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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2467
BGBl. 2021 I S. 2467 · 163.316 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
Vom 9. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 8a Datenabgleich“.
b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an
Ausländerbehörden und das Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 2018/1806 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. November
2018 zur Aufstellung der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Außengrenzen im Besitz
eines Visums sein müssen, sowie der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumpflicht befreit sind
(ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), von
der Visumpflicht befreit sind und denen
auf Grund des Vorliegens einer Verpflich-
tungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder
§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
die Einreise gestattet wird.“
b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-
gefügt:
„(2c) Zum Zweck der Beschleunigung der
Durchführung des Visumverfahrens ist die Spei-
cherung von Daten ferner zulässig bei Auslän-
dern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit
der Ausübung der Beschäftigung nach § 36
Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist,
in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung
bereits vor der Beantragung eines Visums zuge-
stimmt hat.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „2b“ durch
die Angabe „2c“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „Geburtsort“ werden
ein Komma und das Wort „-land“ ein-
gefügt.
bbb) Nach dem Wort „Geschlecht,“ wird
das Wort „Doktorgrad,“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 5a werden die folgenden
Nummern 5b bis 5d eingefügt:
„5b. die ausländische Personenidentitäts-
nummer,
5c. die gegenwärtige Anschrift im Bundes-
gebiet und Einzugsdatum,
5d. die früheren Anschriften im Bundesge-
biet und Auszugsdatum,“.
dd) In Nummer 7 wird nach der Angabe „2b“ die
Angabe „und 2c“ eingefügt
ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:
„7a. Angaben zum Bestehen eines nationa-
len Visums nach § 6 Absatz 3 des Auf-
enthaltsgesetzes,“.
ff) In Nummer 8 werden die Wörter „Hinweise
auf vorhandene Begründungstexte“ durch
das Wort „Dokumente“ ersetzt und wird
der Punkt am Ende durch ein Komma er-
setzt.
gg) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden
angefügt:
„9. zum Zweck der Arbeits- und Ausbil-
dungsvermittlung und zur Aufgaben-
erfüllung nach den §§ 43 bis 44a des
Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung
oder Verpflichtung zur Teilnahme an
Integrationskursen, sowie dazugehörige
Kursinformationen,
10. das Geschäftszeichen des Bundesver-
waltungsamtes für Meldungen zu einer
laufenden Beteiligungsanfrage oder ei-
nem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrens-
nummer).“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. das Ausstellungsdatum und die Gültig-
keitsdauer ihrer Bescheinigung über die
Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a
des Asylgesetzes,“.

bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 7 bis 10a werden die Num-
mern 6 bis 10.
dd) In der neuen Nummer 8 werden nach dem
Wort „Ausländerbehörde,“ die Wörter „die
für die Durchführung des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zuständige Stelle,“ einge-
fügt.
c) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Teilnahme an einer Maßnahme der berufs-
bezogenen Deutschsprachförderung nach
§ 45a des Aufenthaltsgesetzes.“
d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 4 bis 5 werden die Nummern 3
bis 4.
e) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d ein-
gefügt:
„(3d) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2c wird
zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 das
von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellte
Dokument über die vorab erteilte Zustimmung
zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 36
Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in
der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung
gespeichert.“
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ge-
schlecht,“ das Wort „Doktorgrad,“ einge-
fügt.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „Hinweise
auf vorhandene Begründungstexte“ durch
das Wort „Dokumente“ ersetzt.
4. Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Eine Übermittlungssperre wird ferner gespeichert,
sobald die Meldebehörde eine Auskunftssperre
nach § 51 des Bundesmeldegesetzes an die Regis-
terbehörde übermittelt; bei Wegfall der Auskunfts-
sperre ist die Übermittlungssperre zu löschen.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „11 und 12“
durch die Angabe „11, 12 und 14“ ersetzt
und werden nach den Wörtern „Absatz 3
Nummer 1, 3, 4 und 6,“ die Wörter „sofern
nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,“ ein-
gefügt.
bb) In Nummer 3 werden am Ende die Wörter
„sofern nicht Absatz 2a etwas anderes re-
gelt,“ angefügt.
cc) In Nummer 8 werden vor dem Komma die
Wörter „sowie die Bundesagentur für Arbeit
in den Fällen des § 2 Absatz 2c“ eingefügt.
dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a
eingefügt:
„8a. die für die Durchführung des Asylbe-
werberleistungsgesetzes zuständigen
Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a
und 2 Nummer 1,“.
ee) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1a und 2 Nummer 1“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 1, 1a und 2 Nummer 1 bis 4
und 6 bis 14“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1
Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2
Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1
und 2, Absatz 3c und 4 Nummer 6 so-
wie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2,
sofern nicht Absatz 2a etwas anderes
regelt,“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 11“ durch die Wörter
„§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2
Nummer 1 bis 11“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-
satz 2 Nummer 10, 10a und 11,“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11,“ er-
setzt.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten
Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 5b bis 6, Absatz 2 Nummer 1, 2
und 4 bis 8,“.
ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. die in Absatz 1 Nummer 4a bezeich-
neten Stellen die Daten nach § 3 Ab-
satz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2
Nummer 1, 2 und 4 bis 8,“.
ff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete
Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Num-
mer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, 3b
sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht
Absatz 2a etwas anderes regelt,“.
gg) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
„5a. die in Absatz 1 Nummer 4 bezeichne-
ten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 5b und zusätzlich das Bun-
deskriminalamt die Referenznummern
nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den
Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2
und 3, die Referenznummern nach § 3
Absatz 3a Nummer 1 in den Fällen
des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die
Referenznummern nach § 3 Absatz 3b
in den Fällen des § 2 Absatz 2a,“.
hh) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Bundesagentur für Arbeit und die für
die Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen die Daten nach § 3
Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a

und Absatz 2 Nummer 1 und die Bun-
desagentur für Arbeit die Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7
sowie Absatz 3d in den Fällen des § 2
Absatz 2c,“.
ii) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
eingefügt:
„6a. die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichne-
ten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2
Nummer 8,“.
jj) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 3 Ab-
satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6
sowie das Datum nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 2, übergangsweise das Datum nach § 3
Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Nummer 2, 4, 5c und die frühere
Anschrift im Bundesgebiet und das Aus-
zugsdatum sowie Auskunftssperren nach
§ 51 des Bundesmeldegesetzes und deren
Wegfall“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Zusätzlich übermitteln die in Absatz 1
Nummer 1 bezeichneten Stellen die Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 9, es sei denn, es handelt
sich um einen Fall des § 2 Absatz 1a und 2
Nummer 1, und der Ausländer hat die Berechti-
gung zum Integrationskurs bereits von einer der
Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 8a er-
halten. In diesem Fall übermittelt die Stelle nach
Absatz 1 Nummer 3 die Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 9 mit Ausnahme der Daten zu gemel-
deten Fehlzeiten und zu Hinweisen nach § 44a
Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, für die
die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen
zuständig bleiben. Die Übermittlungsverpflich-
tung nach Satz 2 endet erst mit Beendigung
der Teilnahme am Integrationskurs und nicht
bereits mit Abschluss des Asylverfahrens.“
d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 7“ er-
setzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6
bis 8“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Num-
mer 1, 2, 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2,
6, 7“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Betrifft die Speicherung
1. eine Entscheidung des Bundesamtes für Mi-
gration und Flüchtlinge über Anerkennung,
Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus
nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Ab-
satz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes,
2. aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zu-
sammenhang mit einer Ausweisung, Abschie-
bung, Zurückweisung oder Zurückschiebung,
3. eine gerichtliche Entscheidung in asyl- oder
aufenthaltsrechtlichen Verfahren,
4. die Einschränkung oder Untersagung der
politischen Betätigung,
5. den Verlust des Rechts auf Einreise und Auf-
enthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,
6. Einreisebedenken oder
7. ausländische Ausweis- oder Identifikations-
dokumente,
sind auch die der Speicherung zugrundeliegen-
den Dokumente durch die übermittelnde Stelle
zu übermitteln. Die Speicherung von Dokumen-
ten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Ent-
scheidungen in asylrechtlichen Verfahren darf
nur erfolgen, soweit besondere gesetzliche
Verarbeitungsregelungen oder überwiegende
schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht
entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbe-
reich privater Lebensgestaltung sind unkennt-
lich zu machen. Die Registerbehörde hat sicher-
zustellen, dass im automatisierten Verfahren
Dokumente nur abgerufen werden können,
wenn die abrufende Stelle das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 zuvor be-
stätigt. Die Dokumente sind zu löschen, wenn
die dazugehörigen gespeicherten Daten ge-
löscht werden.“
6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Datenabgleich
(1) Die Registerbehörde kann einen Abgleich
in automatisierter Form zwischen ihrem Daten-
bestand und dem entsprechenden Datenbestand
der aktenführenden Behörde oder der öffentlichen
Stelle, die Daten an die Registerbehörde über-
mittelt hat, veranlassen, wenn berechtigte Zweifel
an der Richtigkeit und Aktualität des Datenbestan-
des vorliegen, welche die Veranlassung einer Über-
prüfung rechtfertigen.
(2) Zum Zweck des in Absatz 1 veranlassten
Abgleichs dürfen Daten zwischen der Registerbe-
hörde und der aktenführenden Behörde oder der
öffentlichen Stelle, die Daten an die Registerbe-
hörde übermittelt hat, wechselseitig in einem von
der Registerbehörde genannten abgleichfähigen
Format übermittelt oder auf Anfrage der Register-
behörde bereitgestellt werden. Die wechselseitig
bereit gestellten oder übermittelten Daten dürfen
nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die
sich daran anschließende Datenpflege verwendet
werden und sind sodann unverzüglich zu löschen.
(3) Die aktenführende Behörde oder die öffent-
liche Stelle, die Daten an die Registerbehörde
übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die
durch den Abgleich ermittelten Hinweise auf
eine mögliche Unrichtigkeit, Unvollständigkeit und
Aktualität zu prüfen und in eigener Verantwortung
Daten zu berichtigen. Die Ergebnisse der Über-
prüfung sind der Registerbehörde auf einem von
ihr zur Verfügung gestellten Weg zu übertragen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Stellen können
sich zum Zweck der Datenpflege und des Daten-
abgleichs datenverarbeitender Systeme bedienen.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Licht-
bild oder mit den Fingerabdruckdaten“ durch

die Wörter „mit Lichtbild, mit den Fingerab-
druckdaten oder den zu den Fingerabdruck-
daten gehörigen Referenznummern“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die von der Registerbehörde übermit-
telte ausländische Personenidentitätsnummer
darf nur zum Zweck der eindeutigen Identifizie-
rung einer Person genutzt werden.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Registerbehörde übermittelt auf Er-
suchen im Register gespeicherte Dokumente
(§ 6 Absatz 5), sofern die Kenntnis des Doku-
ments oder die Ansicht des Ausweis- oder Iden-
tifikationsdokuments für die ersuchende Stelle
unerlässlich ist, weitere Informationen nicht
rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu
erlangen sind und ihr die Daten, auf die sich
die Dokumente beziehen, übermittelt werden
dürfen.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Begrün-
dungstexte (§ 6 Abs. 5)“ durch die Wörter
„Dokumente (§ 6 Absatz 5)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Aus-
nahme gesperrter Daten“ durch die Wörter „mit
Ausnahme von gesperrten Daten und von Doku-
menten (§ 6 Absatz 5)“ ersetzt.
9. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „über-
mittelten Daten“ durch die Wörter „übermittelten
Daten und Dokumente“ ersetzt.
10. § 14 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,“.
11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Automatisierte
Datenübermittlung an Ausländerbehörden
und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(1) Die Registerbehörde übermittelt der zustän-
digen Ausländerbehörde neben den Grundperso-
nalien und der AZR-Nummer zum Zweck der
eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Fortzug
der betroffenen Person unverzüglich nach deren
Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Fort-
zug wurden von der zuständigen Ausländerbe-
hörde selbst an das Register übermittelt. In den
Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden
diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge übermittelt.
(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen
des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 neben den
Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum
Zweck der eindeutigen Zuordnung unverzüglich
die Angaben einer Ausweisung oder Zurückschie-
bung oder Abschiebung der betroffenen Person
nach deren Speicherung.
(3) Die Registerbehörde übermittelt der zustän-
digen Ausländerbehörde neben den Grundperso-
nalien und der AZR-Nummer zum Zweck der
eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Ausreise-
nachweis der betroffenen Person unverzüglich
nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben
zum Ausreisenachweis wurden von der zustän-
digen Ausländerbehörde selbst an das Register
übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a
und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls
an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
übermittelt.“
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter
„Anschrift im Bundesgebiet“ durch die Wörter
„die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
„§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a“ ersetzt.
13. In § 17 Absatz 1 Nummer 10, § 18a Satz 1 Num-
mer 6, § 18c Nummer 3, § 18d Nummer 5, § 18e
Absatz 1 Satz 1 und § 23a Satz 1 Nummer 6
werden jeweils die Wörter „Anschrift im Bundes-
gebiet“ durch die Wörter „gegenwärtige Anschrift
im Bundesgebiet“ ersetzt.
14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
gefügt:
„5a. die ausländische Personenidentitätsnum-
mer,“.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeits-
dauer ihrer Bescheinigung über die Meldung
als Asylsuchende gemäß § 63a des Asyl-
gesetzes,“.
15. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
gefügt:
„5a. die ausländische Personenidentitätsnum-
mer,“.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeits-
dauer ihrer Bescheinigung über die Meldung
als Asylsuchende gemäß § 63a des Asyl-
gesetzes,“.
16. In § 18 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispa-
pier,“ durch die Wörter „Aliaspersonalien, Angaben
zum Ausweispapier und die ausländische Perso-
nenidentitätsnummer,“ ersetzt.
17. § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „An-
gaben zum Ausweispapier,“ die Wörter „die
ausländische Personenidentitätsnummer,“ ein-
gefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Datum der Verpflichtungserklärung nach
§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
die Stelle, bei der sie vorliegt,“.
c) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Aus-
länderbehörde,“ die Wörter „die für die Durch-
führung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stelle,“ eingefügt.

d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. die Berechtigung oder Verpflichtung zur
Teilnahme an Integrationskursen, sowie
dazugehörige Kursinformationen,“.
e) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a
eingefügt:
„12a. Teilnahme an einer Maßnahme der be-
rufsbezogenen Deutschsprachförderung
nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,“.
18. § 18b wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „An-
gaben zum Ausweispapier,“ die Wörter „die
ausländische Personenidentitätsnummer,“
eingefügt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 3 bis 12 werden die Num-
mern 2 bis 11.
dd) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter
„Anschrift im Bundesgebiet“ durch die
Wörter „gegenwärtige Anschrift im Bundes-
gebiet“ ersetzt.
ee) Die neue Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. die Berechtigung oder Verpflichtung
zur Teilnahme an Integrationskursen,
sowie dazugehörige Kursinformatio-
nen,“.
ff) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. Teilnahme an einer Maßnahme der
berufsbezogenen Deutschsprachförde-
rung nach § 45a des Aufenthaltsgeset-
zes.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) An die für die Durchführung der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stel-
len werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach
§ 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes
in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügig-
keitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersu-
chen das Datum der Verpflichtungserklärung
nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt.“
19. § 18c Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die ausländische Personenidentitätsnummer,“.
20. § 18d wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die ausländische Personenidentitätsnum-
mer,“.
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. das zuständige Bundesland, die zustän-
dige Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbe-
hörde und die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
Stelle, bei unbegleiteten minderjährigen
Kindern und Jugendlichen das zuständige
Jugendamt,“.
21. In § 18e Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „An-
schrift im Bundesgebiet“ durch die Wörter „gegen-
wärtigen Anschrift im Bundesgebiet“ ersetzt.
22. § 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden
mit Einwilligung der betroffenen Person zur Be-
ratung über die Stellung eines Antrags auf Ein-
bürgerung auf Ersuchen neben den Grunddaten
auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status
übermittelt. Soweit erforderlich werden den Staats-
angehörigkeitsbehörden zur Bearbeitung von Ein-
bürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den
Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrecht-
lichen Status übermittelt.“
23. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a werden die
Wörter „für die Daten nach § 16 Absatz 1“ ge-
strichen.
24. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ort“ ein
Komma und das Wort „Land“ eingefügt.
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. das Ausstellungsdatum und die Gültig-
keitsdauer einer Bescheinigung über
die Meldung als Asylsuchende gemäß
§ 63a des Asylgesetzes.“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die
folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:
„2a. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7a,
2b. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 9,“.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Die folgenden Nummern 3 und 4 wer-
den angefügt:
„3. die gegenwärtige Anschrift im Bun-
desgebiet,
4. in den Fällen des Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 die Bezeichnung und
das Geschäftszeichen der Stelle,
die die Daten übermittelt hat.“
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hilfsmerk-
male“ die Wörter „nach Nummer 1, 2 und 4“
eingefügt.
25. § 23a Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Geburtsort“ ein Komma und das Wort „-land“
und wird nach dem Wort „Geschlecht,“ das Wort
„Doktorgrad,“ eingefügt.
26. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Ab-
satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Num-
mer 4, 5, 6, 8 und 9, Absatz 3 und 4 Nummer 1,
2, 4, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 1, 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2
Nummer 4, 5, 7 und 8, Absatz 3 und 4 Num-
mer 1, 2, 4, 5 und 6“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Ab-
satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Num-
mer 6 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4, 5
und 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Num-
mer 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Num-
mer 7, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4 bis 6“ er-
setzt.
27. Dem § 26 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Übermittlung von Dokumenten nach § 6
Absatz 5 an Behörden und Stellen im Sinne des
Satz 1 ist unzulässig. Im Falle einer Übermittlung
der Dokumente nach § 6 Absatz 5 an Behörden
nach Satz 3 ist die empfangende Stelle darauf hin-
zuweisen, dass die Dokumente nur zu dem Zweck
verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt
worden sind und eine Weiterübermittlung der
Dokumente an Behörden anderer Staaten nicht
erfolgen darf.“
28. § 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis
vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies
der Registerbehörde mit.“
29. § 40 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e werden die Wörter „und der
Begründungstexte nach § 6 Abs. 5;“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;“.
30. § 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen.“
Artikel 2
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1“ ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Stellt die Registerbehörde im allgemeinen
Datenbestand des Registers einen Datensatz fest, bei dem
weder eine Ausländerbehörde noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde
ist, wird nach sechs Monaten automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt“ gespeichert.
(4) Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten
Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch
Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der
zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten
Verfahren übermittelt werden. Für die Richtigkeit
der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisations-
einheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich.“
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6
bis 12“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Dokumente
Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung
ergeben sich
1. die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln
sind,
2. die übermittelnden Stellen und
3. die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente
übermitteln sind.
Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 20 Absatz 1“ und die Angabe „§ 20
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2“ ersetzt.
cc) In Satz 3 Nummer 11 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“ ersetzt.

dd) In Nummer 33 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummer 341 wird angefügt:
„34. Abruf von Dokumenten.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 3 Absatz 2 Satz 5“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
satz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3,
§ 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1“ ersetzt.
6. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des
AZR-Gesetzes,“.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2
Nummer 9 bis 11“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3
Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes.“
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „beginnen“ die Wörter „in den Fällen der Nummer 1 bis 4“ eingefügt.
7. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
bb) In Ziffer II werden die Wörter „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden (sofern Daten aus
einem der in § 19 Absatz 1 des AZR-Gesetzes genannten Anlässe übermittelt worden sind)“ durch
die Wörter „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden“ und die Wörter „– wie vorstehend zu
Personenkreis (1) in Spalte D –“ durch die Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur
für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) In Ziffer I werden die Wörter „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
bbb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– alle übrigen öffentlichen Stellen“ die Wörter „– Staats-
angehörigkeits- und Vertriebenenbehörden“ eingefügt und die Wörter „– wie vorstehend –“ durch
die Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.
bb) Folgende Zeile wird angefügt:
„§ 3 Absatz 1 Nummer 10 § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen des (1) (5) – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden“.
Bundesverwaltungs- mit der Durchführung
amtes (BVA-Verfahrens- ausländerrechtlicher
nummer) Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Geburtsort“ ein Komma und das Wort „-land“ eingefügt.
bbb) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
„h) Doktorgrad“.
ccc) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe h die Angabe „(7)“ eingefügt.
1
Es wird die durch das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung
weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) geschaffene Fassung zugrunde gelegt.

cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes“
ersetzt.
bbb) In Ziffer II wird nach den Wörtern „– Verfassungsschutzbehörde des Bundes und der Länder“ das
Wort „– Registermodernisierungsbehörde“ eingefügt.
ccc) In Ziffer II werden vor dem Wort „– Meldebehörden“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit“
eingefügt.
dd) Spalte D wird wie folgt gefasst:
„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-
Gesetzes
I. – Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach
§ 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-
tragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die
mit der Durchführung ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vorschriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Län-
der
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Ge-
setzes
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwi-
schenstaatliche Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bun-
desamt für Auswärtige Angelegenheiten
und andere öffentliche Stellen im Visaver-
fahren
– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertre-
tungen und Bundesamt für Auswärtige An-
gelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach
§ 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buch-
stabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis i
– Registermodernisierungsbehörde zur Auf-
gabenerfüllung nach § 6a des AZR-Geset-
zes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h
II. – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Meldebehörden
– Bundeskriminalamt
– sonstige öffentliche Stellen
– sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II
aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des
Bundes

„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
– nichtöffentliche Stellen, die humanitäre
oder soziale Aufgaben wahrnehmen
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes
– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenen-
behörden
– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundes-
agentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-Gesetzes
§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18
Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Num-
mer I genannten Stellen“.
d) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe c wird aufgehoben.
bbb) Die bisherigen Buchstaben d bis i werden die Buchstaben c bis h.
ccc) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt:
„i. die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle“.
ddd) Die bisherigen Buchstaben ka bis l werden die Buchstaben l bis m.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe c wird die Angabe „(7)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe i wird die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen
Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis l“ werden durch die Wörter
„– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesund-
heitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis m“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis j“ werden durch die Wörter
„– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis j“ werden durch
die Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ ersetzt.
ddd) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis j“ werden durch
die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ ersetzt.
eee) Die Wörter „– Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
fff) Nach den Wörtern „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis j“
werden die Wörter „– die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Stellen zu Spalte A Buchstabe i“ eingefügt.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23, 23a, 24 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 17, 18a bis 18d, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe c, bei Ausländern nach § 2
Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asyl-
verfahrens“ werden gestrichen.
ccc) Die Wörter „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c, e bis ka“ werden durch die Wörter
„– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis h und j bis l“ ersetzt.

ddd) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe a, c, e bis j“ werden durch die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j“
ersetzt.
eee) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
fff) Die Wörter „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige
Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j“ werden durch die Wörter „– die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis h
und j“ ersetzt.
ggg) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l“ werden durch die Wörter
„– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j bis m“ ersetzt.
hhh) Die Wörter „– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe a, c, e bis l“ werden durch die Wörter „– für die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis m“ ersetzt.
iii) Die Wörter „– Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
jjj) Die Wörter „– für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buch-
stabe a, c, e, f, k, ka und l“ werden durch die Wörter „– die für den öffentlichen Gesundheits-
dienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, k bis m“ ersetzt.
kkk) Die Wörter „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l“ werden durch die Wörter
„– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis m“ ersetzt.
lll) Die Wörter „– Gerichte zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.
mmm) Die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.
nnn) Die folgenden Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach
§ 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis h und j“ werden angefügt.
e) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und 5b“
ersetzt.
bbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) Angaben zum Ausweisdokument
– Dokumentenart
• Reisepass
• Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis
• Passersatzpapier
• sonstiges Reisedokument
– Seriennummer
– gültig bis
– ausstellender Staat
– ausstellende Behörde
– aufbewahrende Stelle
– geprüft
• durch
• am
– Ergebnis der Prüfung
• Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt
• ge-/verfälscht
• nicht abschließend bewertbar
– Zuordnung zu
• Grundpersonalien
• Aliaspersonalie Name“.
ccc) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„g) ausländische Personenidentitätsnummer“.
ddd) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben h bis j.

bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) Die Spalten C und D werden wie folgt gefasst:
„C
Übermittlung
durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
I. – Ausländerbehörden und mit der Durchfüh- I.
rung ausländerrechtlicher Vorschriften be-
traute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute
Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f
und g
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1
des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bun-
despolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a,
b, d, f und g
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– ermittlungsführende Polizeibehörden zu
Spalte A Buchstabe a, b und d
– Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buch-
stabe a, b und d
– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder zu Spalte A Buchstabe a,
b und d
– Registermodernisierungsbehörde
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-
Gesetzes
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach
§ 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-
tragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die
mit der Durchführung ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vorschriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Län-
der
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bun-
desamt für Auswärtige Angelegenheiten
und andere öffentliche Stellen im Visaver-
fahren
– Träger der Deutschen Rentenversicherung
zu Spalte A Buchstabe a bis d
– Registermodernisierungsbehörde zur Auf-
gabenerfüllung nach § 6a des AZR-Geset-
zes zu Spalte A Buchstabe c
II. – Bundeskriminalamt zu Spalte A Buch- II. für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7
stabe a, b, d und g des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luft-
– Landeskriminalämter zu Spalte A Buch- sicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-
stabe a, b, d und g keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgeset-
zes zuständige atomrechtliche Genehmigungs-
– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, und Aufsichtsbehörden
b, d und g
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Län-
der zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g
– Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A
Buchstabe a, b und d
– in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aus-
siedler und Spätaussiedler zuständige Stel-
len zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buch-
stabe a, b und d
– Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A
Buchstabe a, b und d
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung
von Suchvermerken zu Spalte A Buch-
stabe a, b und d
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buch-
stabe a, b und d
– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a
bis d, f und g
– Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A
Buchstabe a bis d, f und g
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabener-
füllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe a bis g
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabener-
füllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe a bis d

„C D
Übermittlung
Übermittlung/Weitergabe
durch folgende öffentliche Stellen
an folgende Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– die für die Durchführung der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende zuständigen Stel-
len zu Spalte A Buchstabe a bis g
– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst
zuständigen Behörden zu Spalte A Buch-
stabe a bis d, f und g
– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a
bis d, f und g
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a
bis g und i
– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbe-
hörden zu Spalte A Buchstabe c
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buch-
stabe e und i
– alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A
Buchstabe c
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a
bis d, f und g
– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Num- – wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundes-
mer I genannten Stellen agentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung nach § 23a des AZR-Gesetzes
von Suchvermerken zu Spalte A Buch-
stabe a, b und d
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21,
Nummer I genannten Stellen 23 des AZR-Gesetzes
zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher
Aufgaben:
– die zu Personenkreis (1) in Spalte D Num-
mer I genannten Stellen
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buch-
stabe e und i“.
f) In Nummer 5 Spalte D werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Er-
füllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
g) Nummer 5a Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 17, 17a, 18a, 21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 17, 18a, 21
des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.
h) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:
„A A1*) B**) C D
5b Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5c §§ 14, 15, 16, 17, 18a, 18b,
und 5d 18c, 18d, 18e, 19, 23, 23a,
24a des AZR-Gesetzes

„A A1*) B**) C D
5b Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)
Anschrift im Bundesgebiet – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und
mit der Durchführung mit der Durchführung
a) gegenwärtige (5)
ausländerrechtlicher Vor- ausländerrechtlicher Vor-
Anschrift
schriften betraute öffent- schriften betraute öffent-
eingezogen am liche Stellen liche Stellen
– Meldebehörden – Aufnahmeeinrichtungen
b) frühere Anschriften (5) – Aufnahmeeinrichtungen – Bundesamt für Migration
zu Spalte A Buchstabe a und Flüchtlinge
ausgezogen am
– Bundespolizei und andere – Bundespolizei und andere
mit der polizeilichen mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber- Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs schreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden zu beauftragte Behörden
Spalte A Buchstabe a – Bundeskriminalamt
– Polizeivollzugsbehörden – Landeskrimnalämter
der Länder zu Spalte A – Sonstige Polizeivollzugs-
Buchstabe a behörden des Bundes
– Bundesamt für Migration und der Länder
und Flüchtlinge zu – Staatsanwaltschaften
Spalte A Buchstabe a
– oberste Bundes- und
– Registermodernisierungs- Landesbehörden, die mit
behörde der Durchführung aus-
länder-, asyl- und pass-
rechtlicher Vorschriften
als eigener Aufgabe
betraut sind
– für die Zuverlässigkeits-
(1) überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicher-
heitsbehörden und für
die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichts-
behörden
– Gerichte zu Spalte A
Buchstabe a
– Zollkriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a
– Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsge-
setzes zuständige Stellen
zu Spalte A Buchstabe a
– Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung
nach § 18b des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe a
– Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe a

„A A1*) B**) C D
5b Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)
– die für die Durchführung
der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zustän-
digen Stellen zu Spalte A
Buchstabe a
– für den öffentlichen
Gesundheitsdienst
zuständigen Behörden zu
Spalte A Buchstabe a
– Jugendämter zu Spalte A
Buchstabe a
– Meldebehörden zu
Spalte A Buchstabe a
– Registermodernisierungs-
behörde zur Aufgaben-
erfüllung nach § 6a des
AZR-Gesetzes
– Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a
– Staatsangehörigkeits-
und Vertriebenen-
behörden
– sonstige öffentliche
Stellen zu Spalte A Buch-
stabe a, bei Ausländern
nach § 2 Absatz 1a
Nummer 2 und 3 sowie
bei Ausländern nach § 2
Absatz 1a Nummer 1 und
Absatz 2 Nummer 1 nur
bis zum unanfechtbaren
Abschluss des Asylver-
fahrens“.
i) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a, c, d, e
und g“ werden die Wörter „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d und e“ eingefügt.
bbb) Die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h“ werden durch
die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e und h“ ersetzt.
bb) In Spalte D werden die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme
der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.
j) Nummer 6a wird wie folgt gefasst:
„A A1*) B**) C D
6a Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 § 15 des AZR-Gesetzes
Zur Förderung der – Übermittlung durch – Ausländerbehörden
freiwilligen Ausreise und Ausländerbehörden – Bundesamt für Migration
Reintegration
und Flüchtlinge

„A A1*)
6a
Perso-
Bezeichnung der Daten nen-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis
a) Art der Ausreiseförde-
rung durch
– Bundesmittel (auch
Kofinanzierung
durch europäische
Mittel)
– Landes- und/oder
Kommunalmittel
unter Bundesbeteili-
gung (auch Kofinan-
zierung durch
europäische Mittel)
(1)
– Landes- und/oder
Kommunalmittel
ohne Bundesbeteili-
gung (auch Kofinan-
zierung durch
europäische Mittel)
– durch sonstige
öffentliche Mittel
(programmunab-
hängig; auch
[Ko-]Finanzierung
durch europäische
Mittel)
entschieden am
entschieden durch
Aktenzeichen
Zielstaat der Förder-
maßnahme
Ausreise am
b) Art der Reintegrations-
förderung durch
– Bundesmittel (auch
Kofinanzierung
durch europäische
Mittel)
– Landes- und/oder
Kommunalmittel
unter Bundesbeteili-
gung (auch Kofinan-
zierung durch
europäische Mittel)
– Landes- und/oder
Kommunalmittel
ohne Bundesbeteili-
gung (auch Kofinan-
zierung durch
europäische Mittel)
– durch sonstige
öffentliche Mittel
(programmunab-
hängig; auch
[Ko-]Finanzierung
durch europäische
Mittel)
B**) C D
Übermittlung
Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(5) – die mit der Förderung der – oberste Bundes- und
Ausreisen und der Förde- Landesbehörden
rung der Reintegration – Bundespolizei und andere
betrauten öffentlichen mit der polizeilichen
Stellen zu Spalte A Buch- Kontrolle des grenzüber-
stabe a bis b schreitenden Verkehrs
– Bundespolizei und andere beauftragte Behörden zu
mit der polizeilichen Spalte A Buchstabe c“.
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden zu
Spalte A Buchstabe c
(5)

„A A1*) B**) C D
6a Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
entschieden am
entschieden durch
Aktenzeichen
Zielstaat der Förder-
maßnahme
Ausreise am
c) Ausreisenachweis (5)
– Art
– Ausreise am
– Ausreisestaat
– Zielstaat der
Ausreise
k) Nummer 7 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden
durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.
l) Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) In den Buchstaben d und h werden jeweils nach dem Wort „am“ die folgenden Doppelbuch-
staben aa und bb eingefügt:
„aa) noch nicht unanfechtbar
bb) unanfechtbar seit“.
bbb) In Buchstabe e werden nach den Wörtern „als Asylberechtigter anerkannt am“ die Wörter „be-
standskräftig seit“ eingefügt.
ccc) In Buchstabe j werden nach den Wörtern „Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuer-
kannt am“ die Wörter „bestandskräftig seit“ eingefügt.
ddd) In Buchstabe m werden nach den Wörtern „subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt
am“ die Wörter „bestandskräftig seit“ eingefügt.
eee) In Buchstabe o werden nach den Wörtern „für den Zielstaat/die Zielstaaten“ die Wörter „be-
standskräftig seit“ eingefügt.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe d und h wird jeweils die Angabe „(3)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe „(6)“ eingefügt.
cc) In Spalte C werden die Wörter „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f,
h bis k, m bis y“ durch die Wörter „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a
bis f, h bis k, m bis x“ ersetzt.
dd) In Spalte D Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen und die
Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.
m) Nummer 8a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.
bb) In Spalte C wird das Wort „– Meldebehörden“ gestrichen.

cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15,
17, 17a, 18e, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter „– für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter
„– Bundesagentur für Arbeit zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter „– die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter
„– für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörden“ und das Wort „– Jugendämter“
werden gestrichen.
ccc) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c“ werden durch die Wörter
„– Statistisches Bundesamt“ ersetzt.
n) Nummer 9 wird durch folgende Nummer 9 (Teil I) ersetzt:
„A
9 (Teil I)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 2 Nummer 3
Aufenthaltsstatus
a) Vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreit
b) Erteilung/Verlängerung
des Aufenthaltstitels
abgelehnt am
aa) noch nicht
unanfechtbar
bb) unanfechtbar seit
c) Aufenthaltstitel
zurückgenommen am
widerrufen am
erloschen am
d) Grenzübertritts-
bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
ausstellende Behörde
e) Anlaufbescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
ausstellende Behörde
f) Betretenserlaubnis
nach § 11 Absatz 8
AufenthG
erteilt am
für die Dauer
von … bis …
g) heimatloser Ausländer
h) Antrag auf einen
Aufenthaltstitel
gestellt am
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
18b, 18d, 18g, 19, 21, 23,
23a, 24a des AZR-Gesetzes
– Ausländerbehörden und I. – Ausländerbehörden
(5) mit der Durchführung und mit der Durchfüh-
ausländerrechtlicher Vor- rung ausländerrecht-
schriften betraute öffent- licher Vorschriften
liche Stellen betraute öffentliche
Stellen
– Bundespolizei und andere
mit der polizeilichen – Aufnahmeeinrichtun-
(2) Kontrolle des grenzüber- gen oder Stellen nach
schreitenden Verkehrs § 88 Absatz 3 des
(6) beauftragte Behörden zu Asylgesetzes
Spalte A Buchstaben d – Bundesamt für Migra-
(3) und e tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
(2) grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
(1) (2) ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
(2)
erfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-
Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen, das
Bundesamt für Aus-
(6) wärtige Angelegen-
heiten und andere
(1)* öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A Buch-
stabe a bis j

„A
9 (Teil I)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
i) Antrag auf Verlänge-
rung eines Aufent-
haltstitels
gestellt am
j) Bescheinigung über
die Wirkung der An-
tragstellung (Fiktions-
bescheinigung)
ausgestellt am
gültig bis
eingezogen am
erloschen am
k) Nummer des
Aufenthaltstitels
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(1)* II. – Für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
(7) behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b
des Atomgesetzes
zuständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
und Aufsichts-
behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
(7)
– Sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zoll-
verwaltung
– Träger der Sozialhilfe
und für die Durch-
führung des Asyl-
bewerberleistungs-
gesetzes zuständige
Stellen
– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes
– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 23a
des AZR-Gesetzes
zu Spalte A Buch-
stabe a bis j
– Die für die Grund-
sicherung für Arbeit-
suchende zuständigen
Stellen
– Jugendämter
– Träger der Deutschen
Rentenversicherung
– Staatsangehörigkeits-
behörden
– Zollkriminalamt
– Zentralstelle für
Finanztransaktions-
untersuchungen
zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 28
Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes

„A A1*)
9 (Teil I)
Perso-
Bezeichnung der Daten nen-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 3
und 4
Aufenthaltsstatus (2)
– wie vorstehend
Spalte A Buchstabe a
bis c, h bis k –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 3
und 4
Aufenthaltsstatus (3)
– wie vorstehend
Spalte A Buchstabe a
bis c, h bis k –
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise
B**) C D
Übermittlung
Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– wie – wie vorstehend – – wie vorstehend, mit
vorste- Ausnahme der Bundes-
hend – agentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-
Gesetzes –
– wie – wie vorstehend – § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
vorste- mer 1 und 6, § 18 Absatz 1,
hend – §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
– nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D
Nummer I genannten
Stellen
in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“
o) Nach Nummer 9 (Teil I) wird folgende Nummer 9 (Teil II) eingefügt:
„A A1*)
9 (Teil II)
Perso-
Bezeichnung der Daten nen-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 2 Nummer 3
a) Entscheidungen der
Bundesagentur für
Arbeit über die
Zustimmung zur
Beschäftigung
aa) Zustimmung der
Bundesagentur
für Arbeit
erteilt am (1)
befristet bis
räumlich
beschränkt auf
Arbeitgeberbin-
dung/keine Ar-
beitgeberbindung
Weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weiteren Neben-
bestimmungen
bb) Zustimmung der
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
B**) C D
Übermittlung
Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
18b, 18d, 18g, 19, 21, 23,
23a, 24a des AZR-Gesetzes
(7) – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und
mit der Durchführung mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vor- ausländerrechtlicher Vor-
schriften betraute öffent- schriften betraute öffent-
liche Stellen zu Spalte A liche Stellen
(5)* Buchstaben a bis e, f bis j – Aufnahmeeinrichtungen
jeweils die Ziffern aa und oder Stellen nach § 88
Buchstaben k bis p Absatz 3 des Asyl-
gesetzes
– Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
– oberste Bundes- und Lan-
– Bundesamt für Migration desbehörden, die mit der
und Flüchtlinge zu Durchführung ausländer-,
(5)* Spalte A Buchstaben f asyl- und passrechtlicher
bis j jeweils die Ziffern bb Vorschriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung
nach § 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes

„A
9 (Teil II)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
b) Nebenbestimmungen
zur Erwerbstätigkeit
aa) Selbständige
Tätigkeit
erlaubt am
befristet bis
weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weiteren Neben-
bestimmungen
bb) Beschäftigung
erlaubt am
befristet bis
räumlich
beschränkt auf
Arbeitgeberbin-
dung/keine
Arbeitgeber-
bindung
weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weiteren Neben-
bestimmungen
c) zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
d) zustimmungsfreie Be-
schäftigung aufgrund
Vorbeschäftigungs-
zeiten oder längeren
Aufenthalts
festgestellt am
e) Aufenthaltstitel erteilt
nach Einreise in das
Bundesgebiet mit
aa) Visum nach
§ 17 Absatz 1
AufenthG
am
bb) Visum nach
§ 17 Absatz 2
AufenthG
am
cc) Visum nach
§ 20 Absatz 1
AufenthG
am
dd) Visum nach
§ 20 Absatz 2
AufenthG
am
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– deutsche Auslandsvertre-
tungen, das Bundesamt
(2)* für Auswärtige Ange-
legenheiten und andere
öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a
bis d
– Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchun-
(2)* gen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 28 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes
zu Spalte A Buchstaben e
bis q
– Für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicher-
heitsbehörden und für
die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
(2)* gungs- und Aufsichts-
behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
(2)
– Sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zoll-
verwaltung
(5)*
– Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsge-
(5)*
setzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung
nach § 18b des AZR-
(5)* Gesetzes
– Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
(5)* Buchstabe e bis j
– Die für die Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen
(5)* – Jugendämter
– Träger der Deutschen
Rentenversicherung

„A A1*)
9 (Teil II)
Perso-
Bezeichnung der Daten nen-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis
ee) einem im
Verfahren nach
§ 81a AufenthG
erteilten Visum
am
f) Einreise und Aufent-
halt nach § 16c
AufenthG
aa) Ablehnung am
bb) Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
g) Einreise und Aufent-
halt nach § 19a
Absatz 1 AufenthG
aa) Ablehnung am
bb) Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
h) Einreise und Aufent-
halt nach § 18e
Absatz 1 AufenthG
aa) Ablehnung am
bb) Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
i) Einreise und Aufent-
halt nach § 30
Absatz 5 AufenthG
(Ehegattennachzug zu
kurzfristig mobilen
Forschern)
aa) Ablehnung am
bb) Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
j) Einreise und Aufent-
halt nach § 32
Absatz 5 AufenthG
(Kindesnachzug zu
kurzfristig mobilen
Forschern)
aa) Ablehnung am
bb) Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
k) Räumliche Beschrän-
kung nach § 12
Absatz 2 Satz 2
AufenthG
B**) C D
Übermittlung
Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(5)* – Staatsangehörigkeits-
behörden
– Zollkriminalamt
(2)
(2)
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)
(7)

„A A1*) B**) C D
9 (Teil II) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
l) Wohnsitzauflage nach (7)
§ 12 Absatz 2 Satz 2
AufenthG
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
m) Wohnsitzregelung
nach
aa) § 12a Absatz 1 (7)
Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
bb) § 12a Absatz 2 (7)
Satz 1 AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
cc) § 12a Absatz 3 (7)
AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd) § 12a Absatz 4 (7)
Satz 1 AufenthG
Ort, an dem
der Wohnsitz
nicht genommen
werden darf
erteilt am
befristet bis
geändert am
n) Wohnsitzverpflichtung (7)
nach
§ 24 Absatz 5 Satz 2
AufenthG (auch
in Verbindung mit
§ 23 Absatz 3 und
§ 23 Absatz 4 Satz 2
AufenthG)

„A A1*)
9 (Teil II)
Perso-
Bezeichnung der Daten nen-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis
Ort
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt
o) Wohnsitzverpflichtung
nach
§ 46 Absatz 1
AufenthG
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
p) Räumliche Beschrän-
kung nach
aa) § 61 Absatz 1
Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
bb) § 61 Absatz 1a
Satz 1 AufenthG
Bezirk
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
cc) § 61 Absatz 1c
Satz 1 AufenthG
Land oder Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd) § 61 Absatz 1c
Satz 2 AufenthG
Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
q) Wohnsitzauflage nach
§ 61 Absatz 1d Satz 1
AufenthG
Ort
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise
B**) C D
Übermittlung
Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(7)
(7)
(7)
(7)
(7)
(7)
in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“

p) Nummer 9a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1“
werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2
Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3“ und die Wörter „Daten zur Durchführung von
Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung“ durch die
Wörter „Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den
§§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung“
ersetzt.
bbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43
bis 44a AufenthG
aa) Berechtigung oder Verpflichtung
bb) Erteilungszeitpunkt
cc) Erteilende Stelle“.
ccc) Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchstaben g bis i eingefügt:
„g) Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG
aa) Kursart
bb) Kursbeginn
cc) Kursabschluss
nicht erfolgreich
erfolgreich
h) gemeldete Fehlzeiten
i) Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG“.
ddd) Der bisherige Buchstabe g wird zu Buchstabe j.
eee) In dem neuen Buchstaben j werden die Wörter „nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes“ durch die
Angabe „nach § 45a AufenthG“ ersetzt.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g bis i jeweils die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften
betraute öffentliche Stellen“ werden durch die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durch-
führung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a
bis h“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ werden durch die Wörter „– Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit“ und die Wörter „– die für die Durchführung der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ werden durch die Wörter „– Bundesagentur für
Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
zu Spalte A Buchstabe a bis e und j“ ersetzt.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15,
18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Das Wort „– Aufnahmeeinrichtungen“ wird durch die Wörter „– Aufnahmeeinrichtungen zu
Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Behörden der Zollverwaltung“ und das Wort „– Staatsanwaltschaften“ werden
gestrichen.
ddd) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt“ werden durch die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu
Spalte A Buchstabe a bis g und j“ ersetzt.
eee) Die Wörter „– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atom-
gesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ und die Wörter
„– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.
q) In Nummer 9b Spalte A Buchstabe a werden die Wörter „erteilt am“ durch die Wörter „ausgestellt am“
ersetzt.

r) Nach Nummer 9b wird folgende Nummer 9c eingefügt:
„A A1*) B**) C D
9c Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 § 21 des AZR-Gesetzes
und Absatz 3d in Verbin-
dung mit § 2 Absatz 2c
Zustimmung nach § 36
Absatz 3 der Beschäfti-
gungsverordnung
a) Zustimmung nach Bundesagentur für Arbeit – das Auswärtige Amt
§ 36 Absatz 3 – deutsche Auslands-
der Beschäftigungs- vertretungen
verordnung
– das Bundesamt für Aus-
ausgestellt am wärtige Angelegenheiten“.
gültig bis (1) (7)
b) erforderliches Doku-
ment: Zustimmung
nach § 36 Absatz 3
der Beschäftigungs-
verordnung
s) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „besondere Aufenthaltsrechte nach“ wird folgender Doppelbuchstabe aa ein-
gefügt:
„aa) § 6 Absatz 3 AufenthG (Nationales Visum)
erteilt am
befristet bis“.
bbb) Nach Doppelbuchstabe nn werden die folgenden Doppelbuchstaben pp und qq eingefügt:
„pp) Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen
Elternteils eines deutschen Kindes)
erteilt am
befristet bis
qq) Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaats-
angehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft)
erteilt am
befristet bis“.
ccc) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis nn werden die Doppelbuchstaben bb bis oo und die
bisherigen Doppelbuchstaben oo bis qq werden die Doppelbuchstaben rr bis tt.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „(5)*“ eingefügt.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe pp wird die Angabe „(2)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe qq wird die Angabe „(2)“ eingefügt.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
bbb) In Ziffer II werden nach dem Wort „– Gerichte“ die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes“ eingefügt und die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie
vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des
AZR-Gesetzes –“ ersetzt.

t) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A werden die bisherigen Buchstaben w und x die Buchstaben u und v.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
bbb) In Ziffer II werden nach dem Wort „– Gerichte“ die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes“ eingefügt und die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vor-
stehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-
Gesetzes –“ ersetzt.
u) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „erteilt am“ werden jeweils durch die Wörter „ausgestellt am“ ersetzt.
bbb) Nach den Wörtern „ausgestellt am“ werden jeweils die Wörter „gültig bis“ eingefügt.
ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3a FreizügG/EU“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 7 Satz 1
FreizügG/EU“ ersetzt.
ddd) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
„d) Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von
EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis“.
eee) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.
fff) Die Wörter „nach § 4a Absatz 5 Satz 1 FreizügG/EU“ werden gestrichen.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe d die Angabe „(2)*“ eingefügt.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
bbb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter angefügt:
„– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“.
v) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“, „und Hinweis auf Begründungstext“ und die Wörter
„und § 3 Absatz 4 Nummer 8“ werden jeweils gestrichen.
bbb) Buchstabe t wird aufgehoben.
ccc) Die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, i, j, l bis n und q bis s –“ werden durch die
Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s –“ ersetzt.
ddd) Die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g bis s –“ werden durch die Wörter „– wie
vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s –“ ersetzt.
eee) Die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, k, o, p und s –“ werden durch die Wörter
„– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q –“ ersetzt.
bb) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften
betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis r“ werden durch die Wörter „– Ausländer-
behörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stel-
len“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe s“ werden ge-
strichen.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch
die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) In Ziffer I werden die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis r“ durch die
Wörter „– Statistisches Bundesamt“ ersetzt und die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes“ gestrichen.

ccc) In Ziffer II werden nach dem Wort „– Gerichte“ die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes“ eingefügt und die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ ge-
strichen.
w) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“, die Wörter „und Hinweis auf Begründungstext“ und die
Wörter „und § 3 Absatz 4 Nummer 8“ werden jeweils gestrichen.
bbb) In den Buchstaben c, d und f werden jeweils nach dem Wort „am“ die folgenden Doppelbuch-
staben aa und bb eingefügt:
„aa) noch nicht vollziehbar
bb) vollziehbar seit“.
ccc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG
erlassen am
aa) noch nicht vollziehbar
bb) vollziehbar seit“.
ddd) Buchstabe j wird aufgehoben.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe c bis f wird jeweils die Angabe „(3)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe „(3)“ eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften
betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i“ werden durch die Wörter „– Ausländer-
behörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stel-
len“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und d“ werden
durch die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e“
ersetzt.
ccc) Die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe j“ werden ge-
strichen.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch
die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
x) Nummer 14a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ und „und Hinweis auf Begründungstext“ werden ge-
strichen.
bbb) Buchstabe f wird aufgehoben.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe a und e jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.
cc) In Spalte C werden die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „– Ausländer-
behörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ er-
setzt und die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe f“ gestrichen.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
ccc) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis e“ werden durch die Wörter
„– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.

y) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ und „und Hinweis auf Begründungstext“ werden ge-
strichen.
bbb) Buchstabe e wird aufgehoben.
bb) In Spalte C werden die Wörter „- Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e“
gestrichen.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15,
die Wörter „§§ 15,
16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch
16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
z) Nummer 16 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ werden gestrichen.
bbb) Buchstabe f wird aufgehoben.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe f die Angabe „(2)“ gestrichen.
cc) In Spalte C werden die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e“
gestrichen.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15,
Wörter „§§ 15, 16,
16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
za) Nummer 17 Spalte D wird wie folgt geändert:
„A
17
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 2 Nummer 3
Duldung
a) Bescheinigung über
die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 1 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
b) Bescheinigung über
die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 1
AufenthG
aa) wegen fehlender
Reisedokumente
bb) aus medizinischen
Gründen
cc) aufgrund familiä-
rer Bindungen
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
18b, 19, 21, 23, 23a des
AZR-Gesetzes
– Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
(2) mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
ausländerrechtlicher Vor- oder Stellen nach § 88 Ab-
schriften betraute öffent- satz 3 des Asylgesetzes
liche Stellen zu Spalte A
Buchstabe a bis p, r und s – Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute – Bundespolizei
Behörde zu Spalte A – andere mit der polizei-
Buchstabe q und s lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
(1) (2) Verkehrs beauftragte
Behörden
– oberste Bundes- und Lan-
desbehörden, die mit der
Durchführung ausländer-,
asyl- und passrechtlicher
Vorschriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung
nach den §§ 18 und 18b
des AZR-Gesetzes

„A A1*) B**) C
17 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
dd) weil konkrete
Maßnahmen
zur Aufenthalts-
beendigung
bevorstehen
ee) wegen eines
Asylfolgeantrags
ff) als unbegleiteter
Minderjähriger
gemäß § 58 Ab-
satz 1a AufenthG
gg) bei fehlendem,
aber erforder-
lichem Einverneh-
men der Staats-
anwaltschaft oder
der Zeugen-
schutzdienststelle
nach § 72 Ab-
satz 4 AufenthG
hh) bei fehlendem
Absehen von einer
Vollstreckung
nach § 456a StPO
ii) bei stattgegebe-
nem Eilantrag ge-
mäß § 123 VwGO
jj) bei Anordnung der
aufschiebenden
Wirkung nach § 80
Absatz 5 VwGO
kk) bei Vorliegen von
Abschiebungs-
hindernissen nach
§ 60 Absatz 1 bis 5
sowie 7 AufenthG
ll) aus sonstigen
Gründen
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
c) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 2
AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
– Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe a bis r
– deutsche Auslands-
vertretungen und andere
öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Zentralstelle für
Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicher-
heitsbehörden und für
die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichts-
behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zoll-
verwaltung
– Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsge-
setzes zuständige Stellen

„A
17
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
d) Bescheinigung
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
e) Bescheinigung
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60c
Absatz 1 AufenthG
(Ausbildungsduldung,
Anspruch)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
f) Bescheinigung
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60c
Absatz 6 Satz 1
AufenthG
(Suche nach weiterem
Ausbildungsplatz)
erteilt am
befristet bis
g) Bescheinigung
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60c
Absatz 6 Satz 2
AufenthG
(Arbeitsplatzsuche
nach Ausbildungs-
abschluss)
erteilt am
befristet bis
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(2) – die für die Durchführung
der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a
bis r
– Staatsangehörigkeits-
behörden
(2) – Zollkriminalamt
(2)
(2)

„A A1*) B**) C D
17 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
h) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60c
Absatz 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung,
Ermessen)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
i) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60d
Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsdul-
dung, Regelanspruch,
Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
j) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60d
Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsdul-
dung, Regelanspruch,
Ehegatte/Lebens-
partner)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
k) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60d
Absatz 2 AufenthG

„A A1*) B**) C D
17 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(Beschäftigungsdul-
dung, Regelanspruch,
minderjährige ledige
Kinder)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
l) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60d
Absatz 4 AufenthG
(Beschäftigungsdul-
dung, Ermessen,
Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
m) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60d
Absatz 4 in Verbin-
dung mit Absatz 1
AufenthG
(Beschäftigungsdul-
dung, Ermessen,
Ehegatte/Lebens-
partner)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
n) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2 Satz 3
AufenthG in Verbin-
dung mit § 60d
Absatz 4 in Verbin-
dung mit Absatz 2
AufenthG
(Beschäftigungsdul-
dung, Ermessen,
minderjährige ledige
Kinder)

„A A1*) B**) C D
17 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
o) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach
§ 60a Absatz 2 Satz 4
AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
p) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60b
Absatz 1 AufenthG
(Duldung für Personen
mit ungeklärter Identi-
tät)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
q) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2a AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
r) Bescheinigung (2)
über die Aussetzung
der Abschiebung
(Duldung) nach § 60a
Absatz 2b AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
s) Nummer der (2)
Bescheinigung
§ 3 Absatz 4 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 3
Duldung (2) – wie – wie vorstehend – – wie vorstehend, mit
vorste- Ausnahme der Bundes-
hend – agentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung
nach § 23a des AZR-
Gesetzes“.
– wie vorstehend –

zb) Nummer 18 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter
„§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.
cc) In Ziffer II werden die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ gestrichen und die folgen-
den Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ angefügt.
zc) Nummer 19 Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch
die Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.
zd) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“, die Wörter „und Hinweis auf Begründungstext“ und die
Wörter „und § 3 Absatz 4 Nummer 8“ werden gestrichen.
bbb) Die Wörter „§ 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG“ werden jeweils durch die Wörter „§ 71
Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe b werden die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:
„aa) noch nicht unanfechtbar
bb) unanfechtbar seit“.
ddd) In Buchstabe c werden die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:
„aa) noch nicht vollziehbar
bb) vollziehbar seit“.
eee) Buchstabe h wird aufgehoben.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe „(3)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe b und c Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „(6)“ eingefügt.
ddd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „(3)“ eingefügt.
cc) In Spalte C werden die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe d und e“ durch die Wörter „– Auslän-
derbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu
Spalte A Buchstabe d bis g“ ersetzt und die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu
Spalte A Buchstabe h“ gestrichen.
dd) In Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-
Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“
ersetzt und die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ gestrichen.
ze) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ und „und Hinweis auf Begründungstext“ werden ge-
strichen.
bbb) Buchstabe c wird aufgehoben.
bb) In Spalte C werden die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe c“
gestrichen.
zf) Nummer 23 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A werden die Wörter „Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung“ durch die
Wörter „Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnah-
me“, die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, b
und d –“ und die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und c –“ durch die Wörter „– wie
vorstehend Spalte A Buchstabe b und d –“ ersetzt.
bb) In Spalte D werden die Wörter „§§ 15 bis 18, 21 des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 17,
18, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt und die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
gen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“
gestrichen.

zg) Nummer 31 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am“.
bbb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe b die Angabe „(5)*“ eingefügt.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§§ 15, 24a des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 18a, 18b, 24a des
bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b“ und „– die für die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b“ werden angefügt.
zh) Nummer 32 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A werden die Wörter „§
4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6“ ersetzt.
bb) In Spalte C werden die Wörter „§
„§ 6 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7“
„– Meldebehörden“ eingefügt.
6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter
ersetzt und wird nach dem Wort „– Ausländerbehörden“ das Wort
8. In der Anlage wird Abschnitt II Visadatei Nummer 35 zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1
Nummer 4 und 5 wie folgt geändert:
a) Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Geburtsort“ ein Komma und die Wörter „und -land“ eingefügt.
bb) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
„h) Doktorgrad“.
cc) Die bisherigen Buchstaben h und i
werden die Buchstaben i und j.
b) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe h die Angabe „(7)*“ eingefügt.
9. In der Anlage wird Abschnitt III Begründungstexte wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Begründungstexte“ durch das Wort „Dokumentenablage“ ersetzt.
b) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:
„A
37
B**) C D
Übermittlung
Bezeichnung der Sachverhalte, Zeitpunkt
an folgende Stellen
zu denen Dokumente der Über- Übermittelnde Stellen
zu übermitteln sind
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
mittlung
des AZR-Gesetzes)
a) Entscheidungen des Siehe § 6 – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
Bundesamtes für Migration der
mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
und Flüchtlinge über Aner- AZRG-DV ausländerrechtlicher Vor- oder Stellen nach § 88 Ab-
kennung, Ablehnung oder
Aufhebung des Schutzstatus
zu den Tabellen 8 (Teil I), 14,
14a im Abschnitt I
b) aufenthaltsrechtliche
Entscheidungen, die eine
vollziehbare Ausreisepflicht
begründen zu den
Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20
im Abschnitt I
c) Gerichtliche Entscheidungen
in asyl- oder aufenthalts-
rechtlichen Verfahren zu den
Tabellen 8 (Teil I), 13, 14 im
Abschnitt I
d) Einschränkung oder
Untersagung der politischen
Betätigung zu Tabelle 15
im Abschnitt I
schriften betraute öffent- satz 3 des Asylgesetzes
liche Stellen
– Bundesamt für Migration
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– mit grenzpolizeilichen Auf-
– andere mit der polizei-
gaben betraute Behörden lichen Kontrolle des grenz-
– in der Rechtsverordnung überschreitenden Verkehrs
nach § 58 Absatz 1 des beauftragte Behörden
Bundespolizeigesetzes – oberste Bundes- und Lan-
bestimmte Bundespolizei- desbehörden, die mit der
behörde
Durchführung ausländer-,
asyl- und passrechtlicher
Vorschriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden

„A B**)
37
Bezeichnung der Sachverhalte, Zeitpunkt
zu denen Dokumente der Über-
zu übermitteln sind mittlung
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
e) Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt
nach dem FreizügG/EU
zu Tabellen 13 und 16
im Abschnitt I
f) Einreisebedenken
zu Tabelle 21 im Abschnitt I
g) Ausweis- oder
Identifikationsdokumente
zu Tabelle 4 im Abschnitt I
Artikel 3
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 86a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausländerbehörden und alle sonsti-
gen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger,
die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegra-
tionsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auf-
trag der öffentlichen Hand durchführen oder
den dafür erforderlichen Antrag entgegenneh-
men, erheben personenbezogene Daten, soweit
diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2
erforderlich sind. Die Datenerhebung erfolgt zum
Zweck
C D
Übermittlung
an folgende Stellen
Übermittelnde Stellen
(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
des AZR-Gesetzes)
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit
– Behörden der Zoll-
verwaltung
– Träger der Sozialhilfe
– für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsge-
setzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung
der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zustän-
digen Stellen
– deutsche Auslandsvertre-
tungen, das Bundesamt
für Auswärtige Angelegen-
heiten und andere öffent-
liche Stellen im Visa-
verfahren
– Zollkriminalamt zu Spalte A
Buchstabe b, d, e und g
– die Zentralstelle für
Finanztransaktionsunter-
suchungen zu Spalte A
Buchstaben a bis e und g
hinsichtlich freizügigkeitsbe-
rechtigter Unionsbürger:
– mit ausländer- oder asyl-
rechtlichen Aufgaben
betraute Behörden nur
zur Durchführung solcher
Aufgaben“.
1. der Durchführung der rückkehr- und reintegra-
tionsfördernden Maßnahmen,
2. der Koordinierung der Programme zur Förde-
rung der freiwilligen Rückkehr durch das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge sowie
3. der Sicherstellung einer zweckgemäßen Ver-
wendung der Förderung und erforderlichen-
falls zu deren Rückforderung.
Dabei handelt es sich um die folgenden Daten:
– Familienname, Geburtsname, Vornamen,
Schreibweise der Namen nach deutschem
Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburts-
ort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad,
Staatsangehörigkeiten,
– Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme,
– Angaben zur Art der Förderung und
– Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist,
abgeschoben oder zurückgeschoben wurde,

sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen
wurde.
Angaben zum Umfang und zur Begründung der
Förderung müssen ebenfalls erhoben werden.
Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu
löschen.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zielstaat“
die Wörter „der Ausreise“ eingefügt.
2. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
gefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für
die Erhebung der öffentlichen Klage sowie den
Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls,
solange dies nicht den Untersuchungszweck
gefährdet.“
b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „private
Träger, die“ das Wort „über“ eingefügt und die
Wörter „selbst oder im Auftrag der öffentlichen
Hand durchführen oder den hierfür erforderlichen
Antrag entgegennehmen“ durch das Wort „ent-
scheiden“ ersetzt.
3. Dem § 88a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge darf teilnehmerbezogene Daten über die An-
meldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des
Abschlusses der Maßnahme nach Absatz 3 Satz 1,
die Art des Kurses nach § 12 Absatz 1 oder § 13
Absatz 1 sowie die nach § 26 Absatz 1 Nummer 1
bis 5, 7, 9 und 10 der Deutschsprachförderverord-
nung übermittelten Daten an staatliche oder staat-
lich anerkannte Hochschulen und andere For-
schungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend
aus öffentlichen Mittel finanziert wird, übermitteln,
soweit
1. dies für die Durchführung eines wissenschaft-
lichen Forschungsvorhabens über Integrations-
fragen erforderlich ist,
2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu die-
sem Zweck nicht möglich oder die Anonymisie-
rung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden ist,
3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche
Interesse an der Durchführung des Forschungs-
vorhabens die schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen erheblich überwiegt und der For-
schungszweck nicht auf andere Weise erreicht
werden kann und
4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
der Übermittlung zustimmt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im
Rahmen des öffentlichen Interesses das wissen-
schaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben
besonders zu berücksichtigen. Eine Übermittlung
ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht
zulässig. Angaben über den Namen und Vornamen,
die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Ad-
resse sowie die für die Einleitung eines Vorhabens
nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerk-
male der betroffenen Person können ohne Einwilli-
gung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung
der Einwilligung erforderlich ist; die Erforderlichkeit
ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Personenbezo-
gene Daten nach Satz 1 sind zu pseudonymisieren,
soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist
und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten
Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
dert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug
hergestellt werden kann, sind gesondert zu spei-
chern. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusam-
mengeführt werden, soweit der Forschungszweck
dies erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Perso-
nenbezug hergestellt werden kann, sind zu löschen,
sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätes-
tens mit der Beendigung des Forschungsvorha-
bens, sofern ausnahmsweise eine frühere Löschung
der Daten noch nicht in Betracht kommt. Die Daten
sind zu anonymisieren, sobald der Forschungs-
zweck dies erlaubt. Die Forschungseinrichtung, an
die die Daten übermittelt wurden, darf diese nur
zum Zweck der Durchführung des Forschungsvor-
habens verarbeiten. Die Daten sind gegen unbe-
fugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die
Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass
die Verwendung der personenbezogenen Daten
räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfül-
lung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäfts-
zwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von
Bedeutung sein können. Das Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge soll zudem Forschungseinrich-
tungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte
Daten, die für die Durchführung eines wissenschaft-
lichen Forschungsvorhabens über Integrationsfra-
gen erforderlich sind, übermitteln.“
4. Dem § 90b werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Ausländerbehörden übermitteln die im Rahmen
des Datenabgleichs erfolgten Änderungen unver-
züglich an die Registerbehörde des Ausländerzen-
tralregisters. Andere gesetzliche Vorschriften zum
Datenabgleich bleiben unberührt.“
5. In § 98 Absatz 3 Nummer 5b werden die Wörter
„Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“
ersetzt.
6. In § 105a werden die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1
und 2, Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 5“ durch
die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4
Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
In § 14 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I
S. 2416) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 87
Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4,“ durch
die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4
Satz 1, 3 und 5,“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 20a des Ge-

setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 45a wird aufgehoben.
2. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ermäßigt sich“
durch das Wort „entspricht“ und die Wörter „auf
28,80 Euro“ durch die Wörter „der Höhe der für
die Ausstellung von Personalausweisen an Deut-
sche erhobenen Gebühr“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „ermäßigt sich die
Gebühr auf 22,80 Euro“ durch die Wörter „be-
trägt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die
Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche
dieses Alters erhoben wird“ ersetzt.
3. § 52a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44
bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Auf-
enthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1
und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine
Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Perso-
nalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu
erheben ist. Wird der Aufenthaltstitel für eine Person
ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt
die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung
von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters
erhoben wird. In den Fällen des § 45b Absatz 2
und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Ver-
bindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr
8 Euro.“
4. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A ent-
fällt, sofern die Speicherung der Daten im Auslän-
derzentralregister erfolgt.“
5. In § 68 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 3“
gestrichen.
Artikel 6
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 71 Absatz 2 Nummer 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 24 Absatz 10 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
werden nach der Angabe „Nummer 8“ die Wörter „in
Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung der
Zweiten Bundesmelde-
datenübermittlungsverordnung
§ 11 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950),
die zuletzt durch Artikel 84 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Ge-
burtsdatum und Geburtsort“ die Wörter „sowie
bei Geburt im Ausland auch den Staat“ eingefügt
und wird die Angabe „0601, 0602“ durch die An-
gabe „0601 bis 0603“ ersetzt.
b) In Nummer 8 werden das Komma und die Wörter
„übergangsweise Seriennummer des Ankunfts-
nachweises“ gestrichen und wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden ange-
fügt:
„9. Doktorgrad 0401,
10. Einzugsdatum 1301,
11. Auszugsdatum 1306.“
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Ab-
satz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich
die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51
des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an
das Ausländerzentralregister. Zum Zweck der ein-
deutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln.“
Artikel 8
Weitere Änderung
des AZR-Gesetzes
§ 6a des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994
(BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Aus-
ländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind.“
2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Aus-
ländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind.“
Artikel 9
Änderung des
Asylgesetzes
§ 61 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Ge-
setzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeein-
richtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbs-
tätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Aus-
länder die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben,
wenn
1. das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Mona-
ten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar
abgeschlossen ist,
2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder
durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die
Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines siche-
ren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet
oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn
das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende

Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des
Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine
Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt wer-
den. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten
entsprechend für Ausländer nach Satz 2.“
Artikel 10
Weitere Änderung
der Aufenthaltsverordnung
Dem § 62 der Aufenthaltsverordnung vom 25. No-
vember 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Arti-
kel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird fol-
gender Satz angefügt:
„Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentral-
register gespeichert werden, soweit die Speicherung
des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen
ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame
Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachver-
fahren, sowie die Kommunikation mit den Datenüber-
mittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.“
Artikel 11
Änderung des
Registermodernisierungsgesetzes
Artikel 20 Nummer 3 des Registermodernisierungs-
gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) wird wie
folgt gefasst:
„3. In der Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbe-
stand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“ werden
durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Geset-
zes“ ersetzt.
b) Nach den Wörtern „Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder“ werden die Wörter
„– Registermodernisierungsbehörde ohne An-
gabe des Geschäftszeichens“ eingefügt.“
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. November 2022 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa, bb Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuch-
stabe dd, Buchstabe e, Nummer 5 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe hh,
Nummer 7 Buchstabe a und b, Nummer 17 Buch-
stabe b, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 22 und 24,
Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Num-
mer 28 und 30, Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe aa, cc und dd, Buchstabe b, Nummer 7
Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Doppel-
buchstabe cc und dd, Buchstabe f, g, i, k, l Doppel-
buchstabe cc und dd, Buchstabe m Doppelbuch-
stabe bb, Buchstabe q, r, s Doppelbuchstabe cc,
Buchstabe t, u, w Doppelbuchstabe dd, Buchstabe y
Doppelbuchstabe cc, Buchstabe z Doppelbuch-
stabe dd, Buchstabe za bis zc, Buchstabe zd Doppel-
buchstabe dd, Buchstabe zf und zg, Artikel 3, 4 und 5
Nummer 1 bis 3 und 5, Artikel 6, 9 und 11 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 6 und 11 treten am 1. Mai 2023
in Kraft.
(4) Artikel 10 tritt am 1. November 2024 in Kraft.
(5) Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe dd und Artikel 8 treten an dem Tag in Kraft, an
dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt,
dass die technischen Voraussetzungen für die Verar-
beitung der Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Ge-
setzen vorliegen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2467. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 701f9c77494c397f….