§ 16 Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/16#abs-1 (1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Gesellschaft oder einer im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft, die mit ihren Einkünften, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 160 der Abgabenordnung der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft, Person oder Personengesellschaft bestehen und bestanden haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/16#abs-2 (2) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und über die Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Verlangen des Finanzamts gemäß § 95 der Abgabenordnung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 16 AStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 08.03.2023 – 9 K 147/20 K,G
- BFH, 01.04.2003 – I R 28/02Zitiert von 10
- BFH, 20.04.1988 – I R 67/84Zitiert von 15
- FG Düsseldorf, 04.12.2001 – 6 K 7875/98 K,G,F
- FG Saarland, 12.04.2005 – 1 K 98/01
- BFH, 05.12.1990 – I R 94/88Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.07.1986 – I B 36/86Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 AStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.