Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4955
BGBl. 2021 I S. 4955 · 35.942 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen
und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Vom 23. November 2021
Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 28n
Absatz 4 Nummer 1, des § 28o Absatz 2 Nummer 1
und 2 sowie des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), von denen die §§ 28n und 28o
des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Num-
mer 40 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3026) eingefügt worden sind:
Artikel 1
Verordnung
über die Kosten und Entgelte
für den Zugang zu Wasserstoffnetzen
(Wasserstoffnetzentgeltverordnung –
WasserstoffNEV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Grundsätze der Bestimmung der Netzentgelte
Teil 2
Ermittlung der Netzkosten
§ 3 Zuschüsse aus Fördermitteln
§ 4 Netzanschlusskosten
§ 5 Baukostenzuschüsse
§ 6 Grundsätze der Netzkostenermittlung
§ 7 Aufwandsgleiche Kostenpositionen
§ 8 Kalkulatorische Abschreibungen
§ 9 Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen bei auf
ausschließlichen Wasserstofftransport umgestellten Alt-
anlagen des Gasversorgungsnetzes
§ 10 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
§ 11 Kalkulatorische Steuern
§ 12 Kostenmindernde Erlöse und Erträge
§ 13 Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen
Wasserstofftransport
§ 14 Plan-Ist-Kosten-Abgleich
Teil 3
Pflichten des Betreibers eines Wasserstoffnetzes
§ 15 Berichtspflicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt für Betreiber von Wasser-
stoffnetzen, die nach § 28j Absatz 3 des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
der Regulierung unterfallen, die Grundlagen zur Ermitt-
lung der Netzkosten und Grundsätze der Bestimmung
der Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen
(Netzentgelte).
§2
Grundsätze der Bestimmung der Netzentgelte
(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat im
Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustel-
len, dass sein Entgeltsystem geeignet ist, die Kosten
nach § 28o Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Energiewirt-
schaftsgesetzes zu decken.
(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Betrei-
ber eines Wasserstoffnetzes in einer für sachkundige
Dritte nachvollziehbaren und vollständigen Weise zu
dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Bundes-
netzagentur schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann zur
Bestimmung der Netzkosten oder der Netzentgelte
Teilnetze bilden, wenn diese Teilnetze technisch unab-
hängig voneinander betrieben werden können. Eine
Teilnetzbildung ist unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 insbesondere dann zulässig, wenn dies zur
Umsetzung von Förderentscheidungen der öffentlichen
Hand oder der Europäischen Kommission erforderlich
ist. Soweit ein Betreiber eines Wasserstoffnetzes nach
Satz 1 Teilnetze gebildet hat, hat er die Netzkosten den
einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. Dabei kann die Zu-
ordnung zu den einzelnen Teilnetzen durch eine sach-
gerechte Schlüsselung erfolgen. Die Zuordnung der
Kosten ist zu dokumentieren. Bei der Bestimmung der
Netzkosten oder der Netzentgelte für die einzelnen
Teilnetze sind die Teile 2 und 3 entsprechend anzu-
wenden.
Teil 2
Ermittlung der Netzkosten
§3
Zuschüsse aus Fördermitteln
(1) Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln
werden nach den §§ 10 und 12 kostenmindernd ange-
setzt.
(2) Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend
des Zuwendungszwecks des gewährten Zuschusses
nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz
oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer er-
setzen, sind von den Regelungen der §§ 10 und 12
ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netz-
entgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach § 14
als Erlös berücksichtigt.

§4
Netzanschlusskosten
(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist be-
rechtigt, von Anschlussnehmern auf der Einspeise-
und Entnahmeseite die Erstattung der bei wirtschaftlich
effizienter Betriebsführung notwendigen, vom An-
schlussnehmer veranlassten Kosten, abzüglich erhal-
tener Förderzuschüsse im Sinne von § 3 Absatz 1, für
die Herstellung des Netzanschlusses und die Änderun-
gen des Netzanschlusses zu verlangen.
(2) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Her-
stellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse
hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise
zum Bestandteil eines Wasserstoffnetzes, so hat der
Betreiber dieses Wasserstoffnetzes die Kosten inso-
weit rückwirkend den Netzkosten zuzuordnen und dem
Anschlussnehmer, dessen Netzanschluss teilweise zum
Bestandteil eines Wasserstoffnetzes geworden ist,
einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
§5
Baukostenzuschüsse
(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann von
dem Anschlussnehmer auf der Einspeise- oder Ent-
nahmeseite einen angemessenen Baukostenzuschuss
zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebs-
führung notwendigen Kosten für die Erstellung oder
Verstärkung des Wasserstoffnetzes verlangen, soweit
sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Netzbe-
reich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
Baukostenzuschüsse dürfen bis zu 100 Prozent dieser
Kosten betragen, abzüglich erhaltener Förderzuschüsse
im Sinne des § 3 Absatz 1.
(2) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist be-
rechtigt, von dem Anschlussnehmer auf der Einspeise-
oder Entnahmeseite einen weiteren Baukosten-
zuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer
seine Leistungsanforderung erheblich über das der
ursprünglichen Berechnung zugrundeliegende Maß
hinaus erhöht. Der weitere Baukostenzuschuss ist ent-
sprechend nach Absatz 1 zu bemessen.
(3) Der Baukostenzuschuss und die Netzanschluss-
kosten nach § 4 sind getrennt zu errechnen und dem
Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen. § 4 Ab-
satz 2 ist auf Baukostenzuschüsse entsprechend an-
zuwenden.
§6
Grundsätze der Netzkostenermittlung
(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten für die
Wasserstoffnetzinfrastruktur sind nur insoweit anzuset-
zen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell
vergleichbaren Betreibers eines Wasserstoffnetzes
entsprechen.
(2) Zur Bestimmung der Ist-Kosten eines Geschäfts-
jahres ist eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen,
ausgehend von einer auf den Betrieb von Wasserstoff-
netzen beschränkten Gewinn- und Verlustrechnung
des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach
§ 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes. Zur Bestimmung der zu erwar-
tenden Kosten für das folgende Kalenderjahr ist eine
bestmögliche Abschätzung vorzunehmen. Die Netz-
kosten setzen sich unter Beachtung des Absatzes 1
und abzüglich der kostenmindernden Erlöse und Er-
träge nach § 12 zusammen aus
1. den aufwandsgleichen Kosten nach § 7,
2. den kalkulatorischen Abschreibungen nach den §§ 8
und 9,
3. der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach
§ 10 und
4. den kalkulatorischen Steuern nach § 11.
(3) Liegt keine auf den Betrieb von Wasserstoffnet-
zen beschränkte Gewinn- und Verlustrechnung nach
§ 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes vor, ist bei der Bestimmung der
Netzkosten gemäß Absatz 2 eine auf den Betrieb von
Wasserstoffnetzen beschränkte und nach den für Ka-
pitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten
Buchs Zweiter Abschnitt Erster Unterabschnitt des
Handelsgesetzbuchs aufgestellte Gewinn- und Verlust-
rechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjah-
res zu Grunde zu legen.
(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt
zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder
nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten
direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über
eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Was-
serstoffnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten
Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grund-
satz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Wasser-
stoffnetzes haben diese Schlüssel für sachkundige
Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Änderungen
eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sach-
lich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe
sind vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes für sach-
kundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu do-
kumentieren.
(5) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann die
Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer
Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch
Dritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie an-
fielen, wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes
Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber eines
Wasserstoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise
zu führen.
(6) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Be-
treiber eines Wasserstoffnetzes Dienstleistungen, so
sind anfallende Kosten oder Kostenbestandteile nach
Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung
einzubeziehen. Sind das die Dienstleistung erbringende
Unternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnet-
zes oder ein Gesellschafter des Betreibers eines Was-
serstoffnetzes miteinander verbundene Unternehmen,
so darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus
der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten
oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen,
wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unter-
nehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgelt-
bestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich
anfallen. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung
von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kos-
tenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die
ebenfalls zu den miteinander verbundenen Unter-
nehmen gehören, zu denen das die Dienstleistung
erbringende Unternehmen und der Betreiber eines

Wasserstoffnetzes oder dessen Gesellschafter gehö-
ren, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen
werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung
erbringenden Unternehmen unter Anwendung der
Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser
Verordnung tatsächlich angefallen sind. Sind das die
Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Be-
treiber eines Wasserstoffnetzes oder dessen Gesell-
schafter nicht miteinander verbundene Unternehmen,
so darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus
der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kos-
ten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe an-
setzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber
eines Wasserstoffnetzes die jeweiligen Leistungen
selbst erbringen würde. Der Betreiber eines Wasser-
stoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.
§7
Aufwandsgleiche Kostenpositionen
(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den
nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und
Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu
entnehmen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bei
der Bestimmung der Netzkosten einzubeziehen.
(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen
Höhe einzubeziehen, höchstens jedoch in der Höhe
kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kredit-
aufnahmen.
§8
Kalkulatorische Abschreibungen
(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten,
leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die
Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter
(kalkulatorische Abschreibungen) nach den Absätzen 2
bis 6 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netz-
kosten in Ansatz zu bringen. Die kalkulatorischen Ab-
schreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen
Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entspre-
chenden Abschreibungen der Gewinn- und Verlust-
rechnung.
(2) Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als
Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital
und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des
betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen An-
schaffungs- und Herstellungskosten. Die anzuset-
zende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die
Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Pro-
zent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz
zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.
(3) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Anlage-
güter sind ausgehend von den jeweiligen historischen
Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linea-
ren Abschreibungsmethode zu ermitteln.
(4) Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschrei-
bung einer Anlage kann für das jeweilige Investitions-
projekt eine spezifische Nutzungsdauer angesetzt wer-
den. Satz 1 ist insbesondere anzuwenden für durch die
öffentliche Hand oder die Europäische Kommission
geförderte Projekte zum Aufbau von Wasserstoffnet-
zen, bei denen die im Rahmen der Förderung jeweils
zugrunde gelegte Nutzungsdauer angesetzt werden
kann. Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat der
Bundesnetzagentur die Nutzungsdauer anzuzeigen,
die für das jeweilige Investitionsprojekt angesetzt wird.
Die Anzeige nach Satz 3 hat die Angaben zu enthalten,
die für eine eindeutige Identifizierung der betroffenen
Anlagegüter zu einem Investitionsprojekt erforderlich
sind. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahres-
bezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des
Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres
zugrunde zu legen.
(5) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts
beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten
Abschreibungszeitraums 0 Euro. Ein Wiederaufleben
kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Verände-
rung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während
der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung
der Kalkulationsgrundlage erfolgt. Ändert sich die
ursprüngliche Abschreibungsdauer während der Nut-
zung, bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts
zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die
Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Ab-
schreibungsbetrag ergibt sich aus der Verteilung des
Restwertes auf die Restabschreibungsdauer. Die Sätze 4
und 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine An-
lage, die bisher der Gasversorgung diente, im Sinne
von § 13 auf reinen Wasserstoffbetrieb umgestellt wird.
(6) Es erfolgt keine Abschreibung unter 0 Euro.
Satz 1 ist ungeachtet der Änderung von Eigentums-
verhältnissen oder der Begründung von Schuldverhält-
nissen anzuwenden.
§9
Ermittlung der
kalkulatorischen Abschreibungen bei
auf ausschließlichen Wasserstofftransport
umgestellten Altanlagen des Gasversorgungsnetzes
(1) Bei einer Anlage des Gasversorgungsnetzes, die
erstmalig vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurde
(Altanlage) und nunmehr ausschließlich dem Wasser-
stoffnetzbetrieb dient, sind bei der Ermittlung der
kalkulatorischen Abschreibungen nach § 8 die in den
Absätzen 2 bis 5 geregelten Grundsätze ergänzend
anzuwenden.
(2) Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschrei-
bungen
1. des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die
Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von
dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 ermit-
telten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu
bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote
zu multiplizieren;
2. des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die
Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von
den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erst-
malig aktivierten historischen Anschaffungs- und
Herstellungskosten ermittelten Abschreibungsbe-
träge aller Altanlagen zu bilden und anschließend
mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.
(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung
der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaf-
fungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die
Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Her-
stellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter

auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt
unter Verwendung von Indexreihen nach Maßgabe
der Absätze 4 und 5. Im Falle von auf reinen Wasser-
stofftransport umgestellten Altanlagen aus Gasversor-
gungsnetzen in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich
vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark
liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter
Verwendung üblicher Anschaffungs- und Herstellungs-
kosten für im vergleichbaren Zeitraum errichteter und
in Deutscher Mark bewerteter Anlagegüter und einer
Rückrechnung mittels der anwendbaren Indizes ermit-
telt werden.
(4) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach Ab-
satz 3 sind folgende Indizes des Statistischen Bundes-
amtes1 heranzuziehen:
1. für die Anlagengruppen Grundstücksanlagen, Be-
triebsgebäude; Verwaltungsgebäude, Gebäude,
Verkehrswege und Gebäude (Mess-, Regel- und
Zähleranlagen) die Indexreihe Gewerbliche Be-
triebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne
Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der
vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirt-
schaft“;
2. für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Hausan-
schlussleitungen, Stahlleitungen PE ummantelt,
Stahlleitungen kathodisch geschützt, Stahlleitungen
bitumiert, Grauguss (> DN 150), Duktiler Guss, Poly-
ethylen (PE-HD) und Polyvenylchlorid (PVC) die
Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk
(Tiefbau), ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthal-
ten sind in der vom Statistischen Bundesamt her-
ausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes
für die Bauwirtschaft“;
3. für die Anlagengruppen Stahlleitungen PE umman-
telt, Stahlleitungen kathodisch geschützt und Stahl-
leitungen bitumiert, die für den Gastransport mit
einem Druck größer als 16 bar ausgelegt sind,
a) die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrver-
schluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen
und Stahl, deren Indizes enthalten sind in der
vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preis-
indizes für gewerbliche Produkte (Erzeuger-
preise)“, mit einem Anteil von 40 Prozent und
b) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am
Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer, deren
Indizes enthalten sind in der vom Statistischen
Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17
Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“, mit
einem Anteil von 60 Prozent;
4. für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der
Anlagengruppe Grundstücke, der Index der Erzeu-
gerpreise für gewerbliche Produkte (Inlandsabsatz),
enthalten in der vom Statistischen Bundesamt
herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise –
Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte
(Erzeugerpreise)“.
(5) Sofern die für die Indexreihen nach Absatz 4
heranzuziehenden Indizes des Statistischen Bun-
1
Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden.
desamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der
Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der
Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen,
die mit den in Absatz 4 genannten Indexreihen zu ver-
ketten sind. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich je-
weils aus der Division des am weitesten in der Vergan-
genheit liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß
Absatz 4 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe
für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende
Ersatzindexreihen heranzuziehen:
1. für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude,
Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer
a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index-
reihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleis-
tungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer, deren In-
dizes enthalten sind in der vom Statistischen
Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17
Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“ und
b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wieder-
herstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohn-
gebäude, deren Indizes enthalten sind in der vom
Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fach-
serie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirt-
schaft“;
2. für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am
Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer
a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index-
reihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk
(Tiefbau), mit Umsatzsteuer, deren Indizes ent-
halten sind in der vom Statistischen Bundesamt
herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „ Preis-
indizes für die Bauwirtschaft“, und
b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wieder-
herstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohn-
gebäude, deren Indizes enthalten sind in der vom
Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fach-
serie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirt-
schaft“;
3. für die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrver-
schluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen
und Stahl
a) für den Zeitraum von 2000 bis 2004 die Indexreihe
Rohre aus Eisen und Stahl, deren Indizes enthal-
ten sind in der vom Statistischen Bundesamt
herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preis-
indizes für die Bauwirtschaft“,
b) für den Zeitraum von 1968 bis 1999 die Index-
reihe Präzisionsstahlrohre, nahtlos und ge-
schweißt, deren Indizes enthalten sind in der
vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preis-
indizes für gewerbliche Produkte (Erzeuger-
preise)“ und
c) für den Zeitraum vor 1968 die Indexreihe Eisen
und Stahl, deren Indizes enthalten sind in der
vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preis-
indizes für gewerbliche Produkte (Erzeuger-
preise)“;
4. für die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerblicher
Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) für

den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe der Erzeuger-
preise gewerblicher Produkte gesamt, deren Indizes
enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt
herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise –
Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte
(Erzeugerpreise)“.
(6) Kalkulatorische Abschreibungen für zusätzliche
Investitionen in Altanlagen nach Absatz 1, insbeson-
dere um diese Altanlagen technisch für das Wasser-
stoffnetz nutzbar zu machen, richten sich ausschließlich
nach § 8.
§ 10
Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Wasser-
stoffnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt durch
eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auf Grund-
lage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das be-
triebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der
Summe
1. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlage-
vermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen,
bewertet zu historischen Anschaffungs- und Her-
stellungskosten und multipliziert mit der Fremd-
kapitalquote nach § 8 Absatz 2 Satz 3;
2. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlage-
vermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen,
bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit
der Eigenkapitalquote nach § 8 Absatz 2 Satz 1
und 2;
3. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlage-
vermögens der betriebsnotwendigen Anlagen eines
Wasserstoffnetzes, bewertet zu historischen An-
schaffungs- und Herstellungskosten und
4. der Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanz-
anlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen
Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils
der Sonderposten mit Rücklageanteil.
Das Abzugskapital und das verzinsliche Fremdkapital
werden bei der Ermittlung nach Satz 1 abgezogen.
Grundstücke sind zu den Anschaffungskosten anzu-
setzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahres-
anfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit
das ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen
Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der
Werte nach den Sätzen 2 und 3 ergebenden betriebs-
notwendigen Vermögens übersteigt, ist der überstei-
gende Anteil dieses Eigenkapitals nach Absatz 5 zu
verzinsen.
(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung
stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der
Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand
der folgenden Positionen anzusetzen:
1. Rückstellungen,
2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von
Kunden,
3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen,
4. erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passi-
vierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstat-
tung von Netzanschlusskosten,
5. erhaltene passivierte Zuschüsse aus Fördermitteln
nach § 3 Absatz 1 und
6. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem
Betreiber von Wasserstoffnetzen zinslos zur Verfü-
gung stehen.
(3) Zur Bestimmung der Basis für die Eigenkapital-
verzinsung ist zwischen Altanlagen und allen übrigen
Anlagen des Wasserstoffnetzes zu unterscheiden. Der
auf Altanlagen entfallende Anteil am Eigenkapital be-
stimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert dieser
Anlagen nach § 9 Absatz 2 und 3 an der Summe der
Sachwerte nach Absatz 1 Satz 2 hat. Der auf alle an-
deren Anlagen des Betriebs eines Wasserstoffnetzes
entfallende Anteil am Eigenkapital bestimmt sich nach
dem Anteil, den die Summe der Restwerte dieser An-
lagen an der Summe der Sachwerte nach Absatz 1
Satz 2 hat.
(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital
eines Betreibers von Wasserstoffnetzen anzuwendende
Eigenkapitalzinssatz beträgt 9 Prozent vor Steuern.
Abweichend davon beträgt der auf Altanlagen entfal-
lende Anteil am betriebsnotwendigen Eigenkapital
anzuwendende Eigenkapitalzinssatz 7,73 Prozent vor
Steuern. Die Zinssätze sind bis zum 31. Dezember
2027 anzuwenden.
(5) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote über-
steigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1
Satz 6 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt
des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender-
jahre bezogenen Durchschnitts der folgenden Um-
laufsrenditen, die von der Deutschen Bundesbank
veröffentlicht werden:
1. die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-
schreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und
2. die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-
schreibungen – Anleihen von Unternehmen.
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts
wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1
Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der
Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach
gewichtet. Weitere Zuschläge auf den anzuwendenden
Eigenkapitalzinssatz sind unzulässig.
§ 11
Kalkulatorische Steuern
Im Rahmen der Ermittlung der Wasserstoffnetzkos-
ten kann die dem Wasserstoffnetzbereich sachgerecht
zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kos-
tenposition in Ansatz gebracht werden.
§ 12
Kostenmindernde Erlöse und Erträge
(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie
sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Ge-
winn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu
bringen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Posi-
tionen:
1. aktivierte Eigenleistungen,
2. Zins- und Beteiligungserträge,
3. vereinnahmte Netzanschlusskosten,

4. Baukostenzuschüsse,
5. Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1
oder
6. sonstige Erträge und Erlöse.
(2) Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzu-
schüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind an-
schluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen.
Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmin-
dernd anzusetzen.
§ 13
Umstellung
bestehender Gasnetzinfrastruktur
auf reinen Wasserstofftransport
Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen, die bisher der
Gasversorgung dienten, in einem Wasserstoffnetz be-
trieben werden, werden sie bezogen auf die Kosten
und die Entgelte für den Netzzugang zu Anlagen des
Wasserstoffnetzes. Die kalkulatorische Bewertung
dieser Anlagen erfolgt dann nach den §§ 8 und 9.
§ 14
Plan-Ist-Kosten-Abgleich
(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist ver-
pflichtet, nach Abschluss des Kalenderjahres (Kalkula-
tionsperiode) die Differenz zu ermitteln zwischen
1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten
erzielten Erlösen und
2. den für diese Kalkulationsperiode nach Absatz 3
Satz 3 genehmigten Netzkosten.
Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 über den
Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag
zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich ge-
bundenen Differenzbetrages kostenmindernd in Ansatz
zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1
unter den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Diffe-
renzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durch-
schnittlichen Differenzbetrages kostenerhöhend in An-
satz zu bringen. Die Verzinsung nach den Sätzen 2
und 3 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abge-
schlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt
der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten
Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländi-
scher Emittenten. Der durchschnittlich gebundene Be-
trag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs-
und Jahresendbestand der Differenz aus den erzielten
Erlösen und den genehmigten Kosten. Die nach den
Sätzen 1 bis 5 ermittelte und verzinste Differenz des
letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annui-
tätisch über bis zu zehn Kalenderjahre, die auf die
jeweilige Kalkulationsperiode folgen, durch Zu- und
Abschläge auf die Netzkosten verteilt. Der Zeitraum,
über den die annuitätische Verteilung nach Satz 6 er-
folgen soll, ist der Bundesnetzagentur vom Betreiber
eines Wasserstoffnetzes jeweils vor Beginn der erst-
maligen Auflösung des Differenzbetrags anzuzeigen.
(2) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt
jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die
für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten
des Wasserstoffnetzbetriebs und übermittelt diese
einschließlich der zugrunde liegenden Kalkulations-
grundlage an die Bundesnetzagentur. Die Kalkulations-
grundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkundiger
Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung der
Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen kann.
Die Bundesnetzagentur prüft die für das folgende Ka-
lenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoff-
netzbetriebs und entscheidet binnen drei Monaten
über die Genehmigung dieser Kosten. Wird die Kalku-
lationsgrundlage nach Satz 1 bis zum 30. September
eines Kalenderjahres nicht oder nur unvollständig
übermittelt, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit Ein-
gang der vollständigen Kalkulationsgrundlage. Nach
Ablauf der Frist nach Satz 3 gilt die Genehmigung in
Höhe der vom Betreiber von Wasserstoffnetzen ange-
setzten Kosten für seine Entgeltbildung als erteilt.
(3) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt
jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die
im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstan-
denen anerkennungsfähigen Kosten und übermittelt
diese einschließlich der zugrundeliegenden Kalkula-
tionsgrundlage an die Bundesnetzagentur. Die Kalku-
lationsgrundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkun-
diger Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung
der Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen
kann. Die Bundesnetzagentur prüft die für das voran-
gegangene Kalenderjahr tatsächlich entstandenen
anerkennungsfähigen Kosten des Wasserstoffnetz-
betriebs und entscheidet binnen 15 Monaten über die
Genehmigung dieser Kosten. Wird die Kalkulations-
grundlage nach Satz 1 bis zum 30. September nicht
oder nur unvollständig übermittelt, beginnt die Frist
nach Satz 3 erst mit Eingang der vollständigen Kalku-
lationsgrundlage. Nach Ablauf der Frist nach Satz 3 gilt
die Genehmigung in Höhe der vom Betreiber eines
Wasserstoffnetzes ermittelten Kosten für die Ermitt-
lung des Differenzbetrags nach Absatz 1 als erteilt.
Teil 3
Pflichten des
Betreibers eines Wasserstoffnetzes
§ 15
Berichtspflicht
(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unver-
züglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht
über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2
und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf An-
forderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten:
1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abge-
schlossenen Kalkulationsperiode,
2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und
des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach
§ 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des
Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzent-
gelte von Relevanz sind und
3. einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.
Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen
einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen,
ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzent-
gelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn
Jahre aufzubewahren.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:
1. die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante
Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs,

2. den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoff-
netzbetriebs,
3. die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel
sowie deren Änderung und
4. die nach § 14 errechneten Differenzbeträge.
Artikel 2
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
Nach § 26 Absatz 2 der Anreizregulierungsverord-
nung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen in einem
Wasserstoffnetz betrieben werden oder werden sollen
und nicht mehr dem Gasversorgungsnetzbetrieb die-
nen, sind die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprüng-
lich festgelegten Erlösobergrenzen des Betreibers von
Gasversorgungsnetzen um den Anteil zu vermindern,
der auf diese Anlagen entfällt. Der Betreiber von Gas-
versorgungsnetzen bestimmt den zu vermindernden
Anteil nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3, der Ab-
sätze 4, 5 und 6 sowie der Anlage 4 und übermittelt
diesen unverzüglich nach dem Zeitpunkt nach Satz 1
an die zuständige Regulierungsbehörde. Der Betreiber
von Gasversorgungsnetzen kann bei der Bestimmung
des zu vermindernden Anteils von den Vorgaben des
Satzes 2 abweichen, wenn er diese Abweichung ge-
genüber der zuständigen Regulierungsbehörde nach-
vollziehbar begründet.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. November
2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4955. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7050243a7ca95068….