Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 4 Erlösobergrenzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/4?asof=2021-08-10#abs-1 (1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/4?asof=2021-08-10#abs-2 (2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/4?asof=2021-08-10#abs-3 (3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung
Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/4?asof=2021-08-10#abs-4 (4) Auf Antrag des Netzbetreibers
Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nummer 1a muss einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Jahres.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/4?asof=2021-08-10#abs-5 (5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.