Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 5a Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5a?asof=2019-07-18#abs-1 (1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist. Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5a?asof=2019-07-18#abs-2 (2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5a?asof=2019-07-18#abs-3 (3) Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichtsbehörde hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, Absatz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. Sie hat die nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2 sonst für das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde über Beanstandungen und getroffene Maßnahmen zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5a?asof=2019-07-18#abs-4 (4) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen müssen den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht gestatten,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5a?asof=2019-07-18#abs-5 (5) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen haben den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen
Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5a?asof=2019-07-18#abs-6 (6) Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme im Inland instand halten, und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, den nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2 zuständigen Aufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht zu gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu untersuchen. Sie haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. Findet die Instandhaltung im Ausland statt, sollen die Eisenbahnen den Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 ermöglichen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5a?asof=2019-07-18#abs-7 (7) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5a?asof=2019-07-18#abs-8 (8) Den nach § 5 Abs. 1a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden obliegt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder einer auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a erlassenen Rechtsverordnung. Die Zuständigkeit für Beschwerden wegen Gesetzesverstößen eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers bestimmt sich nach der Zuständigkeit für die Eisenbahn, deren Fahrkarten der Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer verkauft. Soweit das Eisenbahn-Bundesamt nicht selbst zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist, leitet es eine Beschwerde unverzüglich an die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde weiter.
Permalink zu Abs. 8arecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5a?asof=2019-07-18#abs-8a (8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann natürliche oder juristische Personen des Privatrechts beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5a?asof=2019-07-18#abs-9 (9) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5a?asof=2019-07-18#abs-10 (10) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Aufstellung und Einhaltung der Notfallpläne nach § 4 Absatz 8 liegt bei der Stelle, die für die Überwachung der Pflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zuständig ist.
Änderungsverlauf 13 Änderungen — alle Änderungen des AEG 1994 →
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26.07.2023 Ausfertigung
§ 5a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 205)
BGBl. 2023 I Nr. 205
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16.03.2020 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I 501)
BGBl. 2020 I S. 501
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1040)
BGBl. 2019 I S. 1040
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11.06.2019 Ausfertigung
§ 5a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I 754)
BGBl. 2019 I S. 754
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 5a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 2085)
BGBl. 2017 I S. 2085
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12.09.2012 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I 1884)
BGBl. 2012 I S. 1884
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27.06.2012 Ausfertigung
§ 5a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I 1421)
BGBl. 2012 I S. 1421
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 5a umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2497)
BGBl. 2009 I S. 2497
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26.05.2009 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2009 I S. 1146
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16.04.2007 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I 522)
BGBl. 2007 I S. 522
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03.08.2005 Ausfertigung
§ 5a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I 2270, 2420)
BGBl. 2005 I S. 2270
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27.04.2005 Ausfertigung
§ 5a neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138)
BGBl. 2005 I S. 1138
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Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.