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Artikel 2 · BT-Drs. 16/11607 · S. 13
Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Eisen-
Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Eisen- bahngesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1 AEG) Die Vorschrift ist für den Zeitpunkt konzipiert, in dem die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach ihrem Artikel 37 in Kraft tritt. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1371/ 2007 ist diese unmittelbar anzuwendendes Recht. Dann dür- fen inhaltsgleiche oder entgegenstehende nationale Regelun- gen nicht mehr angewendet werden. Der Klarstellung dieses Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts dient die Einfügung des Absatzes 3 in Nummer 1 Buchstabe a. Sie ist insbesondere im Hinblick auf die in § 10 AEG geregelte Be- förderungspflicht bedeutsam. § 10 Nr. 3 AEG sieht eine Aus- nahme von der Beförderungspflicht vor, wenn die Beförde- rung durch Umstände verhindert wird, welche das Eisen- bahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gestaltet aber die Beförderungspflicht näher aus und gestattet die Ablehnung einer Beförderung von Per- sonen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität nur, wenn dies nach den unter Beteiligung der einschlägigen Vertretungsorganisationen aufgestellten Zu- Drucksache 16/11607 (neu) – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode gangsregeln unbedingt erforderlich ist. Daneben wird klarge- stellt, dass abweichende Regelungen für den Schienenperso- nennahverkehr aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AEG getroffen werden können. Durch den vorgeschlagenen Absatz 4 soll geregelt werden, dass die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auf Verkehrsdiens- te des Schienenpersonennahverkehrs, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwe- cken betrieben werden, nicht anwendbar ist. Einige Ver- kehrsdienste werden hauptsächlich
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.577 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/11607, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 56.970–67.547 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 14d26058d8f0a9e8….
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