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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2467

BGBl. 2021 I S. 2467 · 163.316 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2467
                                         Gesetz
                   zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
                                                Vom 9. Juli 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
                   AZR-Gesetzes

   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 8a    Datenabgleich“.

   b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an
             Ausländerbehörden und das Bundes-
             amt für Migration und Flüchtlinge“.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
      „14. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
           Nr. 2018/1806 des Europäischen Parla-
           ments und des Rates vom 14. November
           2018 zur Aufstellung der Liste der Dritt-
           länder, deren Staatsangehörige beim
           Überschreiten der Außengrenzen im Besitz
           eines Visums sein müssen, sowie der
           Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
           rige von dieser Visumpflicht befreit sind
           (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), von
           der Visumpflicht befreit sind und denen
           auf Grund des Vorliegens einer Verpflich-
           tungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder
           § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
           die Einreise gestattet wird.“

   b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-
      gefügt:
         „(2c) Zum Zweck der Beschleunigung der
      Durchführung des Visumverfahrens ist die Spei-
      cherung von Daten ferner zulässig bei Auslän-
      dern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit
      der Ausübung der Beschäftigung nach § 36
      Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom
      6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch
      Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember
      2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist,
      in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung
      bereits vor der Beantragung eines Visums zuge-
      stimmt hat.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird die Angabe „2b“ durch

         die Angabe „2c“ ersetzt.
     bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

         aaa) Nach dem Wort „Geburtsort“ werden
              ein Komma und das Wort „-land“ ein-
              gefügt.

         bbb) Nach dem Wort „Geschlecht,“ wird

              das Wort „Doktorgrad,“ eingefügt.
     cc) Nach Nummer 5a werden die folgenden
         Nummern 5b bis 5d eingefügt:
         „5b. die ausländische Personenidentitäts-
              nummer,
         5c. die gegenwärtige Anschrift im Bundes-

             gebiet und Einzugsdatum,

         5d. die früheren Anschriften im Bundesge-
             biet und Auszugsdatum,“.

     dd) In Nummer 7 wird nach der Angabe „2b“ die
         Angabe „und 2c“ eingefügt

     ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
         eingefügt:
         „7a. Angaben zum Bestehen eines nationa-
              len Visums nach § 6 Absatz 3 des Auf-
              enthaltsgesetzes,“.
     ff) In Nummer 8 werden die Wörter „Hinweise
         auf vorhandene Begründungstexte“ durch
         das Wort „Dokumente“ ersetzt und wird
         der Punkt am Ende durch ein Komma er-
         setzt.
     gg) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden
         angefügt:

         „9. zum Zweck der Arbeits- und Ausbil-
             dungsvermittlung und zur Aufgaben-
             erfüllung nach den §§ 43 bis 44a des
             Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung
             oder Verpflichtung zur Teilnahme an
             Integrationskursen, sowie dazugehörige
             Kursinformationen,
         10. das Geschäftszeichen des Bundesver-
             waltungsamtes für Meldungen zu einer
             laufenden Beteiligungsanfrage oder ei-
             nem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrens-
             nummer).“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. das Ausstellungsdatum und die Gültig-
             keitsdauer ihrer Bescheinigung über die
             Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a
             des Asylgesetzes,“.
BGBl. 2021, Seite 2468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2468
       bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
       cc) Die Nummern 7 bis 10a werden die Num-
           mern 6 bis 10.

       dd) In der neuen Nummer 8 werden nach dem
           Wort „Ausländerbehörde,“ die Wörter „die
           für die Durchführung des Asylbewerberleis-
           tungsgesetzes zuständige Stelle,“ einge-
           fügt.

  c) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. Teilnahme an einer Maßnahme der berufs-
           bezogenen Deutschsprachförderung nach
           § 45a des Aufenthaltsgesetzes.“

  d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

       aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
       bb) Die Nummern 4 bis 5 werden die Nummern 3
           bis 4.

  e) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d ein-
     gefügt:

          „(3d) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2c wird
       zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 das
       von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellte
       Dokument über die vorab erteilte Zustimmung
       zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 36
       Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom
       6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch
       Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember
       2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in
       der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung
       gespeichert.“
  f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ge-
           schlecht,“ das Wort „Doktorgrad,“ einge-
           fügt.
       bb) In Nummer 8 werden die Wörter „Hinweise
           auf vorhandene Begründungstexte“ durch
           das Wort „Dokumente“ ersetzt.
4. Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Eine Übermittlungssperre wird ferner gespeichert,
  sobald die Meldebehörde eine Auskunftssperre
  nach § 51 des Bundesmeldegesetzes an die Regis-
  terbehörde übermittelt; bei Wegfall der Auskunfts-
  sperre ist die Übermittlungssperre zu löschen.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „11 und 12“

           durch die Angabe „11, 12 und 14“ ersetzt

           und werden nach den Wörtern „Absatz 3

           Nummer 1, 3, 4 und 6,“ die Wörter „sofern

           nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,“ ein-

           gefügt.

       bb) In Nummer 3 werden am Ende die Wörter
           „sofern nicht Absatz 2a etwas anderes re-
           gelt,“ angefügt.
       cc) In Nummer 8 werden vor dem Komma die
           Wörter „sowie die Bundesagentur für Arbeit
           in den Fällen des § 2 Absatz 2c“ eingefügt.
       dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a
           eingefügt:

       „8a. die für die Durchführung des Asylbe-
            werberleistungsgesetzes zuständigen
            Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a
            und 2 Nummer 1,“.

   ee) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 2 Ab-
       satz 1a und 2 Nummer 1“ durch die Wörter
       „§ 2 Absatz 1, 1a und 2 Nummer 1 bis 4
       und 6 bis 14“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
           Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1
           Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2

           Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1
           und 2, Absatz 3c und 4 Nummer 6 so-
           wie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2,
           sofern nicht Absatz 2a etwas anderes
           regelt,“.

   bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Ab-
       satz 2 Nummer 1 bis 11“ durch die Wörter
       „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2
       Nummer 1 bis 11“ ersetzt.

   cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-
       satz 2 Nummer 10, 10a und 11,“ durch die
       Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11,“ er-
       setzt.
   dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten
           Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1
           Nummer 5b bis 6, Absatz 2 Nummer 1, 2
           und 4 bis 8,“.
   ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
       eingefügt:
       „4a. die in Absatz 1 Nummer 4a bezeich-
            neten Stellen die Daten nach § 3 Ab-
            satz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2
            Nummer 1, 2 und 4 bis 8,“.
   ff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
       „5. die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete
           Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1
           Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Num-
           mer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, 3b
           sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht
           Absatz 2a etwas anderes regelt,“.
   gg) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
       „5a. die in Absatz 1 Nummer 4 bezeichne-
            ten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1

            Nummer 5b und zusätzlich das Bun-

            deskriminalamt die Referenznummern

            nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den

            Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2

            und 3, die Referenznummern nach § 3

            Absatz 3a Nummer 1 in den Fällen
            des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die
            Referenznummern nach § 3 Absatz 3b
            in den Fällen des § 2 Absatz 2a,“.
   hh) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
       „6. die Bundesagentur für Arbeit und die für
           die Grundsicherung für Arbeitsuchende
           zuständigen Stellen die Daten nach § 3
           Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a
BGBl. 2021, Seite 2469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2469
             und Absatz 2 Nummer 1 und die Bun-
             desagentur für Arbeit die Daten nach
             § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7
             sowie Absatz 3d in den Fällen des § 2
             Absatz 2c,“.

  ii)    Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
         eingefügt:

         „6a. die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichne-
              ten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2
              Nummer 8,“.
  jj)    In Nummer 7 werden die Wörter „§ 3 Ab-
         satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6
         sowie das Datum nach § 3 Absatz 1 Num-
         mer 2, übergangsweise das Datum nach § 3
         Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 3
         Absatz 1 Nummer 2, 4, 5c und die frühere
         Anschrift im Bundesgebiet und das Aus-
         zugsdatum sowie Auskunftssperren nach
         § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren
         Wegfall“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

   fügt:

     „(2a) Zusätzlich übermitteln die in Absatz 1
  Nummer 1 bezeichneten Stellen die Daten nach
  § 3 Absatz 1 Nummer 9, es sei denn, es handelt
  sich um einen Fall des § 2 Absatz 1a und 2
  Nummer 1, und der Ausländer hat die Berechti-

  gung zum Integrationskurs bereits von einer der

  Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 8a er-

  halten. In diesem Fall übermittelt die Stelle nach

  Absatz 1 Nummer 3 die Daten nach § 3 Absatz 1

  Nummer 9 mit Ausnahme der Daten zu gemel-

  deten Fehlzeiten und zu Hinweisen nach § 44a

  Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, für die

  die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen

  zuständig bleiben. Die Übermittlungsverpflich-
  tung nach Satz 2 endet erst mit Beendigung
  der Teilnahme am Integrationskurs und nicht
  bereits mit Abschluss des Asylverfahrens.“

d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7“

   durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 7“ er-

   setzt.

e) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1
   Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6
   bis 8“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Num-
   mer 1, 2, 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2,
   6, 7“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Betrifft die Speicherung

  1. eine Entscheidung des Bundesamtes für Mi-
     gration und Flüchtlinge über Anerkennung,
     Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus
     nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Ab-
     satz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes,
  2. aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zu-
     sammenhang mit einer Ausweisung, Abschie-
     bung, Zurückweisung oder Zurückschiebung,
  3. eine gerichtliche Entscheidung in asyl- oder
     aufenthaltsrechtlichen Verfahren,
  4. die Einschränkung oder Untersagung der
     politischen Betätigung,

      5. den Verlust des Rechts auf Einreise und Auf-
         enthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,
      6. Einreisebedenken oder

      7. ausländische Ausweis- oder Identifikations-
         dokumente,

      sind auch die der Speicherung zugrundeliegen-
      den Dokumente durch die übermittelnde Stelle
      zu übermitteln. Die Speicherung von Dokumen-
      ten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Ent-
      scheidungen in asylrechtlichen Verfahren darf
      nur erfolgen, soweit besondere gesetzliche
      Verarbeitungsregelungen oder überwiegende
      schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht
      entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbe-
      reich privater Lebensgestaltung sind unkennt-
      lich zu machen. Die Registerbehörde hat sicher-
      zustellen, dass im automatisierten Verfahren
      Dokumente nur abgerufen werden können,
      wenn die abrufende Stelle das Vorliegen der
      Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 zuvor be-
      stätigt. Die Dokumente sind zu löschen, wenn

      die dazugehörigen gespeicherten Daten ge-

      löscht werden.“
6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

                          „§ 8a
                      Datenabgleich

      (1) Die Registerbehörde kann einen Abgleich

   in automatisierter Form zwischen ihrem Daten-

   bestand und dem entsprechenden Datenbestand

   der aktenführenden Behörde oder der öffentlichen

   Stelle, die Daten an die Registerbehörde über-

   mittelt hat, veranlassen, wenn berechtigte Zweifel

   an der Richtigkeit und Aktualität des Datenbestan-

   des vorliegen, welche die Veranlassung einer Über-

   prüfung rechtfertigen.

      (2) Zum Zweck des in Absatz 1 veranlassten
   Abgleichs dürfen Daten zwischen der Registerbe-
   hörde und der aktenführenden Behörde oder der
   öffentlichen Stelle, die Daten an die Registerbe-

   hörde übermittelt hat, wechselseitig in einem von

   der Registerbehörde genannten abgleichfähigen

   Format übermittelt oder auf Anfrage der Register-
   behörde bereitgestellt werden. Die wechselseitig
   bereit gestellten oder übermittelten Daten dürfen
   nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die
   sich daran anschließende Datenpflege verwendet
   werden und sind sodann unverzüglich zu löschen.
      (3) Die aktenführende Behörde oder die öffent-
   liche Stelle, die Daten an die Registerbehörde

   übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die
   durch den Abgleich ermittelten Hinweise auf
   eine mögliche Unrichtigkeit, Unvollständigkeit und
   Aktualität zu prüfen und in eigener Verantwortung
   Daten zu berichtigen. Die Ergebnisse der Über-
   prüfung sind der Registerbehörde auf einem von
   ihr zur Verfügung gestellten Weg zu übertragen.
      (4) Die in Absatz 1 genannten Stellen können
   sich zum Zweck der Datenpflege und des Daten-
   abgleichs datenverarbeitender Systeme bedienen.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Licht-
      bild oder mit den Fingerabdruckdaten“ durch
BGBl. 2021, Seite 2470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2470
       die Wörter „mit Lichtbild, mit den Fingerab-
       druckdaten oder den zu den Fingerabdruck-
       daten gehörigen Referenznummern“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

          „(4a) Die von der Registerbehörde übermit-
       telte ausländische Personenidentitätsnummer
       darf nur zum Zweck der eindeutigen Identifizie-
       rung einer Person genutzt werden.“
   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

           „(6) Die Registerbehörde übermittelt auf Er-
       suchen im Register gespeicherte Dokumente
       (§ 6 Absatz 5), sofern die Kenntnis des Doku-
       ments oder die Ansicht des Ausweis- oder Iden-
       tifikationsdokuments für die ersuchende Stelle
       unerlässlich ist, weitere Informationen nicht
       rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu
       erlangen sind und ihr die Daten, auf die sich
       die Dokumente beziehen, übermittelt werden
       dürfen.“
 8. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Begrün-
      dungstexte (§ 6 Abs. 5)“ durch die Wörter
      „Dokumente (§ 6 Absatz 5)“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Aus-
      nahme gesperrter Daten“ durch die Wörter „mit
      Ausnahme von gesperrten Daten und von Doku-
      menten (§ 6 Absatz 5)“ ersetzt.
 9. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „über-
    mittelten Daten“ durch die Wörter „übermittelten
    Daten und Dokumente“ ersetzt.
10. § 14 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
   „6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,“.
11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

                          „§ 15a

                   Automatisierte

       Datenübermittlung an Ausländerbehörden
    und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
      (1) Die Registerbehörde übermittelt der zustän-
   digen Ausländerbehörde neben den Grundperso-
   nalien und der AZR-Nummer zum Zweck der
   eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Fortzug
   der betroffenen Person unverzüglich nach deren
   Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Fort-
   zug wurden von der zuständigen Ausländerbe-
   hörde selbst an das Register übermittelt. In den
   Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden
   diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für
   Migration und Flüchtlinge übermittelt.

      (2) Die Registerbehörde übermittelt dem Bun-
   desamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen
   des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 neben den
   Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum
   Zweck der eindeutigen Zuordnung unverzüglich
   die Angaben einer Ausweisung oder Zurückschie-
   bung oder Abschiebung der betroffenen Person
   nach deren Speicherung.
      (3) Die Registerbehörde übermittelt der zustän-
   digen Ausländerbehörde neben den Grundperso-
   nalien und der AZR-Nummer zum Zweck der
   eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Ausreise-

   nachweis der betroffenen Person unverzüglich
   nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben
   zum Ausreisenachweis wurden von der zustän-
   digen Ausländerbehörde selbst an das Register
   übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a
   und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls
   an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
   übermittelt.“

12. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter
      „Anschrift im Bundesgebiet“ durch die Wörter
      „die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet“
      ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
      „§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“ durch die Wörter
      „§ 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a“ ersetzt.
13. In § 17 Absatz 1 Nummer 10, § 18a Satz 1 Num-
    mer 6, § 18c Nummer 3, § 18d Nummer 5, § 18e
    Absatz 1 Satz 1 und § 23a Satz 1 Nummer 6
    werden jeweils die Wörter „Anschrift im Bundes-
    gebiet“ durch die Wörter „gegenwärtige Anschrift
    im Bundesgebiet“ ersetzt.

14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
      gefügt:

      „5a. die ausländische Personenidentitätsnum-
           mer,“.
   b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
      „9. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeits-
          dauer ihrer Bescheinigung über die Meldung
          als Asylsuchende gemäß § 63a des Asyl-
          gesetzes,“.
15. § 17a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
      gefügt:

      „5a. die ausländische Personenidentitätsnum-

           mer,“.

   b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      „6. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeits-
          dauer ihrer Bescheinigung über die Meldung
          als Asylsuchende gemäß § 63a des Asyl-
          gesetzes,“.
16. In § 18 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
    „Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispa-
    pier,“ durch die Wörter „Aliaspersonalien, Angaben
    zum Ausweispapier und die ausländische Perso-
    nenidentitätsnummer,“ ersetzt.
17. § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „An-
      gaben zum Ausweispapier,“ die Wörter „die
      ausländische Personenidentitätsnummer,“ ein-
      gefügt.

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. das Datum der Verpflichtungserklärung nach
          § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
          die Stelle, bei der sie vorliegt,“.
   c) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Aus-
      länderbehörde,“ die Wörter „die für die Durch-
      führung des Asylbewerberleistungsgesetzes
      zuständige Stelle,“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 2471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2471
   d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
      „12. die Berechtigung oder Verpflichtung zur
           Teilnahme an Integrationskursen, sowie
           dazugehörige Kursinformationen,“.
   e) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a
      eingefügt:
      „12a. Teilnahme an einer Maßnahme der be-
            rufsbezogenen Deutschsprachförderung
            nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,“.

18. § 18b wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
      geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „An-
          gaben zum Ausweispapier,“ die Wörter „die
          ausländische Personenidentitätsnummer,“
          eingefügt.
      bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
      cc) Die Nummern 3 bis 12 werden die Num-
          mern 2 bis 11.

      dd) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter
          „Anschrift im Bundesgebiet“ durch die
          Wörter „gegenwärtige Anschrift im Bundes-
          gebiet“ ersetzt.
      ee) Die neue Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

          „11. die Berechtigung oder Verpflichtung
               zur Teilnahme an Integrationskursen,
               sowie dazugehörige Kursinformatio-
               nen,“.
      ff) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
          „12. Teilnahme an einer Maßnahme der
               berufsbezogenen Deutschsprachförde-
               rung nach § 45a des Aufenthaltsgeset-
               zes.“
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) An die für die Durchführung der Grund-
      sicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stel-
      len werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach
      § 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes

      in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozial-

      gesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügig-
      keitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersu-
      chen das Datum der Verpflichtungserklärung
      nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
      und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt.“
19. § 18c Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. die ausländische Personenidentitätsnummer,“.

20. § 18d wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. die ausländische Personenidentitätsnum-
          mer,“.
   b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
      „8. das zuständige Bundesland, die zustän-
          dige Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbe-
          hörde und die für die Durchführung des
          Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
          Stelle, bei unbegleiteten minderjährigen
          Kindern und Jugendlichen das zuständige
          Jugendamt,“.

21. In § 18e Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „An-
    schrift im Bundesgebiet“ durch die Wörter „gegen-
    wärtigen Anschrift im Bundesgebiet“ ersetzt.
22. § 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden
   mit Einwilligung der betroffenen Person zur Be-
   ratung über die Stellung eines Antrags auf Ein-
   bürgerung auf Ersuchen neben den Grunddaten
   auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status
   übermittelt. Soweit erforderlich werden den Staats-
   angehörigkeitsbehörden zur Bearbeitung von Ein-
   bürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den
   Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrecht-
   lichen Status übermittelt.“
23. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a werden die
    Wörter „für die Daten nach § 16 Absatz 1“ ge-
    strichen.
24. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ort“ ein
          Komma und das Wort „Land“ eingefügt.

      bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
          „8. das Ausstellungsdatum und die Gültig-
              keitsdauer einer Bescheinigung über
              die Meldung als Asylsuchende gemäß
              § 63a des Asylgesetzes.“

   b) Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die
      folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:
      „2a. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7a,
      2b. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 9,“.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
               durch ein Komma ersetzt.

          bbb) Die folgenden Nummern 3 und 4 wer-
               den angefügt:

               „3. die gegenwärtige Anschrift im Bun-

                   desgebiet,

               4. in den Fällen des Absatz 3 Satz 1
                  Nummer 3 die Bezeichnung und
                  das Geschäftszeichen der Stelle,
                  die die Daten übermittelt hat.“
      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hilfsmerk-
          male“ die Wörter „nach Nummer 1, 2 und 4“

          eingefügt.

25. § 23a Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
    „Geburtsort“ ein Komma und das Wort „-land“
    und wird nach dem Wort „Geschlecht,“ das Wort
    „Doktorgrad,“ eingefügt.
26. § 24a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Ab-
      satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Num-
      mer 4, 5, 6, 8 und 9, Absatz 3 und 4 Nummer 1,
      2, 4, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
      Nummer 1, 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2
      Nummer 4, 5, 7 und 8, Absatz 3 und 4 Num-
      mer 1, 2, 4, 5 und 6“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2472
    b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Ab-
       satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Num-
       mer 6 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4, 5
       und 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Num-
       mer 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Num-
       mer 7, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4 bis 6“ er-
       setzt.
27. Dem § 26 werden die folgenden Sätze angefügt:

    „Die Übermittlung von Dokumenten nach § 6

    Absatz 5 an Behörden und Stellen im Sinne des
    Satz 1 ist unzulässig. Im Falle einer Übermittlung
    der Dokumente nach § 6 Absatz 5 an Behörden
    nach Satz 3 ist die empfangende Stelle darauf hin-
    zuweisen, dass die Dokumente nur zu dem Zweck
    verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt
    worden sind und eine Weiterübermittlung der
    Dokumente an Behörden anderer Staaten nicht
    erfolgen darf.“

28. § 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis
      vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
      eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies
      der Registerbehörde mit.“

29. § 40 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Buchstabe e werden die Wörter „und der
         Begründungstexte nach § 6 Abs. 5;“ durch ein

         Komma ersetzt.

      b) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
        „f) bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;“.

30. § 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
      Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
      zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Ge-
      setzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen.“
                                                     Artikel 2
                                               Änderung der
                                        AZRG-Durchführungsverordnung
  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1“ ersetzt.
  b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
          „(3) Stellt die Registerbehörde im allgemeinen

Datenbestand des Registers einen Datensatz fest, bei dem
       weder eine Ausländerbehörde noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde
       ist, wird nach sechs Monaten automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt“ gespeichert.
          (4) Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten
       Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch
       Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der
       zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten
       Verfahren übermittelt werden. Für die Richtigkeit
der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisations-
       einheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich.“
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6
   bis 12“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6
                                                     Dokumente
       Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung
ergeben sich
  1. die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln
     sind,
  2. die übermittelnden Stellen und
  3. die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente
     übermitteln sind.
  Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 20 Absatz 1“ und die Angabe „§ 20
           Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 Nummer 11 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2473

         dd) In Nummer 33 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
         ee) Folgende Nummer 341 wird angefügt:
             „34. Abruf von Dokumenten.“
     b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 3 Absatz 2 Satz 5“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
        satz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
     c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3,
        § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1“ ersetzt.
6. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
             „d) Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des
                 AZR-Gesetzes,“.
         bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2
             Nummer 9 bis 11“ ersetzt.
         cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
         dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
             „5. nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3
                 Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes.“
     b) In Satz 2 werden nach dem Wort „beginnen“ die Wörter „in den Fällen der Nummer 1 bis 4“ eingefügt.
7. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
     a) Nummer 1 Spalte D wird wie folgt geändert:
          aa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer
              Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
          bb) In Ziffer II werden die Wörter „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden (sofern Daten aus
              einem der in § 19 Absatz 1 des AZR-Gesetzes genannten Anlässe übermittelt worden sind)“ durch
              die Wörter „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden“ und die Wörter „– wie vorstehend zu
              Personenkreis (1) in Spalte D –“ durch die Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur
              für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.
     b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aa) Spalte D wird wie folgt geändert:
              aaa) In Ziffer I werden die Wörter „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
                   ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
              bbb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– alle übrigen öffentlichen Stellen“ die Wörter „– Staats-
                   angehörigkeits- und Vertriebenenbehörden“ eingefügt und die Wörter „– wie vorstehend –“ durch
                   die Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
                   nach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.
          bb) Folgende Zeile wird angefügt:
               „§ 3 Absatz 1 Nummer 10                                                                 § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
                                                                                                       mer 1 des AZR-Gesetzes
               Geschäftszeichen des              (1)        (5)      – Ausländerbehörden und            – Ausländerbehörden“.
               Bundesverwaltungs-                                      mit der Durchführung
               amtes (BVA-Verfahrens-                                  ausländerrechtlicher
               nummer)                                                 Vorschriften betraute
                                                                       öffentliche Stellen

     c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
          aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
              aaa) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Geburtsort“ ein Komma und das Wort „-land“ eingefügt.
              bbb) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
                     „h) Doktorgrad“.
              ccc) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.
          bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe h die Angabe „(7)“ eingefügt.
1
    Es wird die durch das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung
    weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) geschaffene Fassung zugrunde gelegt.

BGBl. 2021, Seite 2474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2474

       cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes“
               ersetzt.
          bbb) In Ziffer II wird nach den Wörtern „– Verfassungsschutzbehörde des Bundes und der Länder“ das
               Wort „– Registermodernisierungsbehörde“ eingefügt.
          ccc) In Ziffer II werden vor dem Wort „– Meldebehörden“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit“
               eingefügt.
       dd) Spalte D wird wie folgt gefasst:
                                    „D
                          Übermittlung/Weitergabe
                            an folgende Stellen
           §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-
           Gesetzes
           I.   – Ausländerbehörden
                – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach
                  § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
                – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
                – Bundespolizei
                – andere mit der polizeilichen Kontrolle des
                  grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-
                  tragte Behörden
                – oberste Bundes- und Landesbehörden, die
                  mit der Durchführung ausländer-, asyl- und
                  passrechtlicher Vorschriften als eigener
                  Aufgabe betraut sind
                – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Län-
                  der
                – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgaben-
                  erfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Ge-
                  setzes
                – Behörden anderer Staaten, über- oder zwi-
                  schenstaatliche Stellen
                – deutsche Auslandsvertretungen, das Bun-
                  desamt für Auswärtige Angelegenheiten
                  und andere öffentliche Stellen im Visaver-
                  fahren
                – Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertre-
                  tungen und Bundesamt für Auswärtige An-
                  gelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach
                  § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
                – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buch-
                  stabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis i
                – Registermodernisierungsbehörde zur Auf-
                  gabenerfüllung nach § 6a des AZR-Geset-
                  zes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h
           II. – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgaben-
                 erfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
                – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgaben-
                  erfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
                – die für die Durchführung der Grundsiche-
                  rung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
                – Meldebehörden
                – Bundeskriminalamt
                – sonstige öffentliche Stellen
                – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II
                  aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des
                  Bundes

BGBl. 2021, Seite 2475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2475

                                  „D
                        Übermittlung/Weitergabe
                          an folgende Stellen
              – nichtöffentliche Stellen, die humanitäre
                oder soziale Aufgaben wahrnehmen
              – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
                chungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
                § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
                wäschegesetzes
              – Staatsangehörigkeits-    und      Vertriebenen-
                behörden

              – wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundes-
                agentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
                nach § 23a des AZR-Gesetzes

        §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18
        Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
        – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Num-
          mer I genannten Stellen“.

d) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
   aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
       aaa) Buchstabe c wird aufgehoben.
       bbb) Die bisherigen Buchstaben d bis i werden die Buchstaben c bis h.
       ccc) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt:
              „i. die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle“.
       ddd) Die bisherigen Buchstaben ka bis l werden die Buchstaben l bis m.
   bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
       aaa) Zu Spalte A Buchstabe c wird die Angabe „(7)“ gestrichen.
       bbb) Zu Spalte A Buchstabe i wird die Angabe „(7)“ eingefügt.
   cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen
            Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis l“ werden durch die Wörter
            „– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesund-
            heitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis m“ ersetzt.
       bbb) Die Wörter „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten-
            den Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis j“ werden durch die Wörter
            „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
            beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ ersetzt.
       ccc) Die Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis j“ werden durch
            die Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ ersetzt.
       ddd) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis j“ werden durch
            die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ ersetzt.
       eee) Die Wörter „– Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
       fff)   Nach den Wörtern „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis j“
              werden die Wörter „– die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
              Stellen zu Spalte A Buchstabe i“ eingefügt.
   dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
       aaa)     Die Wörter „§§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23, 23a, 24 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
                Wörter „§§ 15, 17, 18a bis 18d, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
       bbb)     Die Wörter „– sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe c, bei Ausländern nach § 2
                Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asyl-
                verfahrens“ werden gestrichen.
       ccc)     Die Wörter „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c, e bis ka“ werden durch die Wörter
                „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis h und j bis l“ ersetzt.

BGBl. 2021, Seite 2476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2476

          ddd)     Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu
                   Spalte A Buchstabe a, c, e bis j“ werden durch die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur
                   Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j“
                   ersetzt.
          eee)     Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu
                   Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
          fff)     Die Wörter „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige
                   Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j“ werden durch die Wörter „– die für die Durchführung
                   der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis h
                   und j“ ersetzt.
          ggg)     Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l“ werden durch die Wörter
                   „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j bis m“ ersetzt.
          hhh)     Die Wörter „– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu
                   Spalte A Buchstabe a, c, e bis l“ werden durch die Wörter „– für die Durchführung des Asyl-
                   bewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis m“ ersetzt.
          iii)     Die Wörter „– Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
          jjj)     Die Wörter „– für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buch-
                   stabe a, c, e, f, k, ka und l“ werden durch die Wörter „– die für den öffentlichen Gesundheits-
                   dienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, k bis m“ ersetzt.
          kkk)     Die Wörter „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l“ werden durch die Wörter
                   „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis m“ ersetzt.
          lll)     Die Wörter „– Gerichte zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
          mmm) Die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
               nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.
          nnn)     Die folgenden Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach
                   § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis h und j“ werden angefügt.
  e) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und 5b“
               ersetzt.
          bbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
                 „f) Angaben zum Ausweisdokument
                     – Dokumentenart
                        • Reisepass
                        • Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis
                        • Passersatzpapier
                        • sonstiges Reisedokument
                     – Seriennummer
                     – gültig bis
                     – ausstellender Staat
                     – ausstellende Behörde
                     – aufbewahrende Stelle
                     – geprüft
                        • durch
                        • am
                     – Ergebnis der Prüfung
                        • Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt
                        • ge-/verfälscht
                        • nicht abschließend bewertbar
                     – Zuordnung zu
                        • Grundpersonalien
                        • Aliaspersonalie Name“.
          ccc) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
                 „g) ausländische Personenidentitätsnummer“.
          ddd) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben h bis j.

BGBl. 2021, Seite 2477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2477
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) Die Spalten C und D werden wie folgt gefasst:
                              „C
                         Übermittlung

               durch folgende öffentliche Stellen

                   (§ 6 des AZR-Gesetzes)

    I.   – Ausländerbehörden und mit der Durchfüh- I.
           rung ausländerrechtlicher Vorschriften be-
           traute öffentliche Stellen
         – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute
           Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f
           und g

         – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1
           des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bun-
           despolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a,
           b, d, f und g
         – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

         – ermittlungsführende Polizeibehörden       zu
           Spalte A Buchstabe a, b und d

         – Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buch-
           stabe a, b und d

         – Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d
         – Verfassungsschutzbehörden des Bundes
           und der Länder zu Spalte A Buchstabe a,
           b und d
         – Registermodernisierungsbehörde

                      D

            Übermittlung/Weitergabe

              an folgende Stellen

§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-
Gesetzes
   – Ausländerbehörden
   – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach
     § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
   – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

   – Bundespolizei

   – andere mit der polizeilichen Kontrolle des
     grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-
     tragte Behörden
   – oberste Bundes- und Landesbehörden, die
     mit der Durchführung ausländer-, asyl- und
     passrechtlicher Vorschriften als eigener
     Aufgabe betraut sind

   – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Län-
     der

   – deutsche Auslandsvertretungen, das Bun-
     desamt für Auswärtige Angelegenheiten
     und andere öffentliche Stellen im Visaver-
     fahren
   – Träger der Deutschen Rentenversicherung
     zu Spalte A Buchstabe a bis d
   – Registermodernisierungsbehörde zur Auf-
     gabenerfüllung nach § 6a des AZR-Geset-
     zes zu Spalte A Buchstabe c
    II. – Bundeskriminalamt zu Spalte A Buch- II. für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7
          stabe a, b, d und g                      des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luft-
        – Landeskriminalämter zu Spalte A Buch-    sicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-
          stabe a, b, d und g                      keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgeset-
                                                   zes zuständige atomrechtliche Genehmigungs-
        – Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, und Aufsichtsbehörden
          b, d und g
         – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Län-
           der zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g

         – Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A
           Buchstabe a, b und d
         – in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aus-
           siedler und Spätaussiedler zuständige Stel-
           len zu Spalte A Buchstabe a, b und d

         – Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buch-
           stabe a, b und d

         – Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A
           Buchstabe a, b und d

         – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung
           von Suchvermerken zu Spalte A Buch-
           stabe a, b und d

– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften

– Gerichte

– Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buch-
  stabe a, b und d

– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a
  bis d, f und g

– Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A
  Buchstabe a bis d, f und g
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabener-
  füllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu
  Spalte A Buchstabe a bis g
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabener-
  füllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu
  Spalte A Buchstabe a bis d
BGBl. 2021, Seite 2478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2478


                                         „C                                                     D
                                    Übermittlung
                                                                                     Übermittlung/Weitergabe
                          durch folgende öffentliche Stellen
                                                                                       an folgende Stellen
                              (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                                                                          – die für die Durchführung der Grundsiche-
                                                                            rung für Arbeitsuchende zuständigen Stel-
                                                                            len zu Spalte A Buchstabe a bis g
                                                                          – die für den öffentlichen Gesundheitsdienst
                                                                            zuständigen Behörden zu Spalte A Buch-
                                                                            stabe a bis d, f und g
                                                                          – die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a
                                                                            bis d, f und g
                                                                          – Träger der Sozialhilfe und für die Durchfüh-
                                                                            rung des Asylbewerberleistungsgesetzes
                                                                            zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a
                                                                            bis g und i
                                                                          – Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbe-
                                                                            hörden zu Spalte A Buchstabe c
                                                                          – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buch-
                                                                            stabe e und i
                                                                          – alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A
                                                                            Buchstabe c
                                                                          – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
                                                                            chungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
                                                                            § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
                                                                            wäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a
                                                                            bis d, f und g

                 – die zu Personenkreis (1) in Spalte C Num-               – wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundes-
                   mer I genannten Stellen                                   agentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
                 – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung             nach § 23a des AZR-Gesetzes
                   von Suchvermerken zu Spalte A Buch-
                   stabe a, b und d

                 – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21,
                   Nummer I genannten Stellen               23 des AZR-Gesetzes
                                                            zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher
                                                            Aufgaben:
                                                                           – die zu Personenkreis (1) in Spalte D Num-
                                                                             mer I genannten Stellen
                                                                           – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buch-
                                                                             stabe e und i“.

  f)   In Nummer 5 Spalte D werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Er-
       füllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
  g) Nummer 5a Spalte D wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „§§ 15, 17, 17a, 18a, 21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 17, 18a, 21
           des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
       bb) Die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
           § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.
  h) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:
                     „A                    A1*)       B**)                 C                              D
       5b                                                               Übermittlung
                                         Perso-   Zeitpunkt
                                                                      durch folgende            Übermittlung/Weitergabe
            Bezeichnung der Daten         nen-    der Über-
                                                                     öffentliche Stellen          an folgende Stellen
            (§ 3 des AZR-Gesetzes)        kreis    mittlung
                                                               (§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)

       § 3 Absatz 1 Nummer 5c                                                                §§ 14, 15, 16, 17, 18a, 18b,
       und 5d                                                                                18c, 18d, 18e, 19, 23, 23a,
                                                                                             24a des AZR-Gesetzes

BGBl. 2021, Seite 2479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2479

              „A               A1*)      B**)                   C                              D
5b                                                           Übermittlung
                              Perso-   Zeitpunkt
                                                           durch folgende            Übermittlung/Weitergabe
     Bezeichnung der Daten     nen-    der Über-
                                                          öffentliche Stellen          an folgende Stellen
     (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis    mittlung
                                                    (§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)
Anschrift im Bundesgebiet                          – Ausländerbehörden und        – Ausländerbehörden und
                                                     mit der Durchführung           mit der Durchführung
a) gegenwärtige                           (5)
                                                     ausländerrechtlicher Vor-      ausländerrechtlicher Vor-
   Anschrift
                                                     schriften betraute öffent-     schriften betraute öffent-
     eingezogen am                                   liche Stellen                  liche Stellen
                                                   – Meldebehörden                – Aufnahmeeinrichtungen
b) frühere Anschriften                    (5)      – Aufnahmeeinrichtungen        – Bundesamt für Migration
                                                     zu Spalte A Buchstabe a        und Flüchtlinge
     ausgezogen am
                                                   – Bundespolizei und andere – Bundespolizei und andere
                                                     mit der polizeilichen      mit der polizeilichen
                                                     Kontrolle des grenzüber-   Kontrolle des grenzüber-
                                                     schreitenden Verkehrs      schreitenden Verkehrs
                                                     beauftragte Behörden zu    beauftragte Behörden
                                                     Spalte A Buchstabe a     – Bundeskriminalamt
                                                   – Polizeivollzugsbehörden      – Landeskrimnalämter
                                                     der Länder zu Spalte A   – Sonstige Polizeivollzugs-
                                                     Buchstabe a                behörden des Bundes
                                                   – Bundesamt für Migration    und der Länder
                                                     und Flüchtlinge zu       – Staatsanwaltschaften
                                                     Spalte A Buchstabe a
                                                                              – oberste Bundes- und
                                                   – Registermodernisierungs-   Landesbehörden, die mit
                                                     behörde                    der Durchführung aus-
                                                                                länder-, asyl- und pass-
                                                                                rechtlicher Vorschriften
                                                                                als eigener Aufgabe
                                                                                betraut sind
                                                                                  – für die Zuverlässigkeits-
                               (1)                                                  überprüfung nach § 7 des
                                                                                    Luftsicherheitsgesetzes
                                                                                    zuständige Luftsicher-
                                                                                    heitsbehörden und für
                                                                                    die Zuverlässigkeitsüber-
                                                                                    prüfung nach § 12b des
                                                                                    Atomgesetzes zuständige
                                                                                    atomrechtliche Genehmi-
                                                                                    gungs- und Aufsichts-
                                                                                    behörden
                                                                                  – Gerichte zu Spalte A
                                                                                    Buchstabe a
                                                                                  – Zollkriminalamt zu
                                                                                    Spalte A Buchstabe a
                                                                                  – Träger der Sozialhilfe und
                                                                                    für die Durchführung des
                                                                                    Asylbewerberleistungsge-
                                                                                    setzes zuständige Stellen
                                                                                    zu Spalte A Buchstabe a
                                                                                  – Bundesagentur für Arbeit
                                                                                    zur Aufgabenerfüllung
                                                                                    nach § 18b des AZR-
                                                                                    Gesetzes zu Spalte A
                                                                                    Buchstabe a
                                                                                  – Bundesagentur für Arbeit
                                                                                    zur Aufgabenerfüllung
                                                                                    nach § 23a des AZR-
                                                                                    Gesetzes zu Spalte A
                                                                                    Buchstabe a

BGBl. 2021, Seite 2480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2480


                     „A               A1*)      B**)                   C                              D
       5b                                                           Übermittlung
                                     Perso-   Zeitpunkt
                                                                  durch folgende            Übermittlung/Weitergabe
            Bezeichnung der Daten     nen-    der Über-
                                                                 öffentliche Stellen          an folgende Stellen
            (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis    mittlung
                                                           (§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)
                                                                                         – die für die Durchführung
                                                                                           der Grundsicherung für
                                                                                           Arbeitsuchende zustän-
                                                                                           digen Stellen zu Spalte A
                                                                                           Buchstabe a
                                                                                         – für den öffentlichen
                                                                                           Gesundheitsdienst
                                                                                           zuständigen Behörden zu
                                                                                           Spalte A Buchstabe a
                                                                                         – Jugendämter zu Spalte A
                                                                                           Buchstabe a
                                                                                         – Meldebehörden zu
                                                                                           Spalte A Buchstabe a
                                                                                         – Registermodernisierungs-
                                                                                           behörde zur Aufgaben-
                                                                                           erfüllung nach § 6a des
                                                                                           AZR-Gesetzes
                                                                                         – Statistisches Bundesamt
                                                                                           zu Spalte A Buchstabe a
                                                                                         – Staatsangehörigkeits-
                                                                                           und Vertriebenen-
                                                                                           behörden
                                                                                         – sonstige öffentliche
                                                                                           Stellen zu Spalte A Buch-
                                                                                           stabe a, bei Ausländern
                                                                                           nach § 2 Absatz 1a
                                                                                           Nummer 2 und 3 sowie
                                                                                           bei Ausländern nach § 2
                                                                                           Absatz 1a Nummer 1 und
                                                                                           Absatz 2 Nummer 1 nur
                                                                                           bis zum unanfechtbaren
                                                                                           Abschluss des Asylver-
                                                                                           fahrens“.

  i)   Nummer 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Spalte C wird wie folgt geändert:
            aaa) Nach den Wörtern „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a, c, d, e
                 und g“ werden die Wörter „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
                 überschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d und e“ eingefügt.
            bbb) Die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h“ werden durch
                 die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e und h“ ersetzt.
       bb) In Spalte D werden die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme
           der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.
  j)   Nummer 6a wird wie folgt gefasst:

                     „A               A1*)      B**)                   C                              D
       6a                                                          Übermittlung
                                     Perso-   Zeitpunkt
                                                                  durch folgende            Übermittlung/Weitergabe
            Bezeichnung der Daten     nen-    der Über-
                                                                öffentliche Stellen           an folgende Stellen
            (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis    mittlung
                                                             (§ 6 des AZR-Gesetzes)
       § 3 Absatz 1 Nummer 6                                                             § 15 des AZR-Gesetzes

       Zur Förderung der                                  – Übermittlung durch           – Ausländerbehörden
       freiwilligen Ausreise und                            Ausländerbehörden            – Bundesamt für Migration
       Reintegration
                                                                                           und Flüchtlinge

BGBl. 2021, Seite 2481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2481
              „A               A1*)
6a
                              Perso-

     Bezeichnung der Daten     nen-

     (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis

a) Art der Ausreiseförde-
   rung durch
   – Bundesmittel (auch
     Kofinanzierung
     durch europäische
     Mittel)
   – Landes- und/oder
     Kommunalmittel
     unter Bundesbeteili-
     gung (auch Kofinan-
     zierung durch
     europäische Mittel)
                               (1)
   – Landes- und/oder
     Kommunalmittel
     ohne Bundesbeteili-
     gung (auch Kofinan-
     zierung durch
     europäische Mittel)
   – durch sonstige
     öffentliche Mittel
     (programmunab-
     hängig; auch
     [Ko-]Finanzierung
     durch europäische
     Mittel)
   entschieden am
   entschieden durch
   Aktenzeichen
   Zielstaat der Förder-
   maßnahme
   Ausreise am

b) Art der Reintegrations-
   förderung durch
    – Bundesmittel (auch
      Kofinanzierung
      durch europäische
      Mittel)
    – Landes- und/oder
      Kommunalmittel
      unter Bundesbeteili-
      gung (auch Kofinan-
      zierung durch
      europäische Mittel)
    – Landes- und/oder
      Kommunalmittel
      ohne Bundesbeteili-
      gung (auch Kofinan-
      zierung durch
      europäische Mittel)
    – durch sonstige
      öffentliche Mittel
      (programmunab-
      hängig; auch
      [Ko-]Finanzierung
      durch europäische
      Mittel)

  B**)                   C                          D
                     Übermittlung
Zeitpunkt
                    durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
der Über-
                  öffentliche Stellen       an folgende Stellen
 mittlung
               (§ 6 des AZR-Gesetzes)
   (5)      – die mit der Förderung der – oberste Bundes- und
              Ausreisen und der Förde-    Landesbehörden
              rung der Reintegration    – Bundespolizei und andere
              betrauten öffentlichen      mit der polizeilichen
              Stellen zu Spalte A Buch-   Kontrolle des grenzüber-
              stabe a bis b               schreitenden Verkehrs
            – Bundespolizei und andere    beauftragte Behörden zu
              mit der polizeilichen       Spalte A Buchstabe c“.
              Kontrolle des grenzüber-
              schreitenden Verkehrs
              beauftragte Behörden zu
              Spalte A Buchstabe c

   (5)
BGBl. 2021, Seite 2482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2482


                     „A               A1*)       B**)               C                             D
       6a                                                       Übermittlung
                                     Perso-   Zeitpunkt
                                                               durch folgende           Übermittlung/Weitergabe
            Bezeichnung der Daten     nen-    der Über-
                                                             öffentliche Stellen          an folgende Stellen
            (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis    mittlung
                                                          (§ 6 des AZR-Gesetzes)
             entschieden am
             entschieden durch
             Aktenzeichen
             Zielstaat der Förder-
             maßnahme
             Ausreise am

       c) Ausreisenachweis                       (5)
             – Art
             – Ausreise am
             – Ausreisestaat
             – Zielstaat der
               Ausreise

  k) Nummer 7 Spalte D wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden
           durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
       bb) Die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
           § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.
  l)   Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert:
       aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
            aaa) In den Buchstaben d und h werden jeweils nach dem Wort „am“ die folgenden Doppelbuch-
                 staben aa und bb eingefügt:
                  „aa) noch nicht unanfechtbar
                  bb) unanfechtbar seit“.
            bbb) In Buchstabe e werden nach den Wörtern „als Asylberechtigter anerkannt am“ die Wörter „be-
                 standskräftig seit“ eingefügt.
            ccc) In Buchstabe j werden nach den Wörtern „Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuer-
                 kannt am“ die Wörter „bestandskräftig seit“ eingefügt.
            ddd) In Buchstabe m werden nach den Wörtern „subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt
                 am“ die Wörter „bestandskräftig seit“ eingefügt.
            eee) In Buchstabe o werden nach den Wörtern „für den Zielstaat/die Zielstaaten“ die Wörter „be-
                 standskräftig seit“ eingefügt.
       bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
            aaa) Zu Spalte A Buchstabe d und h wird jeweils die Angabe „(3)“ gestrichen.
            bbb) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.
            ccc) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe „(6)“ eingefügt.
       cc) In Spalte C werden die Wörter „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f,
           h bis k, m bis y“ durch die Wörter „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a
           bis f, h bis k, m bis x“ ersetzt.
       dd) In Spalte D Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfül-
           lung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen und die
           Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für
           Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.
  m) Nummer 8a wird wie folgt geändert:
       aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
            aaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
            bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.
       bb) In Spalte C wird das Wort „– Meldebehörden“ gestrichen.

BGBl. 2021, Seite 2483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2483
   cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
        aaa) Die Wörter „§§ 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15,
             17, 17a, 18e, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
        bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter „– für die Durchführung
             des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter
             „– Bundesagentur für Arbeit zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter „– die für die Durchführung
             der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter
             „– für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörden“ und das Wort „– Jugendämter“
             werden gestrichen.
        ccc) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c“ werden durch die Wörter
             „– Statistisches Bundesamt“ ersetzt.
n) Nummer 9 wird durch folgende Nummer 9 (Teil I) ersetzt:
                     „A
    9 (Teil I)

       Bezeichnung der Daten

       (§ 3 des AZR-Gesetzes)

    § 3 Absatz 1 Nummer 3, 6
    und 7 in Verbindung mit
    § 2 Absatz 2 Nummer 3

    Aufenthaltsstatus
    a) Vom Erfordernis eines
       Aufenthaltstitels befreit

    b) Erteilung/Verlängerung
       des Aufenthaltstitels

       abgelehnt am
       aa) noch nicht
           unanfechtbar
       bb) unanfechtbar seit

    c) Aufenthaltstitel
       zurückgenommen am

       widerrufen am

       erloschen am
    d) Grenzübertritts-
       bescheinigung

       ausgestellt am

       gültig bis

       ausstellende Behörde
    e) Anlaufbescheinigung

       ausgestellt am
       gültig bis
       ausstellende Behörde

    f) Betretenserlaubnis

       nach § 11 Absatz 8

       AufenthG

       erteilt am

       für die Dauer
       von … bis …
    g) heimatloser Ausländer

    h) Antrag auf einen
       Aufenthaltstitel
       gestellt am
 A1*)      B**)                   C                                D
                              Übermittlung
Perso-   Zeitpunkt
                             durch folgende              Übermittlung/Weitergabe
 nen-    der Über-
                           öffentliche Stellen             an folgende Stellen
 kreis    mittlung
                        (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                                                    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
                                                    18b, 18d, 18g, 19, 21, 23,
                                                    23a, 24a des AZR-Gesetzes

                     – Ausländerbehörden und        I.   – Ausländerbehörden
            (5)        mit der Durchführung                und mit der Durchfüh-
                       ausländerrechtlicher Vor-           rung ausländerrecht-
                       schriften betraute öffent-          licher Vorschriften
                       liche Stellen                       betraute öffentliche
                                                           Stellen
                     – Bundespolizei und andere
                       mit der polizeilichen             – Aufnahmeeinrichtun-
            (2)        Kontrolle des grenzüber-            gen oder Stellen nach
                       schreitenden Verkehrs               § 88 Absatz 3 des
            (6)        beauftragte Behörden zu             Asylgesetzes
                       Spalte A Buchstaben d             – Bundesamt für Migra-
            (3)        und e                               tion und Flüchtlinge

                                                         – Bundespolizei

                                                         – andere mit der polizei-
                                                           lichen Kontrolle des
            (2)                                            grenzüberschreitenden
                                                           Verkehrs beauftragte
                                                           Behörden

                                                         – oberste Bundes- und

                                                           Landesbehörden, die
                                                           mit der Durchführung
  (1)       (2)                                            ausländer-, asyl- und
                                                           passrechtlicher Vor-
                                                           schriften als eigener
                                                           Aufgabe betraut sind
                                                         – Bundesagentur für
                                                           Arbeit zur Aufgaben-
            (2)
                                                           erfüllung nach § 18

                                                           Absatz 1 des AZR-

                                                           Gesetzes

                                                         – deutsche Auslands-
                                                           vertretungen, das
                                                           Bundesamt für Aus-
            (6)                                            wärtige Angelegen-
                                                           heiten und andere
           (1)*                                            öffentliche Stellen im
                                                           Visaverfahren
                                                         – Statistisches Bundes-
                                                           amt zu Spalte A Buch-
                                                           stabe a bis j
BGBl. 2021, Seite 2484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2484
                        „A
       9 (Teil I)

          Bezeichnung der Daten

          (§ 3 des AZR-Gesetzes)

       i) Antrag auf Verlänge-
          rung eines Aufent-
          haltstitels
          gestellt am

       j) Bescheinigung über
          die Wirkung der An-
          tragstellung (Fiktions-
          bescheinigung)
          ausgestellt am

          gültig bis
          eingezogen am
          erloschen am

       k) Nummer des
          Aufenthaltstitels

 A1*)      B**)                 C                             D
                            Übermittlung
Perso-   Zeitpunkt
                           durch folgende           Übermittlung/Weitergabe
 nen-    der Über-
                         öffentliche Stellen          an folgende Stellen
 kreis    mittlung
                      (§ 6 des AZR-Gesetzes)
           (1)*                                 II. – Für die Zuverlässig-
                                                      keitsüberprüfung nach
                                                      § 7 des Luftsicher-
                                                      heitsgesetzes zustän-
                                                      dige Luftsicherheits-
            (7)                                       behörden und für die
                                                      Zuverlässigkeitsüber-
                                                      prüfung nach § 12b
                                                      des Atomgesetzes
                                                      zuständige atomrecht-
                                                      liche Genehmigungs-
                                                      und Aufsichts-
                                                      behörden
                                                    – Bundeskriminalamt
                                                    – Landeskriminalämter
            (7)
                                                    – Sonstige Polizeivoll-
                                                      zugsbehörden
                                                    – Staatsanwaltschaften
                                                    – Gerichte
                                                    – Behörden der Zoll-
                                                      verwaltung
                                                    – Träger der Sozialhilfe
                                                      und für die Durch-
                                                      führung des Asyl-
                                                      bewerberleistungs-
                                                      gesetzes zuständige
                                                      Stellen
                                                    – Bundesagentur für
                                                      Arbeit zur Aufgaben-
                                                      erfüllung nach § 18b
                                                      des AZR-Gesetzes
                                                    – Bundesagentur für
                                                      Arbeit zur Aufgaben-
                                                      erfüllung nach § 23a
                                                      des AZR-Gesetzes
                                                      zu Spalte A Buch-
                                                      stabe a bis j
                                                    – Die für die Grund-
                                                      sicherung für Arbeit-
                                                      suchende zuständigen
                                                      Stellen
                                                    – Jugendämter
                                                    – Träger der Deutschen
                                                      Rentenversicherung
                                                    – Staatsangehörigkeits-
                                                      behörden
                                                    – Zollkriminalamt
                                                    – Zentralstelle für
                                                      Finanztransaktions-
                                                      untersuchungen
                                                      zur Erfüllung ihrer
                                                      Aufgaben nach § 28
                                                      Absatz 1 Satz 2
                                                      Nummer 2 des Geld-
                                                      wäschegesetzes
BGBl. 2021, Seite 2485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2485
                     „A                  A1*)
    9 (Teil I)
                                       Perso-

       Bezeichnung der Daten            nen-

       (§ 3 des AZR-Gesetzes)           kreis

    § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6
    und 7 in Verbindung mit
    § 2 Absatz 3 Nummer 3
    und 4
    Aufenthaltsstatus                     (2)

    – wie vorstehend
      Spalte A Buchstabe a
      bis c, h bis k –
    § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6
    und 7 in Verbindung mit
    § 2 Absatz 3 Nummer 3
    und 4
    Aufenthaltsstatus                     (3)
    – wie vorstehend
      Spalte A Buchstabe a
      bis c, h bis k –

   * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise

     B**)                        C                                      D
                          Übermittlung
  Zeitpunkt
                         durch folgende                    Übermittlung/Weitergabe
  der Über-
                       öffentliche Stellen                   an folgende Stellen
   mittlung
                    (§ 6 des AZR-Gesetzes)
 – wie     – wie vorstehend –                          – wie vorstehend, mit
   vorste-                                               Ausnahme der Bundes-
   hend –                                                agentur für Arbeit
                                                         zur Aufgabenerfüllung
                                                         nach § 23a des AZR-
                                                         Gesetzes –

 – wie     – wie vorstehend –                         § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
   vorste-                                            mer 1 und 6, § 18 Absatz 1,
   hend –                                             §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes

                                                       – nur die zu Personen-
                                                         kreis (1) in Spalte D
                                                         Nummer I genannten
                                                         Stellen

in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“
o) Nach Nummer 9 (Teil I) wird folgende Nummer 9 (Teil II) eingefügt:
                     „A                  A1*)
    9 (Teil II)
                                       Perso-

       Bezeichnung der Daten            nen-

       (§ 3 des AZR-Gesetzes)           kreis

    § 3 Absatz 1 Nummer 3, 6
    und 7 in Verbindung mit
    § 2 Absatz 2 Nummer 3

    a) Entscheidungen der
       Bundesagentur für
       Arbeit über die
       Zustimmung zur
       Beschäftigung
        aa) Zustimmung der
            Bundesagentur
            für Arbeit
              erteilt am                  (1)
              befristet bis

              räumlich
              beschränkt auf
              Arbeitgeberbin-
              dung/keine Ar-
              beitgeberbindung

              Weitere Nebenbe-
              stimmungen/keine
              weiteren Neben-

              bestimmungen

        bb) Zustimmung der
            Bundesagentur für
            Arbeit versagt am
   B**)                        C                                      D
                        Übermittlung
Zeitpunkt
                       durch folgende                    Übermittlung/Weitergabe
der Über-
                     öffentliche Stellen                   an folgende Stellen
 mittlung
                  (§ 6 des AZR-Gesetzes)

                                                    §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
                                                    18b, 18d, 18g, 19, 21, 23,
                                                    23a, 24a des AZR-Gesetzes

    (7)       – Ausländerbehörden und       – Ausländerbehörden und
                mit der Durchführung          mit der Durchführung
                ausländerrechtlicher Vor-     ausländerrechtlicher Vor-
                schriften betraute öffent-    schriften betraute öffent-
                liche Stellen zu Spalte A     liche Stellen
   (5)*         Buchstaben a bis e, f bis j – Aufnahmeeinrichtungen
                jeweils die Ziffern aa und    oder Stellen nach § 88
                Buchstaben k bis p            Absatz 3 des Asyl-
                                              gesetzes
                                                     – Bundesamt für Migration
                                                       und Flüchtlinge

                                                     – Bundespolizei
                                                     – andere mit der polizei-
                                                       lichen Kontrolle des
                                                       grenzüberschreitenden
                                                       Verkehrs beauftragte
                                                       Behörden

                                                     – oberste Bundes- und Lan-
              – Bundesamt für Migration                desbehörden, die mit der

                und Flüchtlinge zu                     Durchführung ausländer-,
   (5)*         Spalte A Buchstaben f                  asyl- und passrechtlicher
                bis j jeweils die Ziffern bb           Vorschriften als eigener
                                                       Aufgabe betraut sind
                                                     – Bundesagentur für Arbeit
                                                       zur Aufgabenerfüllung
                                                       nach § 18 Absatz 1 des
                                                       AZR-Gesetzes
BGBl. 2021, Seite 2486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2486
                      „A
       9 (Teil II)

          Bezeichnung der Daten

          (§ 3 des AZR-Gesetzes)

       b) Nebenbestimmungen
          zur Erwerbstätigkeit

           aa) Selbständige

               Tätigkeit

                 erlaubt am
                 befristet bis
                 weitere Nebenbe-
                 stimmungen/keine
                 weiteren Neben-
                 bestimmungen
           bb) Beschäftigung

                 erlaubt am
                 befristet bis

                 räumlich

                 beschränkt auf

                 Arbeitgeberbin-

                 dung/keine

                 Arbeitgeber-

                 bindung

                 weitere Nebenbe-
                 stimmungen/keine
                 weiteren Neben-
                 bestimmungen
       c) zustimmungsfreie

          Beschäftigung bis

           festgestellt am

       d) zustimmungsfreie Be-

          schäftigung aufgrund

          Vorbeschäftigungs-
          zeiten oder längeren
          Aufenthalts
           festgestellt am

       e) Aufenthaltstitel erteilt
          nach Einreise in das
          Bundesgebiet mit

           aa) Visum nach

               § 17 Absatz 1
               AufenthG

                 am
           bb) Visum nach
               § 17 Absatz 2
               AufenthG
                 am

           cc) Visum nach
               § 20 Absatz 1
               AufenthG

                 am
           dd) Visum nach
               § 20 Absatz 2

               AufenthG

                 am

 A1*)      B**)                C                             D
                           Übermittlung
Perso-   Zeitpunkt
                          durch folgende           Übermittlung/Weitergabe
 nen-    der Über-
                        öffentliche Stellen          an folgende Stellen
 kreis    mittlung
                     (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                                                – deutsche Auslandsvertre-
                                                  tungen, das Bundesamt
           (2)*                                   für Auswärtige Ange-

                                                  legenheiten und andere

                                                  öffentliche Stellen im
                                                  Visaverfahren
                                                – Statistisches Bundesamt
                                                  zu Spalte A Buchstabe a
                                                  bis d
                                                – Zentralstelle für Finanz-
                                                  transaktionsuntersuchun-
           (2)*                                   gen zur Erfüllung ihrer
                                                  Aufgaben nach § 28 Ab-
                                                  satz 1 Satz 2 Nummer 2
                                                  des Geldwäschegesetzes
                                                  zu Spalte A Buchstaben e

                                                  bis q

                                                – Für die Zuverlässigkeits-

                                                  überprüfung nach § 7 des

                                                  Luftsicherheitsgesetzes

                                                  zuständige Luftsicher-

                                                  heitsbehörden und für
                                                  die Zuverlässigkeitsüber-
                                                  prüfung nach § 12b des
                                                  Atomgesetzes zuständige
                                                  atomrechtliche Genehmi-
           (2)*                                   gungs- und Aufsichts-
                                                  behörden

                                                – Bundeskriminalamt

                                                – Landeskriminalämter
            (2)
                                                – Sonstige Polizeivollzugs-

                                                  behörden

                                                – Staatsanwaltschaften
                                                – Gerichte
                                                – Behörden der Zoll-
                                                  verwaltung
           (5)*
                                                – Träger der Sozialhilfe und
                                                  für die Durchführung des
                                                  Asylbewerberleistungsge-
           (5)*
                                                  setzes zuständige Stellen

                                                – Bundesagentur für Arbeit
                                                  zur Aufgabenerfüllung
                                                  nach § 18b des AZR-
           (5)*                                   Gesetzes
                                                – Bundesagentur für Arbeit
                                                  zur Aufgabenerfüllung
                                                  nach § 23a des AZR-
                                                  Gesetzes zu Spalte A
           (5)*                                   Buchstabe e bis j

                                                – Die für die Grundsiche-
                                                  rung für Arbeitsuchende
                                                  zuständigen Stellen
           (5)*                                 – Jugendämter

                                                – Träger der Deutschen

                                                  Rentenversicherung
BGBl. 2021, Seite 2487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2487
               „A              A1*)
9 (Teil II)
                              Perso-

     Bezeichnung der Daten     nen-

     (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis

     ee) einem im
         Verfahren nach
         § 81a AufenthG
         erteilten Visum
          am
f) Einreise und Aufent-
   halt nach § 16c
   AufenthG
     aa) Ablehnung am
     bb) Bescheinigung
          ausgestellt am
          gültig bis
g) Einreise und Aufent-
   halt nach § 19a
   Absatz 1 AufenthG
     aa) Ablehnung am
     bb) Bescheinigung
          ausgestellt am
          gültig bis
h) Einreise und Aufent-
   halt nach § 18e
   Absatz 1 AufenthG
     aa) Ablehnung am
     bb) Bescheinigung
          ausgestellt am
          gültig bis
i)   Einreise und Aufent-
     halt nach § 30
     Absatz 5 AufenthG
     (Ehegattennachzug zu
     kurzfristig mobilen
     Forschern)
     aa) Ablehnung am
     bb) Bescheinigung
          ausgestellt am
          gültig bis
j)   Einreise und Aufent-
     halt nach § 32
     Absatz 5 AufenthG
     (Kindesnachzug zu
     kurzfristig mobilen
     Forschern)
     aa) Ablehnung am
     bb) Bescheinigung
          ausgestellt am
          gültig bis
k) Räumliche Beschrän-
   kung nach § 12
   Absatz 2 Satz 2
   AufenthG

  B**)                C                             D
                  Übermittlung
Zeitpunkt
                 durch folgende           Übermittlung/Weitergabe
der Über-
               öffentliche Stellen          an folgende Stellen
 mittlung
            (§ 6 des AZR-Gesetzes)
  (5)*                                 – Staatsangehörigkeits-
                                         behörden
                                       – Zollkriminalamt

   (2)
   (2)

  (2)*
  (2)*

  (2)*
  (2)*

  (2)*
  (2)*

  (2)*
   (2)

   (7)
BGBl. 2021, Seite 2488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2488


                       „A             A1*)      B**)                 C                             D
       9 (Teil II)                                               Übermittlung
                                     Perso-   Zeitpunkt
                                                                durch folgende           Übermittlung/Weitergabe
            Bezeichnung der Daten     nen-    der Über-
                                                              öffentliche Stellen          an folgende Stellen
            (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis    mittlung
                                                           (§ 6 des AZR-Gesetzes)
            Land
            Ort
            erteilt am
            befristet bis
            geändert am
       l)   Wohnsitzauflage nach                 (7)
            § 12 Absatz 2 Satz 2
            AufenthG
            Land
            Ort
            erteilt am
            befristet bis
            geändert am
       m) Wohnsitzregelung
          nach
            aa) § 12a Absatz 1                   (7)
                Satz 1 AufenthG
                Land
                  kraft Gesetzes
                  entstanden am
                  erlischt am
            bb) § 12a Absatz 2                   (7)
                Satz 1 AufenthG
                Ort oder Landkreis
                  erteilt am
                  befristet bis
                  geändert am
            cc) § 12a Absatz 3                   (7)
                AufenthG
                Ort oder Landkreis
                  erteilt am
                  befristet bis
                  geändert am
            dd) § 12a Absatz 4                   (7)
                Satz 1 AufenthG
                Ort, an dem
                der Wohnsitz
                nicht genommen
                werden darf
                  erteilt am
                  befristet bis
                  geändert am
       n) Wohnsitzverpflichtung                  (7)
          nach
          § 24 Absatz 5 Satz 2
          AufenthG (auch
          in Verbindung mit
          § 23 Absatz 3 und
          § 23 Absatz 4 Satz 2
          AufenthG)

BGBl. 2021, Seite 2489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2489
                „A                    A1*)
 9 (Teil II)
                                    Perso-

    Bezeichnung der Daten            nen-

    (§ 3 des AZR-Gesetzes)           kreis

     Ort
     kraft Gesetzes
     entstanden am
     erlischt

 o) Wohnsitzverpflichtung
    nach
     § 46 Absatz 1
     AufenthG
     Ort
     erteilt am
     befristet bis
     geändert am

 p) Räumliche Beschrän-
    kung nach
     aa) § 61 Absatz 1
         Satz 1 AufenthG
           Land
           kraft Gesetzes
           entstanden am
           erlischt am
     bb) § 61 Absatz 1a
         Satz 1 AufenthG
           Bezirk
           kraft Gesetzes
           entstanden am
           erlischt am
     cc) § 61 Absatz 1c
         Satz 1 AufenthG
           Land oder Bezirk
           erteilt am
           befristet bis
           geändert am
     dd) § 61 Absatz 1c
         Satz 2 AufenthG
           Bezirk
           erteilt am
           befristet bis
           geändert am

 q) Wohnsitzauflage nach
     § 61 Absatz 1d Satz 1
     AufenthG
     Ort
     kraft Gesetzes
     entstanden am
     erlischt am

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise

     B**)                        C                                      D
                          Übermittlung
  Zeitpunkt
                         durch folgende                    Übermittlung/Weitergabe
  der Über-
                       öffentliche Stellen                   an folgende Stellen
   mittlung
                    (§ 6 des AZR-Gesetzes)

      (7)

      (7)

      (7)

      (7)

      (7)

      (7)

in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“
BGBl. 2021, Seite 2490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2490

  p) Nummer 9a wird wie folgt geändert:
       aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1“
               werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2
               Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3“ und die Wörter „Daten zur Durchführung von
               Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung“ durch die
               Wörter „Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den
               §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung“
               ersetzt.
          bbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
                „f) Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43
                    bis 44a AufenthG
                     aa) Berechtigung oder Verpflichtung
                     bb) Erteilungszeitpunkt
                     cc) Erteilende Stelle“.
          ccc) Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchstaben g bis i eingefügt:
                „g) Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG
                     aa) Kursart
                     bb) Kursbeginn
                     cc) Kursabschluss
                         nicht erfolgreich
                         erfolgreich
                h) gemeldete Fehlzeiten
                i)   Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG“.
          ddd) Der bisherige Buchstabe g wird zu Buchstabe j.
          eee) In dem neuen Buchstaben j werden die Wörter „nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes“ durch die
               Angabe „nach § 45a AufenthG“ ersetzt.
       bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g bis i jeweils die Angabe „(7)“ eingefügt.
       cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften
               betraute öffentliche Stellen“ werden durch die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durch-
               führung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a
               bis h“ ersetzt.
          bbb) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ werden durch die Wörter „– Bundesamt
               für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j“ ersetzt.
          ccc) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit“ und die Wörter „– die für die Durchführung der Grund-
               sicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ werden durch die Wörter „– Bundesagentur für
               Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
               zu Spalte A Buchstabe a bis e und j“ ersetzt.
       dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15,
               18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
          bbb) Das Wort „– Aufnahmeeinrichtungen“ wird durch die Wörter „– Aufnahmeeinrichtungen zu
               Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j“ ersetzt.
          ccc) Die Wörter „– Behörden der Zollverwaltung“ und das Wort „– Staatsanwaltschaften“ werden
               gestrichen.
          ddd) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt“ werden durch die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu
               Spalte A Buchstabe a bis g und j“ ersetzt.
          eee) Die Wörter „– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zustän-
               dige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atom-
               gesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ und die Wörter
               „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28
               Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.
  q) In Nummer 9b Spalte A Buchstabe a werden die Wörter „erteilt am“ durch die Wörter „ausgestellt am“
     ersetzt.

BGBl. 2021, Seite 2491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2491

r)   Nach Nummer 9b wird folgende Nummer 9c eingefügt:
                   „A                     A1*)      B**)                   C                           D
     9c                                                                Übermittlung
                                         Perso-   Zeitpunkt
                                                                      durch folgende         Übermittlung/Weitergabe
          Bezeichnung der Daten           nen-    der Über-
                                                                    öffentliche Stellen        an folgende Stellen
          (§ 3 des AZR-Gesetzes)          kreis    mittlung
                                                                 (§ 6 des AZR-Gesetzes)
     § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7                                                             § 21 des AZR-Gesetzes
     und Absatz 3d in Verbin-
     dung mit § 2 Absatz 2c

     Zustimmung nach § 36
     Absatz 3 der Beschäfti-
     gungsverordnung

     a) Zustimmung nach                                       Bundesagentur für Arbeit    – das Auswärtige Amt
        § 36 Absatz 3                                                                     – deutsche Auslands-
        der Beschäftigungs-                                                                 vertretungen
        verordnung
                                                                                          – das Bundesamt für Aus-
          ausgestellt am                                                                    wärtige Angelegenheiten“.
          gültig bis                      (1)        (7)
     b) erforderliches Doku-
        ment: Zustimmung
        nach § 36 Absatz 3
        der Beschäftigungs-
        verordnung

s) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
     aa) Spalte A Buchstabe e wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach den Wörtern „besondere Aufenthaltsrechte nach“ wird folgender Doppelbuchstabe aa ein-
               gefügt:
                „aa) § 6 Absatz 3 AufenthG (Nationales Visum)
                       erteilt am
                       befristet bis“.
          bbb) Nach Doppelbuchstabe nn werden die folgenden Doppelbuchstaben pp und qq eingefügt:
                „pp) Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen
                     Elternteils eines deutschen Kindes)
                       erteilt am
                       befristet bis
                qq) Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaats-
                    angehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft)
                       erteilt am
                       befristet bis“.
          ccc) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis nn werden die Doppelbuchstaben bb bis oo und die
               bisherigen Doppelbuchstaben oo bis qq werden die Doppelbuchstaben rr bis tt.
     bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
          aaa) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „(5)*“ eingefügt.
          bbb) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe pp wird die Angabe „(2)“ eingefügt.
          ccc) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe qq wird die Angabe „(2)“ eingefügt.
     cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
          aaa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
               ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
          bbb) In Ziffer II werden nach dem Wort „– Gerichte“ die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-
               untersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
               wäschegesetzes“ eingefügt und die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie
               vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des
               AZR-Gesetzes –“ ersetzt.

BGBl. 2021, Seite 2492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2492

  t)   Nummer 11 wird wie folgt geändert:
       aa) In Spalte A werden die bisherigen Buchstaben w und x die Buchstaben u und v.
       bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
          aaa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
               ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
          bbb) In Ziffer II werden nach dem Wort „– Gerichte“ die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-
               untersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
               wäschegesetzes“ eingefügt und die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vor-
               stehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-
               Gesetzes –“ ersetzt.
  u) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
       aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „erteilt am“ werden jeweils durch die Wörter „ausgestellt am“ ersetzt.
          bbb) Nach den Wörtern „ausgestellt am“ werden jeweils die Wörter „gültig bis“ eingefügt.
          ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3a FreizügG/EU“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 7 Satz 1
               FreizügG/EU“ ersetzt.
          ddd) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
                 „d) Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von
                     EU-Bürgern)
                     ausgestellt am
                     gültig bis“.
          eee) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.
          fff)   Die Wörter „nach § 4a Absatz 5 Satz 1 FreizügG/EU“ werden gestrichen.
       bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe d die Angabe „(2)*“ eingefügt.
       cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
          aaa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
               ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
          bbb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter angefügt:
                 „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28
                 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“.
  v) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
       aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“, „und Hinweis auf Begründungstext“ und die Wörter
               „und § 3 Absatz 4 Nummer 8“ werden jeweils gestrichen.
          bbb) Buchstabe t wird aufgehoben.
          ccc) Die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, i, j, l bis n und q bis s –“ werden durch die
               Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s –“ ersetzt.
          ddd) Die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g bis s –“ werden durch die Wörter „– wie
               vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s –“ ersetzt.
          eee) Die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, k, o, p und s –“ werden durch die Wörter
               „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q –“ ersetzt.
       bb) Spalte C wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften
               betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis r“ werden durch die Wörter „– Ausländer-
               behörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stel-
               len“ ersetzt.
          bbb) Die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe s“ werden ge-
               strichen.
       cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch
               die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
          bbb) In Ziffer I werden die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis r“ durch die
               Wörter „– Statistisches Bundesamt“ ersetzt und die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-
               untersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
               wäschegesetzes“ gestrichen.

BGBl. 2021, Seite 2493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2493

       ccc) In Ziffer II werden nach dem Wort „– Gerichte“ die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-
            untersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
            wäschegesetzes“ eingefügt und die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ ge-
            strichen.
w) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
   aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“, die Wörter „und Hinweis auf Begründungstext“ und die
            Wörter „und § 3 Absatz 4 Nummer 8“ werden jeweils gestrichen.
       bbb) In den Buchstaben c, d und f werden jeweils nach dem Wort „am“ die folgenden Doppelbuch-
            staben aa und bb eingefügt:
            „aa) noch nicht vollziehbar
            bb) vollziehbar seit“.
       ccc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
            „e) Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG
                erlassen am
                aa) noch nicht vollziehbar
                bb) vollziehbar seit“.
       ddd) Buchstabe j wird aufgehoben.
   bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
       aaa) Zu Spalte A Buchstabe c bis f wird jeweils die Angabe „(3)“ gestrichen.
       bbb) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.
       ccc) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe „(3)“ eingefügt.
   cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften
            betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i“ werden durch die Wörter „– Ausländer-
            behörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stel-
            len“ ersetzt.
       bbb) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und d“ werden
            durch die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e“
            ersetzt.
       ccc) Die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe j“ werden ge-
            strichen.
   dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch
            die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
       bbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
x) Nummer 14a wird wie folgt geändert:
   aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ und „und Hinweis auf Begründungstext“ werden ge-
            strichen.
       bbb) Buchstabe f wird aufgehoben.
   bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe a und e jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.
   cc) In Spalte C werden die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
       Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „– Ausländer-
       behörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ er-
       setzt und die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe f“ gestrichen.
   dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
            Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
       bbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
       ccc) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis e“ werden durch die Wörter
            „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.

BGBl. 2021, Seite 2494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2494
  y) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
       aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
            aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ und „und Hinweis auf Begründungstext“ werden ge-
                 strichen.
            bbb) Buchstabe e wird aufgehoben.
       bb) In Spalte C werden die Wörter „- Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e“
           gestrichen.
       cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
            aaa) Die Wörter „§§ 15,
                 die Wörter „§§ 15,
16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch
16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
            bbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
  z) Nummer 16 Spalte D wird wie folgt geändert:
       aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
            aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ werden gestrichen.
            bbb) Buchstabe f wird aufgehoben.
       bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe f die Angabe „(2)“ gestrichen.
       cc) In Spalte C werden die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e“
           gestrichen.
       dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
            aaa) Die Wörter „§§ 15,
                 Wörter „§§ 15, 16,
16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
            bbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
  za) Nummer 17 Spalte D wird wie folgt geändert:

                     „A
       17

            Bezeichnung der Daten

            (§ 3 des AZR-Gesetzes)

       § 3 Absatz 1 Nummer 3
       und 7 in Verbindung mit
       § 2 Absatz 2 Nummer 3
       Duldung
       a) Bescheinigung über
          die Aussetzung
          der Abschiebung
          (Duldung) nach § 60a

          Absatz 1 AufenthG
            erteilt am

            befristet bis
            widerrufen am

       b) Bescheinigung über
          die Aussetzung
          der Abschiebung
          (Duldung) nach § 60a
          Absatz 2 Satz 1
          AufenthG

            aa) wegen fehlender
                Reisedokumente
            bb) aus medizinischen
                Gründen
            cc) aufgrund familiä-
                rer Bindungen

 A1*)      B**)                   C                            D
                              Übermittlung
Perso-   Zeitpunkt
                             durch folgende          Übermittlung/Weitergabe
 nen-    der Über-
                           öffentliche Stellen         an folgende Stellen
 kreis    mittlung
                        (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                                                  §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
                                                  18b, 19, 21, 23, 23a des
                                                  AZR-Gesetzes
                     – Ausländerbehörden und      – Ausländerbehörden
            (2)        mit der Durchführung       – Aufnahmeeinrichtungen
                       ausländerrechtlicher Vor-    oder Stellen nach § 88 Ab-
                       schriften betraute öffent-   satz 3 des Asylgesetzes
                       liche Stellen zu Spalte A
                       Buchstabe a bis p, r und s – Bundesamt für Migration
                                                    und Flüchtlinge
                     – mit grenzpolizeilichen
                       Aufgaben betraute          – Bundespolizei
                       Behörde zu Spalte A        – andere mit der polizei-
                       Buchstabe q und s            lichen Kontrolle des
                                                    grenzüberschreitenden
 (1)        (2)                                     Verkehrs beauftragte
                                                    Behörden

                                                  – oberste Bundes- und Lan-
                                                    desbehörden, die mit der
                                                    Durchführung ausländer-,
                                                    asyl- und passrechtlicher
                                                    Vorschriften als eigener
                                                    Aufgabe betraut sind
                                                  – sonstige Polizeivollzugs-
                                                    behörden
                                                  – Bundesagentur für Arbeit
                                                    zur Aufgabenerfüllung
                                                    nach den §§ 18 und 18b
                                                    des AZR-Gesetzes
BGBl. 2021, Seite 2495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2495
                „A              A1*)      B**)                C
17                                                        Übermittlung
                               Perso-   Zeitpunkt
                                                         durch folgende
     Bezeichnung der Daten      nen-    der Über-
                                                       öffentliche Stellen
     (§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis    mittlung
                                                    (§ 6 des AZR-Gesetzes)
     dd) weil konkrete
         Maßnahmen
         zur Aufenthalts-
         beendigung
         bevorstehen
     ee) wegen eines
         Asylfolgeantrags

     ff) als unbegleiteter

         Minderjähriger
         gemäß § 58 Ab-
         satz 1a AufenthG

     gg) bei fehlendem,

         aber erforder-

         lichem Einverneh-

         men der Staats-

         anwaltschaft oder
         der Zeugen-
         schutzdienststelle
         nach § 72 Ab-
         satz 4 AufenthG

     hh) bei fehlendem

         Absehen von einer

         Vollstreckung

         nach § 456a StPO

     ii)   bei stattgegebe-
           nem Eilantrag ge-
           mäß § 123 VwGO
     jj)   bei Anordnung der
           aufschiebenden
           Wirkung nach § 80
           Absatz 5 VwGO
     kk) bei Vorliegen von
         Abschiebungs-
         hindernissen nach
         § 60 Absatz 1 bis 5
         sowie 7 AufenthG
     ll)   aus sonstigen
           Gründen
           erteilt am
           befristet bis
           widerrufen am
           erloschen am

c) Bescheinigung                           (2)
   über die Aussetzung

   der Abschiebung
   (Duldung) nach § 60a
   Absatz 2 Satz 2
   AufenthG

     erteilt am
     befristet bis
     widerrufen am

             D

   Übermittlung/Weitergabe

     an folgende Stellen

– Bundesagentur für Arbeit
  zur Aufgabenerfüllung
  nach § 23a des AZR-
  Gesetzes zu Spalte A
  Buchstabe a bis r
– deutsche Auslands-
  vertretungen und andere
  öffentliche Stellen im

  Visaverfahren

– Zentralstelle für
  Finanztransaktionsunter-
  suchungen zur Erfüllung

  ihrer Aufgaben nach

  § 28 Absatz 1 Satz 2

  Nummer 2 des Geld-

  wäschegesetzes

– für die Zuverlässigkeits-
  überprüfung nach § 7 des
  Luftsicherheitsgesetzes
  zuständige Luftsicher-

  heitsbehörden und für

  die Zuverlässigkeitsüber-

  prüfung nach § 12b des

  Atomgesetzes zuständige
  atomrechtliche Genehmi-
  gungs- und Aufsichts-
  behörden

– Bundeskriminalamt

– Landeskriminalämter

– Staatsanwaltschaften
– Gerichte

– Behörden der Zoll-
  verwaltung
– Träger der Sozialhilfe und
  für die Durchführung des
  Asylbewerberleistungsge-
  setzes zuständige Stellen
BGBl. 2021, Seite 2496 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2496
                     „A
       17

            Bezeichnung der Daten

            (§ 3 des AZR-Gesetzes)

       d) Bescheinigung
          über die Aussetzung
          der Abschiebung
          (Duldung) nach § 60a
          Absatz 2 Satz 3

          AufenthG

            erteilt am

            befristet bis

            widerrufen am

       e) Bescheinigung
          über die Aussetzung
          der Abschiebung
          (Duldung) nach § 60a
          Absatz 2 Satz 3
          AufenthG in Verbin-
          dung mit § 60c
          Absatz 1 AufenthG
          (Ausbildungsduldung,
          Anspruch)
            erteilt am
            befristet bis
            widerrufen am
            erloschen am

       f) Bescheinigung
          über die Aussetzung
          der Abschiebung
          (Duldung) nach § 60a
          Absatz 2 Satz 3
          AufenthG in Verbin-
          dung mit § 60c
          Absatz 6 Satz 1
          AufenthG
          (Suche nach weiterem
          Ausbildungsplatz)
            erteilt am
            befristet bis

       g) Bescheinigung
          über die Aussetzung
          der Abschiebung
          (Duldung) nach § 60a
          Absatz 2 Satz 3
          AufenthG in Verbin-
          dung mit § 60c
          Absatz 6 Satz 2
          AufenthG
          (Arbeitsplatzsuche
          nach Ausbildungs-
          abschluss)
            erteilt am
            befristet bis

 A1*)      B**)                C                             D
                           Übermittlung
Perso-   Zeitpunkt
                          durch folgende           Übermittlung/Weitergabe
 nen-    der Über-
                        öffentliche Stellen          an folgende Stellen
 kreis    mittlung
                     (§ 6 des AZR-Gesetzes)

            (2)                                 – die für die Durchführung
                                                  der Grundsicherung
                                                  für Arbeitsuchende
                                                  zuständigen Stellen

                                                – Jugendämter

                                                – Statistisches Bundesamt

                                                  zu Spalte A Buchstabe a
                                                  bis r

                                                – Staatsangehörigkeits-
                                                  behörden
            (2)                                 – Zollkriminalamt

            (2)

            (2)
BGBl. 2021, Seite 2497 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2497

              „A               A1*)      B**)                C                             D
17                                                       Übermittlung
                              Perso-   Zeitpunkt
                                                        durch folgende           Übermittlung/Weitergabe
     Bezeichnung der Daten     nen-    der Über-
                                                      öffentliche Stellen          an folgende Stellen
     (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis    mittlung
                                                   (§ 6 des AZR-Gesetzes)

h) Bescheinigung                          (2)
   über die Aussetzung
   der Abschiebung
   (Duldung) nach § 60a
   Absatz 2 Satz 3
   AufenthG in Verbin-
   dung mit § 60c
   Absatz 7 AufenthG
   (Ausbildungsduldung,
   Ermessen)
     erteilt am
     befristet bis
     widerrufen am
     erloschen am

i)   Bescheinigung                        (2)
     über die Aussetzung
     der Abschiebung
     (Duldung) nach § 60a
     Absatz 2 Satz 3
     AufenthG in Verbin-
     dung mit § 60d
     Absatz 1 AufenthG
     (Beschäftigungsdul-
     dung, Regelanspruch,
     Beschäftigter)
     erteilt am
     befristet bis
     widerrufen am
     erloschen am

j)   Bescheinigung                        (2)
     über die Aussetzung
     der Abschiebung
     (Duldung) nach § 60a
     Absatz 2 Satz 3
     AufenthG in Verbin-
     dung mit § 60d
     Absatz 1 AufenthG
     (Beschäftigungsdul-
     dung, Regelanspruch,
     Ehegatte/Lebens-
     partner)
     erteilt am
     befristet bis
     widerrufen am
     erloschen am

k) Bescheinigung                          (2)
   über die Aussetzung
   der Abschiebung
   (Duldung) nach § 60a
   Absatz 2 Satz 3
   AufenthG in Verbin-
   dung mit § 60d
   Absatz 2 AufenthG

BGBl. 2021, Seite 2498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2498


                     „A               A1*)      B**)                C                             D
       17                                                       Übermittlung
                                     Perso-   Zeitpunkt
                                                               durch folgende           Übermittlung/Weitergabe
            Bezeichnung der Daten     nen-    der Über-
                                                             öffentliche Stellen          an folgende Stellen
            (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis    mittlung
                                                          (§ 6 des AZR-Gesetzes)
            (Beschäftigungsdul-
            dung, Regelanspruch,
            minderjährige ledige
            Kinder)
            erteilt am
            befristet bis
            widerrufen am
            erloschen am
       l)   Bescheinigung                        (2)
            über die Aussetzung
            der Abschiebung
            (Duldung) nach § 60a
            Absatz 2 Satz 3
            AufenthG in Verbin-
            dung mit § 60d
            Absatz 4 AufenthG
            (Beschäftigungsdul-
            dung, Ermessen,
            Beschäftigter)
            erteilt am
            befristet bis
            widerrufen am
            erloschen am
       m) Bescheinigung                          (2)
          über die Aussetzung
          der Abschiebung
          (Duldung) nach § 60a
          Absatz 2 Satz 3
          AufenthG in Verbin-
          dung mit § 60d
          Absatz 4 in Verbin-
          dung mit Absatz 1
          AufenthG
          (Beschäftigungsdul-
          dung, Ermessen,
          Ehegatte/Lebens-
          partner)
            erteilt am
            befristet bis
            widerrufen am
            erloschen am
       n) Bescheinigung                          (2)
          über die Aussetzung
          der Abschiebung
          (Duldung) nach § 60a
          Absatz 2 Satz 3
          AufenthG in Verbin-
          dung mit § 60d
          Absatz 4 in Verbin-
          dung mit Absatz 2
          AufenthG
          (Beschäftigungsdul-
          dung, Ermessen,
          minderjährige ledige
          Kinder)

BGBl. 2021, Seite 2499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2499

              „A               A1*)      B**)                 C                            D
17                                                        Übermittlung
                              Perso-   Zeitpunkt
                                                         durch folgende          Übermittlung/Weitergabe
     Bezeichnung der Daten     nen-    der Über-
                                                       öffentliche Stellen         an folgende Stellen
     (§ 3 des AZR-Gesetzes)    kreis    mittlung
                                                    (§ 6 des AZR-Gesetzes)
     erteilt am
     befristet bis
     widerrufen am
     erloschen am
o) Bescheinigung                          (2)
   über die Aussetzung
   der Abschiebung
   (Duldung) nach
   § 60a Absatz 2 Satz 4
   AufenthG
   erteilt am
   befristet bis
   widerrufen am
p) Bescheinigung                          (2)
   über die Aussetzung
   der Abschiebung
   (Duldung) nach § 60b
   Absatz 1 AufenthG
   (Duldung für Personen
   mit ungeklärter Identi-
   tät)
   erteilt am
   befristet bis
   widerrufen am
   erloschen am
q) Bescheinigung                          (2)
   über die Aussetzung
   der Abschiebung
   (Duldung) nach § 60a
   Absatz 2a AufenthG
   erteilt am
   befristet bis
   widerrufen am
r) Bescheinigung                          (2)
   über die Aussetzung
   der Abschiebung
   (Duldung) nach § 60a
   Absatz 2b AufenthG
   erteilt am
   befristet bis
   widerrufen am
s) Nummer der                             (2)
   Bescheinigung
§ 3 Absatz 4 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 3
Duldung                        (2)     – wie     – wie vorstehend –           – wie vorstehend, mit
                                         vorste-                                Ausnahme der Bundes-
                                         hend –                                 agentur für Arbeit
                                                                                zur Aufgabenerfüllung
                                                                                nach § 23a des AZR-
                                                                                Gesetzes“.
– wie vorstehend –

BGBl. 2021, Seite 2500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2500

  zb) Nummer 18 Spalte D wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter
           „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
       bb) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer
           Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
       cc) In Ziffer II werden die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ gestrichen und die folgen-
           den Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
           § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ angefügt.
  zc) Nummer 19 Spalte D wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch
           die Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
       bb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
  zd) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
       aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“, die Wörter „und Hinweis auf Begründungstext“ und die
               Wörter „und § 3 Absatz 4 Nummer 8“ werden gestrichen.
          bbb) Die Wörter „§ 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG“ werden jeweils durch die Wörter „§ 71
               Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG“ ersetzt.
          ccc) In Buchstabe b werden die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:
                „aa) noch nicht unanfechtbar
                bb) unanfechtbar seit“.
          ddd) In Buchstabe c werden die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:
                „aa) noch nicht vollziehbar
                bb) vollziehbar seit“.
          eee) Buchstabe h wird aufgehoben.
       bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
          aaa) Zu Spalte A Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe „(3)“ gestrichen.
          bbb) Zu Spalte A Buchstabe b und c Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.
          ccc) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „(6)“ eingefügt.
          ddd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „(3)“ eingefügt.
       cc) In Spalte C werden die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
           Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe d und e“ durch die Wörter „– Auslän-
           derbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu
           Spalte A Buchstabe d bis g“ ersetzt und die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu
           Spalte A Buchstabe h“ gestrichen.
       dd) In Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-
           Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“
           ersetzt und die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ gestrichen.
  ze) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
       aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ und „und Hinweis auf Begründungstext“ werden ge-
               strichen.
          bbb) Buchstabe c wird aufgehoben.
       bb) In Spalte C werden die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe c“
           gestrichen.
  zf) Nummer 23 wird wie folgt geändert:
       aa) In Spalte A werden die Wörter „Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung“ durch die
           Wörter „Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnah-
           me“, die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, b
           und d –“ und die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und c –“ durch die Wörter „– wie
           vorstehend Spalte A Buchstabe b und d –“ ersetzt.
       bb) In Spalte D werden die Wörter „§§ 15 bis 18, 21 des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 17,
           18, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt und die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
           gen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“
           gestrichen.

BGBl. 2021, Seite 2501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2501
  zg) Nummer 31 wird wie folgt geändert:
      aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
           aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
                „b) Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am“.
           bbb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
      bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe b die Angabe „(5)*“ eingefügt.
      cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
           aaa) Die Wörter „§§ 15, 24a des
                AZR-Gesetzes“ ersetzt.
AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 18a, 18b, 24a des
           bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
                zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b“ und „– die für die Durchführung der Grundsicherung
                für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b“ werden angefügt.
  zh) Nummer 32 wird wie folgt geändert:
      aa) In Spalte A werden die Wörter „§

4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
          Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6“ ersetzt.
      bb) In Spalte C werden die Wörter „§
          „§ 6 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7“
          „– Meldebehörden“ eingefügt.
6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter
ersetzt und wird nach dem Wort „– Ausländerbehörden“ das Wort
8. In der Anlage wird Abschnitt II Visadatei Nummer 35 zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1
   Nummer 4 und 5 wie folgt geändert:
  a) Spalte A wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Geburtsort“ ein Komma und die Wörter „und -land“ eingefügt.
     bb) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
           „h) Doktorgrad“.
     cc) Die bisherigen Buchstaben h und i

werden die Buchstaben i und j.
  b) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe h die Angabe „(7)*“ eingefügt.
9. In der Anlage wird Abschnitt III Begründungstexte wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Begründungstexte“ durch das Wort „Dokumentenablage“ ersetzt.
  b) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:
                      „A
      37

B**)                C                               D

                                               Übermittlung
         Bezeichnung der Sachverhalte,    Zeitpunkt
an folgende Stellen
              zu denen Dokumente          der Über-      Übermittelnde Stellen

               zu übermitteln sind

        (§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
                                         (§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
mittlung
                                               des AZR-Gesetzes)
      a) Entscheidungen des              Siehe § 6 – Ausländerbehörden und         – Ausländerbehörden
         Bundesamtes für Migration der
mit der Durchführung          – Aufnahmeeinrichtungen
         und Flüchtlinge über Aner-      AZRG-DV     ausländerrechtlicher Vor-       oder Stellen nach § 88 Ab-
         kennung, Ablehnung oder
         Aufhebung des Schutzstatus

         zu den Tabellen 8 (Teil I), 14,
         14a im Abschnitt I

      b) aufenthaltsrechtliche
         Entscheidungen, die eine

         vollziehbare Ausreisepflicht
         begründen zu den
         Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20
         im Abschnitt I

      c) Gerichtliche Entscheidungen
         in asyl- oder aufenthalts-
         rechtlichen Verfahren zu den
         Tabellen 8 (Teil I), 13, 14 im
         Abschnitt I

      d) Einschränkung oder
         Untersagung der politischen
         Betätigung zu Tabelle 15
         im Abschnitt I
  schriften betraute öffent-      satz 3 des Asylgesetzes
  liche Stellen
                                – Bundesamt für Migration
– Bundesamt für Migration         und Flüchtlinge
  und Flüchtlinge
                                – Bundespolizei
– mit grenzpolizeilichen Auf-
                                – andere mit der polizei-
  gaben betraute Behörden         lichen Kontrolle des grenz-

– in der Rechtsverordnung         überschreitenden Verkehrs
  nach § 58 Absatz 1 des          beauftragte Behörden
  Bundespolizeigesetzes         – oberste Bundes- und Lan-
  bestimmte Bundespolizei-        desbehörden, die mit der
  behörde
                                  Durchführung ausländer-,
                                  asyl- und passrechtlicher
                                  Vorschriften als eigener
                                  Aufgabe betraut sind
                                – Bundeskriminalamt

                                – Landeskriminalämter
                                – sonstige Polizeivollzugs-
                                  behörden
BGBl. 2021, Seite 2502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2502
                       „A                    B**)
       37

          Bezeichnung der Sachverhalte,    Zeitpunkt

               zu denen Dokumente          der Über-

                zu übermitteln sind         mittlung

         (§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
       e) Verlust des Rechts auf
          Einreise und Aufenthalt
          nach dem FreizügG/EU
          zu Tabellen 13 und 16
          im Abschnitt I
       f) Einreisebedenken
          zu Tabelle 21 im Abschnitt I
       g) Ausweis- oder
          Identifikationsdokumente
          zu Tabelle 4 im Abschnitt I

                        Artikel 3
                     Änderung des
                  Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 86a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Ausländerbehörden und alle sonsti-

       gen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger,

       die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegra-

       tionsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auf-

       trag der öffentlichen Hand durchführen oder
       den dafür erforderlichen Antrag entgegenneh-
       men, erheben personenbezogene Daten, soweit

       diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2
       erforderlich sind. Die Datenerhebung erfolgt zum
       Zweck

         C                                D

                                     Übermittlung

                                  an folgende Stellen
Übermittelnde Stellen
                            (§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6

                                  des AZR-Gesetzes)

                           – Staatsanwaltschaften
                           – Gerichte

                           – Bundesagentur für Arbeit
                           – Behörden der Zoll-
                             verwaltung
                           – Träger der Sozialhilfe
                           – für die Durchführung des
                             Asylbewerberleistungsge-
                             setzes zuständige Stellen
                           – die für die Durchführung
                             der Grundsicherung für
                             Arbeitsuchende zustän-
                             digen Stellen
                           – deutsche Auslandsvertre-
                             tungen, das Bundesamt
                             für Auswärtige Angelegen-
                             heiten und andere öffent-
                             liche Stellen im Visa-
                             verfahren
                           – Zollkriminalamt zu Spalte A
                             Buchstabe b, d, e und g
                           – die Zentralstelle für
                             Finanztransaktionsunter-
                             suchungen zu Spalte A
                             Buchstaben a bis e und g
                           hinsichtlich freizügigkeitsbe-
                           rechtigter Unionsbürger:
                           – mit ausländer- oder asyl-
                             rechtlichen Aufgaben
                             betraute Behörden nur
                             zur Durchführung solcher
                             Aufgaben“.

       1. der Durchführung der rückkehr- und reintegra-
          tionsfördernden Maßnahmen,
       2. der Koordinierung der Programme zur Förde-
          rung der freiwilligen Rückkehr durch das Bun-
          desamt für Migration und Flüchtlinge sowie
       3. der Sicherstellung einer zweckgemäßen Ver-
          wendung der Förderung und erforderlichen-
          falls zu deren Rückforderung.

       Dabei handelt es sich um die folgenden Daten:

        – Familienname,      Geburtsname,      Vornamen,

          Schreibweise der Namen nach deutschem

          Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburts-

          ort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad,

          Staatsangehörigkeiten,

        – Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme,

        – Angaben zur Art der Förderung und

        – Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist,
          abgeschoben oder zurückgeschoben wurde,
BGBl. 2021, Seite 2503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2503
        sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen
        wurde.
     Angaben zum Umfang und zur Begründung der
     Förderung müssen ebenfalls erhoben werden.
     Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu
     löschen.“

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zielstaat“
     die Wörter „der Ausreise“ eingefügt.
2. § 87 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
     gefügt:

     „Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für
     die Erhebung der öffentlichen Klage sowie den
     Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls,
     solange dies nicht den Untersuchungszweck
     gefährdet.“
  b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „private
     Träger, die“ das Wort „über“ eingefügt und die
     Wörter „selbst oder im Auftrag der öffentlichen
     Hand durchführen oder den hierfür erforderlichen
     Antrag entgegennehmen“ durch das Wort „ent-
     scheiden“ ersetzt.
3. Dem § 88a wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
  linge darf teilnehmerbezogene Daten über die An-
  meldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des
  Abschlusses der Maßnahme nach Absatz 3 Satz 1,
  die Art des Kurses nach § 12 Absatz 1 oder § 13
  Absatz 1 sowie die nach § 26 Absatz 1 Nummer 1
  bis 5, 7, 9 und 10 der Deutschsprachförderverord-
  nung übermittelten Daten an staatliche oder staat-
  lich anerkannte Hochschulen und andere For-
  schungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend
  aus öffentlichen Mittel finanziert wird, übermitteln,
  soweit
  1. dies für die Durchführung eines wissenschaft-
     lichen Forschungsvorhabens über Integrations-
     fragen erforderlich ist,

  2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu die-

     sem Zweck nicht möglich oder die Anonymisie-

     rung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
     verbunden ist,

  3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen

     nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche

     Interesse an der Durchführung des Forschungs-
     vorhabens die schutzwürdigen Interessen der

     Betroffenen erheblich überwiegt und der For-
     schungszweck nicht auf andere Weise erreicht
     werden kann und
  4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
     der Übermittlung zustimmt.

  Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im

  Rahmen des öffentlichen Interesses das wissen-

  schaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben

  besonders zu berücksichtigen. Eine Übermittlung

  ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht
  zulässig. Angaben über den Namen und Vornamen,
  die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Ad-
  resse sowie die für die Einleitung eines Vorhabens
  nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerk-
  male der betroffenen Person können ohne Einwilli-
  gung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung

  der Einwilligung erforderlich ist; die Erforderlichkeit
  ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Personenbezo-
  gene Daten nach Satz 1 sind zu pseudonymisieren,
  soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist
  und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten
  Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
  dert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug
  hergestellt werden kann, sind gesondert zu spei-
  chern. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusam-
  mengeführt werden, soweit der Forschungszweck
  dies erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Perso-
  nenbezug hergestellt werden kann, sind zu löschen,
  sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätes-
  tens mit der Beendigung des Forschungsvorha-
  bens, sofern ausnahmsweise eine frühere Löschung
  der Daten noch nicht in Betracht kommt. Die Daten
  sind zu anonymisieren, sobald der Forschungs-
  zweck dies erlaubt. Die Forschungseinrichtung, an
  die die Daten übermittelt wurden, darf diese nur
  zum Zweck der Durchführung des Forschungsvor-
  habens verarbeiten. Die Daten sind gegen unbe-
  fugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die
  Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass
  die Verwendung der personenbezogenen Daten
  räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfül-
  lung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäfts-
  zwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von
  Bedeutung sein können. Das Bundesamt für Migra-
  tion und Flüchtlinge soll zudem Forschungseinrich-
  tungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte
  Daten, die für die Durchführung eines wissenschaft-
  lichen Forschungsvorhabens über Integrationsfra-
  gen erforderlich sind, übermitteln.“

4. Dem § 90b werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Die Ausländerbehörden übermitteln die im Rahmen
  des Datenabgleichs erfolgten Änderungen unver-
  züglich an die Registerbehörde des Ausländerzen-
  tralregisters. Andere gesetzliche Vorschriften zum
  Datenabgleich bleiben unberührt.“
5. In § 98 Absatz 3 Nummer 5b werden die Wörter

   „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“

   ersetzt.

6. In § 105a werden die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1
   und 2, Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 5“ durch

   die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4

   Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5“ ersetzt.

                       Artikel 4

                   Änderung des
             Freizügigkeitsgesetzes/EU
   In § 14 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I

S. 2416) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 87

Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4,“ durch

die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4

Satz 1, 3 und 5,“ ersetzt.

                       Artikel 5

                   Änderung der
               Aufenthaltsverordnung
  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 20a des Ge-
BGBl. 2021, Seite 2504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2504
setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 45a wird aufgehoben.

2. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „ermäßigt sich“
     durch das Wort „entspricht“ und die Wörter „auf
     28,80 Euro“ durch die Wörter „der Höhe der für
     die Ausstellung von Personalausweisen an Deut-
     sche erhobenen Gebühr“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „ermäßigt sich die
     Gebühr auf 22,80 Euro“ durch die Wörter „be-
     trägt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die
     Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche
     dieses Alters erhoben wird“ ersetzt.
3. § 52a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44

  bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Auf-

  enthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1

  und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine

  Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Perso-

  nalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu
  erheben ist. Wird der Aufenthaltstitel für eine Person

  ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt
  die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung
  von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters
  erhoben wird. In den Fällen des § 45b Absatz 2
  und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Ver-
  bindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr
  8 Euro.“

4. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A ent-
  fällt, sofern die Speicherung der Daten im Auslän-

  derzentralregister erfolgt.“
5. In § 68 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 3“
   gestrichen.

                      Artikel 6

                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 71 Absatz 2 Nummer 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 24 Absatz 10 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
werden nach der Angabe „Nummer 8“ die Wörter „in
Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6“ eingefügt.

                      Artikel 7
                   Änderung der
               Zweiten Bundesmelde-
           datenübermittlungsverordnung
   § 11 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950),
die zuletzt durch Artikel 84 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Ge-
     burtsdatum und Geburtsort“ die Wörter „sowie

     bei Geburt im Ausland auch den Staat“ eingefügt
     und wird die Angabe „0601, 0602“ durch die An-
     gabe „0601 bis 0603“ ersetzt.

  b) In Nummer 8 werden das Komma und die Wörter
     „übergangsweise Seriennummer des Ankunfts-
     nachweises“ gestrichen und wird der Punkt am
     Ende durch ein Komma ersetzt.

  c) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden ange-
     fügt:
     „9. Doktorgrad                               0401,
     10. Einzugsdatum                             1301,
     11. Auszugsdatum                            1306.“

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
     „(2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Ab-
  satz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich

  die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51

  des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an

  das Ausländerzentralregister. Zum Zweck der ein-

  deutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach

  Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln.“

                       Artikel 8

                 Weitere Änderung
                 des AZR-Gesetzes
  § 6a des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994
(BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Aus-
  ländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind.“

2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Aus-
  ländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind.“

                       Artikel 9

                    Änderung des
                    Asylgesetzes

   § 61 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Ge-
setzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeein-
richtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbs-
tätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Aus-
länder die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben,
wenn
1. das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Mona-
   ten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar
   abgeschlossen ist,
2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder
   durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die
   Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung
   der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines siche-
   ren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet
   oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn
   das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende
BGBl. 2021, Seite 2505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2505
  Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des
  Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine
Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt wer-
den. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten
entsprechend für Ausländer nach Satz 2.“

                      Artikel 10

                 Weitere Änderung
             der Aufenthaltsverordnung
   Dem § 62 der Aufenthaltsverordnung vom 25. No-
vember 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Arti-
kel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird fol-
gender Satz angefügt:
„Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentral-
register gespeichert werden, soweit die Speicherung
des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen
ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame
Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachver-
fahren, sowie die Kommunikation mit den Datenüber-
mittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.“

                      Artikel 11

                  Änderung des
         Registermodernisierungsgesetzes

   Artikel 20 Nummer 3 des Registermodernisierungs-
gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) wird wie
folgt gefasst:
„3. In der Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbe-
    stand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“ werden
      durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Geset-
      zes“ ersetzt.
   b) Nach den Wörtern „Verfassungsschutzbehörden
      des Bundes und der Länder“ werden die Wörter

       „– Registermodernisierungsbehörde ohne An-
       gabe des Geschäftszeichens“ eingefügt.“

                       Artikel 12
                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. November 2022 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa, bb Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuch-

stabe dd, Buchstabe e, Nummer 5 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe hh,
Nummer 7 Buchstabe a und b, Nummer 17 Buch-
stabe b, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 22 und 24,
Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Num-
mer 28 und 30, Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe aa, cc und dd, Buchstabe b, Nummer 7
Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Doppel-
buchstabe cc und dd, Buchstabe f, g, i, k, l Doppel-
buchstabe cc und dd, Buchstabe m Doppelbuch-
stabe bb, Buchstabe q, r, s Doppelbuchstabe cc,
Buchstabe t, u, w Doppelbuchstabe dd, Buchstabe y
Doppelbuchstabe cc, Buchstabe z Doppelbuch-
stabe dd, Buchstabe za bis zc, Buchstabe zd Doppel-
buchstabe dd, Buchstabe zf und zg, Artikel 3, 4 und 5
Nummer 1 bis 3 und 5, Artikel 6, 9 und 11 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (3) Artikel 1 Nummer 6 und 11 treten am 1. Mai 2023
in Kraft.

   (4) Artikel 10 tritt am 1. November 2024 in Kraft.
   (5) Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe dd und Artikel 8 treten an dem Tag in Kraft, an
dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt,
dass die technischen Voraussetzungen für die Verar-
beitung der Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Ge-
setzen vorliegen.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 9. Juli 2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau und Heimat
                                           Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2467. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 701f9c77494c397f….