Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1884
BGBl. 2012 I S. 1884 · 18.827 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Achtes Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1)
Vom 12. September
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012
(BGBl. I S. 1421) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahn-
fahrzeugen sind verpflichtet,
1. ihren Betrieb sicher zu führen und
2. an Maßnahmen des Brandschutzes und der
Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.“
b) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „In-
halt“ die Wörter „in nicht personenbezogener
Form“ eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht
mehr verwendete Aufzeichnungen über das Sys-
tem nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als
solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind
verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag
der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewah-
ren.“
1
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über
die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
(ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1) und der Umsetzung der Richt-
linie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG
über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die
Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 62).
2012
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Instandhaltung
(1) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahn-
fahrzeugen sind für die Instandhaltung jedes ihrer
Eisenbahnfahrzeuge zuständig (für die Instand-
haltung zuständige Stelle). Sie können die Aufgabe
nach Satz 1 auf die für die Instandhaltung zustän-
dige Stelle eines Dritten übertragen.
(2) Unbeschadet der Verantwortung der Eisen-
bahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen für
den sicheren Betrieb sind die für die Instandhaltung
zuständigen Stellen verpflichtet, die von ihnen zur
Instandhaltung übernommenen Eisenbahnfahr-
zeuge in betriebssicherem Zustand zu halten.
(3) Zur Instandhaltung haben die zuständigen
Stellen, die eine Instandhaltungsstellen-Bescheini-
gung benötigen, ein Instandhaltungssystem einzu-
richten und über dessen Inhalt in nicht personen-
bezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Das
Instandhaltungssystem richtet sich nach den An-
forderungen des Artikels 4 der Verordnung (EU)
Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011
über ein System zur Zertifizierung von für die In-
standhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007
(ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22). Die Instandhal-
tung richtet sich nach
1. den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisen-
bahnfahrzeuges nach Artikel 4 Absatz 1 Buch-
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 und
2. den anwendbaren Anforderungen, einschließlich
der einschlägigen Regelungen zur Fahrzeug-
instandhaltung und der technischen Spezifika-
tionen für die Interoperabilität.

(4) Die übrigen Stellen für die Instandhaltung von
Eisenbahnfahrzeugen, die keine Instandhaltungs-
stellen-Bescheinigung benötigen, haben in geeig-
neter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforde-
rungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und
über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form
Aufzeichnungen zu führen.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stel-
len haben von ihnen nicht mehr verwendete Auf-
zeichnungen über das System nach Absatz 3 Satz 1
und Absatz 4 unverzüglich als solche zu kennzeich-
nen. Die Stellen sind verpflichtet, die Aufzeichnun-
gen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang
aufzubewahren.
(6) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stel-
len haben die Instandhaltungsunterlagen jedes
Eisenbahnfahrzeuges so lange aufzubewahren,
wie das Eisenbahnfahrzeug als solches verwendet
werden kann. Die zu den Instandhaltungs-
unterlagen zählenden Instandhaltungsnachweise
jedes Eisenbahnfahrzeuges sind dabei nach
DIN 27201-2:2012-022) aufzubewahren.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1d Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Bund obliegt unbeschadet des § 25b die
Wahrnehmung der Aufgaben der benannten
Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
päischen Union im Zusammenhang mit dem
interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten
ist.“
b) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
fasst:
„Dem Bund obliegt für die regelspurigen
Eisenbahnen, die Halter von Eisenbahnfahr-
zeugen und die für die Instandhaltung zu-
ständigen Stellen“.
bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. die Genehmigung der Inbetriebnahme
struktureller Teilsysteme und Teile von
diesen im Sinne des Rechts der Euro-
päischen Gemeinschaften oder der Euro-
päischen Union;
2. die Erteilung von
a) Sicherheitsbescheinigungen und Si-
cherheitsgenehmigungen sowie
b) Instandhaltungsstellen-Bescheinigun-
gen und Bescheinigungen für Instand-
haltungsfunktionen;“.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. die Eisenbahnaufsicht über Halter nach
§ 32, deren Eisenbahnfahrzeuge im Fahr-
zeugeinstellungsregister nach § 25a ein-
getragen sein müssen;“.
2
) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt
München archivmäßig gesichert niedergelegt.
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Eisenbahnaufsicht über das Inver-
kehrbringen von Interoperabilitätskom-
ponenten im Sinne des Rechts der Euro-
päischen Gemeinschaften oder der Euro-
päischen Union;“.
ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Führung eines behördlichen Fahr-
zeugeinstellungsregisters, soweit dieses
nach dem Recht der Europäischen Ge-
meinschaften oder der Europäischen
Union einzurichten ist;“.
ff) In Nummer 8 wird der Schlusspunkt durch
ein Semikolon ersetzt.
gg) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. das Genehmigen von Ausnahmen von
der Anwendung bestimmter technischer
Spezifikationen für die Interoperabilität.“
3a. In § 5a wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8a ein-
gefügt:
„(8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann na-
türliche oder juristische Personen des Privatrechts
beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzu-
wirken.“
4. Nach § 7f wird folgender § 7g eingefügt:
„§ 7g
Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung
(1) Wer als für die Instandhaltung von Güter-
wagen zuständige Stelle tätig werden will, bedarf
einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung. Satz 1
gilt nicht für das Instandhalten von Güterwagen, die
nur
1. auf nichtöffentlichen oder nichtregelspurigen
Eisenbahninfrastrukturen oder
2. für historische oder touristische Zwecke
eingesetzt werden.
(2) Die Sicherheitsbehörde erteilt die Instand-
haltungsstellen-Bescheinigung auf Antrag, wenn
der Antragsteller nachweist, dass er ein Instand-
haltungssystem eingerichtet hat, das mindestens
die Anforderungen nach Artikel 4 der Verordnung
(EU) Nr. 445/2011 erfüllt, soweit sich nicht aus einer
Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Absatz 1
Satz 1 Nummer 19 ergänzende Anforderungen er-
geben.
(3) Eine Bescheinigung für Instandhaltungs-
funktionen kann beantragen, wer nach Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU)
Nr. 445/2011 folgende Funktionen oder Teile davon
wahrnehmen will:
1. die Instandhaltungsentwicklungsfunktion,
2. die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunk-
tion oder
3. die Instandhaltungserbringungsfunktion.
Die Sicherheitsbehörde erteilt die Bescheinigung
nach Satz 1 auf Antrag, wenn der Antragsteller
in nachweist, dass er die Voraussetzungen nach An-
hang I der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 erfüllt.

(4) Wer von einer zuständigen Zertifizierungs-
stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union eine Bescheinigung entsprechend Absatz 1
oder 3 erhalten hat, bedarf in der Bundesrepublik
Deutschland keiner weiteren Bescheinigung. Ent-
sprechendes gilt für erteilte Bescheinigungen nach
Artikel 15 ATMF – Anhang G zum Übereinkommen
vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisen-
bahnverkehr – COTIF – (BGBl. 1985 II S. 130) in
der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 be-
treffend die Änderung des Übereinkommens vom
9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnver-
kehr – COTIF – (BGBl. 2002 II S. 2140).“
4a. Nach § 7g wird folgender § 7h eingefügt:
„§ 7h
Kosten
(1) Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und
Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der
benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Per-
sonen und Stellen und der Regulierungsbehörde
nach diesem Gesetz, dem Bundeseisenbahnver-
kehrsverwaltungsgesetz oder nach den auf Grund
dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
werden Kosten erhoben. Die Gebührensätze sind
so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuld-
ner angemessen berücksichtigt werden.
(2) Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshel-
fern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller
die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab mitge-
teilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen
Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.“
5. § 25a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zweck des Fahrzeugeinstellungsregisters ist
es, den in Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c
der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über
die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der
Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1),
die zuletzt durch die Richtlinie 2011/18/EU (ABl.
L 57 vom 2.3.2011, S. 21) geändert worden ist,
genannten Einrichtungen sowie den zuständigen
Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder Informa-
tionen über Eisenbahnfahrzeuge bereitzustellen, de-
ren Inbetriebnahme genehmigt worden ist. Hierzu
gehören insbesondere Angaben zu den Vorausset-
zungen der Inbetriebnahme und des Betriebs sowie
zum jeweiligen Halter und zur für die Instandhaltung
zuständigen Stelle.“
6. § 25b wird wie folgt gefasst:
„§ 25b
Benannte Stellen
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann die Wahr-
nehmung der Aufgaben einer benannten Stelle, so-
weit eine solche nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union im
Zusammenhang mit dem Hochgeschwindigkeits-
bahnsystem vorgesehen ist, Privaten übertragen.
(2) Die Übertragung kann nur erfolgen, wenn
nachgewiesen ist, dass der Private die Kriterien
nach Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt
und somit die Gewähr dafür bietet, dass er die Auf-
gaben der benannten Stelle ordnungsgemäß wahr-
nehmen wird.“
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:
„1c. über die Einzelheiten der Führung des
Fahrzeugeinstellungsregisters, insbe-
sondere über die in dem Register zu
speichernden Angaben sowie über die
Datenerhebung und Datenübermittlung;
gespeichert werden dürfen nur Anga-
ben zur Identifizierung des Halters und
der für die Instandhaltung zuständigen
Stelle sowie zur Beschaffenheit, Aus-
rüstung, Kennzeichnung sowie zu den
sonstigen rechtlichen und tatsächlichen
Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeu-
ges;“.
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. über die kostenpflichtigen Amtshandlun-
gen sowie Prüfungen und Untersuchun-
gen gemäß § 7h Absatz 1;“.
cc) In Nummer 18 wird der Schlusspunkt durch
ein Semikolon ersetzt.
dd) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. über die Anforderungen an eine für die
Instandhaltung zuständige Stelle und
das Verfahren für die Erteilung von Be-
scheinigungen nach § 7g.“
b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 9 können die Gebühren nach
festen Sätzen im Sinne des § 4 des Verwaltungs-
kostengesetzes auch als nach feststehenden
Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitge-
bühren) festgelegt werden. Ferner können die
Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die
Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu er-
stattenden Auslagen und die Kostenerhebung
abweichend von den Vorschriften des Verwal-
tungskostengesetzes geregelt werden.“
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Rechtsverordnungen nach Absatz 1
oder 2, die ausschließlich der Umsetzung der
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent-
lichten
1. technischen Spezifikationen für die Inter-
operabilität im Sinne des Kapitels II der Richt-
linie 2008/57/EG,
2. Spezifikationen für das Fahrzeugeinstel-
lungsregister nach Artikel 33 der Richt-
linie 2008/57/EG,
3. Spezifikationen für das Europäische Register
genehmigter Fahrzeugtypen nach Artikel 34
der Richtlinie 2008/57/EG oder

4. Spezifikationen für das Infrastrukturregister
nach Artikel 35 der Richtlinie 2008/57/EG
dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates; dabei kann auch das Verhältnis
zu den sonstigen der Betriebssicherheit dienen-
den Rechtsverordnungen geregelt werden.“
8. In § 28 Absatz 1 wird nach Nummer 2e folgende
Nummer 2f eingefügt:
„2f. ohne Bescheinigung nach § 7g Absatz 1 Satz 1
tätig wird,“.
9. Nach § 38 Absatz 5e wird folgender Absatz 5f ein-
gefügt:
„(5f) Die für die Instandhaltung von Güterwagen
zuständigen Stellen, die am 31. Mai 2012 bereits
tätig sind, haben die Instandhaltungsstellen-Be-
scheinigungen nach § 7g bis zum Ablauf des 31. Ja-
nuar 2013 zu beantragen. Die Instandhaltungsstel-
len-Bescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger An-
tragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung über den Antrag als vorläufig er-
teilt, längstens bis zum 31. Mai 2013. Keiner In-
standhaltungsstellen-Bescheinigung bedürfen
1. Eisenbahnen, die am 31. Mai 2012 über eine
Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsge-
nehmigung verfügen, für deren Gültigkeitsdauer
oder
2. für die Instandhaltung von Güterwagen zustän-
digen Stellen, die am 31. Mai 2012 über eine
Bescheinigung auf der Grundlage der von der
Das vorstehende Gesetz wird
Bundesrepublik Deutschland am 14. Mai 2009
gezeichneten Absichtserklärung zur Festlegung
der Grundsätze eines gemeinsamen Systems
zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von
Güterwagen zuständigen Stellen verfügen, für
deren Gültigkeitsdauer, längstens bis zum
31. Mai 2015.“
Artikel 2
Änderung des
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
Nach § 3 Absatz 1 des Bundeseisenbahnverkehrs-
verwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 124
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Sicherheits-
behörde nach § 5 Absatz 1e Satz 2 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes, die mit den Aufgaben der Eisen-
bahnsicherheit im Sinne des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union betraut
ist.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. September 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1884. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 77a554a35be17c55….