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Artikel 7 · BT-Drs. 19/8752 · S. 76

Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des AZR-Gesetzes)

Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des AZR-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Im Meldewesen dient bisher die Nummer des Ankunftsnachweises dem Zweck, eine eindeutige Zuordnung der
Datensätze zu gewährleisten. Infolge der Änderung des § 10 Absatz 4 AZRG kann nunmehr die AZR-Nummer
zusätzlich zu den in § 18e aufgeführten Daten diese Funktion übernehmen, solange dies nach § 10 Absatz 4 Satz 2
Nummer 4 AZRG zulässig ist.
Die AZR-Nummer ersetzt die Daten zum AKN als Zuordnungsmerkmal für den Verkehr mit den Meldebehörden.
Mit der Aufnahme der Asylantragsteller wird sichergestellt, dass auch Daten zu Asylantragstellern, die nicht zuvor
ein Asylgesuch geäußert haben, an die Meldebehörden übermittelt werden. Die Kommunikation nach § 18e
AZRG erfolgt immer mit der Meldebehörde der Hauptwohnung, falls der Ausländer mehrere Wohnungen in
Deutschland hat.
Zu Nummer 2
Absatz 2 bewirkt, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes die Meldebehörden einmalig die AZR-Nummer für die
Personen erhalten, zu denen sie nach der alten Fassung des § 18e die AKN-Nummern erhalten haben. Dies soll
unter Nutzung der bestehenden Fortschreibungsnachricht geschehen. Die hierbei zu übermittelnde „alte“ AKN-
Nummer ist notwendig, damit der Datensatz der richtigen Person im Melderegister zugeordnet werden kann. Sie
wird anschließend durch die AZR-Nummer ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 77 – Drucksache 19/8752

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Herkunft

BT-Drs. 19/8752, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 241.845–243.234 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6037bc1a580828b8….

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