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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2632
BGBl. 2022 I S. 2632 · 65.319 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Durchführung der
Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der dritten Generation sowie zur Änderung
des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des BDBOS-Gesetzes
(SIS-III-Gesetz)*
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes
In § 17 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzge-
setzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970),
* Die Artikel 1 bis 7 dieses Gesetzes dienen der Durchführung
– der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des
Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhälti-
ger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1),
– der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys-
tems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) und
– der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys-
tems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und
Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU
der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli
2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, werden
die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Bun-
desamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Ab-
schirmdienstes oder des Bundesnachrichtendienstes
erforderlich ist, können diese Behörden eine Person,
bargeldlose Zahlungsmittel oder eine der in Artikel 36
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 28. November
2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut-
zung des Schengener Informationssystems (SIS) im
Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Ände-
rung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI
des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommis-
sion (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) genannten Sa-
chen nach § 33b Absatz 2 des Bundeskriminalamt-
gesetzes durch das Bundeskriminalamt im polizeili-
chen Informationsverbund zur verdeckten Kontrolle
ausschreiben lassen, wenn die Voraussetzungen des
Artikels 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862
sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüber-
schreitenden Verkehr vorliegen. Die um Mitteilung er-

suchte Stelle kann der nach Satz 1 ausschreibenden
Behörde die Informationen gemäß Artikel 37 der Ver-
ordnung (EU) 2018/1862 übermitteln.“
Artikel 2
Änderung des
Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 30 folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle, Er-
mittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle“.
2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle,
Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 1 Absatz 3 sowie nach den §§ 2
bis 7 eine Person, eine Sache oder bargeldlose
Zahlungsmittel zur verdeckten Kontrolle, Ermitt-
lungsanfrage oder gezielten Kontrolle im polizei-
lichen Informationsverbund ausschreiben, wenn die
Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3
Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2018/1862
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. November 2018 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informa-
tionssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zu-
sammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit
in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des
Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates und des
Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl.
L 312 vom 7.12.2018, S. 56) vorliegen.
(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle
darf nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten
des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespo-
lizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung, oder
durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung
des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.
Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach
Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes
des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.
(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maß-
geblichen Gründe zu dokumentieren.
(4) Die Anordnung einer Personenausschreibung
nach Absatz 1 ist auf höchstens ein Jahr zu befris-
ten. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anord-
nung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung
ist zu dokumentieren. Eine Verlängerung der Anord-
nung um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig,
sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiter-
hin vorliegen; bei einer Personenausschreibung zur
verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer
richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsge-
richt, in dessen Bezirk die Bundespolizeibehörde
nach Absatz 2 Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfah-
ren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anord-
nung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme
erreicht oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht
werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu
löschen.
(6) Über die Personenausschreibung zur ver-
deckten Kontrolle sind die Zielperson und die Per-
sonen, deren personenbezogene Daten gemeldet
worden sind, zu benachrichtigen. Die Benachrichti-
gung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutz-
würdige Belange einer betroffenen Person entge-
genstehen. Nachforschungen zur Feststellung der
Identität einer in Satz 2 bezeichneten Person sind
nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichti-
gung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegen-
über dieser Person, des Aufwands für die Feststel-
lung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder
andere Personen folgenden Beeinträchtigungen ge-
boten ist. Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies
ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des
Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Frei-
heit einer Person oder Sachen von bedeutendem
Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse
liegt, möglich ist. Wird wegen des zugrundeliegen-
den Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungs-
verfahren geführt, entscheidet die Strafverfolgungs-
behörde entsprechend den Vorschriften des Straf-
verfahrensrechts, ob eine Benachrichtigung vorge-
nommen wird. Die Benachrichtigung erfolgt durch
die Bundespolizeibehörde, die die Maßnahme ver-
anlasst hat. Wird die Benachrichtigung aus einem
der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies
zu dokumentieren. Erfolgt die nach Satz 4 zurück-
gestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf
Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf
die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustim-
mung. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren
Zurückstellung. Verlängerungen der Zurückstel-
lungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Beendi-
gung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustim-
mung endgültig von der Benachrichtigung abgese-
hen werden, wenn die Voraussetzungen für die Be-
nachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wer-
den, eine weitere Verwendung der Daten gegen
den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten
gelöscht werden. Sind mehrere Maßnahmen in
einem engen zeitlichen Zusammenhang durchge-
führt worden, beginnt die in Satz 8 genannte Frist
mit der Beendigung der letzten Maßnahme.“
Artikel 3
Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 33 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 33a Schengener Informationssystem (SIS)
§ 33b Auf das SIS zugriffsberechtigte Stellen“.
b) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Ausschreibung zur polizeilichen Beob-
achtung, Ermittlungsanfrage oder ge-
zielten Kontrolle“.
c) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beob-
achtung, Ermittlungsanfrage oder ge-
zielten Kontrolle“.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundeskriminalamt ist
1. die zentrale nationale Stelle für den Informati-
onsaustausch nach Artikel 39 Absatz 3 und Ar-
tikel 46 Absatz 2 des Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommens (BGBl. 2000 II S. 1106),
2. die zentrale nationale Stelle für den Betrieb des
nationalen Teils des Schengener Informations-
systems
a) nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/1862 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. November 2018
über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssys-
tems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zu-
sammenarbeit und der justiziellen Zusam-
menarbeit in Strafsachen, zur Änderung und
Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des
Rates und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates und des Beschlusses
2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312
vom 7.12.2018, S. 56) sowie
b) nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/1861 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. November 2018 über
die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems (SIS)
im Bereich der Grenzkontrollen, zur Ände-
rung des Übereinkommens zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen und
zur Änderung und Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom
7.12.2018, S. 14) und
3. das SIRENE-Büro
a) nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2018/1862 sowie
b) nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2018/1861.“
3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 und in § 20 Satz 2 Num-
mer 5 wird nach dem Wort „Beobachtung“ jeweils
ein Komma und das Wort „Ermittlungsanfrage“ ein-
gefügt.
4. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor
Nummer 1 nach dem Wort „Beobachtung“ ein
Komma und das Wort „Ermittlungsanfrage“ einge-
fügt.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
ter „und, nach Maßgabe des Beschlusses
2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über
die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zwei-
ten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007,
S. 63) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation
(SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4), auch
die Ausschreibungen, die im Schengener Infor-
mationssystem gespeichert sind“ gestrichen.
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eine Person oder eine Sache ausschreiben
zur polizeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1
Nummer 1), zur Ermittlungsanfrage (§ 47
Absatz 1 Nummer 2) oder zur gezielten Kon-
trolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 3) und“.
b) Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„3. eine Person ausschreiben zur polizeilichen
Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1),
zur Ermittlungsanfrage (§ 47 Absatz 1 Num-
mer 2) oder zur gezielten Kontrolle (§ 47 Ab-
satz 1 Nummer 3), wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass die Person Straf-
taten von erheblicher Bedeutung begehen
wird und dies zur Verhütung solcher Straf-
taten erforderlich ist,
4. Kraftfahrzeuge unabhängig von der An-
triebsart, Anhänger mit einem Leergewicht
von mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen,
Wasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge,
Schusswaffen, amtliche oder gefälschte
Blankodokumente, amtliche oder gefälschte
Identitätsdokumente und bargeldlose Zah-
lungsmittel ausschreiben zur polizeilichen
Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1), Er-
mittlungsanfrage (§ 47 Absatz 1 Nummer 2)
oder gezielten Kontrolle (§ 47 Absatz 1
Nummer 3), wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dies zur Ingewahrsam-
nahme nach Nummer 1, zur Aufenthaltser-
mittlung nach Nummer 2 oder zur Strafta-
tenverhütung nach Nummer 3 erforderlich
ist.“
c) Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. eine Person sowie die von ihr genutzten
oder eingesetzten Kraftfahrzeuge unabhän-
gig von der Antriebsart, Anhänger mit einem
Leergewicht von mehr als 750 Kilogramm,
Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Container,
Luftfahrzeuge, Schusswaffen, amtliche oder
gefälschte Blankodokumente, amtliche oder
gefälschte Identitätsdokumente und bar-
geldlose Zahlungsmittel ausschreiben zur
polizeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1
Nummer 1), zur Ermittlungsanfrage (§ 47

Absatz 1 Nummer 2) oder zur gezielten Kon-
trolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 3), wenn Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Person eine Straftat von erheblicher Bedeu-
tung begehen wird und dies zur Verhütung
dieser Straftat erforderlich ist.“
7. Nach § 33 werden die folgenden § 33a und § 33b
eingefügt:
„§ 33a
Schengener Informationssystem (SIS)
(1) Als zentrale nationale Stelle nach § 3 Ab-
satz 2 Nummer 2 ist das Bundeskriminalamt dafür
zuständig, ein einheitliches nationales System
(N.SIS) zu errichten, zu betreiben, zu warten sowie
weiterzuentwickeln und an das zentrale SIS anzu-
schließen
1. nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. November 2018 über die Nutzung des
Schengener Informationssystems für die Rück-
kehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1) in Verbindung
mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1861,
2. nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1861
und
3. nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1862.
Das Bundeskriminalamt stellt den nach § 33b Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 18 berechtigten staat-
lichen Stellen das N.SIS für den Zugriff dieser Stel-
len auf das SIS auf Grundlage der in Satz 1 ge-
nannten Verordnungen zur Verfügung, damit diese
Stellen Daten aus dem SIS abrufen sowie Aus-
schreibungen in das SIS eingeben und diese Aus-
schreibungen bearbeiten können.
(2) Das Bundeskriminalamt hat durch organisa-
torische und technische Maßnahmen sicherzustel-
len, dass Zugriffe auf das N.SIS nur möglich sind,
soweit die jeweiligen staatlichen Stellen nach den
in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnungen hierzu
berechtigt sind.
(3) Zugriffe auf das SIS durch das Bundeskrimi-
nalamt, die Landeskriminalämter und die in § 29
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Be-
hörden erfolgen im polizeilichen Informationsver-
bund. Ausgenommen hiervon sind Ausschreibun-
gen der Bundespolizei nach Artikel 3 der Verord-
nung (EU) 2018/1860; hierfür gilt Absatz 1 Satz 2
entsprechend.
(4) Das Bundeskriminalamt kann sich bei der
Zurverfügungstellung des Zugriffs nach Absatz 1
Satz 2 für die Ausländerbehörden, das Auswärtige
Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenhei-
ten, die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge und die obersten Lan-
desbehörden der Unterstützung des Bundesver-
waltungsamtes sowie bei der Zurverfügungstellung
für die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zu-
ständigen Behörden der technischen Unterstüt-
zung des Kraftfahrt-Bundesamtes bedienen. So-
weit die in Satz 1 genannte Unterstützung des
Bundesverwaltungsamtes über eine technische
Unterstützung hinausgeht, verarbeitet es im Auf-
trag und nach Weisung des Bundeskriminalamtes
Daten für den Betrieb des nationalen Teils des SIS.
§ 33b
Auf das SIS zugriffsberechtigte Stellen
(1) Die auf Grundlage der in § 33a Absatz 1
Satz 1 genannten Verordnungen auf das SIS zu-
griffsberechtigten staatlichen Stellen sind neben
dem Bundeskriminalamt, den Landeskriminaläm-
tern und den in § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
bis 7 genannten Behörden:
1. die Ausländerbehörden für die Zwecke des Ar-
tikels 34 Absatz 1 Buchstabe d der Verord-
nung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44
Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)
2018/1862,
2. das Auswärtige Amt für die Zwecke des Arti-
kels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f der Ver-
ordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44
Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)
2018/1862,
3. das Bundesamt für Auswärtige Angelegen-
heiten für die Zwecke des Artikels 34 Ab-
satz 1 Buchstabe d und f der Verordnung (EU)
2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1862,
4. die Auslandsvertretungen für die Zwecke
des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f
der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des
Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verord-
nung (EU) 2018/1862,
5. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buch-
stabe d der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie
des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Ver-
ordnung (EU) 2018/1862,
6. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2018/1862,
7. die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter für
die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2018/1862,
8. die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation für die Zwe-
cke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2018/1862,
9. das Luftfahrt-Bundesamt für die Zwecke des
Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/1862,
10. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Zwecke des
Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/1862,
11. die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen
zuständigen Behörden für die Zwecke des
Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/1862,
12. das Bundesverwaltungsamt für die Zwecke des
Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f der
Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des Arti-
kels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung
(EU) 2018/1862,

13. die Waffenbehörden bei der Erteilung waffen-
rechtlicher Erlaubnisse für die Zwecke des
Artikels 47 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/1862,
14. die für die Eintragung von Wasserfahrzeugen in
ein Schiffsregister zuständigen Amtsgerichte
für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1862,
15. die für die Erteilung von amtlichen Kennzeichen
für Wasserfahrzeuge nach landesrechtlichen
Vorschriften zuständigen Landesbehörden für
die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2018/1862,
16. die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz
für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buch-
stabe d der Verordnung (EU) 2018/1861,
17. die Hauptzollämter für die Zwecke des Arti-
kels 34 Absatz 1 Buchstabe b und c der Ver-
ordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44
Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung
(EU) 2018/1862 und
18. die Staatsanwaltschaften für die Zwecke des
Artikels 44 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2018/1862.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 18 genannten berech-
tigten staatlichen Stellen haben einen direkten Zu-
griff auf das N.SIS.
(2) Ausschreibungen des Bundesamtes für Ver-
fassungsschutz, des Militärischen Abschirmdiens-
tes und des Bundesnachrichtendienstes nach Arti-
kel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 in
Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes erfolgen durch das Bundes-
kriminalamt in Amtshilfe im polizeilichen Informati-
onsverbund. Soweit das Bundeskriminalamt auf
eine Ausschreibung einer der in Satz 1 genannten
Behörden Informationen nach Artikel 37 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2018/1862 erhält, übermittelt
es diese Informationen an diejenige in Satz 1 ge-
nannte Behörde, für die die Ausschreibung erfolgt
ist.
(3) Nichtstaatliche Stellen im Sinne des Arti-
kels 46 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU)
2018/1862 sind die in den §§ 1 bis 4a der Verord-
nung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die zu-
letzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden
ist, und die in § 5 Satz 2 der Binnenschifffahrt-
Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995
(BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der
Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I
S. 1398) geändert worden ist, genannten Organisa-
tionen. Sie erhalten über das Bundeskriminalamt
Zugang zu den in Artikel 46 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2018/1862 genannten Daten im SIS.
(4) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11
und 13 bis 15 genannten berechtigten staatlichen
Stellen sowie die in Absatz 3 genannten nichtstaat-
lichen Stellen sind verpflichtet, in jedem der in den
Artikeln 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2018/1862
genannten Verfahren die ihnen zugänglichen Daten
zu der in Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 1
oder Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/1862 vorgesehenen Überprüfung abzurufen.
Im Falle eines Treffers informieren die in Satz 1 ge-
nannten Stellen darüber die jeweils zuständige
Landespolizeidienststelle.
(5) Soweit den nach Absatz 1 Satz 1 berechtig-
ten staatlichen Stellen ein direkter Zugriff auf das
N.SIS technisch nicht möglich ist, erhalten sie über
das Bundeskriminalamt Zugang zu den Daten im
SIS für die in Absatz 1 Satz 1 jeweils genannten
Zwecke.
(6) Nur die berechtigte staatliche Stelle, die Da-
ten zu einer Person oder Sache eingegeben hat, ist
befugt, diese zu ändern, zu berichtigen und zu
löschen. Hat eine teilnehmende Stelle des SIS An-
haltspunkte dafür, dass Daten unrichtig oder zu
löschen sind, teilt sie dies umgehend der einge-
benden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mit-
teilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichen-
falls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu
löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken.
Im Falle einer Löschung der Daten hat die Behörde
nach Satz 1 auch die Daten zu der Person nach § 3
Absatz 3f des AZR-Gesetzes, die sie an die Regis-
terbehörde nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des AZR-Ge-
setzes übermittelt hat, unverzüglich im Ausländer-
zentralregister zu löschen oder die Löschung durch
die Registerbehörde zu veranlassen.
(7) Im Rahmen des nationalen SIS obliegt die
datenschutzrechtliche Verantwortung für die dort
gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmä-
ßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe
sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, den
Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die
verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die
Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im
automatisierten Verfahren trägt die empfangende
Stelle.
(8) Die Datenschutzkontrolle obliegt der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit. Die von den Ländern
in das SIS eingegebenen Datensätze können auch
von den jeweiligen im Landesrecht bestimmten öf-
fentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhal-
tung der Vorschriften über den Datenschutz zu-
ständig sind, im Zusammenhang mit der Wahrneh-
mung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kon-
trolliert werden, soweit die Länder nach Absatz 7
verantwortlich sind. Die oder der Bundesbeauf-
tragte für den Datenschutz und die Informations-
freiheit arbeitet insoweit mit den im Landesrecht
bestimmten öffentlichen Stellen, die für die Kon-
trolle der Einhaltung der Vorschriften über den Da-
tenschutz zuständig sind, zusammen.“
8. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
obachtung“ ein Komma und das Wort „Ermitt-
lungsanfrage“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundeskriminalamt kann personen-
bezogene Daten, insbesondere die Personalien
einer Person und die von ihr genutzten oder ein-

gesetzten Kraftfahrzeuge unabhängig von der
Antriebsart, Anhänger mit einem Leergewicht
von mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen,
Wasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge,
Schusswaffen, amtliche oder gefälschte Blan-
kodokumente, amtliche oder gefälschte Identi-
tätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel,
in den nationalen Fahndungssystemen zur poli-
zeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder
gezielten Kontrolle speichern, damit die Landes-
kriminalämter und die in § 29 Absatz 3 Num-
mer 1 bis 7 genannten Behörden
1. Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antref-
fens der Person, etwaiger Begleiter, des
Fahrzeugs und seines Führers, mitgeführte
Sachen oder die in Satz 1 genannten Sachen
sowie unbare Zahlungsmittel und Umstände
des Antreffens bei Gelegenheit einer Über-
prüfung aus anderem Anlass melden (Aus-
schreibung zur polizeilichen Beobachtung),
2. eine Befragung der Person auf der Grundlage
von Informationen oder spezifischen Fragen,
die vom Bundeskriminalamt zur Erforschung
des Sachverhalts in die Ausschreibung auf-
genommen wurden, nach Maßgabe der gel-
tenden Rechtsvorschriften vornehmen (Aus-
schreibung zur Ermittlungsanfrage) oder
3. die Person, etwaige Begleiter, das Fahrzeug
und seinen Führer, mitgeführte Sachen oder
die in Satz 1 genannten Sachen nach Maß-
gabe der geltenden Rechtsvorschriften
durchsuchen (Ausschreibung zur gezielten
Kontrolle).“
c) In Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 wird
jeweils nach dem Wort „Beobachtung“ ein
Komma und das Wort „Ermittlungsanfrage“ ein-
gefügt.
9. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
obachtung“ ein Komma und das Wort „Ermitt-
lungsanfrage“ eingefügt.
b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den nach dem Wort „Beobachtung“ ein Komma
und das Wort „Ermittlungsanfrage“ eingefügt
und werden nach dem Wort „oder“ die Wörter
„eine Ausschreibung zur“ gestrichen.
10. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist eine Ausschreibung zur polizeilichen
Beobachtung nach Artikel 36 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2018/1862 durch eine Bundes-
oder Landesbehörde in das Schengener Infor-
mationssystem eingegeben worden, hat die Be-
hörde, die die Ausschreibung veranlasst hat, die
betroffene Person nach Beendigung der Aus-
schreibung über die Ausschreibung zu benach-
richtigen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „werden
kann“ durch das Wort „wurde“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „abweichend von
Absatz 1“ durch die Wörter „abweichend von
Absatz 2 und 3“ ersetzt.
11. In § 84 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni
2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems
der zweiten Generation (SIS II)“ durch die Wörter
„der Verordnung (EU) 2018/1862“ und die Wörter
„58 Absatz 3 und 4 des Beschlusses 2007/533/JI“
durch die Wörter „67 Absatz 2 und 3 der Verord-
nung (EU) 2018/1862“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 3e wird folgender Absatz 3f einge-
fügt:
„(3f) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2
Nummer 1 und 3, die nach Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 28. November 2018
über die Nutzung des Schengener Informationssys-
tems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaats-
angehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1) oder
nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/1861 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor-
mationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrol-
len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durch-
führung des Übereinkommens von Schengen und
zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14)
ausgeschrieben sind, werden zum Zweck der Erfül-
lung der Verpflichtungen zum Austausch von Zu-
satzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verord-
nung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Ver-
ordnung (EU) 2018/1861 zusätzlich gespeichert:
1. die Schengen-Identifikationsnummer für die Aus-
schreibung im Schengener Informationssystem
(Schengen-ID-Nummer),
2. die Strafvorschrift, die der Ausschreibung zu-
grunde liegt, die rechtliche Bezeichnung der Tat
sowie Art und Höhe der Strafe.“
2. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3c, 3e“
durch die Angabe „Absatz 3c, 3e, 3f“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 3e“ durch
die Wörter „Absatz 3e und 3f“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird die Angabe „3b“ durch die
Wörter „Absatz 3b und 3f“ ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Ver-
pflichtungen zum Austausch von Zusatzinforma-
tionen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU)
2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung
(EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege

der Zusatzinformationen kann auch nur mit der
Schengen-ID-Nummer gestellt werden.“
b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
fügt:
„(4b) Die von der Registerbehörde übermit-
telte Schengen-ID-Nummer darf nur zu dem
Zweck der eindeutigen Zuordnung der im Regis-
ter gespeicherten Daten zu den Daten einer Per-
son, die im Schengener Informationssystem aus-
geschrieben ist, genutzt werden.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
betroffenen Person“ die Wörter „mit Ausnahme
der Daten nach § 3 Absatz 3f“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Dem Bundeskriminalamt in seiner Funk-
tion als SIRENE-Büro gemäß § 3 Absatz 2 des
Bundeskriminalamtgesetzes werden auf Ersu-
chen und nur zur Erfüllung der Verpflichtungen
zum Austausch von Zusatzinformationen nach
Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860
oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU)
2018/1861 die Daten nach § 3 Absatz 3f über-
mittelt.“
Artikel 5
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 wird folgende
Nummer 10a eingefügt:
„10a. Austausch von Zusatzinformationen im Sinne
der SIS-Verordnungen,“.
2. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbe-
stand wie folgt geändert:
a) Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a
Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1“
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3f in
Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1
und Absatz 2 Nummer 1“ und die Wör-
ter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2
Asyl – wie vorstehend ohne die Buch-
staben a und u bis w –“ jeweils durch
die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3
Nummer 2 Asyl – wie vorstehend ohne
die Buchstaben a und u bis w sowie d,
h, f, k, n und p jeweils ohne Doppel-
buchstabe cc und dd –“ ersetzt.
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Asylantrag abgelehnt am
aa) zugestellt am
bb) unanfechtbar seit
cc) Schengen-Identifikationsnummer
für die Ausschreibung im
Schengener Informationssystem
(Schengen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zu-
grundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der
Tat
– Art und Höhe der Strafe“.
ccc) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
„h) Asylverfahren eingestellt am
aa) zugestellt am
bb) unanfechtbar seit
cc) Schengen-Identifikationsnummer
für die Ausschreibung im
Schengener Informationssystem
(Schengen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zu-
grundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der
Tat
– Art und Höhe der Strafe“.
ddd) In den Buchstaben f, k, n, p und w wer-
den jeweils nach dem Wort „am“ die fol-
genden Doppelbuchstaben aa bis dd
eingefügt:
„aa) zugestellt am
bb) unanfechtbar seit
cc) Schengen-Identifikationsnummer
für die Ausschreibung im Schen-
gener Informationssystem (Schen-
gen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zugrun-
deliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe“.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppel-
buchstabe aa wird jeweils die Angabe
„(2)“ durch die Angabe „(5)“ ersetzt.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppel-
buchstabe cc und dd wird jeweils die
Angabe „(7)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe f, k, n, p und w
Doppelbuchstabe aa wird jeweils die
Angabe „(5)“ eingefügt.
ddd) Zu Spalte A Buchstabe f, k, n, p und w
Doppelbuchstabe bb wird jeweils die
Angabe „(6)“ eingefügt.
eee) Zu Spalte A Buchstabe f, k, n, p und w
Doppelbuchstabe cc und dd wird je-
weils die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) In Spalte D Ziffer I werden vor dem Wort
„– Ausländerbehörden“ die Wörter „Die Da-

ten zu Spalte A Buchstabe d, f, h, k, n, p
und w jeweils Doppelbuchstabe cc und dd
werden nur an das Bundeskriminalamt in
seiner Funktion als SIRENE-Büro übermit-
telt.“ eingefügt.
b) Nummer 9 (Teil I) wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3“ werden durch die Wörter
„§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie
Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3“ und die Wörter „– wie vor-
stehend Spalte A Buchstabe a bis c, h
bis k –“ jeweils durch die Wörter „– wie
vorstehend Spalte A Buchstabe a, h
bis k sowie b und c jeweils ohne Dop-
pelbuchstabe cc und dd –“ ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Erteilung/Verlängerung des Aufent-
haltstitels abgelehnt am
aa) zugestellt am
bb) unanfechtbar seit
cc) Schengen-Identifikationsnummer
für die Ausschreibung im
Schengener Informationssystem
(Schengen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zu-
grundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der
Tat
– Art und Höhe der Strafe“.
ccc) In Buchstabe c werden nach den Wör-
tern „zurückgenommen am“ und den
Wörtern „widerrufen am“ jeweils die fol-
genden Doppelbuchstaben aa bis dd
eingefügt:
„aa) zugestellt am
bb) unanfechtbar seit
cc) Schengen-Identifikationsnummer
für die Ausschreibung im Schen-
gener Informationssystem (Schen-
gen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zugrun-
deliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe“.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa wird die Angabe „(2)“ durch
die Angabe „(5)“ ersetzt.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch-
stabe cc und dd wird jeweils die An-
gabe „(7)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch-
stabe aa wird die Angabe „(5)“ einge-
fügt.
ddd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch-
stabe bb wird die Angabe „(6)“ einge-
fügt.
eee) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch-
stabe cc und dd wird jeweils die An-
gabe „(7)“ eingefügt.
cc) In Spalte D Ziffer I werden vor den Wörtern
„– Ausländerbehörden und mit der Durchfüh-
rung ausländerrechtlicher Vorschriften be-
traute öffentliche Stellen“ die Wörter „Die Da-
ten zu Spalte A Buchstabe b und c jeweils
Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an
das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als
SIRENE-Büro übermittelt.“ eingefügt.
c) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3“ werden durch die Wörter
„§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie
Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
bbb) In den Buchstaben a bis f werden je-
weils nach dem Wort „am“ die folgen-
den Doppelbuchstaben aa bis cc einge-
fügt:
„aa) zugestellt am
bb) Schengen-Identifikationsnummer
für die Ausschreibung im Schen-
gener Informationssystem (Schen-
gen-ID-Nummer)
cc) Art der der Ausschreibung zugrun-
deliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe“.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppel-
buchstabe aa wird jeweils die Angabe
„(5)“ eingefügt.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppel-
buchstabe bb und cc wird jeweils die
Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) In Spalte D Ziffer I werden vor dem Wort
„– Ausländerbehörden“ die Wörter „Die Da-
ten zu Spalte A Buchstabe a bis f jeweils
Doppelbuchstabe bb und cc werden nur an
das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als
SIRENE-Büro übermittelt.“ eingefügt.
d) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3“ werden durch die Wörter
„§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie
Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3“ und die Wörter „– wie vor-
stehend ohne die Buchstaben e und f“
durch die Wörter „– wie vorstehend
ohne die Buchstaben e und f sowie c

und d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc
und dd –“ ersetzt.
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Abschiebung angedroht am
aa) zugestellt am
bb) vollziehbar seit
cc) Schengen-Identifikationsnummer
für die Ausschreibung im
Schengener Informationssystem
(Schengen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zu-
grundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der
Tat
– Art und Höhe der Strafe“.
ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Abschiebung angeordnet am
aa) zugestellt am
bb) vollziehbar seit
cc) Schengen-Identifikationsnummer
für die Ausschreibung im
Schengener Informationssystem
(Schengen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zu-
grundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der
Tat
– Art und Höhe der Strafe“.
ddd) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Abschiebungsanordnung gemäß
§ 34a AsylG
aa) erlassen am
bb) zugestellt am
cc) vollziehbar seit
dd) Schengen-Identifikationsnummer
für die Ausschreibung im
Schengener Informationssystem
(Schengen-ID-Nummer)
ee) Art der der Ausschreibung zu-
grundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der
Tat
– Art und Höhe der Strafe“.
eee) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) Abschiebungsanordnung gemäß
§ 58a AufenthG
aa) erlassen am
bb) zugestellt am
cc) vollziehbar seit
dd) Schengen-Identifikationsnummer
für die Ausschreibung im
Schengener Informationssystem
(Schengen-ID-Nummer)
ee) Art der der Ausschreibung zu-
grundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der
Tat
– Art und Höhe der Strafe“.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppel-
buchstabe aa wird jeweils die Angabe
„(2)“ durch die Angabe „(5)“ ersetzt.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppel-
buchstabe cc und dd wird jeweils die
Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) In Spalte D werden vor dem Wort „– Auslän-
derbehörden“ die Wörter „Die Daten zu
Spalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppel-
buchstabe cc und dd werden nur an das
Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SI-
RENE-Büro übermittelt.“ eingefügt.
e) Nummer 14a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Num-
mer 3“ werden durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Ab-
satz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3“ ersetzt.
bbb) In den Buchstaben a bis d werden je-
weils nach dem Wort „am“ die folgen-
den Doppelbuchstaben aa bis dd einge-
fügt:
„aa) zugestellt am
bb) unanfechtbar seit
cc) Schengen-Identifikationsnummer
für die Ausschreibung im Schen-
gener Informationssystem (Schen-
gen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zugrun-
deliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe“.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe a bis d Doppel-
buchstabe aa wird jeweils die Angabe
„(5)“ eingefügt.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe a bis d Doppel-
buchstabe bb wird jeweils die Angabe
„(6)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe a bis d Doppel-
buchstabe cc und dd wird jeweils die
Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) In Spalte C werden nach den Wörtern „–
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe c bis e“ die Wörter „– mit
grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behör-
den zu Spalte A Buchstabe a“ und die Wörter
„– in der Rechtsverordnung nach § 58 Ab-
satz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte

Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buch-
stabe a“ eingefügt.
dd) In Spalte D werden vor dem Wort „– Auslän-
derbehörden“ die Wörter „Die Daten zu
Spalte A Buchstabe a bis d jeweils Doppel-
buchstabe cc und dd werden nur an das
Bundeskriminalamt in seiner Funktion als
SIRENE-Büro übermittelt.“ eingefügt.
f) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3“ werden durch die Wörter
„§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie
Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Ausreiseaufforderung vom
Frist bis
aa) zugestellt am
bb) unanfechtbar seit
cc) Schengen-Identifikationsnummer
für die Ausschreibung im
Schengener Informationssystem
(Schengen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zu-
grundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der
Tat
– Art und Höhe der Strafe“.
ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Abschiebung angedroht am
aa) zugestellt am
bb) vollziehbar seit
cc) Schengen-Identifikationsnummer
für die Ausschreibung im
Schengener Informationssystem
(Schengen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zu-
grundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der
Tat
– Art und Höhe der Strafe“.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa wird die Angabe „(2)“ durch
die Angabe „(5)“ ersetzt.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch-
stabe cc und dd wird die Angabe „(7)“
eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch-
stabe aa wird die Angabe „(2)“ durch
die Angabe „(5)“ ersetzt.
ddd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch-
stabe cc und dd wird die Angabe „(7)“
eingefügt.
cc) In Spalte D werden vor dem Wort „– Auslän-
derbehörden“ die Wörter „Die Daten zu
Spalte A Buchstabe b und c jeweils Doppel-
buchstabe cc und dd werden nur an das
Bundeskriminalamt in seiner Funktion als
SIRENE-Büro übermittelt.“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
In § 83a Absatz 2 des Gesetzes über die internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),
das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Ok-
tober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „dem Beschluss 2007/533/JI des Rates
vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems
der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205, S. 63)“
durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2018/1862
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems
(SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und
der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Än-
derung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI
des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommis-
sion (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56)“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 19 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur
Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten
Kontrolle“.
b) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur
Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten
Kontrolle“.
2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Daten für
Zwecke der Ausschreibung zur
Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle
(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Ab-
satz 1 Nummer 2 eine Person, eine Sache oder bar-
geldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder

zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahn-
dungssystemen ausschreiben und zur Erfüllung sei-
ner Aufgaben nach § 3 Absatz 4 personenbezogene
Daten für Zwecke der Ausschreibung verarbeiten,
wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1
und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU)
2018/1862 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor-
mationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen
Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenar-
beit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung
des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates und des
Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl.
L 312 vom 7.12.2018, S. 56) vorliegen. § 14 Absatz 3
gilt entsprechend.
(2) Eigene Ausschreibungen des Zollkriminalam-
tes zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von
Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur ver-
deckten Kontrolle dürfen nur auf Anordnung der
Präsidentin oder des Präsidenten des Zollkriminal-
amtes, ihrer oder seiner Vertretung, oder durch die
Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Zoll-
kriminalamtes oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei
Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach
Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes
des Zollkriminalamtes angeordnet werden.
(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maß-
geblichen Gründe zu dokumentieren.“
3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Daten für
Zwecke der Ausschreibung zur
Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes
können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung
von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine
Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermitt-
lungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in
den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben,
wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1
und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU)
2018/1862 vorliegen.
(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle
darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenlei-
tung oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im
Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch
durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkrimi-
nalamtes angeordnet werden.
(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maß-
geblichen Gründe zu dokumentieren.“
4. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. des § 14a sowie des § 33a bei einer
Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle
die Zielperson und die Personen, deren
personenbezogene Daten gemeldet
worden sind,“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1a unterrichtet die Stelle, die die Aus-
schreibung veranlasst hat, das Zollkriminal-
amt über die Löschung und darüber, ob der
Betroffene benachrichtigt werden kann.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „über den
Zeitpunkt der Benachrichtigung“ durch die Wör-
ter „, ob eine Benachrichtigung vorgenommen
wird“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern
„nicht eintreten werden“ die Wörter „, eine wei-
tere Verwendung der Daten gegen den Betroffe-
nen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht
werden“ eingefügt.
5. Dem § 96 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Ist eine Ausschreibung nach § 14a oder
§ 33a erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespei-
cherten personenbezogenen Daten nach der
Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach
dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. Spätes-
tens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch
bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu doku-
mentieren. Eine Verlängerung der Maßnahme um je-
weils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, soweit die
Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme
weiterhin vorliegen; bei einer Ausschreibung zur
verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer
richterlichen Anordnung. Zuständiges Gericht ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die
die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat.
Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entspre-
chende Anwendung. Liegen die Voraussetzungen
der Ausschreibung nicht mehr vor, ist die Ausschrei-
bung aufzuheben und sind die aufgrund der Aus-
schreibung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich
zu beenden. Besondere in diesem Gesetz enthal-
tene Vorschriften zur Löschung personenbezogener
Daten und hierfür zu beachtende Fristen bleiben un-
berührt.“
Artikel 8
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Aufstiegsfortbil-
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022
(BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 104a“ durch die Angabe „den §§ 104a, 104c“ er-
setzt.
Artikel 9
Änderung des
BDBOS-Gesetzes
Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2039), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 2, soweit diese ihr hiernach übertragen
worden sind“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1
und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Aufgaben; Rechtsverordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „betreiben“ ein
Komma und das Wort „weiterzuentwickeln“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, die
Kommunikationsinfrastruktur der Netze des
Bundes aufzubauen, zu betreiben, weiterzuent-
wickeln und deren Funktionsfähigkeit sicherzu-
stellen. Das Bundesministerium des Innern und
für Heimat kann durch Rechtsverordnung im Be-
nehmen mit den übrigen Bundesministerien ohne
Zustimmung des Bundesrates die Zugangsbe-
rechtigung für die Nutzung der Netze des Bundes
regeln.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für
Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen sowie mit den im Ein-
zelfall zuständigen weiteren Bundesministerien
der Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Auf-
bau, Betrieb, Sicherstellung der Funktionsfähig-
keit und Weiterentwicklung weiterer staatlicher
Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes so-
wie Aufgaben, die sich aus dem Zusammenwir-
ken von Bund und Ländern bei der Planung,
Errichtung, dem Betrieb und der Sicherstellung
ihrer staatlichen Kommunikationsinfrastrukturen
ergeben, übertragen. Mit der Übertragung von
Aufgaben ist deren Finanzierung zu regeln.“
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 4 bis 6.
3. Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bereitstellungsdienstleistung im Sinne die-
ses Gesetzes für Zwecke von Aufgaben nach § 2
Absatz 1 ist die entgeltliche oder unentgeltliche Ein-
räumung von Nutzungsrechten an Standorten für
Basisstationen, Übertragungsstrecken und Netzele-
mente wie beispielsweise Konzentratoren sowie in
diesem Zusammenhang notwendige Dienstleistun-
gen.“
4. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Über-
tragung von“ gestrichen und werden die Wörter „§ 2
Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 3“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 4 wird auf-
gehoben.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bereitstellungsleistungen des Bundes und
der Länder dürfen ausschließlich gegenüber dem
Bund, den Ländern oder anderen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts erbracht wer-
den. Eine Erbringung von Bereitstellungsleistun-
gen durch private Unternehmer ist ausgeschlos-
sen. Die Einzelheiten der Bereitstellungsleistun-
gen regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 2“ durch
ein Komma und die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
7. In § 11 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
8. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Ab-
satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 bis 3“ er-
setzt.
Artikel 10
Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung
In § 55a Absatz 1 Nummer 7 der Außenwirtschafts-
verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April
2022 (BAnz AT 02.05.2022 V1) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Ge-
setzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den
Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des BDBOS-Ge-
setzes“ ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleich-
zeitig tritt das SIS-II-Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1226; 2013 I S. 727), das durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert
worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 5 und 7 tritt zum Datum der
Inbetriebnahme des SIS, das durch Beschluss der
Kommission gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. November 2018 über die Ein-
richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen
Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit
in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des
Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und des Be-
schlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312
vom 7.12.2018, S. 56) und Artikel 66 Absatz 2 der Ver-
ordnung 2018/1861 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. November 2018 über die Einrich-
tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkon-
trollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durch-
führung des Übereinkommens von Schengen und
zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG)

Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) fest- des Inkrafttretens des Artikels 3 Nummer 5 und 7 im
gelegt wird, in Kraft, jedoch nicht vor dem in Absatz 1 Bundesgesetzblatt bekannt.
Satz 1 genannten Tag des Inkrafttretens. Das Bundes-
ministerium des Innern und für Heimat gibt den Tag (3) Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Mai 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2632. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 586ec0786a9d4899….