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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1635
BGBl. 2012 I S. 1635 · 16.790 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zum Erlass der Systemstabilitätsverordnung
und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Vom 20. Juli 2012
Es verordnen auf Grund
– des § 12 Absatz 3a und des § 49 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, von de-
nen § 12 Absatz 3a durch Artikel 1 Nummer 9 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1554) neu gefasst und § 49 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1 durch Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b des
Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554)
geändert worden ist, das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit,
– des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 7 sowie Satz 1 Nummer 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970) die Bundesregierung:
Artikel 1
Verordnung
zur Gewährleistung der
technischen Sicherheit
und Systemstabilität des
Elektrizitätsversorgungsnetzes
(Systemstabilitätsverordnung – SysStabV)
§1
Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung
der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes
durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus solarer
Strahlungsenergie bei Über- und Unterfrequenzen zu
vermeiden.
§2
Sachlicher Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Nachrüstung von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie
1. im Niederspannungsnetz mit einer installierten maxi-
malen Leistung
a) von mehr als 10 Kilowatt, die nach dem 31. Au-
gust 2005 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb
genommen wurden, sowie
b) von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 30. April
2001 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb ge-
nommen wurden,
2. im Mittelspannungsnetz mit einer installierten maxi-
malen Leistung von mehr als 30 Kilowatt, die nach
dem 30. April 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in
Betrieb genommen wurden.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. „Anlage“ eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie gemäß § 3 Nummer 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes; § 6 Absatz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend
anzuwenden,

2. „Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“ wer
unabhängig vom Eigentum eine Anlage nach § 2
nutzt,
3. „Entkupplungsschutzeinrichtung“ eine Einrichtung,
die die Anlage bei unzulässigen Spannungs- und
Frequenzabweichungen vom Netz trennt.
§4
Verpflichtung
zur Nachrüstung der Wechselrichter
von Anlagen im Niederspannungsnetz
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
müssen vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 durch
entsprechende Nachrüstung dafür sorgen, dass die
an ihr Netz angeschlossenen Wechselrichter von
Anlagen im Niederspannungsnetz nach § 2 Num-
mer 1 die Anforderungen der Anwendungsregel
VDE-AR-N 4105:2011-08, Abschnitte 5.7.3.3, 5.7.3.4
und 8.3.1 des Verbands der Elektrotechnik Elektronik
Informationstechnik e. V. (VDE)1) erfüllen.
(2) Für den Fall, dass eine Nachrüstung nach
Absatz 1 den Austausch des Wechselrichters erforder-
lich machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur
Nachrüstung darauf, dafür zu sorgen, dass bei dem
Wechselrichter die Kennlinie „Frequenzabhängige Wirk-
leistungsreduktion“ der Wechselrichter entsprechend
der Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und
Wasserwirtschaft e. V. „Erzeugungsanlagen am Mittel-
spannungsnetz“, Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1 sowie
Kapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni 20082) eingestellt
ist. Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von
47,5 Hertz einzustellen.
(3) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach
Absatz 2 den Austausch des Wechselrichters erforder-
lich machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur
Nachrüstung darauf, dafür zu sorgen, dass die Überfre-
quenzabschaltung des Wechselrichters wie folgt einge-
stellt wird:
1. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung
mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz nicht
möglich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in
Hertz eingestellt werden: 50,30; 50,40; 50,50; 50,60;
50,70; 50,80; 50,90 oder 51,00.
2. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung
mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz mög-
lich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in
Hertz eingestellt werden: 50,25; 50,35; 50,45; 50,55;
50,65; 50,75; 50,85 oder 50,95.
Der Frequenzwert ist für jeden Wechselrichter so fest-
zulegen, dass sich eine gleichmäßige Verteilung der
Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung des
betroffenen Anlagenbestandes einer Regelzone ergibt.
Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von
47,5 Hertz einzustellen. Die Wiederzuschaltung muss
bei Erreichen oder Unterschreiten der jeweiligen Ab-
schaltfrequenz erfolgen, das heißt wenn die Einschalt-
frequenz der Ausschaltfrequenz entspricht. Um ein wie-
1
) Zu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vde-verlag.de) und
archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbilio-
thek in Leipzig.
2
) Zu beziehen bei Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN), Ber-
lin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.
aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Na-
tionalbibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817).
derholtes Ein- und Ausschalten zu verhindern, muss die
Wiedereinschaltung um mindestens 30 Sekunden ver-
zögert erfolgen.
(4) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach
Absatz 3 den Austausch des Wechselrichters erforder-
lich machen würde, besteht keine Pflicht zur Nachrüs-
tung.
(5) Eine Pflicht zur Nachrüstung besteht auch dann
nicht, wenn die Wechselrichter nach den Vorschriften
des technischen Hinweises „Rahmenbedingungen für
eine Übergangsregelung zur frequenzabhängigen Wirk-
leistungssteuerung von PV-Anlagen am NS-Netz“ in der
Fassung von März 20113) angeschlossen wurden.
§5
Verpflichtung
zur Nachrüstung der Wechselrichter
von Anlagen im Mittelspannungsnetz
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
müssen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 durch ent-
sprechende Nachrüstung dafür sorgen, dass die an ihr
Netz angeschlossenen Wechselrichter von Anlagen im
Mittelspannungsnetz nach § 2 Nummer 2 die Anforde-
rungen der technischen Richtlinie des Bundesverban-
des der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. „Erzeu-
gungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Kapitel 2.5.3
und Bild 2.5.3-1 sowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von
Juni 20084) erfüllen. Für die Unterfrequenzabschaltung
ist ein Wert von 47,5 Hertz einzustellen.
(2) Für den Fall, dass eine Nachrüstung nach Ab-
satz 1 den Austausch des Wechselrichters erforderlich
machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur Nach-
rüstung darauf, dafür zu sorgen, dass die Überfre-
quenzabschaltung des Wechselrichters wie folgt einge-
stellt wird:
1. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung
mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz nicht
möglich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in
Hertz eingestellt werden: 51,10; 51,20; 51,30; 51,40
oder 51,50.
2. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung
mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz mög-
lich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in
Hertz eingestellt werden: 51,05; 51,15; 51,25; 51,35
oder 51,45.
Der Frequenzwert ist für jeden Wechselrichter so
festzulegen, dass sich eine gleichmäßige Verteilung
der Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung
des betroffenen Anlagenbestandes einer Regelzone er-
gibt. Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von
47,5 Hertz einzustellen. Die Wiederzuschaltung muss
bei Erreichen oder Unterschreiten der jeweiligen Ab-
schaltfrequenz erfolgen, das heißt wenn die Einschalt-
frequenz der Ausschaltfrequenz entspricht. Um ein wie-
derholtes Ein- und Ausschalten zu verhindern, muss die
3
) Zu beziehen bei Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN), Ber-
lin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/Hinweise.aspx)
und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen National-
bibliothek in Leipzig.
4
) Zu beziehen bei Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN), Ber-
lin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.
aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Na-
tionalbibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817).

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35,
Wiedereinschaltung um mindestens 30 Sekunden ver-
zögert erfolgen.
(3) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach
Absatz 2 den Austausch des Wechselrichters erforder-
lich machen würde, besteht keine Pflicht zur Nachrüs-
tung.
§6
Informationspflicht der
Übertragungsnetzbetreiber
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind ver-
pflichtet, den in ihrem Netzgebiet angeschlossenen Be-
treibern von Elektrizitätsverteilernetzen die für die
Nachrüstung nach den §§ 4 und 5 erforderlichen Daten
innerhalb von acht Kalenderwochen nach Inkrafttreten
dieser Verordnung zu beschaffen und den in ihrem
Netzgebiet angeschlossenen Betreibern von Elektrizi-
tätsverteilernetzen zur Verfügung zu stellen. Die Daten
sollen insbesondere darüber Auskunft geben, nach
welcher der in den §§ 4 und 5 beschriebenen Varianten
der Wechselrichter nachzurüsten und auf welchen Fre-
quenzwert er im Falle der Variante nach § 4 Absatz 3
und § 5 Absatz 2 einzustellen ist.
§7
Verpflichtung zur Nachrüstung
von Entkupplungsschutzeinrichtungen
Für den Fall, dass zwischen der nach § 2 betroffenen
Anlage und dem Netzanschluss eine zusätzliche über-
geordnete Entkupplungsschutzeinrichtung installiert
ist, hat der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
auch diese in der Weise nachzurüsten, dass für die Un-
terfrequenzabschaltung ein Wert von 47,5 Hertz und für
die Überfrequenzabschaltung ein Wert von 51,5 Hertz
einzustellen ist.
§8
Durchführung der Nachrüstung; Fristen
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
verpflichtet, die Nachrüstung nach den §§ 4, 5 und 7
durch eine Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10
(VDE 1000-10):2009-015), die
1. als Installateurin oder Installateur oder Angestellte
oder Angestellter eines Installationsunternehmens,
in das Installateurverzeichnis eines Betreibers von
Elektrizitätsverteilernetzen eingetragen ist, oder
2. Angestellte oder Angestellter oder Beauftragte oder
Beauftragter von Wechselrichterherstellern ist,
(fachkundige Person) durchführen zu lassen. Die Eintra-
gung in das Installateurverzeichnis nach Satz 1 Num-
mer 1 darf der Netzbetreiber nur von dem Nachweis
einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die
Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig
machen. Wünsche der Anlagenbetreiberin oder des An-
lagenbetreibers bei der Auswahl der fachkundigen Per-
son sind angemessen zu berücksichtigen, sofern die
Anforderungen des Satzes 1 erfüllt werden und sofern
der Wunsch innerhalb der von dem Betreiber des Elek-
trizitätsverteilernetzes nach Absatz 2 gesetzten Frist
5
) Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin oder bei VDE Verlag
ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1637
mitgeteilt wurde. Wird dem Wunsch der Anlagenbetrei-
berin oder des Anlagenbetreibers nach Satz 3 entspro-
chen, sind die durch die Beauftragung der betreffenden
fachkundigen Person zusätzlich entstehenden Kosten
von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber
zu tragen.
(2) Falls zur Vorbereitung der Nachrüstung Informa-
tionen der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetrei-
bers in Bezug auf den Wechselrichter erforderlich sind,
hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes die An-
lagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber schriftlich
aufzufordern, diese Informationen innerhalb einer Frist
von mindestens vier Kalenderwochen nach Zugang der
Aufforderung zu übermitteln.
(3) Der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes hat
der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber
einen Zeitpunkt für die Durchführung der Nachrüstung
vorzuschlagen und diesen mindestens vier Kalender-
wochen im Voraus schriftlich anzukündigen.
(4) Wechselrichter von Anlagen nach § 2
1. mit einer installierten maximalen Leistung von mehr
als 100 Kilowatt sind bis zum 31. August 2013 nach-
zurüsten,
2. mit einer installierten maximalen Leistung von mehr
als 30 Kilowatt sind bis zum 31. Mai 2014 nachzu-
rüsten,
3. mit einer installierten maximalen Leistung von mehr
als 10 Kilowatt sind bis zum 31. Dezember 2014
nachzurüsten.
§9
Pflichten der
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sind
verpflichtet, die für die Vorbereitung der Nachrüstung
erforderlichen Informationen innerhalb der nach § 8 Ab-
satz 2 gesetzten Frist in der angeforderten Form an den
Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu übermitteln.
(2) Weiterhin sind Anlagenbetreiberinnen und Anla-
genbetreiber verpflichtet, die Nachrüstung des an die
Anlage angeschlossenen Wechselrichters durch eine
vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes beauf-
tragte fachkundige Person zu dem nach § 8 Absatz 3
vorgeschlagenen Zeitpunkt zu ermöglichen oder
mindestens eine Kalenderwoche vor diesem Zeitpunkt
einen neuen Zeitpunkt zur Durchführung der Nachrüs-
tung vorzuschlagen; der neue Zeitpunkt darf nicht mehr
als drei Wochen nach dem vom Betreiber des Elektrizi-
tätsverteilernetzes vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen.
§ 10
Kosten
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung
nach dieser Verordnung zusätzlich entstehenden jähr-
lichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu ma-
chen.
GmbH, Berlin und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deut- (2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen
schen Nationalbibliothek in Leipzig.
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Artikel 2
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Okto-
ber 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 489) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
geändert:
a) Im ersten Teilsatz wird die Angabe „4, 6 bis“
gestrichen.
b) Im dritten Teilsatz wird die Angabe „Nummer 4, 6“
durch die Wörter „Nummer 4 bis 6“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4, 6“
durch die Wörter „Nummer 4 bis 6“ ersetzt.
3. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird folgende
Nummer 5 eingefügt:
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juli 2012
„5. der Nachrüstung von Wechselrichtern nach
§ 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverord-
nung,“.
4. In § 24 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4“ die Angabe „ , 5“ eingefügt.
5. Nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a wird folgende Num-
mer 4b eingefügt:
„4b. zu der Geltendmachung der Kosten nach
§ 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung
gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, ein-
schließlich der Verpflichtung zur Anpassung
pauschaler Kostensätze,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1635. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes edeb7508847de4de….