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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 489
BGBl. 2012 I S. 489 · 8.875 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Vom 14. März 2012
Auf Grund des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2
und 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4, 7, 8 und 10
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034;
2012 I S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie
folgt gefasst:
„§ 23 Investitionsmaßnahmen“.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dritter Teilsatz
werden nach den Wörtern „bei Kostenanteilen nach
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ ein Komma und die
Angabe „6“ eingefügt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kosten
nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ durch die
Wörter „Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4, 6“ ersetzt.
4. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „Investitionsbudgets“
durch das Wort „Investitionsmaßnahmen“ ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
fügt:
„6a. der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23
Absatz 2a,“.
c) In Nummer 7 werden die Wörter „in Investitions-
budgets nach § 23 enthalten sind“ durch die
Wörter „nach Nummer 6 berücksichtigt werden“
ersetzt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Investitionsmaßnahmen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Investitionsbud-
gets sind durch die Bundesnetzagentur für
Kapital- und Betriebskosten, die zur Durch-
führung von Erweiterungs- und Umstrukturie-
rungsinvestitionen in die Übertragungs- und
Fernleitungsnetze erforderlich sind, zu geneh-
migen“ durch die Wörter „Die Bundesnetz-
agentur genehmigt Investitionsmaßnahmen
für Erweiterungs- und Umstrukturierungs-
investitionen in die Übertragungs- und Fern-
leitungsnetze“ und wird nach dem Wort „Ge-
samtsystems“ das Wort „oder“ durch ein
Komma und nach dem Wort „Verbundnetz“
das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden in Nummer 3 die Wörter
„Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 1228/2003“ durch die Wörter „Arti-
kel 16 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,
S. 15)“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Als Kosten einer genehmigten Investitions-
maßnahme können Betriebs- und Kapital-
kosten geltend gemacht werden.“
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
„Als Betriebskosten sind jährlich pauschal
0,8 Prozent der für das Investitionsbudget
anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
Herstellungskosten anzusetzen“ durch die
Wörter „Als Betriebskosten können jährlich
pauschal 0,8 Prozent der für die Investitions-
maßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und
Herstellungskosten geltend gemacht werden“
ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in Satzteil 1 und 2 jeweils die
Angabe „Artikel 6“ durch die Angabe „Arti-
kel 16“ und die Angabe „Nr. 1228/2003“
durch die Angabe „Nr. 714/2009“ und werden
in Satzteil 3 die Wörter „Investitionsbudgets
kostenmindernd anzusetzen“ durch die Wör-
ter „aus genehmigten Investitionsmaßnah-
men resultierenden Kosten in Abzug zu
bringen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Artikel 5
der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005“ durch
die Wörter „Artikel 16 der Verordnung (EG)
Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,
S. 36) oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzu-
gangsverordnung“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die in den letzten drei Jahren der Geneh-
migungsdauer der Investitionsmaßnahme ent-
standenen Betriebs- und Kapitalkosten, die auf
Grund der Regelung nach § 4 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 sowohl im Rahmen der genehmigten
Investitionsmaßnahme als auch in der Erlösober-
grenze gemäß § 4 Absatz 1 der folgenden Regu-
lierungsperiode berücksichtigt werden, sind als
Abzugsbetrag zu berücksichtigen. Die Betriebs-
und Kapitalkosten nach Satz 1 sind bis zum Ende
der Genehmigungsdauer aufzuzinsen. Für die
Verzinsung gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
Die Auflösung des nach den Sätzen 1 bis 3 er-
mittelten Abzugsbetrags erfolgt gleichmäßig über

20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf
der Genehmigungsdauer der Investitionsmaß-
nahme.“
e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Genehmigung von Investitions-
maßnahmen ist spätestens neun Monate vor Be-
ginn des Kalenderjahres, in dem die Investition
erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam wer-
den soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen.“
f) In Absatz 4 werden die Wörter „einschließlich der
Höhe der angesetzten Kosten“ gestrichen.
g) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Insbesondere können durch Nebenbestimmun-
gen finanzielle Anreize geschaffen werden, die
Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahme
zu unterschreiten.“
h) In Absatz 6 werden in Satz 1 die Wörter „Im
Einzelfall können auch Betreibern von Verteiler-
netzen Investitionsbudgets“ durch die Wörter
„Betreibern von Verteilernetzen können Investi-
tionsmaßnahmen“, wird in Satz 2 das Wort „In-
vestitionsbudgets“ durch das Wort „Investitions-
maßnahmen“ ersetzt und werden in Satz 4 nach
der Angabe „Satz 3“ die Angabe „und 4“ einge-
fügt und die Angabe „Absätze 3“ durch die An-
gabe „Absätze 2a“ ersetzt.
6. In § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und § 32 Absatz 1
Nummer 8 wird jeweils das Wort „Investitionsbud-
gets“ durch das Wort „Investitionsmaßnahmen“ er-
setzt.
7. § 28 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Angaben dazu, inwieweit die den Investitions-
maßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden In-
vestitionen tatsächlich durchgeführt und kosten-
wirksam werden sollen, sowie die entsprechende
Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 und inwieweit die den
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. März 2012
Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde
liegenden Investitionen im Vorjahr tatsächlich
durchgeführt wurden und kostenwirksam gewor-
den sind, jeweils jährlich zum 1. Januar eines
Kalenderjahres,“.
8. § 32 Absatz 1 Nummer 8a wird wie folgt gefasst:
„8a. zur Berechnung der sich aus genehmigten
Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital-
und Betriebskosten sowie zu einer von § 23 Ab-
satz 1 Satz 3 abweichenden Höhe der Betriebs-
kostenpauschale für bestimmte Anlagegüter,
soweit dies erforderlich ist, um strukturelle
Besonderheiten von Investitionen, für die Inves-
titionsmaßnahmen genehmigt werden können,
angemessen zu berücksichtigen,“.
9. Dem § 34 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Bei einer Änderung von nicht beeinflussbaren
Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
in der bis zum 22. März 2012 geltenden Fassung
wegen Kosten und Erlösen, die in den Jahren 2010
oder 2011 entstanden sind, werden die Erlösober-
grenzen nach dieser Verordnung in ihrer bis zum
22. März 2012 geltenden Fassung angepasst, wobei
zuzüglich ein barwertneutraler Ausgleich berück-
sichtigt wird. Auf Investitionsbudgets, die bis zum
30. Juni 2011 gemäß § 23 Absatz 3 in der bis zum
22. März 2012 geltenden Fassung beantragt wurden
und die im Jahr 2012 kostenwirksam werden sollen,
findet diese Verordnung in der ab dem 22. März
2012 geltenden Fassung entsprechende Anwen-
dung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 489. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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