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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 754

BGBl. 2019 I S. 754 · 8.264 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 754
                                    Gesetz
      zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
                                               Vom 11. Juni 2019

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
          Allgemeinen Eisenbahngesetzes
   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019

(BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
              den Wörtern „Genehmigung und“ die
              Wörter „Überwachung der“ eingefügt.

         bbb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1

              vorangestellt:

               „1. im Schienenpersonenfernverkehr der

                   Bund,“.

         ccc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 wer-
              den die Nummern 2 und 3.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „ist die Behörde
          des Landes zuständig“ durch die Wörter „ist
          im Schienenpersonennahverkehr die Behörde
          des Landes zuständig“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-

     fügt:

         „(4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b

      obliegt dem Bund die Eisenbahnaufsicht über die

      Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG)

      Nr. 1371/2007, der §§ 10 und 12a dieses Geset-

      zes sowie der Vorschriften einer auf Grund des
      § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen
      Rechtsverordnung. Das Eisenbahn-Bundesamt
      ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im

      Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EG)

      Nr. 1371/2007.“

2. § 5a Absatz 8 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird folgt gefasst:

      „Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Ab-
      satz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch
      die Bearbeitung von Beschwerden über einen
      mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines
      Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im
      Sinne des Artikels 3 Nummer 6 oder Nummer 7
      der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die
      Vorschriften dieser Verordnung, gegen die §§ 10
      und 12a diese Gesetzes oder gegen die Vor-
      schriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung.“
  b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3. In § 7e Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Beschei-
   nigung“ durch das Wort „Zusatzbescheinigung“ er-
   setzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ta-
     rife aufzustellen, die“ die Wörter „Entgelte oder“
     eingefügt.
  b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

  c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

     fügt:

       „(3a) Keiner Genehmigung bedürfen auf Grund

     von internationalen Übereinkommen erlassene
     Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisen-
     bahnen.“
  d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Tarif- und Ver-
         kehrsanzeiger oder in einem anderen, der Ge-
         nehmigungsbehörde vorher angezeigten Ver-

         öffentlichungsorgan“ durch das Wort „Inter-

         net“ ersetzt.

     bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-

         gefügt:
         „Bekanntmachungen im Internet erfolgen
         durch Bereitstellung des elektronischen Do-
         kuments auf einer öffentlich zugänglichen
         Internetseite des Eisenbahnverkehrsunter-
         nehmens oder einer Internetseite, die das
         Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der eige-
         nen Internetseite verknüpft hat. Das Datum

         der Bekanntmachung ist im Dokument anzu-

         geben.“

     cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „einen

         Monat“ durch die Wörter „sieben Tage“ er-

         setzt und das Komma und der Satzteil nach

         dem Komma gestrichen.

5. § 26 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 5 Buchstabe b und c wird jeweils

         das Wort „Bescheinigungen“ durch das Wort

         „Zusatzbescheinigungen“ ersetzt.

     bb) Nummer 7 wird aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Natur-
         schutz, Bau und Reaktorsicherheit“ durch die
         Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare
         Sicherheit“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
         Nummer 1a werden im Einvernehmen mit
         dem Bundesministerium der Justiz und für
         Verbraucherschutz erlassen.“
     cc) In Satz 6 werden die Wörter „Rechtsverord-
         nungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 wer-
BGBl. 2019, Seite 755 — Originalseite als Abbildung
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         den“ durch die Wörter „Die Rechtsverord-
         nung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird“
         ersetzt.
  c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt,
     Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ durch
     die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare
     Sicherheit“ ersetzt.

                       Artikel 2
               Weitere Änderung des
          Allgemeinen Eisenbahngesetzes

   Das Allgemeine Eisenbahngesetz, das zuletzt durch

Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird aufgehoben.
  b) Absatz 1a wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
2. § 32 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 32

                    Teilnahme am

          Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter

     Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes be-
  stimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Ei-
  senbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit
  sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.“

                       Artikel 3
                 Änderung des
   Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes
  Das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das

                                 Das vorstehende Gesetz wird

  zuletzt durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom
  18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,
  wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 1 werden das Semikolon und der Satz-
     teil nach dem Semikolon gestrichen.
  2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird aufgehoben.
    b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „Andere
       vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
       Infrastruktur festgesetzte oder genehmigte“ wer-
       den durch die Wörter „Die vom Bundesministe-

       rium für Verkehr und digitale Infrastruktur festge-

       setzten oder genehmigten“ ersetzt.

    c) Absatz 3 wird Absatz 2.

                         Artikel 4
                     Änderung des
              Gesetzes zur Aktualisierung
  der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
     Artikel 4 Absatz 113 Nummer 2 und 3 des Gesetzes
  zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebühren-

  rechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),

  das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli
  2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird auf-
  gehoben.

                         Artikel 5
                       Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
  und 3 am 1. September 2019 in Kraft.
    (2) Artikel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.
    (3) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 11. Juni 2019
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                   für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                             Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 754. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 72cc0df585950ec9….