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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2497
BGBl. 2009 I S. 2497 · 9.592 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechstes Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)
Vom 30. Juli
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Anerkennung von Schulungseinrichtun-
gen und die Überwachung deren Tätigkeit so-
wie das Führen eines Registers über die
Schulungseinrichtungen;“.
b) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. in den Fällen, in denen das Eisenbahnver-
kehrsunternehmen über eine Sicherheitsbe-
scheinigung oder das Eisenbahninfrastruktur-
unternehmen über eine Sicherheitsgenehmi-
gung verfügen muss,
a) die Erteilung, Aussetzung und Entziehung
von Triebfahrzeugführerscheinen und die
Überwachung des Fortbestehens der Er-
teilungsvoraussetzungen;
b) die
aa) Überwachung des Verfahrens zur Er-
teilung von Bescheinigungen über die
Infrastruktur und die Fahrzeuge, die
der Inhaber eines Triebfahrzeugführer-
scheines nutzen und führen darf (Be-
scheinigungen),
bb) Überwachung, ob die Erteilungsvo-
raussetzungen für Bescheinigungen
fortbestehen, und die erforderlichen
Aufsichtsmaßnahmen,
cc) Bearbeitung von Beschwerden im
Rahmen des Verfahrens zur Erteilung
von Bescheinigungen;
c) das Führen eines Triebfahrzeugführer-
scheinregisters;
d) die Anerkennung oder Zulassung von
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und
Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315
vom 3.12.2007, S. 51).
2009
aa) Ärzten und Psychologen zur Tauglich-
keitsuntersuchung und
bb) Prüfern
für die Erteilung von Triebfahrzeugführer-
scheinen und Bescheinigungen und deren
Überwachung sowie die Führung jeweils
eines Registers hierüber.“
2. In § 5a Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 durch
die Wörter „denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1
genannten Vorschriften verpflichtet werden,“ ersetzt.
3. § 7d wird wie folgt gefasst:
„§ 7d
Anerkennungen
Wer
1. Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und
Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit sicher-
heitsrelevanten Aufgaben betrautem Eisenbahn-
personal die erforderlichen technischen Kennt-
nisse über Fahrzeuge oder über Strecken, die
nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben
werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der
Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, ein-
schließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung
und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden
Strecken geltenden Notfallverfahren vermittelt
werden,
2. Prüfungen für die Erteilung des Triebfahrzeug-
führerscheins oder der Bescheinigung durchführt,
3. als Arzt oder Psychologe Tauglichkeitsunter-
suchungen für die Erteilung, Aussetzung oder
Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins
durchführt oder unter seiner Aufsicht durchführen
lässt,
bedarf der Anerkennung durch die zuständige Be-
hörde nach Maßgabe einer auf Grund des § 26
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 16 ergangenen
Rechtsverordnung. Satz 1 gilt nicht für Eisenbahnen,
die Schulungseinrichtungen nach Satz 1 Nummer 1
betreiben, wenn ihnen eine Sicherheitsbeschei-
nigung oder Sicherheitsgenehmigung erteilt worden
ist oder sie einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt
haben, dessen Bestellung durch die zuständige
Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist.“
4. In § 7e Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
fügt:
„3. Triebfahrzeugführern und Auszubildenden nicht-
diskriminierenden Zugang zu seinen Schulungs-
einrichtungen zu gewähren, sofern in diesen eine
Ausbildung durchgeführt wird, die für die Ertei-
lung des Triebfahrzeugführerscheins oder die
Ausstellung der Bescheinigung erforderlich ist.“

5. § 26 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„4. über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung
und Entziehung des Triebfahrzeugführer-
scheins einschließlich der Überwachung des
Zertifizierungsverfahrens sowie über das Füh-
ren eines Registers über Inhaber von Trieb-
fahrzeugführerscheinen;
5. über
a) die Anforderungen an die Befähigung und
Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals,
dessen Ausbildung und Prüfung, ein-
schließlich der Anerkennung von Prüfern
sowie Ärzten und Psychologen, die Taug-
lichkeitsuntersuchungen durchführen,
b) die Einrichtung einer unabhängigen Be-
schwerdestelle im Rahmen des Verfahrens
zur Ausstellung der Bescheinigungen im
Sinne des § 5 Absatz 1e Nummer 8 Buch-
stabe b,
c) das Führen von Registern über erteilte Be-
scheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e
Nummer 8 Buchstabe b und über aner-
kannte Personen und Stellen im Sinne
des § 5 Absatz 1e Nummer 8 Buchstabe d,
d) die Bestellung, Bestätigung und Prüfung
von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben
und Befugnisse, einschließlich des Verfah-
rens zur Erlangung von Erlaubnissen und
Berechtigungen und deren Entziehung
oder Beschränkung;“.
b) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „benann-
ten Stellen“ die Wörter „ , der nach § 7d aner-
kannten Personen und Stellen“ eingefügt.
c) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Verfahren“
die Wörter „und die Registrierung“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
§ 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-
setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April
2007 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes
1. anderen öffentlichen oder privaten Stellen die
Eisenbahnaufsicht und die Erteilung von Geneh-
migungen, Zulassungen oder Anerkennungen,
einschließlich ihrer Aussetzung, Einschränkung
oder Entziehung, ganz oder teilweise zu über-
tragen,
2. dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zu ertei-
len, privaten Stellen
a) die Erteilung von Genehmigungen, Zulassun-
gen oder Anerkennungen, einschließlich ihrer
Aussetzung, Einschränkung oder Entziehung,
b) die Registerführung
ganz oder teilweise zu übertragen oder die priva-
ten Stellen daran zu beteiligen. Eine Übertragung
oder Beteiligung nach Satz 1 ist nur zulässig, so-
weit die privaten Stellen über die zur Wahrneh-
mung der Aufgaben erforderliche Sachkunde, Zu-
verlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen. In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die näheren
Voraussetzungen für die Übertragung oder Betei-
ligung sowie das Verfahren zu regeln. Die Stellen
im Sinne des Satzes 1 unterliegen der Rechtsauf-
sicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von
Rechtsverordnungen ermächtigen, und Artikel 2 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am 3. Dezember 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u
W. T i
n d S t a d t e n t w i c k l u n g
e f e n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2497. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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