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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 754
BGBl. 2019 I S. 754 · 8.264 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
Vom 11. Juni 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019
(BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
den Wörtern „Genehmigung und“ die
Wörter „Überwachung der“ eingefügt.
bbb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
vorangestellt:
„1. im Schienenpersonenfernverkehr der
Bund,“.
ccc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 wer-
den die Nummern 2 und 3.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ist die Behörde
des Landes zuständig“ durch die Wörter „ist
im Schienenpersonennahverkehr die Behörde
des Landes zuständig“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b
obliegt dem Bund die Eisenbahnaufsicht über die
Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 1371/2007, der §§ 10 und 12a dieses Geset-
zes sowie der Vorschriften einer auf Grund des
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen
Rechtsverordnung. Das Eisenbahn-Bundesamt
ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im
Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EG)
Nr. 1371/2007.“
2. § 5a Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird folgt gefasst:
„Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Ab-
satz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch
die Bearbeitung von Beschwerden über einen
mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines
Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im
Sinne des Artikels 3 Nummer 6 oder Nummer 7
der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die
Vorschriften dieser Verordnung, gegen die §§ 10
und 12a diese Gesetzes oder gegen die Vor-
schriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung.“
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3. In § 7e Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Beschei-
nigung“ durch das Wort „Zusatzbescheinigung“ er-
setzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ta-
rife aufzustellen, die“ die Wörter „Entgelte oder“
eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Keiner Genehmigung bedürfen auf Grund
von internationalen Übereinkommen erlassene
Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisen-
bahnen.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Tarif- und Ver-
kehrsanzeiger oder in einem anderen, der Ge-
nehmigungsbehörde vorher angezeigten Ver-
öffentlichungsorgan“ durch das Wort „Inter-
net“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Bekanntmachungen im Internet erfolgen
durch Bereitstellung des elektronischen Do-
kuments auf einer öffentlich zugänglichen
Internetseite des Eisenbahnverkehrsunter-
nehmens oder einer Internetseite, die das
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der eige-
nen Internetseite verknüpft hat. Das Datum
der Bekanntmachung ist im Dokument anzu-
geben.“
cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „einen
Monat“ durch die Wörter „sieben Tage“ er-
setzt und das Komma und der Satzteil nach
dem Komma gestrichen.
5. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 Buchstabe b und c wird jeweils
das Wort „Bescheinigungen“ durch das Wort
„Zusatzbescheinigungen“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit“ durch die
Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a werden im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz erlassen.“
cc) In Satz 6 werden die Wörter „Rechtsverord-
nungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 wer-

den“ durch die Wörter „Die Rechtsverord-
nung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird“
ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ durch
die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird aufgehoben.
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
2. § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Teilnahme am
Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes be-
stimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Ei-
senbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit
sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.“
Artikel 3
Änderung des
Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes
Das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Das vorstehende Gesetz wird
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden das Semikolon und der Satz-
teil nach dem Semikolon gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „Andere
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur festgesetzte oder genehmigte“ wer-
den durch die Wörter „Die vom Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur festge-
setzten oder genehmigten“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes zur Aktualisierung
der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 4 Absatz 113 Nummer 2 und 3 des Gesetzes
zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebühren-
rechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. September 2019 in Kraft.
(2) Artikel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juni 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 754. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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