§ 8 Einkünfte von Zwischengesellschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht stammen aus:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat, nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Sinne des § 7 Absatz 2 oder Absatz 6 an der Gesellschaft beteiligt sind, nachweisen, dass die Gesellschaft insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für die der Gesellschaft nach § 14 zuzurechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat. Das gilt auch für Zwischeneinkünfte, die einer Betriebsstätte der Gesellschaft außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zuzurechnen sind. Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht. In die Belastungsberechnung sind Ansprüche einzubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der ausländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung der ausländischen Gesellschaft dem unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, gewährt. Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschuldet, jedoch nicht tatsächlich erhoben werden.
Änderungsverlauf 17 Änderungen — alle Änderungen des AStG →
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21.12.2023 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 397)
BGBl. 2023 I Nr. 397
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2050)
BGBl. 2021 I S. 2050
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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28.05.2007 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I 914)
BGBl. 2007 I S. 914
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07.12.2006 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2782)
BGBl. 2006 I S. 2782
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2003 I S. 2840
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16.05.2003 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I 660)
BGBl. 2003 I S. 660
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3858)
BGBl. 2001 I S. 3858
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23.10.2000 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 1433 453)
BGBl. 2000 I S. 1433
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