Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2730
BGBl. 2012 I S. 2730 · 83.986 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen,
Verordnungsermächtigung“.
b) Die Angabe zu § 13 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von Über-
tragungsnetzen, Verordnungsermächtigungen
§ 13a Stilllegung von Erzeugungsanlagen
§ 13b Verordnungsermächtigungen und Festlegungs-
kompetenzen
§ 13c Für das Elektrizitätsversorgungssystem system-
relevante Gaskraftwerke, Festlegungskompe-
tenz“.
c) Die Angaben zu den §§ 14 und 14a werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
netzen
§ 14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchs-
einrichtungen in Niederspannung
§ 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltverein-
barungen, Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung
§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan
§ 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungs-
plans durch die Regulierungsbehörde
§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans
§ 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung
der Anbindung von Offshore-Anlagen
§ 17f Belastungsausgleich
§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen
§ 17h Abschluss von Versicherungen
§ 17i Evaluierung
§ 17j Verordnungsermächtigung“.
e) Die Angabe zu § 118b wird wie folgt gefasst:
„§ 118b (weggefallen)“.
2. In § 4 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 7“ die
Wörter „oder den §§ 8 bis 10“ eingefügt.
3. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Energieversor-
gungsunternehmen“ durch die Wörter
„Vertikal integrierte Energieversorgungsun-
ternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38,
einschließlich rechtlich selbständiger Unter-
nehmen, die zu einer Gruppe verbundener
Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören
und mittelbar oder unmittelbar energie-
spezifische Dienstleistungen erbringen, und
rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie
Betreiber von Speicheranlagen“ ersetzt,
werden nach dem Wort „Jahresabschluss“
die Wörter „und Lagebericht“ eingefügt, wird
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
werden die folgenden Wörter eingefügt:
„§ 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsge-
setzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Energieversor-
gungsunternehmen“ durch die Wörter „Un-
ternehmen nach Satz 1“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegen-
leistung anzugeben.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unternehmen,
die im Sinne von § 3 Nummer 38 zu einem
vertikal integrierten Energieversorgungsun-
ternehmen verbunden sind,“ durch die Wör-
ter „Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1“ er-
setzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „der“ vor dem Wort
„Konten“ durch die Wörter „zu den“ ersetzt.
cc) In Satz 6 werden nach dem Wort „aufzustel-
len“ die Wörter „und dem Abschlussprüfer
zur Prüfung vorzulegen“ eingefügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter
„gegenüber dem Unternehmen nach Ab-
satz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29
Absatz 1“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine solche Festlegung muss spätestens
sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des
jeweiligen Kalenderjahres ergehen.“
e) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7
und 8 ersetzt:
„(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jah-
resabschlusses hat der Regulierungsbehörde
unverzüglich nach Feststellung des Jahresab-
schlusses eine Ausfertigung des Berichts über
die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321
des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) ein-
schließlich erstatteter Teilberichte zu übersen-
den. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem ge-
prüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und
den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu ver-
binden. Der Bestätigungsvermerk oder der Ver-
merk über die Versagung sind im Prüfungsbe-
richt wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf
die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen.
Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1
und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von
den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu ver-
öffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätig-
keitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 auf-
geführt sind, hat die Regulierungsbehörde als
Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfbe-
richte von solchen Unternehmen nach Absatz 1
Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energie-
spezifische Dienstleistungen erbringen, sind der
Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das
regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zu-
ständig ist.
(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal
integriertes Energieversorgungsunternehmen im
Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil
sie auch Betreiber eines geschlossenen Vertei-
lernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind
von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4
und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regu-
lierungsbehörde insbesondere nach § 110 Ab-
satz 4 bleiben unberührt.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4
Satz 2“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 3“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirt-
schaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusam-
menhang mit Verpflichtungen nach § 13 Ab-
satz 2, § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1, auch
in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2
und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforder-
lich ist, kann die Haftung darüber hinaus voll-
ständig ausgeschlossen werden.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Aufgaben der Betreiber von Über-
tragungsnetzen, Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern
„entsprechend nachzurüsten“ die Wörter „sowie
anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung
und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erfor-
derlich sind, bereitzustellen und auszuwerten“
eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Be-
treiber von Elektrizitätsverteilernetzen,“ die
Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnet-
zen,“ und nach den Wörtern „unverzüglich
die Informationen“ die Wörter „einschließlich
etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen
sowie vorgelagerte Betreiber von Elektrizi-
tätsverteilernetzen haben jeweils sicherzu-
stellen, ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis ge-
langte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
ausschließlich so zu den dort genannten
Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte
Offenbarung ausgeschlossen ist.“
6. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 12b“ die Wörter „und des Offshore-Netzentwick-
lungsplans nach § 17b“ eingefügt.
7. § 12c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Netzent-
wicklungsplans“ die Wörter „nach § 12b und
des Offshore-Netzentwicklungsplans nach
§ 17b“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den
Umweltbericht zum Bundesfachplan Off-
shore nach § 17a Absatz 3 ein und kann
auf zusätzliche oder andere als im Umwelt-
bericht zum Bundesfachplan Offshore nach
§ 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche Um-
weltauswirkungen beschränkt werden.“
b) In § 12c Absatz 6 werden nach dem Wort „Fest-
legung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ einge-
fügt.
8. In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Netzentwicklungsplan“ die Wörter „und den Off-
shore-Netzentwicklungsplan“ eingefügt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Paragrafenüberschrift des § 13 wird das
Wort „ , Verordnungsermächtigungen“ angefügt.
b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „ab
50 Megawatt“ durch die Wörter „ab 10 Mega-
watt“ ersetzt und werden die Wörter „an Elek-
trizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung
von mindestens 110 Kilovolt“ gestrichen.
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Fordert der Betreiber eines Übertra-
gungsnetzes den Betreiber einer Anlage im
Sinne von Absatz 1a Satz 1 und 2, die anderen-
falls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im
erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre,
nach Absatz 1a dazu auf, die Betriebsbereit-
schaft der Anlage für Anpassungen der Einspei-

sung weiter vorzuhalten oder wiederherzustel-
len, so kann der Betreiber die für die Vorhaltung
oder die Herstellung der Betriebsbereitschaft
notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschafts-
auslagen) neben den notwendigen Auslagen für
konkrete Anpassungen der Einspeisung (Erzeu-
gungsauslagen) als angemessene Vergütung
geltend machen. Nimmt der Betreiber der An-
lage den Betreiber des Übertragungsnetzes auf
Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen in
Anspruch, so darf die Anlage für die Dauer von
fünf Jahren ausschließlich nach Maßgabe ange-
forderter Systemsicherheitsmaßnahmen betrie-
ben werden. Wird die Anlage nach Ablauf der
Fünfjahresfrist wieder eigenständig eingesetzt,
so sind die Betriebsbereitschaftsauslagen zu er-
statten.“
d) In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern
„des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhal-
ten“ die Wörter „und Auswirkungen auf die Si-
cherheit und Zuverlässigkeit des Gasversor-
gungssystems auf Grundlage der von den Be-
treibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Ab-
satz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen
angemessen zu berücksichtigen“ eingefügt.
e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 2 und 3 sind für Entscheidungen des
Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen
von § 13a Absatz 2, § 13c Absatz 1 und § 16
Absatz 2a entsprechend anzuwenden.“
f) Der Absatz 4a wird durch die folgenden Ab-
sätze 4a und 4b ersetzt:
„(4a) Die Beschaffung von Ab- und Zuschalt-
leistung über vertraglich vereinbarte ab- und zu-
schaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 erfolgt durch die Betreiber von Übertra-
gungsnetzen, soweit dies wirtschaftlich und
technisch vertretbar ist, in einem diskriminie-
rungsfreien und transparenten Ausschreibungs-
verfahren, bei dem die Anforderungen, die die
Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die
Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies tech-
nisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind. Die
Betreiber von Übertragungsnetzen haben für
die Ausschreibung von Ab- oder Zuschaltleis-
tung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine
gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die
Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der
Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber
von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung
ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflich-
tet, zur Senkung des Aufwandes für Ab- und Zu-
schaltleistung unter Berücksichtigung der Netz-
bedingungen zusammenzuarbeiten. Die Bun-
desregierung kann zur Verwirklichung einer effi-
zienten Beschaffung und zur Verwirklichung ein-
heitlicher Anforderungen im Sinne von Satz 1 in
einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates mit Zustimmung des Bundestages
Regeln für ein sich wiederholendes oder für
einen bestimmten Zeitraum geltendes Aus-
schreibungsverfahren zur Beschaffung von Ab-
und Zuschaltleistung vorsehen. Die Zustimmung
des Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten
Sitzungswoche nach Zuleitung des Verord-
nungsentwurfs der Bundesregierung an den
Bundestag als erteilt. In der Rechtsverordnung
können insbesondere Regelungen zu techni-
schen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleis-
tung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten, zu An-
forderungen an eine Präqualifikation, die zur Teil-
nahme an einem Ausschreibungsverfahren be-
rechtigt, zum Verfahren der Angebotserstellung,
der Zuschlagserteilung und zum Abruf der Ab-
oder Zuschaltleistung getroffen werden. Dane-
ben können in der Rechtsverordnung den Anbie-
tern von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder
zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüglich
der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung
gegenüber den Betreibern von Übertragungs-
netzen auferlegt werden, und es können Rege-
lungen für einen rückwirkenden Wegfall der Ver-
gütung für ab- oder zuschaltbare Lasten bei vor-
sätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung die-
ser Meldepflichten vorgesehen werden.
(4b) Die Bundesregierung kann die Betreiber
von Übertragungsnetzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundestages ver-
pflichten, Ausschreibungen nach Absatz 4a
Satz 1 für wirtschaftlich und technisch sinnvolle
Angebote wiederholend oder für einen bestimm-
ten Zeitraum durchzuführen und auf Grund der
Ausschreibungen eingegangene Angebote zum
Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab-
oder zuschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamt-
ab- oder Zuschaltleistung von jeweils 3 500 Mega-
watt anzunehmen; die Rechtsverordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Zu-
stimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der
sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des
Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an
den Bundestag als erteilt. Als wirtschaftlich sinn-
voll gelten Angebote zum Erwerb der Lasten bis
zur Dauer von einem Jahr, für die eine Vergütung
zu zahlen ist, die die Kosten für die Versorgungs-
unterbrechungen nicht übersteigt, zu denen es
ohne die Nutzung der zu- oder abschaltbaren
Lasten kommen könnte. Als technisch sinnvoll
gelten Angebote über ab- und zuschaltbare Las-
ten, durch die Ab- und Zuschaltungen für eine
Mindestleistung von 50 Megawatt innerhalb
von 15 Minuten herbeigeführt werden können
und die geeignet sind, zur Sicherheit und Zuver-
lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
in der jeweiligen Regelzone beizutragen. In der
Rechtsverordnung können auch die technischen
Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus
ab- oder zuschaltbaren Lasten, die Anforderun-
gen an die Verträge über den Erwerb von Ab-
und Zuschaltleistung aus ab- und zuschaltbaren
Lasten, Rechte und Pflichten der Vertragspartei-
en, die Kriterien für wirtschaftliche und technisch
sinnvolle Angebote im Sinne der Sätze 3 und 4,
Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Be-
richtspflichten der Bundesnetzagentur gegen-
über dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie über die Anwendung der Verord-
nung sowie die Ausgestaltung und Höhe der Ver-
gütung näher geregelt werden. Zahlungen und
Aufwendungen der Betreiber von Übertragungs-

netzen, die im Zusammenhang mit der Aus-
schreibung und dem Erwerb von Ab- oder Zu-
schaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Las-
ten stehen, gleichen die Betreiber von Übertra-
gungsnetzen über eine finanzielle Verrechnung
monatlich untereinander aus, ein Belastungs-
ausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maß-
gabe, dass die Belastungsgrenzen in Absatz 7
Satz 2 und 3 für bestimmte Letztverbraucher-
gruppen keine Anwendung finden; Näheres
zum Belastungsausgleich und zu seiner Abwick-
lung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1. In
der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei
auch Bestimmungen vorgesehen werden, dass
die Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung
der Zahlungen und zur Erhebung der Umlage
nach Satz 6 in Festlegungen der Bundesnetz-
agentur nach § 29 Absatz 1 geregelt werden
können.“
10. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13c
eingefügt:
„§ 13a
Stilllegung von Erzeugungsanlagen
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder
Speicherung elektrischer Energie mit einer Nenn-
leistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläu-
fige und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder
von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverant-
wortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und
der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, min-
destens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Vor-
läufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige
Anzeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind
verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und
rechtlich möglich ist. Mit Ausnahme von Revisionen
und technisch bedingten Störungen sind vorläufige
Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die
Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber
wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um
eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach
§ 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b um-
zusetzen. Endgültige Stilllegungen sind Maßnah-
men, die den Betrieb der Anlage endgültig aus-
schließen oder bewirken, dass eine Anpassung
der Einspeisung nicht mehr nach § 13 Absatz 1a
Satz 1 und 2 oder Absatz 1b angefordert werden
kann, da die Anlage nicht mehr in angemessener
Zeit betriebsbereit gemacht werden kann. Der
systemverantwortliche Betreiber des Übertra-
gungsnetzes prüft nach Eingang der Anzeige einer
endgültigen Stilllegung unverzüglich, ob die Anlage
systemrelevant im Sinne von Absatz 2 Satz 8 und 9
ist.
(2) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Er-
zeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit
einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach
Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Ab-
satz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit
1. der systemverantwortliche Betreiber des Über-
tragungsnetzes die Anlage als systemrelevant
ausweist,
2. die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur
genehmigt worden ist und
3. ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich mög-
lich ist.
Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den An-
trag auf Genehmigung der Ausweisung nach Prü-
fung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei
der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begrün-
den. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine
Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln.
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu geneh-
migen, wenn die Anlage systemrelevant im Sinne
der Sätze 8 und 9 ist. Die Genehmigung kann unter
Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden. Hat die Bundesnetzagentur über den An-
trag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen ent-
schieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei
denn
1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist
zugestimmt oder
2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger
Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig er-
teilten Auskunft keine Entscheidung treffen und
sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist
unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
setzes über die Genehmigungsfiktion sind entspre-
chend anzuwenden. Eine Anlage ist systemrele-
vant, wenn ihre dauerhafte Stilllegung mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht uner-
heblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit
oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungs-
systems führt und diese Gefährdung oder Störung
nicht durch andere angemessene Maßnahmen be-
seitigt werden kann. Die Ausweisung ist auf den
Umfang der Anlage und den Zeitraum zu beschrän-
ken, der jeweils erforderlich ist, um die Gefährdung
oder Störung abzuwenden; sie kann jeweils höchs-
tens für eine Dauer von 24 Monaten erfolgen. Der
Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betrei-
ber der Anlage die Ausweisung mit der Begründung
unverzüglich nach Genehmigung durch die Bun-
desnetzagentur mitzuteilen.
(3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige
Stilllegung nach Absatz 2 verboten ist, muss die
Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der
eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wie-
derherstellung der Betriebsbereitschaft nach § 13
Absatz 1a und 1b ermöglicht, soweit dies nicht
technisch und rechtlich ausgeschlossen ist. Er hat
gegenüber dem systemverantwortlichen Betreiber
des Übertragungsnetzes nach Ablauf der Frist nach
Absatz 1 Satz 1 Anspruch auf eine angemessene
Vergütung für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen
nach Satz 1 (Erhaltungsauslagen). Die Anlage darf
bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich
nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheits-
maßnahmen betrieben werden.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber setzen Anla-
gen im Sinne von § 13 Absatz 1a Satz 2 erste
Alternative, Absatz 1b, § 13a Absatz 1 und 2
sowie § 13b Absatz 1 Nummer 2 auch zur Absiche-
rung des Strommarktes durch Einsatz am vortägi-

gen und untertägigen Spotmarkt einer Strombörse
mit dem höchsten zulässigen Gebotspreis ein, so-
bald eine dies regelnde Verordnung nach § 13b Ab-
satz 1 in Kraft tritt.
§ 13b
Verordnungsermächtigungen
und Festlegungskompetenzen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedürfen,
1. Bestimmungen zu treffen
a) zur Konkretisierung des Adressatenkreises
nach § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a,
b) zur Konkretisierung der Kriterien einer sys-
temrelevanten Anlage gemäß § 13a Absatz 2,
c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger
Stilllegungen,
d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von
Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung
elektrischer Energie im Sinne von § 13 Ab-
satz 1a und 1b und § 13a,
e) zu den Kriterien einer angemessenen Ver-
gütung nach § 13 Absatz 1a und 1b und
§ 13a Absatz 3 sowie
f) zum Einsatz von Anlagen in der Fünfjahres-
frist nach § 13 Absatz 1b Satz 2 und § 13a
Absatz 3 Satz 3;
2. Regelungen vorzusehen für einen transparenten
Prozess zur Beschaffung einer Netzreserve aus
vorläufig stillgelegten Anlagen, aus von vorläu-
figer oder endgültiger Stilllegung bedrohten An-
lagen und in begründeten Ausnahmefällen aus
neuen Anlagen zum Zwecke der Gewährleistung
der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizi-
tätsversorgungssystems. Die Verordnung kann
auch Regelungen zur Absicherung des Strom-
marktes durch Einsatz der Netzreserve am
vortägigen und untertägigen Spotmarkt einer
Strombörse mit dem höchsten zulässigen
Gebotspreis vorsehen. Ein begründeter Ausnah-
mefall im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-
versorgungssystems nicht allein durch die Be-
schaffung einer Netzreserve aus vorläufig stillge-
legten Anlagen oder aus von vorläufiger oder
endgültiger Stilllegung bedrohten Anlagen gesi-
chert werden kann oder eine Ertüchtigung be-
stehender Anlagen im Vergleich zur Beschaffung
einer neuen Anlage nicht wirtschaftlich ist. Die
Regelungen nach Satz 1 können im Hinblick
auf die Beschaffung neuer Anlagen auch regio-
nale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren
vorsehen. Die Regelungen nach Nummer 2 sind
bis zum 31. Dezember 2017 zu befristen.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-
nen der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertra-
gen werden im Zusammenhang mit der Festlegung
des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zu
möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Beschaf-
fungsprozess.
(3) Solange und soweit der Verordnungsgeber
nach Absatz 1 keine abweichenden Regelungen
getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde er-
mächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu
den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Punkten zu
treffen. Die Regulierungsbehörde wird darüber hi-
naus ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen
zu treffen
1. zu erforderlichen technischen und zeitlichen An-
forderungen, die gegenüber den nach § 13 Ab-
satz 1a und 1b sowie § 13a Absatz 1 und 3
betroffenen Betreibern von Erzeugungsanlagen
aufzustellen sind,
2. zu Methodik und Datenformat der Anforderung
durch Betreiber von Übertragungsnetzen,
3. zur Form der Ausweisung nach § 13a Absatz 2
sowie zur nachträglichen Anpassung an neuere
Erkenntnisse und
4. zur Begründung und Nachweisführung.
§ 13c
Für das Elektrizitäts-
versorgungssystem systemrelevante
Gaskraftwerke, Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen können
eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie
aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt
ganz oder teilweise als systemrelevantes Gaskraft-
werk ausweisen, soweit eine Einschränkung der
Gasversorgung dieser Anlage mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen
Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zu-
verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
führt. Die Ausweisung ist auf den Umfang der An-
lage und den Zeitraum zu beschränken, der jeweils
erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung
abzuwenden; sie kann jeweils höchstens für eine
Dauer von 24 Monaten erfolgen. Die Ausweisung
bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur.
Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den An-
trag auf Genehmigung unverzüglich nach der Aus-
weisung bei der Bundesnetzagentur zu stellen und
zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unver-
züglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu
übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag
zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im
Sinne der Sätze 1 und 2 ist. Die Genehmigung kann
unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun-
den werden. Hat die Bundesnetzagentur über einen
Antrag auf Genehmigung nicht innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen
Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als
erteilt, es sei denn,
1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist
zugestimmt oder
2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger
Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig er-
teilten Auskunft keine Entscheidung treffen und
hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist
unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes über die Genehmigungsfiktion gelten entspre-
chend. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat

die Ausweisung eines systemrelevanten Gaskraft-
werks nach Genehmigung durch die Bundesnetz-
agentur unverzüglich dem Betreiber der Anlage,
den betroffenen Betreibern von Gasversorgungs-
netzen sowie dem Betreiber des Elektrizitätsversor-
gungsnetzes, an das die Anlage angeschlossen ist,
mitzuteilen und zu begründen. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen haben eine Liste mit den
systemrelevanten Kraftwerken aufzustellen, diese
Liste, falls erforderlich, zu aktualisieren und der
Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen; diese
Verpflichtung besteht erstmals zum 31. März 2013.
(2) Soweit die Ausweisung einer Anlage geneh-
migt worden ist, sind Betreiber der Erzeugungsan-
lagen verpflichtet, soweit technisch und rechtlich
möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Ab-
sicherung der Leistung im erforderlichen Umfang
durch Inanspruchnahme der vorhandenen Möglich-
keiten für einen Brennstoffwechsel vorzunehmen.
Sie haben gegenüber dem Betreiber des Über-
tragungsnetzes einen Anspruch auf Erstattung
etwaiger Mehrkosten des Brennstoffwechsels. So-
weit ein Brennstoffwechsel nicht möglich ist, ist
dies gegenüber der Bundesnetzagentur zu begrün-
den und kurzfristig darzulegen, mit welchen ande-
ren Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen der
Kapazitätsbedarf befriedigt werden kann.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festle-
gung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
treffen
1. zur Konkretisierung der Verpflichteten,
2. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gas-
kraftwerks,
3. zur Form der Ausweisung, zur nachträglichen
Anpassung an neuere Erkenntnisse,
4. zur Begründung und Nachweisführung sowie
5. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten,
die auch nach pauschalierten Maßgaben erfol-
gen kann.“
11. Nach § 14a wird der folgende § 14b eingefügt:
„§ 14b
Steuerung von
vertraglichen Abschalt-
vereinbarungen, Verordnungsermächtigung
Soweit und solange es der Vermeidung von Eng-
pässen im vorgelagerten Netz dient, können Betrei-
ber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten
von Letztverbrauchern, mit denen eine vertragliche
Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlas-
tung vereinbart ist, ein reduziertes Netzentgelt
berechnen. Das reduzierte Netzentgelt muss die
Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen
widerspiegeln. Die Betreiber von Gasverteilernet-
zen haben sicherzustellen, dass die Möglichkeit
von Abschaltvereinbarungen zwischen Netzbetrei-
ber und Letztverbraucher allen Letztverbrauchern
diskriminierungsfrei angeboten wird. Die grundsätz-
liche Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen,
vorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten
und hierfür feste Bestellleistungen nachzufragen,
bleibt hiervon unberührt. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren
Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von
Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vor-
gaben für die vertragliche Gestaltung der Abschalt-
vereinbarung Bestimmungen zu treffen
1. über Kriterien, für Kapazitätsengpässe in Net-
zen, die eine Anpassung der Gasausspeisungen
zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung
durch Anwendung der Abschaltvereinbarung er-
forderlich macht,
2. über Kriterien für eine Unterversorgung der
Netze, die eine Anpassung der Gasausspeisun-
gen zur sicheren und zuverlässigen Gasversor-
gung durch Anwendung der Abschaltvereinba-
rung erforderlich macht und
3. für die Bemessung des reduzierten Netzent-
gelts.“
12. Dem § 15 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich-
tet, Betreibern von Fernleitungsnetzen unverzüglich
die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die not-
wendig sind, damit die Fernleitungsnetze sicher
und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut
werden können. Die Betreiber von Fernleitungsnet-
zen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur
Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse ausschließlich so zu den dort genannten
Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offen-
barung ausgeschlossen ist.“
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2 sind Auswirkungen auf die Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssys-
tems auf Grundlage der von den Betreibern von
Übertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2 bereit-
zustellenden Informationen angemessen zu be-
rücksichtigen. Der Gasbezug einer Anlage, die
als systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13c
Absatz 1 und 2 ausgewiesen ist, darf durch eine
Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt
werden, soweit der Betreiber des betroffenen
Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung
der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fern-
leitungsnetzes anweist. Der Gasbezug einer sol-
chen Anlage darf durch eine Maßnahme nach
Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden,
soweit der Betreiber des betroffenen Übertra-
gungsnetzes die weitere Gasversorgung der An-
lage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungs-
netzes anweist. Eine Anweisung der nachrangi-
gen Einschränkbarkeit systemrelevanter Gas-
kraftwerke nach Satz 3 ist nur zulässig, wenn
der Betreiber des betroffenen Übertragungsnet-
zes zuvor alle verfügbaren netz- und marktbezo-
genen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausge-
schöpft hat und eine Abwägung der Folgen wei-
terer Anpassungen von Stromeinspeisungen und
Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen
nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer An-

passungen von Gaseinspeisungen und Gasaus-
speisungen im Rahmen von Maßnahmen nach
Absatz 2 eine entsprechende Anweisung ange-
messen erscheinen lassen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab-
satz 2“ die Wörter „und Absatz 2a“ eingefügt.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Netzanschluss, Verordnungsermächtigung“.
b) Die Absätze 2a und 2b werden aufgehoben.
15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17j ein-
gefügt:
„§ 17a
Bundesfachplan Offshore des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
drographie erstellt jährlich im Einvernehmen mit
der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit
dem Bundesamt für Naturschutz und den Küsten-
ländern einen Offshore-Netzplan für die ausschließ-
liche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutsch-
land (Bundesfachplan Offshore). Der Bundesfach-
plan Offshore enthält Festlegungen zu:
1. Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in räum-
lichem Zusammenhang stehen und für Sam-
melanbindungen geeignet sind,
2. Trassen oder Trassenkorridoren für Anbindungs-
leitungen für Offshore-Anlagen,
3. den Orten, an denen die Anbindungsleitungen
die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirt-
schaftszone und dem Küstenmeer überschrei-
ten,
4. Standorten von Konverterplattformen oder Um-
spannanlagen,
5. Trassen oder Trassenkorridoren für grenzüber-
schreitende Stromleitungen,
6. Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mög-
liche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 4
und 5 genannten Anlagen und Trassen oder
Trassenkorridore untereinander,
7. standardisierten Technikvorgaben und Planungs-
grundsätzen.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie prüft bei der Erstellung des Bundesfachplans
Offshore, ob einer Festlegung nach Satz 2 überwie-
gende öffentliche oder private Belange entgegen-
stehen. Es prüft insbesondere
1. die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der
Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Num-
mer 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585) geändert worden ist,
2. die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3
Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgeset-
zes und
3. etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alter-
nativen von Trassen, Trassenkorridoren oder
Standorten.
(2) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine
Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung
einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vorliegen, führt das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie unverzüglich nach Einleitung
des Verfahrens nach Absatz 1 einen Anhörungster-
min durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegen-
stand und Umfang der in Absatz 1 Satz 2 genann-
ten Festlegungen erörtert werden. Insbesondere
soll erörtert werden, in welchem Umfang und
Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht
nach § 14g des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der An-
hörungstermin ist zugleich die Besprechung im
Sinne des § 14f Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 7 Absatz 2
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertra-
gungsnetz gilt für den Anhörungstermin entspre-
chend mit der Maßgabe, dass der jeweiligen
Ladung geeignete Vorbereitungsunterlagen beizu-
fügen sind und Ladung sowie Übersendung dieser
Vorbereitungsunterlagen auch elektronisch erfolgen
können. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie legt auf Grund der Ergebnisse des
Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für
den Bundesfachplan Offshore nach pflichtge-
mäßem Ermessen fest.
(3) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine
Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung
einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vorliegen, erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie frühzeitig während des Verfah-
rens zur Erstellung des Bundesfachplans Offshore
einen Umweltbericht, der den Anforderungen des
§ 14g des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen und von Offshore-Anlagen
stellen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
drographie die hierzu erforderlichen Informationen
zur Verfügung.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
drographie beteiligt die Behörden, deren Aufgaben-
bereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem
Entwurf des Bundesfachplans Offshore und des
Umweltberichts nach den Bestimmungen des Ge-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei
Fortschreibung des Bundesfachplans Offshore
kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
der Träger öffentlicher Belange auf Änderungen
des Bundesfachplans Offshore gegenüber dem
Vorjahr beschränken; ein vollständiges Verfahren
nach Satz 1 muss mindestens alle drei Jahre durch-
geführt werden. Im Übrigen ist § 12c Absatz 3 ent-
sprechend anzuwenden.
(5) Der Bundesfachplan Offshore entfaltet keine
Außenwirkungen und ist nicht selbständig durch
Dritte anfechtbar. Er ist für die Planfeststellungs-
und Genehmigungsverfahren nach den Bestim-
mungen der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar
1977 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der

Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112)
geändert worden ist, verbindlich.
(6) Die Bundesnetzagentur kann nach Aufnahme
einer Leitung in den Bundesnetzplan nach § 17
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertra-
gungsnetz den nach § 17d Absatz 1 anbindungs-
verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber durch
Bescheid auffordern, innerhalb einer zu bestim-
menden angemessenen Frist den erforderlichen
Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung
der Leitung nach den Bestimmungen der Seeanla-
genverordnung zu stellen.
§ 17b
Offshore-Netzentwicklungsplan
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen
der Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März,
erstmalig zum 3. März 2013, auf der Grundlage
des Szenariorahmens nach § 12a einen gemeinsa-
men Offshore-Netzentwicklungsplan für die aus-
schließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik
Deutschland und das Küstenmeer bis einschließlich
der Netzanknüpfungspunkte an Land zusammen
mit dem nationalen Netzentwicklungsplan nach
§ 12b zur Bestätigung vor. Der gemeinsame natio-
nale Offshore-Netzentwicklungsplan muss unter
Berücksichtigung der Festlegungen des jeweils ak-
tuellen Bundesfachplans Offshore im Sinne des
§ 17a mit einer zeitlichen Staffelung alle wirksamen
Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung,
Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbin-
dungsleitungen enthalten, die in den nächsten zehn
Jahren für einen schrittweisen, bedarfsgerechten
und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren
und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbin-
dungsleitungen erforderlich sind.
(2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält
für alle Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Angaben
zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und
sieht verbindliche Termine für den Beginn der Um-
setzung vor. Dabei legen die Betreiber von Übertra-
gungsnetzen die im Szenariorahmen nach § 12a
von der Regulierungsbehörde genehmigten Erzeu-
gungskapazitäten zugrunde und berücksichtigen
die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und
Errichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren
Errichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche
Abfolge der Umsetzung können insbesondere der
Realisierungsfortschritt der anzubindenden Off-
shore-Anlagen, die effiziente Nutzung der zu errich-
tenden Anbindungskapazität, die räumliche Nähe
zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme der
Netzanknüpfungspunkte sein. Bei der Aufstellung
des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichti-
gen die Betreiber von Übertragungsnetzen weit-
gehend technische Standardisierungen unter Bei-
behaltung des technischen Fortschritts. Dem
Offshore-Netzentwicklungsplan sind Angaben zum
Stand der Umsetzung des vorhergehenden
Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von
Verzögerungen die dafür maßgeblichen Gründe
der Verzögerung beizufügen. Der Entwurf des
Offshore-Netzentwicklungsplans muss im Einklang
stehen mit dem Entwurf des Netzentwicklungs-
plans nach § 12b und hat den gemeinschaftsweiten
Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu berücksichtigen.
(3) § 12b Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzu-
wenden.
§ 17c
Bestätigung des
Offshore-Netzentwicklungsplans
durch die Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung
mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie die Übereinstimmung des Offshore-Netz-
entwicklungsplans mit den Anforderungen nach
§ 17b. Im Übrigen sind die §§ 12c und 12d entspre-
chend anzuwenden.
§ 17d
Umsetzung des
Offshore-Netzentwicklungsplans
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren
Regelzone der Netzanschluss von Offshore-Anla-
gen erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertra-
gungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entspre-
chend den Vorgaben des Offshore-Netzentwick-
lungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben
mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Off-
shore-Anlagen entsprechend den Vorgaben des
Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und
die Errichtung der Netzanschlüsse von Offshore-
Anlagen zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach
Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung als
Teil des Energieversorgungsnetzes.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
netzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Ab-
satz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsver-
gabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstel-
lungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber
der Offshore-Anlage gegenüber bekannt zu ma-
chen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen
Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbin-
dungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit
dem Betreiber der Offshore-Anlage einen Realisie-
rungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Ab-
folge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der
Offshore-Anlage und zur Herstellung des Netz-
anschlusses enthält. Der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der
Offshore-Anlage haben sich regelmäßig über den
Fortschritt bei der Errichtung der Offshore-Anlage
und der Herstellung des Netzanschlusses zu unter-
richten; mögliche Verzögerungen oder Abweichun-
gen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind
unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt gemachte
voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur
mit Zustimmung der Regulierungsbehörde ge-
ändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die
Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und
unter Berücksichtigung der Interessen der Beteilig-
ten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Mo-
nate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung
wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin
verbindlich.

(3) Ein Betreiber einer Offshore-Anlage, die über
die notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Num-
mer 10a des Seeaufgabengesetzes verfügt, hat im
Rahmen der von der Regulierungsbehörde im Be-
nehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie in einem diskriminierungsfreien Ver-
fahren zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewie-
senen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbin-
dung ab dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertig-
stellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2
Satz 3. Ein Anspruch des Betreibers einer Off-
shore-Anlage auf Erweiterung der Netzkapazität
nach § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist
ausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität
sind die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes nicht anzuwenden. Die Regulierungsbe-
hörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie die für die Off-
shore-Anlage vorgesehene Anschlusskapazität in
einem diskriminierungsfreien Verfahren auf andere
Offshore-Anlagen übertragen, wenn der Betreiber
der Offshore-Anlage nicht spätestens zwölf Monate
vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin mit der
Errichtung der Offshore-Anlage begonnen hat oder
die technische Betriebsbereitschaft der Offshore-
Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem
verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der
Anbindungsleitung nach Absatz 2 Satz 3 hergestellt
ist. Für Betreiber von Offshore-Anlagen mit unbe-
dingter Netzanbindungszusage gilt Satz 3 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass dem verbindlichen
Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungslei-
tung gemäß Absatz 2 Satz 3 der Fertigstellungster-
min aus der unbedingten Netzanbindungszusage
gleichsteht.
(4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer
Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b
über eine finanzielle Verrechnung untereinander
auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz
der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber
von Offshore-Anlagen für die Planung und Geneh-
migung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. De-
zember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwen-
dungen den Umständen nach für erforderlich anzu-
sehen waren und den Anforderungen eines effizien-
ten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festle-
gung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
treffen
1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Off-
shore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies
schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Be-
stimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung
ein,
2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungs-
plans, zu den erforderlichen Schritten, die die
Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung
ihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen ha-
ben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt
Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe
von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von
Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2,
zur Information der Betreiber der anzubindenden
Offshore-Anlagen und zu einem Umsetzungs-
zeitplan ein, und
3. zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung
von Anbindungskapazitäten.
Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und
Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie.
(6) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwen-
den, wenn der anbindungsverpflichtete Übertra-
gungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Off-
shore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errich-
tet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben
des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet.
§ 17e
Entschädigung bei Störungen oder
Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
(1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten
Offshore-Anlage länger als zehn aufeinander fol-
gende Tage wegen einer Störung der Netzanbin-
dung nicht möglich, so kann der Betreiber der Off-
shore-Anlage von dem nach § 17d Absatz 1 anbin-
dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab
dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob
der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbe-
treiber die Störung zu vertreten hat, für entstandene
Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe
von 90 Prozent der nach § 16 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspei-
sung erfolgenden Vergütung verlangen. Bei der
Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1
ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber
der Offshore-Anlage eine Entschädigung erhält, die
durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren
Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Stö-
rung zugrunde zu legen. Soweit Störungen der
Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalender-
jahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend
von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalender-
jahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung
der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der
anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetrei-
ber eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich
herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-
Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertra-
gungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem
ersten Tag der Störung die vollständige, nach § 16
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung
mit § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im
Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlan-
gen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei-
bers für Vermögensschäden auf Grund einer
gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der An-
spruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der
Offshore-Anlage die Störung zu vertreten hat.
(2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten
Offshore-Anlage nicht möglich, weil die Netzanbin-
dung nicht zu dem verbindlichen Zeitpunkt der Fer-
tigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Ab-
satz 2 Satz 3 fertiggestellt ist, so kann der Betreiber

der Offshore-Anlage ab dem Zeitpunkt der Herstel-
lung der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage,
frühestens jedoch ab dem elften Tag nach dem ver-
bindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädi-
gung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlan-
gen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertra-
gungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstel-
lung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt
hat, kann der Betreiber der Offshore-Anlage von
dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetz-
betreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten
Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin
die vollständige, nach § 16 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung er-
folgenden Vergütung verlangen. Darüber hinaus ist
eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichte-
ten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögens-
schäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertigge-
stellten Netzanbindung ausgeschlossen. Für den
Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz
ist von einer Betriebsbereitschaft der Offshore-An-
lage im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn
das Fundament der Offshore-Anlage und die für die
Offshore-Anlage vorgesehene Umspannanlage zur
Umwandlung der durch eine Offshore-Anlage er-
zeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungs-
ebene errichtet sind und von der Herstellung der
tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadens-
minderung abgesehen wurde. Der Betreiber der
Offshore-Anlage hat sämtliche Zahlungen nach
Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit
die Offshore-Anlage nicht innerhalb einer angemes-
senen, von der Regulierungsbehörde festzusetzen-
den Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung
die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich her-
gestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend an-
wendbar. Dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertig-
stellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Ab-
satz 2 Satz 3 steht der Fertigstellungstermin aus
der unbedingten Netzanbindungszusage gleich,
wenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem
Betreiber der Offshore-Anlage bis zum 29. August
2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der Offshore-
Anlage zunächst eine bedingte Netzanbindungszu-
sage erteilt wurde und er bis zum 1. September
2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbin-
dungszusage nachgewiesen hat.
(3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten
Offshore-Anlage an mehr als zehn Tagen im Kalen-
derjahr wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten
an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der
Betreiber der Offshore-Anlage ab dem elften Tag im
Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund
der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht ver-
fügbar ist, eine Entschädigung entsprechend Ab-
satz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen.
(4) Die Entschädigungszahlungen nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 einschließlich der Kosten für eine
Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der
Kosten des Netzbetriebs zur Netzentgeltbestim-
mung nicht zu berücksichtigen.
(5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht
rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Netzan-
bindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absat-
zes 2 ist § 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
(6) Der Betreiber der Offshore-Anlage hat dem
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei-
ber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht
des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetz-
betreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem
Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Ent-
schädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt
oder ob die Berücksichtigung der im Sinne des
Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder
gestörten Einspeisung nach § 31 Absatz 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.
§ 17f
Belastungsausgleich
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer
Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e,
einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinan-
zierung und abzüglich anlässlich des Schadenser-
eignisses nach § 17e erhaltener Vertragsstrafen,
Versicherungsleistungen oder sonstiger Leistungen
Dritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen
Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnet-
zes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen
über eine finanzielle Verrechnung untereinander
auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 können als
Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztver-
braucher umgelegt werden. § 9 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden,
soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer
Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.
(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertra-
gungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung
im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht recht-
zeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im
Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht
hat, ist der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
netzbetreiber nicht berechtigt, einen Belastungs-
ausgleich nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. So-
weit der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
netzbetreiber die Störung der Netzanbindung im
Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzei-
tige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne
von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht hat, trägt
dieser an den nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichen-
den Kosten einen Eigenanteil, der nicht dem Belas-
tungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und
der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu be-
rücksichtigen ist,
1. in Höhe von 20 Prozent für den Teil der nach
Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten bis
zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im Kalen-
derjahr,
2. darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den
Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden
Kosten, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis
zu einer Höhe von 400 Millionen Euro im Kalen-
derjahr,
3. darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den
Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden
Kosten, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis

zu einer Höhe von 600 Millionen Euro im Kalen-
derjahr,
4. darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den
Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden
Kosten, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis
zu einer Höhe von 1 000 Millionen Euro im Ka-
lenderjahr.
Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig ver-
ursachten Schäden ist der Eigenanteil des anbin-
dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers
nach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadens-
ereignis begrenzt. Soweit der Betreiber einer Off-
shore-Anlage einen Schaden auf Grund der nicht
rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der
Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumin-
dest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflich-
teten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.
(3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
netzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren
Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadensein-
tritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden un-
verzüglich zu beseitigen und weitere Schäden ab-
zuwenden oder zu mindern. Der anbindungsver-
pflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Scha-
denseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur
ein Konzept mit den geplanten Schadensminde-
rungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und die-
ses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetre-
tenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die
Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Be-
seitigung des eingetretenen Schadens Änderungen
am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 ver-
langen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
netzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach
Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist,
dass er alle möglichen und zumutbaren Schadens-
minderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat.
Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbe-
treiber hat den Schadenseintritt, das der Bundes-
netzagentur vorgelegte Schadensminderungskon-
zept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensmin-
derungsmaßnahmen zu dokumentieren und da-
rüber auf seiner Internetseite zu informieren.
(4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1
Satz 1 erfolgt anhand der zu erwartenden Kosten
für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der
Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen
Kalenderjahres.
(5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für
geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese
dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht er-
stattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen
ab dem 1. Januar 2013 als Aufschlag auf die Netz-
entgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu
machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die all-
gemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis
1 000 000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das
Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage
höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für
darüber hinausgehende Strombezüge um höchs-
tens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind
Letztverbraucher Unternehmen des Produzieren-
den Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegan-
genen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes über-
stiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage
für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende
Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages
nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird der für
die Wälzung des Belastungsausgleichs erforder-
liche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztver-
braucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den
Sätzen 2 und 3 festgelegt.
(6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e,
die wegen einer Überschreitung der zulässigen
Höchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung
des Aufschlags auf die Netzentgelte in einem Ka-
lenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können,
findet keine finanzielle Verrechnung zwischen den
Betreibern von Übertragungsnetzen nach Absatz 1
Satz 1 statt; der betroffene anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten ein-
schließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzie-
rung bei dem Belastungsausgleich in den folgen-
den Kalenderjahren geltend machen.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ver-
pflichtet, die für den Belastungsausgleich erforder-
lichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für
die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens
zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im
Internet zu veröffentlichen.
§ 17g
Haftung für
Sachschäden an Offshore-Anlagen
Die Haftung des anbindungsverpflichteten Über-
tragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von
Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte
Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt
begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die
Summe der Einzelschäden bei einem Schadenser-
eignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der
Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem
die Summe aller Schadensersatzansprüche zur
Höchstgrenze steht.
§ 17h
Abschluss von Versicherungen
Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbe-
treiber sollen Versicherungen zur Deckung von Ver-
mögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von
Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig
fertiggestellten oder gestörten Anbindung der
Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei-
bers entstehen, abschließen. Der Abschluss einer
Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbe-
hörde nachzuweisen.
§ 17i
Evaluierung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie überprüft im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit und dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwen-
dung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h.

Die Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten
Entschädigungszahlungen an Betreiber von Off-
shore-Anlagen, den Eigenanteil der anbindungsver-
pflichteten Übertragungsnetzbetreiber an Entschä-
digungszahlungen, die Maßnahmen und Anreize zur
Minderung eventueller Schäden und zur Kosten-
kontrolle, das Verfahren zum Belastungsausgleich,
die Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte für
Letztverbraucher für Strombezüge aus dem Netz
der allgemeinen Versorgung und den Abschluss
von Versicherungen.
§ 17j
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die nähere Ausgestaltung der Me-
thode des Belastungsausgleichs nach § 17e sowie
der Wälzung der dem Belastungsausgleich unterlie-
genden Kosten auf Letztverbraucher und ihre
Durchführung sowie die Haftung des anbindungs-
verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vor-
gaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können ins-
besondere Regelungen getroffen werden
1. zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge;
dies schließt Regelungen ein
a) zu Kriterien für eine Prognose der zu erwar-
tenden Kosten für das folgende Kalenderjahr,
b) zu dem Ausgleich des Saldos aus tatsäch-
lichen und prognostizierten Kosten,
c) zur Verwaltung der Ausgleichsbeträge durch
die Übertragungsnetzbetreiber sowie
d) zur Übermittlung der erforderlichen Daten;
2. zur Schaffung und Verwaltung einer Liquiditäts-
reserve durch die Übertragungsnetzbetreiber;
3. zur Wälzung der dem Belastungsausgleich nach
§ 17f unterliegenden Kosten der Übertragungs-
netzbetreiber auf Letztverbraucher; dies schließt
Regelungen zu Höchstgrenzen der für den Be-
lastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf
die Netzentgelte der Letztverbraucher ein;
4. zur Verteilung der Kostenbelastung zwischen
Netzbetreibern; dies schließt insbesondere Re-
gelungen zur Zwischenfinanzierung und zur Ver-
teilung derjenigen Kosten ein, die im laufenden
Kalenderjahr auf Grund einer Überschreitung der
Prognose oder einer zulässigen Höchstgrenze
nicht berücksichtigt werden können;
5. zu näheren Anforderungen an Schadensminde-
rungsmaßnahmen einschließlich Regelungen zur
Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tra-
gung der aus ihnen resultierenden Kosten;
6. zu Veröffentlichungspflichten der anbindungs-
verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hin-
sichtlich eingetretener Schäden nach § 17e Ab-
satz 1 und 2, der durchgeführten Schadensmin-
derungsmaßnahmen und der dem Belastungs-
ausgleich unterliegenden Entschädigungszah-
lungen;
7. zu Anforderungen an die Versicherungen nach
§ 17h hinsichtlich Mindestversicherungssumme
und Umfang des notwendigen Versicherungs-
schutzes.“
16. In § 19a Satz 1 werden die Wörter „ , die von Haus-
haltskunden genutzt werden,“ gestrichen.
17. Dem § 21c wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Unbeschadet der Einbauverpflichtungen aus
Absatz 1 kann in einer Rechtsverordnung nach
§ 21i Absatz 1 Nummer 8 vorgesehen werden, dass
sobald dies technisch möglich ist und in Fällen, in
denen dies wirtschaftlich vertretbar ist, zumindest
Messeinrichtungen einzubauen sind, die den tat-
sächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche
Nutzungszeit widerspiegeln und sicher in ein Mess-
system, das den Anforderungen der §§ 21d und 21e
genügt, eingebunden werden können; § 21g ist auf
Messeinrichtungen nach Satz 1 und ihre Einbin-
dung in ein Messsystem entsprechend anzuwen-
den. Die Einbindung nach Satz 1 muss dabei den
Anforderungen genügen, die zur Gewährleistung
des Datenschutzes, der Datensicherheit und Inter-
operabilität in Schutzprofilen und Technischen
Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 21i Absatz 1 Nummer 3, 4 und 12 sowie durch
eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1
Nummer 3, 4 und 12 festgelegt werden können.“
18. § 21e Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Messsysteme, die den Anforderungen der
Absätze 2 und 4 nicht entsprechen, dürfen noch
bis zum 31. Dezember 2014 eingebaut und bis zu
acht Jahre ab Einbau genutzt werden,
1. wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßi-
gen Gefahren verbunden ist und
2. solange eine schriftliche Zustimmung des An-
schlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung
eines Messsystems besteht, die er in der Kennt-
nis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den
Anforderungen der Absätze 2 und 4 entspricht.
Der Anschlussnutzer kann die Zustimmung
widerrufen.
Solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vor-
liegen, bestehen die Pflichten nach § 21c Absatz 1
und auf Grund einer nach § 21c Absatz 5 erlasse-
nen Rechtsverordnung nicht. Näheres kann durch
Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11
bestimmt werden.“
19. § 21f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Messein-
richtungen“ das Wort „Neue“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2012“ durch
die Angabe „2014“ ersetzt.
20. § 21i Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird vor der Angabe „§ 21d, § 21e
und § 21f“ die Angabe „§ 21c Absatz 5,“ einge-
fügt.
b) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „und
Messeinrichtungen im Sinne von“ die Wörter
„§ 21c Absatz 5 sowie im Sinne von“ und vor

dem Wort „vorzusehen;“ die Wörter „und Mess-
einrichtungen im Sinne von § 21c Absatz 5“ ein-
gefügt.
c) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „von
Messsystemen und ihrer Teile“ die Wörter „so-
wie Anforderungen für die sichere Einbindung
nach § 21c Absatz 5 Satz 1“ eingefügt und wird
vor den Wörtern „die verfahrensmäßige Durch-
führung“ das Wort „sowie“ durch das Wort „und“
ersetzt.
21. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 21b Abs. 4“
durch die Angabe „§ 21i“ ersetzt.
22. In § 31 Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern
„Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie“ die
Wörter „sowie Speicheranlagen“ eingefügt.
23. In § 40 Absatz 7 werden nach dem Wort „Festle-
gung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ eingefügt.
24. In § 42 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort
„Festlegung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ ein-
gefügt.
25. In § 46 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
26. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§§ 7
bis 10“ durch die Angabe „§§ 6a bis 7a“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Beabsichtigt die Bundesnetzagentur bundes-
einheitliche Festlegungen im Sinne des Satzes 2
zu treffen, die nicht die in Satz 3 genannten Be-
reiche betreffen, hat sie vor einer Festlegung den
Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur
mit dem geplanten Inhalt der angestrebten Fest-
legung zu befassen. Die Bundesnetzagentur be-
rücksichtigt die mehrheitliche Auffassung des
Länderausschusses bei der Bundesnetzagentur
bei ihrer Festlegung so weit wie möglich.“
27. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6
bis 10“ durch die Wörter „§§ 6 bis 6b, 7 bis 7b
und 9 bis 10e“ sowie die Angabe „§§ 6 bis 9“ durch
die Wörter „§§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e“
ersetzt.
28. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe
„§§ 12a bis 12f“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, wird nach der Angabe „15a“ die Angabe
„ , 17b und 17c“ eingefügt, werden die Wörter „§ 14
Absatz 1a Satz 6“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1a
Satz 5,“ ersetzt und werden die Wörter „Geneh-
migungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1
sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c
Absatz 3“ angefügt.
29. Nach § 63 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie veröffentlicht spätestens zum 31. Juli
2014 sowie im Falle des Fortbestehens der Maß-
nahmen über den 31. Juli 2014 hinaus auch zum
31. Juli 2016 einen Bericht über die Wirksamkeit
und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13
Absatz 1a und 1b, den §§ 13a bis 13c und 16
Absatz 2a.“
30. In § 73 Absatz 1a Satz 4 werden die Wörter „§ 41
Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 4
Satz 4“ ersetzt.
31. In § 76 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 7 und 8“
durch die Wörter „§§ 7 bis 7b und 8 bis 10d“ er-
setzt.
32. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden nach dem
Wort „Regulierungsbehörde“ die Wörter „und die
Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2“ ein-
gefügt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Absat-
zes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7“ er-
setzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 4“ durch
die Angabe „Nummer 8“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Abschriften“ die Wörter
„oder die Herausgabe von Daten nach
§ 12f Absatz 2“ eingefügt.
33. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 3d werden die folgen-
den Nummern 3e und 3f eingefügt:
„3e. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 eine An-
zeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
tig erstattet,
3f. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 oder Ab-
satz 2 Satz 1 eine dort genannte Anlage
stilllegt,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Die Ordnungswidrigkeit kann“ die Wörter „in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer
Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,“ eingefügt.
34. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „um min-
destens 15 Prozent“ das Wort „und“ durch
das Wort „oder“ und die Angabe „15“ durch
die Angabe „7,5“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Freistellung nach Satz 1 wird nur ge-
währt, wenn die elektrische Energie zur
Speicherung in einem elektrischen, chemi-
schen, mechanischen oder physikalischen
Stromspeicher aus einem Transport- oder
Verteilernetz entnommen und die zur Aus-
speisung zurückgewonnene elektrische Ener-
gie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz
eingespeist wird.“
b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Auf Offhore-Anlagen, die bis zum 29. Au-
gust 2012 eine unbedingte oder eine bedingte
Netzanbindungszusage erhalten haben und im
Falle der bedingten Netzanbindungszusage spä-
testens zum 1. September 2012 die Voraus-
setzungen für eine unbedingte Netzanbindungs-
zusage nachgewiesen haben, ist § 17 Absatz 2a
und 2b in der bis zum 28. Dezember 2012 gel-
tenden Fassung anzuwenden.“

35. § 118b wird aufgehoben.
Artikel 2
Weitere Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 13a, 13b und 13c gestrichen.
2. § 11 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaft-
licher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang
mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, auch in Ver-
bindung mit § 14, und § 16 Absatz 2, auch in Ver-
bindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung
darüber hinaus vollständig ausgeschlossen wer-
den.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „ab 10 Me-
gawatt“ durch die Wörter „ab 50 Megawatt an
Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Span-
nung von mindestens 110 Kilovolt“ ersetzt.
b) Absatz 1b wird aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
4. Die §§ 13a, 13b, 13c und 16 Absatz 2a werden auf-
gehoben.
5. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und Ab-
satz 2a“ gestrichen.
6. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Geneh-
migungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1
sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c
Absatz 3“ gestrichen.
7. § 63 Absatz 2a wird aufgehoben.
8. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 3e und 3f auf-
gehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer Geld-
buße bis zu fünf Millionen Euro,“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des
Energiestatistikgesetzes
Dem § 14 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli
2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert
worden ist, werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-
gefügt:
„(3) An die Bundesnetzagentur dürfen zur Erfüllung
nationaler und europarechtlicher Pflichten zur Erfüllung
des Energiebinnenmarktes und zur Energiewende, je-
doch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Sta-
tistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergeb-
nissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen
nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisa-
tionseinheiten der Bundesnetzagentur gespeichert und
genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen
von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisa-
tionseinheiten der Bundesnetzagentur räumlich, organi-
satorisch und personell getrennt sein.
(4) Die Bundesnetzagentur darf dem Statistischen
Bundesamt für Zwecke der Wirtschafts- und Umwelt-
statistiken Tabellen mit statistischen Ergebnissen über-
mitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen
Fall ausweisen.“
Artikel 4
Änderung des Netzausbau-
beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „länderüber-
greifenden oder grenzüberschreitenden Höchst-
spannungsleitungen“ die Wörter „und Anbin-
dungsleitungen von den Offshore-Windpark-Um-
spannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten
an Land“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Gesetz ist nicht auf die Leitungsab-
schnitte, die in den Anwendungsbereich der Ver-
ordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung
des Küstenmeeres fallen, anzuwenden.“
2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „grenzüber-
schreitend“ die Wörter „oder als Anbindungsleitun-
gen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken
zu den Netzverknüpfungspunkten an Land“ einge-
fügt.
3. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für
Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-
Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten
an Land ist der Bundesfachplan Offshore gemäß
§ 17a des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung von der Bundesnetzagentur zu
berücksichtigen.“
4. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.“
5. In § 17 Satz 1 werden nach dem Wort „Trassenkor-
ridore“ die Wörter „und die für Anbindungsleitungen
und grenzüberschreitende Stromleitungen im jeweils
aktuellen Bundesfachplan Offshore nach § 17a des
Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesenen Trassen
oder Trassenkorridore“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
In § 31 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2012
(BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 17 Absatz 2a Satz 1“ durch die Wörter „§ 17d

Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und werden die folgenden
Sätze angefügt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Betreiber der
Offshore-Anlage die Entschädigung nach § 17e Ab-
satz 1 oder 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in
Anspruch nimmt. Nimmt der Betreiber der Offshore-An-
lage die Entschädigung nach § 17e Absatz 2 in
Anspruch, verkürzt sich der Anspruch auf Vergütung
nach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der Ver-
zögerung.“
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
In Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglich-
keitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I
S. 1726) geändert worden ist, wird vor Nummer 2 fol-
gende Nummer 1.14 eingefügt:
„1.14 Bundesfachpläne Offshore nach § 17a des
Energiewirtschaftsgesetzes“.
Artikel 7
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
ändert:
a) Im ersten Teilsatz wird nach der Angabe „13“ die
Angabe „und 14“ durch die Angabe „bis 15“
ersetzt.
b) Im dritten Teilsatz wird nach der Angabe „6“ das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wird
nach der Angabe „8“ die Angabe „und 15“ einge-
fügt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „6“ das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wird nach
der Angabe „8“ die Angabe „und 15“ eingefügt.
3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. dem finanziellen Ausgleich nach § 17d Ab-
satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.“
4. In § 23 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 17
Abs. 2a“ durch die Angabe „§ 17d Absatz 1“ ersetzt.
5. Dem § 34 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Auf Kosten und Erlöse, die sich aus dem
finanziellen Ausgleich nach § 17d Absatz 4 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes ergeben und die im Jahr
2012 entstehen, findet diese Verordnung in der ab
dem 28. Dezember 2012 geltenden Fassung Anwen-
dung.“
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2730. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b4952b96bf46c19e….