§ 16 Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- FG Münster, 08.03.2023 – 9 K 147/20 K,G
- BFH, 01.04.2003 – I R 28/02Zitiert von 9
- FG Düsseldorf, 04.12.2001 – 6 K 7875/98 K,G,F
- FG Saarland, 12.04.2005 – 1 K 98/01
- BFH, 22.12.2010 – I R 84/09(Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Keine unionsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. - Gerechtfertigte Beschränkung der EWR-Freiheiten - Ablaufhemmung erfordert keine Prüfungsanordnung bei Fahndungsprüfung)Zitiert von 13
- BFH, 22.12.2010 – I R 86/09(In Teilbereichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 84/09 - Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Notwendigkeit eines Verböserungshinweises - Fehlende Auskunftsregelung rechtfertigt Beschränkung des freien Kapitalverkehrs - Zurückverweisung an Vollsenat)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.12.2010 – I R 85/09(Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 84/09 - Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Keine unionsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. - Gerechtfertigte Beschränkung der EWR-Freiheiten - Ablaufhemmung erfordert keine Prüfungsanordnung)Zitiert von 2
- BFH, 22.12.2010 – I R 87/09(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 84/09 - Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Keine unionsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. - Gerechtfertigte Beschränkung der EWR-Freiheiten)Zitiert von 2
8 Entscheidungen zu § 16 AStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 AStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/16#abs-1 (1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Gesellschaft oder einer im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft, die mit ihren Einkünften, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 160 der Abgabenordnung der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft, Person oder Personengesellschaft bestehen und bestanden haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/16#abs-2 (2) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und über die Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Verlangen des Finanzamts gemäß § 95 der Abgabenordnung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.