Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 8 Allgemeine Geldwertentwicklung
Stand: 10.06.2019
Der Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung ergibt sich aus dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1 wird der Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die Erlösobergrenze gilt, verwendet. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 8 ARegV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 15.12.2010 – VI-3 Kart 204/09 (V)
- OLG Düsseldorf, 18.12.2019 – 3 Kart 609/18
- OLG Düsseldorf, 18.12.2019 – 3 Kart 787/18
- BGH, 11.02.2020 – EnVR 122/18Energieversorgungsnetze: Rückwirkende Anpassung der Erlösobergrenze - Rückwirkende Erlösobergrenze
- BGH, 31.01.2012 – EnVR 31/10Anreizregulierung im vereinfachten Verfahren: Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen unter Berücksichtigung von Plankosten; Einbeziehung der Kosten für die Nutzung vorgelagerte Netze in die periodenübergreifende Saldierung - Stadtwerke Freudenstadt
- BGH, 31.01.2012 – EnVR 16/10Bestimmung der Erlösobergrenzen in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung: Nachträgliche Geltendmachung von Plankosten; Wirksamkeit der Neuregelung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors; Berücksichtigung dieses Faktors bereits im ersten Jahr; periodenübergreifende Mehrerlössaldierung - Gemeindewerke Schutterwald
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 27.10.2022 – 5 K 795/19
- OLG Düsseldorf, 16.03.2022 – 3 Kart 191/19 (V)
- BGH, 26.01.2021 – EnVR 72/19Anreizregulierung im Gassektor: Festlegung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen durch die Bundesnetzagentur
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.