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Artikel 2 · BT-Drs. 16/11607 · S. 13

Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Eisen-

Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 AEG)
Die Vorschrift ist für den Zeitpunkt konzipiert, in dem die
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach ihrem Artikel 37 in
Kraft tritt. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1371/
2007 ist diese unmittelbar anzuwendendes Recht. Dann dür-
fen inhaltsgleiche oder entgegenstehende nationale Regelun-
gen nicht mehr angewendet werden. Der Klarstellung dieses
Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts dient die
Einfügung des Absatzes 3 in Nummer 1 Buchstabe a. Sie ist
insbesondere im Hinblick auf die in § 10 AEG geregelte Be-
förderungspflicht bedeutsam. § 10 Nr. 3 AEG sieht eine Aus-
nahme von der Beförderungspflicht vor, wenn die Beförde-
rung durch Umstände verhindert wird, welche das Eisen-
bahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es
auch nicht abhelfen konnte. Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 1371/2007 gestaltet aber die Beförderungspflicht näher
aus und gestattet die Ablehnung einer Beförderung von Per-
sonen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter
Mobilität nur, wenn dies nach den unter Beteiligung der
einschlägigen Vertretungsorganisationen aufgestellten Zu-
Drucksache 16/11607 (neu) – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
gangsregeln unbedingt erforderlich ist. Daneben wird klarge-
stellt, dass abweichende Regelungen für den Schienenperso-
nennahverkehr aufgrund der Verordnungsermächtigung des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AEG getroffen werden können.
Durch den vorgeschlagenen Absatz 4 soll geregelt werden,
dass die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auf Verkehrsdiens-
te des Schienenpersonennahverkehrs, die hauptsächlich aus
Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwe-
cken betrieben werden, nicht anwendbar ist. Einige Ver-
kehrsdienste werden hauptsächlich 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.577 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP