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Artikel 6 · BT-Drs. 19/24226 · S. 84

Zu Artikel 6 (Änderung des AZR-Gesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des AZR-Gesetzes)
Die Änderungen im AZR-Gesetz sind erforderlich, damit die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben-
ordnung auch im Ausländerzentralregister gespeichert werden kann und öffentlichen Stellen als optionales Ord-
nungsmerkmal zur Verfügung steht. Die Änderungen sind erforderlich, um eine initiale Befüllung des AZR mit
den ID-Nummern sicherzustellen und eine Aktualisierung bei Änderungen zu gewährleisten. Die ID-Nummer soll
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 85 – Drucksache 19/24226
eine feste Größe für die Zuordnung von Datensätzen darstellen und zur Erfüllung von Leistungen nach OZG im
AZR verwendet werden.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24226, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 264.490–265.155 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 934b0bac9f49cba0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP