§ 5 Suchvermerke
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/5#abs-1 (1) Auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts eines Ausländers im Register gespeichert, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Anfrage nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/5#abs-1a (1a) Für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist ein Suchvermerk nur durch die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/5#abs-2 (2) Zur Feststellung anderer Sachverhalte wird auf Ersuchen der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Stellen oder des Bundeskriminalamtes ein Suchvermerk gespeichert, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/5#abs-3 (3) Die Registerbehörde übermittelt für den Fall, daß ihr eine Mitteilung oder Anfrage zu der gesuchten Person zugeht, an die ersuchende Stelle
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/5#abs-4 (4) Die ersuchende Stelle hat Aufzeichnungen über das Ersuchen, den Zweck des Ersuchens und das Vorliegen der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen dienen nur der datenschutzrechtlichen Kontrolle. Sie sind gesondert aufzubewahren und durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Sie sind am Ende des Kalenderjahres der Erledigung des Suchvermerks zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/5#abs-5 (5) Suchvermerke und die hierzu übermittelten Daten werden längstens zwei Jahre gespeichert, sofern sich die Suchvermerke nicht vorher erledigen. Auf Antrag sind sie für andere als die ersuchende Stelle gesperrt.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 14 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2012 I S. 2745
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19.08.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.