach § 15a des
Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes“ ersetzt.
12. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 4 bis 5a werden die Nummern 3 bis 5.
13. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
14. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c.“
15. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle,
bei der sie vorliegt sowie auf besonderes Ersuchen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum,
Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers,“.
bb) In Nummer 9 werden die Wörter „die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stelle,“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch,“.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Den Trägern der Sozialhilfe und den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Stellen werden zum Zweck der weiteren Überprüfung der Identität und zur Prüfung der
Leistungsvoraussetzungen auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen
Referenznummern übermittelt.“
16. § 18b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und
Ausländerbehörde“ durch die Wörter „Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes
oder § 46 des Asylgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden angefügt:
„13. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch,
14. die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur
Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, das Datum
der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,
sowie auf besonderes Ersuchen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die
gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers übermittelt.“
17. § 18d wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen“
angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden die Wörter „und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stelle“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch,“.
cc) Die bisherigen Nummern 9 bis 10 werden die Nummern 10 bis 12.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) An die Jugendämter und weiteren für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen
Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf
Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
3. Angaben zum Asylverfahren,
4. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem
Unterhaltsvorschussgesetz oder dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
(3) An die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen
(Elterngeldstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen übermittelt.“
18. § 18e wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.

19. § 18f wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18f
Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern,
die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten
übermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
3. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit
Familienname und Vornamen.“
20. In § 18g Nummer 1 werden nach den Wörtern „andere Namen“ das Komma und die Wörter „frühere Namen“
gestrichen.
21. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz
zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetz auf Ersuchen die
Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und Aliaspersonalien,
2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
3. Angaben zum Asylverfahren,
4. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,
5. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.
An die Staatsangehörigkeitsbehörden werden darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Staatsangehörigkeitsgesetz auf Ersuchen die Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch übermittelt. Zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung
werden die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten mit Einwilligung der betroffenen Person auf Ersuchen an die
Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt.“
22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist für die Erteilung eines Visums die Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für
Arbeit erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde oder der
Bundesagentur für Arbeit die dafür erforderlichen Daten. Dasselbe gilt für den Fall, dass die
Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten aus sonstigen Gründen für die
Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit
nachsucht.“
b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die Dokumente nach § 3 Absatz 3c“ durch die Wörter „Die der
Speicherung zugrundeliegenden Dokumente“ ersetzt.
23. In § 21a Satz 1 wird nach den Wörtern „Nummer 1 und“ die Angabe „2 sowie“ eingefügt.
24. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Zum Abruf von Daten der betroffenen Person im
automatisierten Verfahren können zugelassen werden:“ durch die Wörter „Folgende öffentliche
Stellen nehmen zum Abruf von Daten der betroffenen Person am automatisierten Verfahren teil:“
ersetzt.

bbb) Die Nummern 5 und 5a werden wie folgt gefasst:
„5. die Staatsanwaltschaften, mit Ausnahme der Generalstaatsanwaltschaften,
5a. die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,“.
ccc) Nach Nummer 5b wird folgende Nummer 5c eingefügt:
„5c. die Abschiebungshafteinrichtungen,“.
ddd) Nummer 8c wird wie folgt gefasst:
„8c. die Jugendämter und Unterhaltsvorschussstellen,“.
eee) Nach Nummer 8e wird folgende Nummer 8f eingefügt:
„8f. die Familienkassen,“.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit der Datenabruf noch nicht im automatisierten Verfahren erfolgt, haben die genannten Behörden
bis zum 1. August 2026 die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen des
Absatzes 2 zu schaffen und die Zulassung bei der Registerbehörde zu beantragen. Andere öffentliche
Stellen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Abruf von Daten der betroffenen Person
im automatisierten Verfahren zugelassen werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit es wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der
Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen
angemessen ist und“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
25. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Geschlecht“ durch das Wort „Geschlechtseintrag“ ersetzt.
26. § 23a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „Geschlecht“ durch das Wort „Geschlechtseintrag“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „frühere Namen,“ gestrichen.
27. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG
An die Europäische Kommission werden die Daten, die dem Umfang nach den Daten nach § 91a des
Aufenthaltsgesetzes entsprechen, zur Aufgabenerfüllung nach Artikel 27 der Richtline 2001/55/EG übermittelt.
§ 26 Satz 4 ist nicht anzuwenden.“
28. Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus ist es zulässig, Daten von natürlichen oder juristischen Personen zu den gespeicherten
Daten des Ausländers hinzuzuspeichern, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben.“
29. § 29 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. bei Erteilung eines Visums das Datum und das Dokument der Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2
des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,
sowie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im
Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers und die Angabe, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher
Mittel die Inanspruchnahme seiner Person erfolglos war,“.
30. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ wird durch das Wort „Nummer“
ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht
zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen
Stellen (Unterhaltsvorschussstellen), die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungs
gesetzes zuständigen Stellen sind zur Übermittlung der Angabe verpflichtet, ob im Falle früherer
Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers erfolglos war (§ 29
Absatz 1 Nummer 10).“
31. In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „10 Abs. 1“ durch die Wörter „10 Absatz 1, 3a und 6“ ersetzt.
32. In § 32 Absatz 1 Nummer 6 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „und Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes“ eingefügt.

33. § 33 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
34. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Datenschutzcockpit“ angefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Registerbehörde ist verpflichtet, sämtliche Datenübermittlungen nach diesem Gesetz an das
Register und aus dem Register gemäß den §§ 9, 13 zu protokollieren und der betroffenen Person digital
über eine zentrale Stelle transparent zu machen (AZR-Datenschutzcockpit). Dazu stellt die Registerbehörde
eine IT-Komponente zur Verfügung, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu den sie betreffenden
Datenübermittlungen nach diesem Gesetz von öffentlichen Stellen an das Register und vom Register an
öffentliche Stellen anzeigen lassen können. Diese Daten werden im AZR-Datenschutzcockpit nur für die
Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie
unverzüglich zu löschen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. § 10 des Onlinezugangsgesetzes bleibt
unberührt für Datenübermittlungen nach dem Identifikationsnummerngesetz. Sobald das Bundesministerium
des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen
Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Gesetz im Datenschutzcockpit
nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen, sollen das Datenschutzcockpit nach dem Onlinezugangs
gesetz und das Datenschutzcockpit nach diesem Gesetz in der Weise zusammengeführt werden, dass das
AZR-Datenschutzcockpit im Datenschutzcockpit nach dem Onlinezugangsgesetz aufgeht. § 9 Absatz 2 und 3
des Identifikationsnummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend. Das Nähere zum Zugang, zu
den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das
Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung fest.“
35. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
erhält.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Daten sind auch“ durch die Wörter „Der Datensatz eines Ausländers ist“
ersetzt, wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt und wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort
„Absatz“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Daten“ durch die Wörter „Der Datensatz“ und wird das Wort „sind“ durch
das Wort „ist“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Staatsangehörigkeit“ die Wörter „oder von der Feststellung der
Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes“ eingefügt.
36. § 42 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 11 der
Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen,“.
b) Die Nummern 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
„15. Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz,
16. Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz,“.
c) In Nummer 35 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) Die folgenden Nummern 36 bis 39 werden angefügt:
„36. Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
37. Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
38. Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeld
gesetzes,
39. Grunddatenauskunft.“

2. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In der Antragsbegründung ist darzulegen, in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum
Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen.“
3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sechs Monate“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:
„d) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3a des AZR-Gesetzes,
e) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht
Nummer 5 einschlägig ist,“.
bb) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e) Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes,“.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „des AZR-Gesetzes und Dokumente nach § 3 Absatz 3c“ gestrichen.
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des
Aufenthaltsgesetzes und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,“.
ee) Nummer 5 wird Nummer 6 und wird wie folgt gefasst:
„6. nach neun Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c
des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a bis c und e sowie der
Nummern 2 bis 4 und 6“ ersetzt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des
Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist das Datum zum Ende der
freiheitsentziehenden Maßnahme.“
5. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1, 3a, 4, 5a, 5b, 7, 8 (Teil I), 8 (Teil II), 8b, 9 (Teil II), 10 bis 29, 35 und 37 wird jeweils in
Spalte D nach dem Wort „– Staatsanwaltschaften“ das Wort „– Vollzugseinrichtungen“ eingefügt.
b) In den Nummern 5b, 7, 8 (Teil I), 8 (Teil II), 9 (Teil I), 9 (Teil II) und 10 bis 20 werden jeweils in Spalte D nach
dem Wort „– Jugendämter“ die Wörter „und die Unterhaltsvorschussstellen“ eingefügt.
c) In den Nummern 9 (Teil I), 9 (Teil II) und 10 bis 20 wird jeweils in Spalte D nach der Angabe „18d,“ die
Angabe „18f,“ und werden nach den Wörtern „– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen“ die
Aufzählungsglieder „– Elterngeldstellen“ und „– Familienkassen“ eingefügt.
d) In den Nummern 8 (Teil I), 9 (Teil I), 13, 14, 14a und 20 wird jeweils in Spalte A die Angabe „Absatz 3f“ durch
die Angabe „Absatz 3d“ ersetzt.
e) In Nummer 3 Spalte A Buchstabe g wird das Wort „Geschlecht“ durch das Wort „Geschlechtseintrag“ ersetzt.
f) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „zu Buchstabe c bis f und h bis i“ werden durch die Wörter „zu Buchstabe c bis f und h
bis i, § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Angaben zu Verteilungen nach § 15a AufenthG oder § 46 AsylG
aa) Verteilungsgrundlage
– § 15a AufenthG
– § 46 AsylG
bb) Optionsnummer
Optionierung am
cc) empfangende Aufnahmeeinrichtung
Bundesland
dd) die Verteilung veranlassende Behörde
Bundesland“.

ccc) Buchstabe i wird aufgehoben.
ddd) Die Buchstaben j bis m werden die Buchstaben i bis l.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe i die Angabe „(7)“ gestrichen.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften
betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis j“ werden durch die Wörter
„– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen
Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis m“ werden durch die Wörter
„– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen
Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe j bis l“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ werden durch die Wörter
„– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i“ ersetzt.
ddd) Die Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ werden
durch die Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i“ ersetzt.
eee) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ werden
durch die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i“ ersetzt.
fff) Die Wörter „– die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu
Spalte A Buchstabe i“ werden durch die Wörter „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe j“ ersetzt.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 17, 18a bis 18d, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15,
17, 18a bis 18d, 18f, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäfts
zeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und j“ werden durch die Wörter „– Statistisches
Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von
begleiteten Minderjährigen) und i“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis h und j bis l“ werden durch die Wörter „–
Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis k“ ersetzt.
ddd) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe a, d bis h und j“ werden durch die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis i“ ersetzt.
eee) Die Wörter „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen
zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j“ werden durch die Wörter „– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis i“ ersetzt.
fff) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j bis m“ werden durch die
Wörter „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis l“ ersetzt.
ggg) Die Wörter „– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe a, d bis m“ werden durch die Wörter „– für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis l“ ersetzt.
hhh) Die Wörter „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A
Buchstabe a, d, e, k bis m“ werden durch die Wörter „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst
zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, j bis l“ ersetzt.
iii) Die Wörter „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis m“ werden durch die Wörter
„– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis l“ ersetzt.
jjj) Nach den Wörtern „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis l“ werden die Wörter
„– Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a“ eingefügt.
kkk) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-
Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis h und j“ werden durch die Wörter „– Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe a, b, d bis i“ ersetzt.

g) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) frühere Personalien
aa) frühere Namen
bb) frühere Geschlechtseinträge“.
bbb) In Buchstabe d wird das Wort „Geschlecht“ durch das Wort „Geschlechtseintrag“ ersetzt.
bb) In Spalte C Ziffer I wird nach den Wörtern „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ das Wort „– Aufnahmeeinrichtungen“
eingefügt.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) In Ziffer II werden die Wörter „für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheits
gesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b
des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ durch die
Wörter „– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige
Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes
zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ und die Wörter „– Bundesamt
für Justiz zu Spalte A Buchstabe a, b und d“ durch die Wörter „– Bundesamt für Justiz zu Spalte A
Buchstabe a bis d“ ersetzt und werden nach den Wörtern „– die Jugendämter zu Spalte A
Buchstabe a bis d, f und g“ die Wörter „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a
bis d und f“ eingefügt.
bbb) Nach den Wörtern „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis d und f“ werden
die Wörter „– die Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f“ eingefügt.
h) In Nummer 5 Spalte C wird nach den Wörtern „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ das Wort „– Aufnahmeeinrichtungen“ eingefügt.
i) Nummer 5a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „§ 3 Absatz 3e“ wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 3e und 3g“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a wird das Wort „Referenznummer“ durch das Wort „Referenznummern“ ersetzt.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 17, 18a, 21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 17, 18a, 18b, 21
des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Im letzten Aufzählungsglied wird das Wort „Referenznummer“ durch das Wort „Referenznummern“
ersetzt.
ccc) Folgende Aufzählungsglieder werden angefügt:
„ – Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern
– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern“.
j) Nummer 5b wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A werden dem Buchstaben b die Wörter „aufgenommen am“ angefügt.
bb) In Spalte C werden nach den Wörtern „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a“
die Wörter „– Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a“ eingefügt.
cc) In Spalte D werden die Wörter „§§ 14, 15, 16, 17, § 17b, 18a, 18b, 18c, 18d, 18e, 19, 23, 23a, 24a des
AZR-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 14, 15, 16 bis 19, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes“ und wird das
Wort „– Landeskrimnalämter“ durch das Wort „– Landeskriminalämter“ ersetzt.
k) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Zuzug/Zuständigkeitswechsel am“.
bb) In Spalte C werden nach den Wörtern „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g“ die Wörter
„– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis g“ eingefügt und werden die Wörter „– Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a, c, d, e und g“ durch die Wörter „– Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a und c bis g“ ersetzt.

l) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
„A A1*) B**) C D
7a Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6a in §§ 15, 18a, 18b, 18d, 19
Verbindung mit § 2 Absatz 2 des AZR-Gesetzes
Nummer 3a
Bezug von existenzsichernden – Bundesagentur für Arbeit – Ausländerbehörden und
Leistungen und die für die Durchfüh mit der Durchführung
rung der Grundsicherung ausländerrechtlicher Vor
a) für die Erbringung von (2) für Arbeitsuchende zu schriften betraute öffent
existenzsichernden ständigen Stellen liche Stellen
Leistungen zuständige
Behörde – Träger der Sozialhilfe – Aufnahmeeinrichtungen
– für die Durchführung des oder Stellen nach § 88
b) Leistungen nach (2) Asylbewerberleistungs Absatz 3 des Asyl
– AsylbLG (1) gesetzes zuständige gesetzes
– SGB II Stellen – Bundesamt für Migration
– Jugendämter und die und Flüchtlinge
– SGB VIII
Unterhaltsvorschuss – Träger der Sozialhilfe und
– SGB XII
stellen für die Durchführung des
– UhVorschG Asylbewerberleistungs
gesetzes zuständige
c) Leistungsbezug (2)
Stellen
– Beginn
– Bundesagentur für Arbeit
– Ende und die für die Durchfüh
rung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zu
ständigen Stellen
– Jugendämter und die
Unterhaltsvorschuss
stellen
– Staatsangehörigkeits
behörden
“.
m) Nummer 8 (Teil I) Spalte A Buchstabe y wird wie folgt gefasst:
„y) Räumliche Beschränkung nach
aa) § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde
kraft Gesetzes entstanden am
geändert am
erlischt am
bb) § 59b Absatz 1 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde
angeordnet am
befristet bis“.
n) In Nummer 8b Spalte C werden nach dem Wort „– Aufnahmeeinrichtungen“ die Wörter „– Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge“ eingefügt.

o) Nummer 9 (Teil I) wird wie folgt gefasst:
„A A1*) B**) C D
9 (Teil I) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
und 7 sowie Absatz 3f in 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23,
Verbindung mit § 2 Absatz 2 23a, 24a des AZR-Geset
Nummer 2 und 3 zes
Aufenthaltsstatus – Ausländerbehörden und I. Die Daten zu Spalte A
mit der Durchführung Buchstabe b Doppel
a) Vom Erfordernis eines (5) ausländerrechtlicher Vor buchstabe cc und dd
Aufenthaltstitels befreit schriften betraute öffent und Buchstabe c
b) Erteilung/Verlängerung liche Stellen Doppelbuchstabe cc
des Aufenthaltstitels ab – Aufnahmeeinrichtungen und dd werden nur an
gelehnt am zu Spalte A Buchstabe i das Bundeskriminalamt
aa) zugestellt am (5) – Bundespolizei und an in seiner Funktion als
dere mit der polizeilichen SIRENE-Büro über
bb) unanfechtbar seit (6) Kontrolle des grenzüber mittelt.
schreitenden Verkehrs – Ausländerbehörden
cc) Schengen-Identifika (7)
beauftragte Behörden zu und mit der Durch
tionsnummer für
Spalte A Buchstabe d
die Ausschreibung führung ausländer
und e
im Schengener rechtlicher Vorschrif
Informationssystem ten betraute öffent
(Schengen- liche Stellen
ID-Nummer)
– Aufnahmeeinrich-
dd) Art der der Aus (7) tungen oder Stellen
schreibung zugrunde nach § 88 Absatz 3
liegenden Straftat des Asylgesetzes
– Strafvorschrift – Bundesamt für
– rechtliche Bezeich Migration und Flücht
nung der Tat linge
– Art und Höhe der – Bundespolizei
Strafe
– andere mit der
c) Aufenthaltstitel polizeilichen Kon
trolle des grenzüber
zurückgenommen am
schreitenden Ver
aa) zugestellt am (5) kehrs beauftragte
Behörden
bb) unanfechtbar seit (6)
– oberste Bundes- und
cc) Schengen-Identifika (7) Landesbehörden, die
tionsnummer für mit der Durchführung
die Ausschreibung ausländer-, asyl- und
im Schengener passrechtlicher Vor
Informationssystem schriften als eigener
(Schengen-
Aufgabe betraut sind
ID-Nummer)
– Bundesagentur für
dd) Art der der Aus (7) Arbeit zur Aufgaben
schreibung zugrunde erfüllung nach § 18
liegenden Straftat Absatz 1 des AZR-
– Strafvorschrift Gesetzes
– rechtliche Bezeich – deutsche Auslands-
nung der Tat vertretungen, das
– Art und Höhe der Bundesamt für Aus
Strafe wärtige Angelegen
widerrufen am heiten und andere
öffentliche Stellen im
aa) zugestellt am (5) Visaverfahren
bb) unanfechtbar seit (6) – Statistisches Bundes
amt zu Spalte A
Buchstabe a bis k

„A A1*) B**) C D
9 (Teil I) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
cc) Schengen-Identifika (7) II. – für die Zuverlässig
tionsnummer für die keitsüberprüfung
Ausschreibung im (1) nach § 7 des Luft
Schengener Informa sicherheitsgesetzes
tionssystem (Schen zuständige Luft
gen-ID-Nummer) sicherheitsbehörden
dd) Art der der Aus (7) und für die Zuverläs
schreibung zugrunde sigkeitsüberprüfung
liegenden Straftat nach § 12b des
– Strafvorschrift Atomgesetzes zu
ständige atomrecht
– rechtliche Bezeich
liche Genehmigungs-
nung der Tat
und Aufsichtsbehör
– Art und Höhe der den
Strafe
– Bundeskriminalamt
erloschen am (5)
– Landeskriminalämter
d) Grenzübertrittsbescheini (2) – sonstige Polizeivoll-
gung zugsbehörden
ausgestellt am – Staatsanwaltschaften
gültig bis
– Vollzugs-
ausstellende Behörde einrichtungen
e) Anlaufbescheinigung (2) – Gerichte
ausgestellt am – Behörden der Zollver
gültig bis waltung
ausstellende Behörde – Träger der Sozialhilfe
und für die Durchfüh
f) Betretenserlaubnis nach (2) rung des Asylbewer
§ 11 Absatz 8 AufenthG berleistungsgesetzes
erteilt am zuständige Stellen
für die Dauer – Bundesagentur für
von … bis … Arbeit und die für die
Grundsicherung für
g) heimatloser Ausländer (6)
Arbeitsuchende zu
h) Antrag auf einen (1)* ständigen Stellen zur
Aufenthaltstitel Aufgabenerfüllung
gestellt am nach § 18b des AZR-
Gesetzes
i) Antrag auf einen (1)*
Aufenthaltstitel nach § 24 – Bundesagentur für
AufenthG Arbeit zur Aufgaben
erfüllung nach § 23a
gestellt am
des AZR-Gesetzes
j) Antrag auf Verlängerung (1)* zu Spalte A Buch
eines Aufenthaltstitels stabe a bis k
gestellt am – Jugendämter
– Träger der Deutschen
Rentenversicherung
– Staatsangehörig-
keitsbehörden
– Zollkriminalamt

„A A1*) B**) C D
9 (Teil I) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
k) Bescheinigung über die (7) – Zentralstelle für
Wirkung der Antragstel Finanztransaktions
lung (Fiktionsbescheini untersuchungen zur
gung) Erfüllung ihrer Auf
ausgestellt am gaben nach § 28
gültig bis Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geld
eingezogen am
wäschegesetzes
erloschen am
l) Nummer des Aufenthalts (7)
titels
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 – wie vor – wie vorstehend – – wie vorstehend, mit
und 7 in Verbindung mit § 2 stehend – Ausnahme der Bundes
Absatz 3 Nummer 3 und 4 agentur für Arbeit
Aufenthaltsstatus (2) zur Aufgabenerfüllung nach
– wie vorstehend Spalte A § 23a des AZR-Gesetzes –
Buchstabe a, d, h, j bis l sowie
b und c jeweils ohne Doppel
buchstabe cc und dd –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 – wie vor – wie vorstehend – § 15 Absatz 1 Satz 1 Num
und 7 in Verbindung mit § 2 stehend – mer 1 und 6, § 18 Absatz 1,
Absatz 3 Nummer 3 und 4 §§ 21, 23 des AZR-Geset
zes
Aufenthaltsstatus (3)
– nur die zu Personenkreis
– wie vorstehend Spalte A (1) in Spalte D Ziffer I
Buchstabe a, h, j bis l sowie b genannten Stellen –
und c jeweils ohne Doppel
buchstabe cc und dd –
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“
p) In Nummer 9 (Teil II) Spalte A Buchstabe a werden nach dem Wort „Beschäftigung“ die Wörter „nach § 39
AufenthG (reguläres Verfahren)“ eingefügt.
q) Nummer 9b Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „und Absatz 3c“ wird gestrichen.
bb) Die Wörter „a) Vorabzustimmung nach“ werden durch die Wörter „– Vorabzustimmung nach“ ersetzt.
cc) Buchstabe b wird aufgehoben.

r) Nummer 9c wird wie folgt gefasst:
„A A1*) B**) C D
9c Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 18, 21 des AZR-
in Verbindung mit § 2 Ab Gesetzes
satz 2c
Entscheidungen der Bundes – Bundesagentur für Arbeit – Ausländerbehörden
agentur für Arbeit – Bundespolizei und an
a) Zustimmung nach § 36 (2) dere mit der polizeilichen
Absatz 3 BeschV Kontrolle des grenzüber
schreitenden Verkehrs
erteilt am beauftragte Behörden
befristet bis – Bundeskriminalamt
b) Einvernehmen nach (2) – Landeskriminalamt
§ 15 BschV – sonstige Polizeivollzugs
erteilt am behörden des Bundes
befristet bis und der Länder
– Behörden der Zollverwal
c) Vermittlungsbestätigung (2) tung
nach § 14 BeschV (1)
– Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
– Auswärtiges Amt
befristet bis
– deutsche Auslands
d) Werkvertragsverfahren (2) vertretungen
nach § 29 BeschV – Bundesamt für Aus
erteilt am wärtige Angelegenheiten
befristet bis
e) Arbeitserlaubnis nach (2)
§ 4a AufenthG
erteilt am
befristet bis
“.
s) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe e werden die Doppelbuchstaben ww und xx aufgehoben.
bbb) Die Wörter „– wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv bis xx –“ werden jeweils durch
die Wörter „– wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv –“ ersetzt.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ww und xx jeweils die Angabe „(2)*“
gestrichen.
t) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben u und v werden aufgehoben.
bbb) Die Wörter „ohne die Buchstaben r und s“ werden jeweils gestrichen.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe u und v jeweils die Angabe „(2)*“ gestrichen.
u) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU“ werden durch die Wörter „Aufenthaltsrechte
nach dem FreizügG/EU bzw. dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz“ ersetzt.

bbb) Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchstaben g und h eingefügt:
„g) Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (nach dem Abkommen EU/Schweiz
freizügigkeitsberechtigte Schweizer Bürger)
ausgestellt am
gültig bis
h) Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Angehörige von nach dem Abkommen
EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis“.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g und h jeweils die Angabe „(2)*“ eingefügt.
v) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„g) Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b, 62c AufenthG oder Artikel 28 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013
von … bis …
anordnendes Gericht“.
bbb) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben h bis j.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g die Angabe „(5)“ eingefügt.
cc) In Spalte C wird das folgende Aufzählungsglied angefügt:
„– Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe g“.
w) In Nummer 14a Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“
durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ und die Wörter
„– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis f“ durch die Wörter „– Statistisches Bundesamt“
ersetzt und wird nach den Wörtern „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen“ das Wort „– Jugendämter“ eingefügt.
x) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte C werden nach den Wörtern „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s“
die Wörter „– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s“ eingefügt.
bb) In Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“
durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
y) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) zurückgewiesen am
mit EAV nach § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
befristet bis“.
bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis g werden die Buchstaben c bis h.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe b die Angabe „(4)“ eingefügt.
cc) In Spalte C werden die Wörter „zu Spalte A Buchstabe d bis g“ durch die Wörter „zu Spalte A Buchstabe e
bis h“ ersetzt.
dd) In Spalte D werden die Wörter „zu Spalte A Buchstabe b und c“ durch die Wörter „zu Spalte A
Buchstabe c und d“ ersetzt.
z) Nummer 31 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG und § 68 Absatz 1 AufenthG
abgegeben am“.
bbb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und wie folgt gefasst:
„d) Stelle, bei der sie vorliegt zu Buchstabe a bis c“.

ccc) Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:
„e) Verpflichtungsgeber (natürliche Person) zu Buchstabe a bis c
aa) Familienname
bb) Vornamen
cc) Geburtsdatum
dd) Geburtsort
ee) Anschrift im Bundesgebiet
ff) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel
f) Verpflichtungsgeber (juristische Person) zu Buchstabe a bis c
aa) Name
bb) Anschrift im Bundesgebiet
cc) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel“.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe c, e und f jeweils die Angabe „(5)*“ eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden“ werden durch die Wörter
„– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f
Doppelbuchstabe cc“ ersetzt.
bbb) Die folgenden Aufzählungsglieder werden angefügt:
„ – die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und
Buchstabe f Doppelbuchstabe c
– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuch
stabe cc
– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f
Doppelbuchstabe cc
– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A
Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc“.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Dem Wort „– Ausländerbehörden“ werden die Wörter „Die Daten zu Spalte A Buchstabe e und f
werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“
vorangestellt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b“ werden durch die Wörter „– Träger der Sozialhilfe
und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen“ und die Wörter
„– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A
Buchstabe b“ durch die Wörter „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen“ ersetzt.
6. In der Anlage wird Abschnitt II Visadatei Nummer 35 wie folgt geändert:
a) Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Buchstabe g wird
das Wort „Geschlecht“ durch das Wort „Geschlechtseintrag“ ersetzt.
bb) Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG und § 68 Absatz 1 AufenthG
abgegeben am“.
bbb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und wie folgt gefasst:
„d) Stelle, bei der sie vorliegt zu Buchstabe a bis c“.

ccc) Die folgenden Buchstaben e bis g werden angefügt:
„e) Dokument zu Buchstabe a bis c
f) Verpflichtungsgeber (natürliche Person) zu Buchstabe a bis c
aa) Familienname
bb) Vornamen
cc) Geburtsdatum
dd) Geburtsort
ee) Anschrift im Bundesgebiet
ff) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel
g) Verpflichtungsgeber (juristische Person) zu Buchstabe a bis c
aa) Name
bb) Anschrift im Bundesgebiet
cc) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel“.
cc) In Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 12 werden nach den Wörtern „zustimmungsfreier Beschäftigung“
die Wörter „nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)“ eingefügt.
b) In Spalte B wird zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c, e, f und g jeweils die Angabe „(7)**)“
eingefügt.
c) In Spalte C werden die folgenden Aufzählungsglieder angefügt:
„ – Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und
Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29
Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
– die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und
Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff
und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1
Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc“.
d) Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wort „– Ausländerbehörden“ werden die Wörter „Angaben zum Verpflichtungsgeber (§ 29 Absatz 1
Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren, die Träger
der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen
übermittelt.“ vorangestellt.
bb) Nach dem Wort „– Ausländerbehörden“ werden die Wörter „– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach
§ 88 Absatz 3 des Asylgesetzes“ eingefügt.
7. In der Anlage wird Abschnitt III Dokumentenablage Nummer 37 wie folgt geändert:
a) Der Spalte A werden die folgenden Buchstaben h und i angefügt:
„h) Information nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG zu Tabelle 9b im Abschnitt I, insbesondere:
– Vorabzustimmung der Ausländerbehörde
– Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung
– Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4
AufenthG
– Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate
i) Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes zu
Tabelle 9c im Abschnitt I
– Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit
– Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
– arbeitsvertragliche Vereinbarungen“.
b) Der Spalte C werden die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit“ angefügt.

c) In Spalte D werden dem Wort „– Ausländerbehörden“ die Wörter „Dokumente zu Spalte A Buchstabe j werden
nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ vorangestellt.
Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 91a wird wie folgt gefasst:
„§ 91a Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes“.
b) In der Angabe zu § 91e werden die Wörter „für das Register zum vorübergehenden Schutz und“ gestrichen.
2. In § 54 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sicherungsverwahrung“ die Wörter „oder die Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches“ eingefügt.
3. § 75 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes;“.
4. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, sofern nicht ein Abruf von Daten aus dem Ausländerzentralregister für
die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe ausreichend ist.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2a werden die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder“ durch die Wörter „Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Inanspruchnahme nicht bereits im Ausländerzentralregister
gespeichert ist,“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. einer ihrer Natur nach nicht nur vorübergehenden Ausreise des Ausländers, sofern diese nicht bereits
im Ausländerzentralregister gespeichert ist;“.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für die Erhebung der öffentlichen Klage, sowie den Erlass und die
Aufhebung eines Haftbefehls sowie für dessen Invollzugsetzung und die Aussetzung des Vollzuges, solange
dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet.“
5. § 91a wird wie folgt gefasst:
„§ 91a
Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes
(1) Die Daten zu Ausländern nach § 24 Absatz 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt
haben oder denen ein solches Visum oder eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, und zu deren
Familienangehörigen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG werden im Ausländer
zentralregister nach den dort geltenden Regelungen gespeichert. Der Umfang der nach Artikel 10 der
Richtlinie 2001/55/EG zu speichernden Daten berücksichtigt die Vorgabe der Anlage II Buchstabe a der
Richtlinie 2001/55/EG in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Speicherung dieser Daten im
Ausländerzentralregister grundsätzlich vorgesehen ist.
(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf diese Daten zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der
Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer
in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der
freiwilligen Rückkehr verwenden, sofern dies erforderlich ist.
(3) Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen
Kommission übermittelt werden, um Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen.“
6. In § 91b werden die Wörter „Registers nach § 91a“ durch das Wort „Ausländerzentralregisters“ ersetzt.

7. § 91e wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „für das Register zum vorübergehenden Schutz und“ gestrichen.
b) Die Angabe „91a“ wird durch die Angabe „91c“ ersetzt.
8. § 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch
die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
b) In Nummer 11 werden die Wörter „zum Register“ durch die Wörter „zur Datenerhebung und -verwendung“
ersetzt.
c) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten und
ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente festzulegen.“
Artikel 4
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 52a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „zur Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen Leistungserbringung“ eingefügt.
2. In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
3. In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
erforderlich ist.“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 66 wie folgt gefasst:
„§ 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister“.
2. § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66
Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister
Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe über junge
Menschen, die Hilfen oder Leistungen nach diesem Buch erhalten oder erhalten sollen oder in Obhut
genommen wurden, mittels einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister die in § 18d Absatz 1 des
Ausländerzentralregistergesetzes genannten Daten abrufen.“
Artikel 6
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Dem § 6 Absatz 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die zuständigen Stellen Auskunft aus dem
Ausländerzentralregister einholen.“

Artikel 7
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 408) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die für die Ausführung dieses Buches zuständigen Stellen dürfen zur Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen Leistungserbringung bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben,
beziehen oder bezogen haben, Auskunft aus dem Ausländerzentralregister einholen.“
Artikel 8
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
„§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen“.
b) Die Angabe zu § 76c wird wie folgt gefasst:
„§ 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik“.
2. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 74
Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Strafvollzugsbehörden“ durch das Wort
„Justizvollzugsbehörden“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und den Beginn der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungs
anstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66
des Strafgesetzbuches“ eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „und das Ende der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungs
anstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66
des Strafgesetzbuches“ eingefügt.
3. § 76b wird wie folgt gefasst:
„§ 76b
Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der
Technik zu gewährleisten bei
1. der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
2. der Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
3. der maschinellen Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie
4. der Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.
(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage E genannten
Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im
Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.
(3) Sofern die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten
erforderlich:
1. für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,
2. für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
3. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,
4. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,

5. für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
6. für Software zur Prüfung von Dokumenten.
In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
übergangsweise vom Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden.“
4. § 76c wird wie folgt gefasst:
„§ 76c
Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik
(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und
Qualitätsstatistik zu den nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen biometrischen Daten und zu den
durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt
ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten
zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem
Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, sofern sie zur Aufgabenerfüllung benötigt
werden.
(2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der
Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten
entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu wahren, die die
Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben gewährleisten.“
5. Folgende Anlage E wird angefügt:
„Anlage E
Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
1. BSI TR-03121 – Biometrics for Public Sector Applications
2. BSI-TR 03135 – Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications
3. BSI-TR 03156 – Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen“.
Artikel 9
Änderung des Asylgesetzes
§ 88 Absatz 2 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 16 verarbeiteten Lichtbilder,
Fingerabdruckdaten, ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente sowie für die Vordruckmuster und
die Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a (Dokumentationspflichten des
Ankunftsnachweises) festzulegen.“
Artikel 10
Änderung der Ankunftsnachweisverordnung
Die Ankunftsnachweisverordnung vom 5. Februar 2016 (BGBl. I S. 162), die durch Artikel 166 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Die nach § 16 des Asylgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik
entsprechend zu gewährleisten:
1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
3. die maschinelle Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie
4. die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.

(2) Die Aufnahmeeinrichtungen, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung
zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörde) haben das
Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:
1. die Verarbeitung des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes sowie
2. das Erstellen eines Barcodes.
(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage 1 genannten
Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im
Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden. In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise von der Einhaltung des Stands der
Technik abgewichen werden.
(4) Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten
erforderlich:
1. für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,
2. für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
3. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,
4. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
5. für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
6. für Software zur Prüfung von Dokumenten.
§2
Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik
(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und
Qualitätsstatistik zu den nach § 16 des Asylgesetzes erhobenen biometrischen Daten und durchgeführten
maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum
Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem
Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, soweit sie zur Aufgabenerfüllung benötigt
werden.
(2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der
Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten
entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung
zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.
§3
Dokumentationspflichten für den Ankunftsnachweis
Die Liste der Seriennummern der Bescheinigungen (AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise sind
getrennt voneinander und sicher zu verwahren; die bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu dokumentieren.“
2. In § 5 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
3. Der Anlage 1 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:
„4. BSI-TR 03135 – Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications
5. BSI-TR 03156 – Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen“.
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 und §“ durch die Wörter „zu den §§ 3 und“ ersetzt.
b) Die Angabe „Abschnitt 1“ wird gestrichen.
c) Abschnitt 2 wird aufgehoben.
5. Anlage 3 wird aufgehoben.
6. Anlage 4 wird Anlage 3.

Artikel 11
Änderung des Identifikationsnummerngesetzes
Die Anlage des Identifikationsnummerngesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230), das durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 41 wird aufgehoben.
2. Die Nummern 42 bis 51 werden die Nummern 41 bis 50.
Artikel 12
Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung
und Ausländerbehörde,“ gestrichen.
b) In Absatz 3e wird die Angabe „und 3“ gestrichen und werden nach den Wörtern „dazugehörigen
Referenznummern“ die Wörter „sowie bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete
Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das endgültig zuständige Jugendamt“ eingefügt.
c) Nach Absatz 3f wird folgender Absatz 3g eingefügt:
„(3g) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5
Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1
die Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „4 und 6“ durch die Wörter „4 und 6 sowie Absatz 4“ ersetzt.
bb) In den Nummern 8 und 8a wird jeweils die Angabe „Nummer 3a“ durch die Wörter „Nummer 3a und
Absatz 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „3d und 4 Nummer 6“ durch die Wörter „3d, 4 Nummer 6 und Absatz 6“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „3e“ durch die Angabe „3c“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „3e und 3f“ durch die Angabe „3c und 3d“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „3f“ durch die Angabe „3d“ ersetzt.
ee) In Nummer 6 werden nach der Angabe „Nummer 3a“ die Wörter „und § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen
des § 2 Absatz 4“ eingefügt.
ff) In Nummer 6a werden nach der Angabe „Nummer 6a“ die Wörter „und § 3 Absatz 6 Nummer 4“ eingefügt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 9 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
„10. eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes,“.
3. In § 18a Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung
und Ausländerbehörde“ durch die Wörter „Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder
§ 46 des Asylgesetzes“ ersetzt.
4. In § 18d Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige
Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde“ durch die Wörter „Angaben zu Verteilungen nach § 15a des
Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes“ ersetzt.

Artikel 13
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben f bis h werden aufgehoben.
bbb) Die Buchstaben i bis l werden die Buchstaben f bis i.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe f bis h jeweils die Angabe „(7)“ gestrichen.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen
Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe j bis l“ werden durch die Wörter
„– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen
Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe g bis i“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i“ werden durch die Wörter
„– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i“ werden durch die
Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.
ddd) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i“ werden durch
die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.
eee) Die Wörter „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe j“ werden durch die Wörter „– Jugendämter zu
Spalte A Buchstabe f“ ersetzt.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäfts
zeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und i“ werden durch die Wörter „– Statistisches
Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von
begleiteten Minderjährigen) und f“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis k“ werden durch die Wörter
„– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c bis h“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe a, d bis i“ werden durch die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c bis f“ ersetzt.
ddd) Die Wörter „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe a, d bis i“ werden durch die Wörter „– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis f“ ersetzt.
eee) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis l“ werden durch die Wörter
„– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c bis i“ ersetzt.
fff) Die Wörter „– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe a, d bis l“ werden durch die Wörter „– für die Durchführung des Asylbewerber
leistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis i“ ersetzt.
ggg) Die Wörter „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A
Buchstabe a, d, e, j bis l“ werden durch die Wörter „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst
zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, g bis i“ ersetzt.
hhh) Die Wörter „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis l“ werden durch die Wörter
„– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c bis i“ ersetzt.
iii) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-
Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis i“ werden durch die Wörter „– Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f“
ersetzt.
b) In Nummer 5a Spalte A werden die Wörter „§ 3 Absatz 3e und 3g“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3c und 3e“
ersetzt.

c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A wird dem Buchstaben b Doppelbuchstabe nn folgender Dreifachbuchstabe eee angefügt:
„eee) § 19d Absatz 1a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung)
erteilt am
widerrufen am“.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe nn Dreifachbuchstabe eee die Angabe „(2)*“
eingefügt.
d) Der Nummer 14 Spalte C werden folgende Aufzählungsglieder angefügt:
„ – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe b
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
zu Spalte A Buchstabe b“.
e) In Nummer 14a Spalte A Buchstabe a wird das Wort „Zurückschiebung“ durch die Wörter „Zurückschiebung,
Zurückweisung“ ersetzt.
2. Abschnitt III Dokumentenablage Nummer 37 wird wie folgt geändert:
a) Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Tenor der Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der gerichtlichen
Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz
zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG festgestellt oder jeder
dieser Schutzstatus ohne eine Rückkehrentscheidung abgelehnt wird, zu Tabelle 8 (Teil I) im
Abschnitt I“.
bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung
oder Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergehen oder entsprechende
gerichtliche Entscheidungen in einem asylrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 14, 14a im
Abschnitt I“.
cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
dd) Der bisherige Buchstabe c wird aufgehoben.
ee) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
„j) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG oder § 68 Absatz 1 AufenthG“.
b) In Spalte C wird nach den Wörtern „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ das Wort „– Aufnahmeeinrichtungen“ eingefügt.
c) In Spalte D werden dem Wort „– Ausländerbehörden“ die Wörter „Dokumente zu Spalte A Buchstabe b
werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des
Bundes und der Länder übermittelt.“ vorangestellt.
Artikel 14
Änderung des Bundesstatistikgesetzes
§ 13a des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Daten oberster Bundesbehörden, die diese zur Erfüllung statistischer Berichtspflichten nach dem Recht
der Europäischen Union erhoben haben oder die zu diesem Zweck in deren Auftrag erhoben wurden.“
2. In Satz 2 werden die Wörter „Zu diesem Zweck“ durch die Wörter „Für Zusammenführungen nach Satz 1“ ersetzt.

3. Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen die obersten Bundesbehörden und die von ihnen beauftragten
Stellen die in Satz 1 Nummer 5 genannten Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln. Soweit die nach
Satz 1 Nummer 5 zusammengeführten Daten Merkmale enthalten, die der Identifikation von Einheiten im
Statistikregister nach § 13 Absatz 1 dienen, werden diese Merkmale beim Statistischen Bundesamt spätestens
vier Jahre nach Übermittlung der Daten gelöscht.“
Artikel 15
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Unabhängig von der Art der Unterbringung ist die Leistungserbringung auch in Form der Bezahlkarte möglich.
Soweit einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs entsprechend § 27a Absatz 2 Satz 1 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu
erbringen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird
der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in
Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt
werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige
persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem
Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit
vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Bezahlkarten,
Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt
werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des
Asylgesetzes wird vorbehaltlich des Satzes 2 der notwendige Bedarf durch Geld- oder Sachleistungen oder
in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gedeckt. Der Bedarf für
Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit
notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht.
Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung kann abweichend
von Satz 2 als Direktzahlungen entsprechend § 35a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an
den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erfolgen. Der notwendige persönliche Bedarf ist
vorbehaltlich der Sätze 6 und 7 in Form von Bezahlkarten oder durch Geldleistungen zu decken. Soweit der
notwendige persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt
werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53
des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen
gedeckt werden.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen an den Leistungsberechtigten oder an ein volljähriges
berechtigtes Mitglied des Haushalts erfolgen. Jedes volljährige Haushaltsmitglied muss über den
individuell zustehenden Leistungsumfang auf einer Bezahlkarte selbstständig und unabhängig verfügen
können.“
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
3. § 11 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 können als Sach- oder Geldleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht
werden.“

Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. März 2024 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, Nummer 7
Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe bb, Buchstabe i Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa, Buchstabe x und y, die Artikel 8 bis 10 und 12 Nummer 1 Buchstabe c, Artikel 13
Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe b und c treten am
1. November 2024 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe e,
Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 25, 26 Buchstabe a und
Nummer 34, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe e und g Doppelbuchstabe aa, Buchstabe s bis u und Nummer 6
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten am 1. Mai 2025 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc bis ff, Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa und dd bis gg, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 7 Buchstabe a und b,
Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c, Nummer 10, 14 und 15 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 17, 19, 21 und 22
Buchstabe b, Nummer 28 bis 30, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und cc bis ee, Buchstabe b und c, Nummer 5 Buchstabe b bis d und f Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe ccc und ddd, Doppelbuchstabe bb bis dd, Buchstabe g Doppelbuchstabe cc, Buchstabe i
Doppelbuchstabe bb, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe l, q, r und v, Nummer 6 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc, Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe aa, Nummer 7 Buchstabe a
und b, die Artikel 4 bis 7 und 12 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd und Artikel 13 Nummer 1
Buchstabe b treten am 1. November 2025 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,
Buchstabe f, Nummer 7 Buchstabe c und e, Nummer 11 und 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 16
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, Nummer 31, Artikel 2 Nummer 3 und 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Buchstabe z,
Nummer 7 Buchstabe c, Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa,
ee und ff, Buchstabe c, Nummer 3 und 4, Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe ee treten am 1. November 2026 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Mai 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 152. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 63b18454a4ba1a90….