§ 2 Einkommensteuer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/2#abs-1 (1) Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und
ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind. Für Einkünfte der natürlichen Person, die weder durch deren ausländische Betriebsstätte noch durch deren in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, ist für die Anwendung dieser Vorschrift das Bestehen einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der natürlichen Person anzunehmen, der solche Einkünfte zuzuordnen sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16 500 Euro betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/2#abs-2 (2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/2#abs-3 (3) Eine Person hat im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/2#abs-4 (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 sind bei einer Person Gewerbebetriebe, Beteiligungen, Einkünfte und Vermögen einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 5, an der die Person unter den dort genannten Voraussetzungen beteiligt ist, entsprechend ihrer Beteiligung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/2#abs-5 (5) Ist Absatz 1 anzuwenden, kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt; für die Ermittlung des Steuersatzes bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen außer Betracht, die dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen. Auf Einkünfte, die dem Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ist § 50 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/2#abs-6 (6) Weist die Person nach, daß die auf Grund der Absätze 1 und 5 zusätzlich zu entrichtende Steuer insgesamt zu einer höheren inländischen Steuer führt, als sie sie bei unbeschränkter Steuerpflicht und Wohnsitz ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entrichten hätte, so wird der übersteigende Betrag insoweit nicht erhoben, als er die Steuer überschreitet, die sich ohne Anwendung der Absätze 1 und 5 ergäbe.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 2 AStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG München, 26.03.2021 – 8 K 883/17Zitiert von 1
- BFH, 14.01.2025 – IX R 37/21Britische "remittance basis"-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung im Sinne des Außensteuerrechts
- BVerfG, 14.05.1986 – 2 BvL 2/83Änderung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften mit Wirkung für einen bereits laufenden Veranlagungszeitraum; Außensteuergesetz; Gesetz zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1971Zitiert von 397
- BFH, 03.11.1982 – I R 3/79Zitiert von 14
- BFH, 19.12.2007 – I R 19/06Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Einkünfte eines Sportlers aus der Überlassung von Namens- und Bildrechten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- FG Münster, 10.08.2021 – 2 K 846/19 E
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 06.02.2024 – 2 K 2054/22 E
- BFH, 16.01.2024 – VII R 24/22Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der SteuerberaterprüfungZitiert von 2
- BFH, 13.09.2023 – I B 11/22 (AdV)(Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2417)
BGBl. 2014 I S. 2417
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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23.10.2000 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 1433 453)
BGBl. 2000 I S. 1433
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21.12.1974 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I 3656)
BGBl. 1974 I S. 3656
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17.04.1974 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I 933)
BGBl. 1974 I S. 933
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.