Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1635

BGBl. 2012 I S. 1635 · 16.790 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2012, Seite 1635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1635
                                            Verordnung
                             zum Erlass der Systemstabilitätsverordnung
                         und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
                                               Vom 20. Juli 2012

  Es verordnen auf Grund

– des § 12 Absatz 3a und des § 49 Absatz 4 Satz 1
  Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, von de-
  nen § 12 Absatz 3a durch Artikel 1 Nummer 9 Buch-
  stabe c des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I
  S. 1554) neu gefasst und § 49 Absatz 4 Satz 1 Num-
  mer 1 durch Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b des
  Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554)
  geändert worden ist, das Bundesministerium für
  Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
  und Reaktorsicherheit,

– des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung
  mit Satz 2 Nummer 7 sowie Satz 1 Nummer 3 des
  Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 1970) die Bundesregierung:

                      Artikel 1

                     Verordnung
              zur Gewährleistung der
              technischen Sicherheit
             und Systemstabilität des
          Elektrizitätsversorgungsnetzes
    (Systemstabilitätsverordnung – SysStabV)

                         §1

               Zweck der Verordnung

  Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung
der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes
durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus solarer

Strahlungsenergie bei Über- und Unterfrequenzen zu
vermeiden.

                         §2
          Sachlicher Anwendungsbereich

   Diese Verordnung gilt für die Nachrüstung von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie
1. im Niederspannungsnetz mit einer installierten maxi-
   malen Leistung

  a) von mehr als 10 Kilowatt, die nach dem 31. Au-
     gust 2005 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb
     genommen wurden, sowie

  b) von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 30. April
     2001 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb ge-
     nommen wurden,

2. im Mittelspannungsnetz mit einer installierten maxi-
   malen Leistung von mehr als 30 Kilowatt, die nach
   dem 30. April 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in
   Betrieb genommen wurden.

                         §3
               Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieser Verordnung ist
1. „Anlage“ eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus

   solarer Strahlungsenergie gemäß § 3 Nummer 1 des
   Erneuerbare-Energien-Gesetzes; § 6 Absatz 3 des
   Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend
   anzuwenden,
BGBl. 2012, Seite 1636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1636
2. „Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“ wer
   unabhängig vom Eigentum eine Anlage nach § 2
   nutzt,
3. „Entkupplungsschutzeinrichtung“ eine Einrichtung,
   die die Anlage bei unzulässigen Spannungs- und
   Frequenzabweichungen vom Netz trennt.

                                 §4

                    Verpflichtung
          zur Nachrüstung der Wechselrichter
         von Anlagen im Niederspannungsnetz
   (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
müssen vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 durch
entsprechende Nachrüstung dafür sorgen, dass die
an ihr Netz angeschlossenen Wechselrichter von
Anlagen im Niederspannungsnetz nach § 2 Num-

mer 1 die Anforderungen der Anwendungsregel

VDE-AR-N 4105:2011-08, Abschnitte 5.7.3.3, 5.7.3.4

und 8.3.1 des Verbands der Elektrotechnik Elektronik
Informationstechnik e. V. (VDE)1) erfüllen.
   (2) Für den Fall, dass eine Nachrüstung nach
Absatz 1 den Austausch des Wechselrichters erforder-
lich machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur
Nachrüstung darauf, dafür zu sorgen, dass bei dem
Wechselrichter die Kennlinie „Frequenzabhängige Wirk-
leistungsreduktion“ der Wechselrichter entsprechend
der Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und
Wasserwirtschaft e. V. „Erzeugungsanlagen am Mittel-
spannungsnetz“, Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1 sowie
Kapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni 20082) eingestellt
ist. Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von
47,5 Hertz einzustellen.
   (3) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach
Absatz 2 den Austausch des Wechselrichters erforder-
lich machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur
Nachrüstung darauf, dafür zu sorgen, dass die Überfre-
quenzabschaltung des Wechselrichters wie folgt einge-
stellt wird:
1. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung
   mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz nicht
   möglich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in
   Hertz eingestellt werden: 50,30; 50,40; 50,50; 50,60;
   50,70; 50,80; 50,90 oder 51,00.
2. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung
   mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz mög-
   lich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in
   Hertz eingestellt werden: 50,25; 50,35; 50,45; 50,55;

   50,65; 50,75; 50,85 oder 50,95.

Der Frequenzwert ist für jeden Wechselrichter so fest-
zulegen, dass sich eine gleichmäßige Verteilung der
Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung des
betroffenen Anlagenbestandes einer Regelzone ergibt.
Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von
47,5 Hertz einzustellen. Die Wiederzuschaltung muss
bei Erreichen oder Unterschreiten der jeweiligen Ab-
schaltfrequenz erfolgen, das heißt wenn die Einschalt-
frequenz der Ausschaltfrequenz entspricht. Um ein wie-

1
  ) Zu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vde-verlag.de) und
    archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbilio-
    thek in Leipzig.
2
  ) Zu beziehen bei Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN), Ber-
    lin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.
    aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Na-
    tionalbibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817).

derholtes Ein- und Ausschalten zu verhindern, muss die
Wiedereinschaltung um mindestens 30 Sekunden ver-
zögert erfolgen.
   (4) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach
Absatz 3 den Austausch des Wechselrichters erforder-
lich machen würde, besteht keine Pflicht zur Nachrüs-
tung.

   (5) Eine Pflicht zur Nachrüstung besteht auch dann
nicht, wenn die Wechselrichter nach den Vorschriften
des technischen Hinweises „Rahmenbedingungen für
eine Übergangsregelung zur frequenzabhängigen Wirk-
leistungssteuerung von PV-Anlagen am NS-Netz“ in der
Fassung von März 20113) angeschlossen wurden.

                                §5

                    Verpflichtung

         zur Nachrüstung der Wechselrichter

         von Anlagen im Mittelspannungsnetz

   (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
müssen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 durch ent-
sprechende Nachrüstung dafür sorgen, dass die an ihr
Netz angeschlossenen Wechselrichter von Anlagen im
Mittelspannungsnetz nach § 2 Nummer 2 die Anforde-
rungen der technischen Richtlinie des Bundesverban-
des der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. „Erzeu-
gungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Kapitel 2.5.3
und Bild 2.5.3-1 sowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von
Juni 20084) erfüllen. Für die Unterfrequenzabschaltung
ist ein Wert von 47,5 Hertz einzustellen.
   (2) Für den Fall, dass eine Nachrüstung nach Ab-
satz 1 den Austausch des Wechselrichters erforderlich
machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur Nach-
rüstung darauf, dafür zu sorgen, dass die Überfre-
quenzabschaltung des Wechselrichters wie folgt einge-
stellt wird:
1. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung
   mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz nicht
   möglich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in
   Hertz eingestellt werden: 51,10; 51,20; 51,30; 51,40
   oder 51,50.
2. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung
   mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz mög-
   lich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in
   Hertz eingestellt werden: 51,05; 51,15; 51,25; 51,35
   oder 51,45.

Der Frequenzwert ist für jeden Wechselrichter so

festzulegen, dass sich eine gleichmäßige Verteilung
der Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung
des betroffenen Anlagenbestandes einer Regelzone er-
gibt. Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von
47,5 Hertz einzustellen. Die Wiederzuschaltung muss
bei Erreichen oder Unterschreiten der jeweiligen Ab-
schaltfrequenz erfolgen, das heißt wenn die Einschalt-
frequenz der Ausschaltfrequenz entspricht. Um ein wie-
derholtes Ein- und Ausschalten zu verhindern, muss die

3
  ) Zu beziehen bei Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN), Ber-

    lin    (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/Hinweise.aspx)
    und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen National-
    bibliothek in Leipzig.
4
  ) Zu beziehen bei Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN), Ber-
    lin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.
    aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Na-
    tionalbibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817).
BGBl. 2012, Seite 1637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1637
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35,

Wiedereinschaltung um mindestens 30 Sekunden ver-
zögert erfolgen.
   (3) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach
Absatz 2 den Austausch des Wechselrichters erforder-
lich machen würde, besteht keine Pflicht zur Nachrüs-
tung.

                                   §6
                    Informationspflicht der
                   Übertragungsnetzbetreiber

   Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind ver-
pflichtet, den in ihrem Netzgebiet angeschlossenen Be-
treibern von Elektrizitätsverteilernetzen die für die
Nachrüstung nach den §§ 4 und 5 erforderlichen Daten
innerhalb von acht Kalenderwochen nach Inkrafttreten
dieser Verordnung zu beschaffen und den in ihrem
Netzgebiet angeschlossenen Betreibern von Elektrizi-
tätsverteilernetzen zur Verfügung zu stellen. Die Daten
sollen insbesondere darüber Auskunft geben, nach
welcher der in den §§ 4 und 5 beschriebenen Varianten

der Wechselrichter nachzurüsten und auf welchen Fre-
quenzwert er im Falle der Variante nach § 4 Absatz 3
und § 5 Absatz 2 einzustellen ist.

                                   §7

              Verpflichtung zur Nachrüstung
           von Entkupplungsschutzeinrichtungen
   Für den Fall, dass zwischen der nach § 2 betroffenen

Anlage und dem Netzanschluss eine zusätzliche über-

geordnete Entkupplungsschutzeinrichtung installiert

ist, hat der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
auch diese in der Weise nachzurüsten, dass für die Un-
terfrequenzabschaltung ein Wert von 47,5 Hertz und für
die Überfrequenzabschaltung ein Wert von 51,5 Hertz
einzustellen ist.

                                   §8

           Durchführung der Nachrüstung; Fristen
  (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
verpflichtet, die Nachrüstung nach den §§ 4, 5 und 7
durch eine Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10
(VDE 1000-10):2009-015), die

1. als Installateurin oder Installateur oder Angestellte
   oder Angestellter eines Installationsunternehmens,
   in das Installateurverzeichnis eines Betreibers von
   Elektrizitätsverteilernetzen eingetragen ist, oder
2. Angestellte oder Angestellter oder Beauftragte oder
   Beauftragter von Wechselrichterherstellern ist,

(fachkundige Person) durchführen zu lassen. Die Eintra-

gung in das Installateurverzeichnis nach Satz 1 Num-

mer 1 darf der Netzbetreiber nur von dem Nachweis
einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die
Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig
machen. Wünsche der Anlagenbetreiberin oder des An-
lagenbetreibers bei der Auswahl der fachkundigen Per-
son sind angemessen zu berücksichtigen, sofern die
Anforderungen des Satzes 1 erfüllt werden und sofern
der Wunsch innerhalb der von dem Betreiber des Elek-
trizitätsverteilernetzes nach Absatz 2 gesetzten Frist

5
    ) Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin oder bei VDE Verlag
ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012                      1637

     mitgeteilt wurde. Wird dem Wunsch der Anlagenbetrei-
     berin oder des Anlagenbetreibers nach Satz 3 entspro-
     chen, sind die durch die Beauftragung der betreffenden
     fachkundigen Person zusätzlich entstehenden Kosten
     von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber
     zu tragen.
        (2) Falls zur Vorbereitung der Nachrüstung Informa-
     tionen der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetrei-
     bers in Bezug auf den Wechselrichter erforderlich sind,
     hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes die An-
     lagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber schriftlich
     aufzufordern, diese Informationen innerhalb einer Frist
     von mindestens vier Kalenderwochen nach Zugang der
     Aufforderung zu übermitteln.

        (3) Der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes hat
     der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber
     einen Zeitpunkt für die Durchführung der Nachrüstung
     vorzuschlagen und diesen mindestens vier Kalender-
     wochen im Voraus schriftlich anzukündigen.

       (4) Wechselrichter von Anlagen nach § 2

     1. mit einer installierten maximalen Leistung von mehr
        als 100 Kilowatt sind bis zum 31. August 2013 nach-
        zurüsten,

     2. mit einer installierten maximalen Leistung von mehr
        als 30 Kilowatt sind bis zum 31. Mai 2014 nachzu-
        rüsten,

     3. mit einer installierten maximalen Leistung von mehr

        als 10 Kilowatt sind bis zum 31. Dezember 2014

        nachzurüsten.

                                §9
                       Pflichten der
        Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber

        (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sind
     verpflichtet, die für die Vorbereitung der Nachrüstung
     erforderlichen Informationen innerhalb der nach § 8 Ab-
     satz 2 gesetzten Frist in der angeforderten Form an den
     Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu übermitteln.

        (2) Weiterhin sind Anlagenbetreiberinnen und Anla-
     genbetreiber verpflichtet, die Nachrüstung des an die
     Anlage angeschlossenen Wechselrichters durch eine
     vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes beauf-
     tragte fachkundige Person zu dem nach § 8 Absatz 3
     vorgeschlagenen Zeitpunkt zu ermöglichen oder
     mindestens eine Kalenderwoche vor diesem Zeitpunkt
     einen neuen Zeitpunkt zur Durchführung der Nachrüs-
     tung vorzuschlagen; der neue Zeitpunkt darf nicht mehr

     als drei Wochen nach dem vom Betreiber des Elektrizi-

     tätsverteilernetzes vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen.

                               § 10
                              Kosten

        (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
     berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung
     nach dieser Verordnung zusätzlich entstehenden jähr-
     lichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu ma-
     chen.
      GmbH, Berlin und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deut-      (2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen
      schen Nationalbibliothek in Leipzig.
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2012, Seite 1638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1638
                       Artikel 2

                   Änderung der

           Anreizregulierungsverordnung

  Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Okto-

ber 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 489) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
   geändert:
  a) Im ersten Teilsatz wird die Angabe „4, 6 bis“
     gestrichen.

  b) Im dritten Teilsatz wird die Angabe „Nummer 4, 6“
     durch die Wörter „Nummer 4 bis 6“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4, 6“
   durch die Wörter „Nummer 4 bis 6“ ersetzt.
3. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird folgende
   Nummer 5 eingefügt:

                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Berlin, den 20. Juli 2012

   „5. der Nachrüstung von Wechselrichtern nach
       § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverord-

       nung,“.

4. In § 24 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 2

   Satz 1 Nr. 4“ die Angabe „ , 5“ eingefügt.

5. Nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a wird folgende Num-
   mer 4b eingefügt:
   „4b. zu der Geltendmachung der Kosten nach
        § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung
        gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, ein-
        schließlich der Verpflichtung zur Anpassung
        pauschaler Kostensätze,“.

                             Artikel 3

                           Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                   f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                Dr. P h i l i p p R ö s l e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1635. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes edeb7508847de4de….