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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1884

BGBl. 2012 I S. 1884 · 18.827 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1884
                                              Achtes Gesetz
                              zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1)
                                                        Vom 12. September

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
                        Änderung des
                Allgemeinen Eisenbahngesetzes
   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012
(BGBl. I S. 1421) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
    1. § 4 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahn-
           fahrzeugen sind verpflichtet,

           1. ihren Betrieb sicher zu führen und
           2. an Maßnahmen des Brandschutzes und der
              Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.“
       b) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „In-
          halt“ die Wörter „in nicht personenbezogener
          Form“ eingefügt.
       c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
          fügt:

              „(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht
           mehr verwendete Aufzeichnungen über das Sys-
           tem nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als
           solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind
           verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag
           der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewah-
           ren.“

1
    ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über
      die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
      (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1) und der Umsetzung der Richt-
      linie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG
      über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die
      Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 62).
2012

  d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
     sätze 6 und 7.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                         „§ 4a
                    Instandhaltung
     (1) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahn-
  fahrzeugen sind für die Instandhaltung jedes ihrer
  Eisenbahnfahrzeuge zuständig (für die Instand-
  haltung zuständige Stelle). Sie können die Aufgabe
  nach Satz 1 auf die für die Instandhaltung zustän-
  dige Stelle eines Dritten übertragen.
     (2) Unbeschadet der Verantwortung der Eisen-
  bahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen für
  den sicheren Betrieb sind die für die Instandhaltung
  zuständigen Stellen verpflichtet, die von ihnen zur
  Instandhaltung übernommenen Eisenbahnfahr-
  zeuge in betriebssicherem Zustand zu halten.
     (3) Zur Instandhaltung haben die zuständigen
  Stellen, die eine Instandhaltungsstellen-Bescheini-
  gung benötigen, ein Instandhaltungssystem einzu-
  richten und über dessen Inhalt in nicht personen-
  bezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Das
  Instandhaltungssystem richtet sich nach den An-
  forderungen des Artikels 4 der Verordnung (EU)
  Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011
  über ein System zur Zertifizierung von für die In-
  standhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen
  und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007
  (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22). Die Instandhal-
  tung richtet sich nach

  1. den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisen-

     bahnfahrzeuges nach Artikel 4 Absatz 1 Buch-
     stabe b der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 und

  2. den anwendbaren Anforderungen, einschließlich
     der einschlägigen Regelungen zur Fahrzeug-

     instandhaltung und der technischen Spezifika-
     tionen für die Interoperabilität.
BGBl. 2012, Seite 1885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1885
          (4) Die übrigen Stellen für die Instandhaltung von
       Eisenbahnfahrzeugen, die keine Instandhaltungs-
       stellen-Bescheinigung benötigen, haben in geeig-
       neter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforde-
       rungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und
       über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form
       Aufzeichnungen zu führen.

          (5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stel-
       len haben von ihnen nicht mehr verwendete Auf-
       zeichnungen über das System nach Absatz 3 Satz 1
       und Absatz 4 unverzüglich als solche zu kennzeich-
       nen. Die Stellen sind verpflichtet, die Aufzeichnun-
       gen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang
       aufzubewahren.
          (6) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stel-
       len haben die Instandhaltungsunterlagen jedes
       Eisenbahnfahrzeuges so lange aufzubewahren,
       wie das Eisenbahnfahrzeug als solches verwendet
       werden kann. Die zu den Instandhaltungs-
       unterlagen zählenden Instandhaltungsnachweise
       jedes Eisenbahnfahrzeuges sind dabei nach
       DIN 27201-2:2012-022) aufzubewahren.“
    3. § 5 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1d Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Dem Bund obliegt unbeschadet des § 25b die
           Wahrnehmung der Aufgaben der benannten
           Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der
           Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
           päischen Union im Zusammenhang mit dem
           interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten
           ist.“

       b) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
               fasst:
               „Dem Bund obliegt für die regelspurigen
               Eisenbahnen, die Halter von Eisenbahnfahr-
               zeugen und die für die Instandhaltung zu-
               ständigen Stellen“.

           bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
               fasst:

               „1. die Genehmigung der Inbetriebnahme

                   struktureller Teilsysteme und Teile von

                   diesen im Sinne des Rechts der Euro-
                   päischen Gemeinschaften oder der Euro-

                   päischen Union;

               2. die Erteilung von
                   a) Sicherheitsbescheinigungen und Si-
                      cherheitsgenehmigungen sowie
                   b) Instandhaltungsstellen-Bescheinigun-
                      gen und Bescheinigungen für Instand-
                      haltungsfunktionen;“.

           cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
               eingefügt:

               „4a. die Eisenbahnaufsicht über Halter nach
                    § 32, deren Eisenbahnfahrzeuge im Fahr-
                    zeugeinstellungsregister nach § 25a ein-
                    getragen sein müssen;“.

2

    ) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH,
      Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt
      München archivmäßig gesichert niedergelegt.

           dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
               „5. die Eisenbahnaufsicht über das Inver-
                   kehrbringen von Interoperabilitätskom-
                   ponenten im Sinne des Rechts der Euro-
                   päischen Gemeinschaften oder der Euro-
                   päischen Union;“.

           ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

               „7. die Führung eines behördlichen Fahr-
                   zeugeinstellungsregisters, soweit dieses
                   nach dem Recht der Europäischen Ge-
                   meinschaften oder der Europäischen
                   Union einzurichten ist;“.
           ff) In Nummer 8 wird der Schlusspunkt durch
               ein Semikolon ersetzt.
           gg) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

               „9. das Genehmigen von Ausnahmen von
                   der Anwendung bestimmter technischer
                   Spezifikationen für die Interoperabilität.“
     3a. In § 5a wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8a ein-
         gefügt:
           „(8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann na-
        türliche oder juristische Personen des Privatrechts
        beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzu-
        wirken.“

      4. Nach § 7f wird folgender § 7g eingefügt:
                                „§ 7g
          Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung

           (1) Wer als für die Instandhaltung von Güter-
        wagen zuständige Stelle tätig werden will, bedarf
        einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung. Satz 1
        gilt nicht für das Instandhalten von Güterwagen, die
        nur
        1. auf nichtöffentlichen oder nichtregelspurigen
           Eisenbahninfrastrukturen oder
        2. für historische oder touristische Zwecke

        eingesetzt werden.

           (2) Die Sicherheitsbehörde erteilt die Instand-
        haltungsstellen-Bescheinigung auf Antrag, wenn

        der Antragsteller nachweist, dass er ein Instand-

        haltungssystem eingerichtet hat, das mindestens
        die Anforderungen nach Artikel 4 der Verordnung

        (EU) Nr. 445/2011 erfüllt, soweit sich nicht aus einer

        Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Absatz 1
        Satz 1 Nummer 19 ergänzende Anforderungen er-
        geben.
           (3) Eine Bescheinigung für Instandhaltungs-
        funktionen kann beantragen, wer nach Artikel 4
        Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU)
        Nr. 445/2011 folgende Funktionen oder Teile davon
        wahrnehmen will:

        1. die Instandhaltungsentwicklungsfunktion,

        2. die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunk-
           tion oder
        3. die Instandhaltungserbringungsfunktion.

        Die Sicherheitsbehörde erteilt die Bescheinigung

        nach Satz 1 auf Antrag, wenn der Antragsteller

in      nachweist, dass er die Voraussetzungen nach An-
        hang I der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 erfüllt.
BGBl. 2012, Seite 1886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1886
      (4) Wer von einer zuständigen Zertifizierungs-
   stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen
   Union eine Bescheinigung entsprechend Absatz 1
   oder 3 erhalten hat, bedarf in der Bundesrepublik
   Deutschland keiner weiteren Bescheinigung. Ent-
   sprechendes gilt für erteilte Bescheinigungen nach
   Artikel 15 ATMF – Anhang G zum Übereinkommen
   vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisen-
   bahnverkehr – COTIF – (BGBl. 1985 II S. 130) in
   der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 be-
   treffend die Änderung des Übereinkommens vom
   9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnver-
   kehr – COTIF – (BGBl. 2002 II S. 2140).“
4a. Nach § 7g wird folgender § 7h eingefügt:

                           „§ 7h
                          Kosten

      (1) Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und
   Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der
   benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Per-
   sonen und Stellen und der Regulierungsbehörde
   nach diesem Gesetz, dem Bundeseisenbahnver-
   kehrsverwaltungsgesetz oder nach den auf Grund
   dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
   werden Kosten erhoben. Die Gebührensätze sind
   so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen
   verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
   wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann
   daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
   oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuld-

   ner angemessen berücksichtigt werden.

      (2) Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshel-
   fern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller
   die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab mitge-
   teilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen
   Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.“

 5. § 25a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Zweck des Fahrzeugeinstellungsregisters ist
   es, den in Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c
   der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über
   die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der
   Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1),
   die zuletzt durch die Richtlinie 2011/18/EU (ABl.
   L 57 vom 2.3.2011, S. 21) geändert worden ist,
   genannten Einrichtungen sowie den zuständigen
   Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder Informa-
   tionen über Eisenbahnfahrzeuge bereitzustellen, de-
   ren Inbetriebnahme genehmigt worden ist. Hierzu
   gehören insbesondere Angaben zu den Vorausset-
   zungen der Inbetriebnahme und des Betriebs sowie
   zum jeweiligen Halter und zur für die Instandhaltung
   zuständigen Stelle.“

 6. § 25b wird wie folgt gefasst:

                          „§ 25b
                     Benannte Stellen
     (1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann die Wahr-
   nehmung der Aufgaben einer benannten Stelle, so-
   weit eine solche nach dem Recht der Europäischen
   Gemeinschaften oder der Europäischen Union im
   Zusammenhang mit dem Hochgeschwindigkeits-
   bahnsystem vorgesehen ist, Privaten übertragen.

    (2) Die Übertragung kann nur erfolgen, wenn
  nachgewiesen ist, dass der Private die Kriterien
  nach Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt
  und somit die Gewähr dafür bietet, dass er die Auf-
  gaben der benannten Stelle ordnungsgemäß wahr-
  nehmen wird.“
7. § 26 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:
         „1c. über die Einzelheiten der Führung des
              Fahrzeugeinstellungsregisters,    insbe-
              sondere über die in dem Register zu
              speichernden Angaben sowie über die
              Datenerhebung und Datenübermittlung;
              gespeichert werden dürfen nur Anga-
              ben zur Identifizierung des Halters und
              der für die Instandhaltung zuständigen
              Stelle sowie zur Beschaffenheit, Aus-
              rüstung, Kennzeichnung sowie zu den
              sonstigen rechtlichen und tatsächlichen
              Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeu-
              ges;“.

     bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
         „9. über die kostenpflichtigen Amtshandlun-
             gen sowie Prüfungen und Untersuchun-
             gen gemäß § 7h Absatz 1;“.
     cc) In Nummer 18 wird der Schlusspunkt durch
         ein Semikolon ersetzt.

     dd) Folgende Nummer 19 wird angefügt:

         „19. über die Anforderungen an eine für die
              Instandhaltung zuständige Stelle und
              das Verfahren für die Erteilung von Be-
              scheinigungen nach § 7g.“

  b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
  c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

     fügt:
        „(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1
     Satz 1 Nummer 9 können die Gebühren nach
     festen Sätzen im Sinne des § 4 des Verwaltungs-
     kostengesetzes auch als nach feststehenden
     Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitge-
     bühren) festgelegt werden. Ferner können die
     Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die
     Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu er-
     stattenden Auslagen und die Kostenerhebung
     abweichend von den Vorschriften des Verwal-
     tungskostengesetzes geregelt werden.“

  d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
        „(7) Rechtsverordnungen nach Absatz 1
     oder 2, die ausschließlich der Umsetzung der
     im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent-
     lichten

     1. technischen Spezifikationen für die Inter-
        operabilität im Sinne des Kapitels II der Richt-
        linie 2008/57/EG,
     2. Spezifikationen für das Fahrzeugeinstel-
        lungsregister nach Artikel 33 der Richt-
        linie 2008/57/EG,
     3. Spezifikationen für das Europäische Register
        genehmigter Fahrzeugtypen nach Artikel 34
        der Richtlinie 2008/57/EG oder
BGBl. 2012, Seite 1887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1887
     4. Spezifikationen für das Infrastrukturregister
        nach Artikel 35 der Richtlinie 2008/57/EG
     dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des
     Bundesrates; dabei kann auch das Verhältnis
     zu den sonstigen der Betriebssicherheit dienen-
     den Rechtsverordnungen geregelt werden.“

8. In § 28 Absatz 1 wird nach Nummer 2e folgende
   Nummer 2f eingefügt:

  „2f. ohne Bescheinigung nach § 7g Absatz 1 Satz 1
       tätig wird,“.

9. Nach § 38 Absatz 5e wird folgender Absatz 5f ein-
   gefügt:
     „(5f) Die für die Instandhaltung von Güterwagen
  zuständigen Stellen, die am 31. Mai 2012 bereits
  tätig sind, haben die Instandhaltungsstellen-Be-
  scheinigungen nach § 7g bis zum Ablauf des 31. Ja-
  nuar 2013 zu beantragen. Die Instandhaltungsstel-
  len-Bescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger An-
  tragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit
  der Entscheidung über den Antrag als vorläufig er-
  teilt, längstens bis zum 31. Mai 2013. Keiner In-
  standhaltungsstellen-Bescheinigung bedürfen
  1. Eisenbahnen, die am 31. Mai 2012 über eine
     Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsge-
     nehmigung verfügen, für deren Gültigkeitsdauer
     oder

  2. für die Instandhaltung von Güterwagen zustän-
     digen Stellen, die am 31. Mai 2012 über eine
     Bescheinigung auf der Grundlage der von der

                              Das vorstehende Gesetz wird

           Bundesrepublik Deutschland am 14. Mai 2009
           gezeichneten Absichtserklärung zur Festlegung
           der Grundsätze eines gemeinsamen Systems
           zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von
           Güterwagen zuständigen Stellen verfügen, für
           deren Gültigkeitsdauer, längstens bis zum
           31. Mai 2015.“

                               Artikel 2

                    Änderung des
      Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes

      Nach § 3 Absatz 1 des Bundeseisenbahnverkehrs-
   verwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
   S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 124
   des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
   geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
      „(1a) Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Sicherheits-
   behörde nach § 5 Absatz 1e Satz 2 des Allgemeinen
   Eisenbahngesetzes, die mit den Aufgaben der Eisen-
   bahnsicherheit im Sinne des Rechts der Europäischen
   Gemeinschaften oder der Europäischen Union betraut
   ist.“

                               Artikel 3

                             Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                             Berlin, den 12. September 2012
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                            f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                               Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1884. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 77a554a35be17c55….