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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2497

BGBl. 2009 I S. 2497 · 9.592 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2497 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2497
                                          Sechstes Gesetz
                           zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)
                                                         Vom 30. Juli

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1

                    Änderung des
            Allgemeinen Eisenbahngesetzes
   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. die Anerkennung von Schulungseinrichtun-
           gen und die Überwachung deren Tätigkeit so-
           wie das Führen eines Registers über die
           Schulungseinrichtungen;“.
   b) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon
      ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

       „8. in den Fällen, in denen das Eisenbahnver-
           kehrsunternehmen über eine Sicherheitsbe-

           scheinigung oder das Eisenbahninfrastruktur-
           unternehmen über eine Sicherheitsgenehmi-
           gung verfügen muss,

           a) die Erteilung, Aussetzung und Entziehung
              von Triebfahrzeugführerscheinen und die
              Überwachung des Fortbestehens der Er-
              teilungsvoraussetzungen;

           b) die
               aa) Überwachung des Verfahrens zur Er-
                   teilung von Bescheinigungen über die
                   Infrastruktur und die Fahrzeuge, die
                   der Inhaber eines Triebfahrzeugführer-
                   scheines nutzen und führen darf (Be-
                   scheinigungen),
               bb) Überwachung, ob die Erteilungsvo-
                   raussetzungen für Bescheinigungen
                   fortbestehen, und die erforderlichen
                   Aufsichtsmaßnahmen,

               cc) Bearbeitung von Beschwerden im
                   Rahmen des Verfahrens zur Erteilung
                   von Bescheinigungen;

           c) das Führen eines            Triebfahrzeugführer-
              scheinregisters;
           d) die Anerkennung oder Zulassung von

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
   die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und
   Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315
   vom 3.12.2007, S. 51).
2009

             aa) Ärzten und Psychologen zur Tauglich-
                 keitsuntersuchung und
             bb) Prüfern

           für die Erteilung von Triebfahrzeugführer-
           scheinen und Bescheinigungen und deren
           Überwachung sowie die Führung jeweils
           eines Registers hierüber.“
2. In § 5a Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 durch
   die Wörter „denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1
   genannten Vorschriften verpflichtet werden,“ ersetzt.
3. § 7d wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7d
                     Anerkennungen
     Wer
  1. Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und
     Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit sicher-
     heitsrelevanten Aufgaben betrautem Eisenbahn-
     personal die erforderlichen technischen Kennt-
     nisse über Fahrzeuge oder über Strecken, die
     nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben
     werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der

     Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, ein-
     schließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung
     und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden

     Strecken geltenden Notfallverfahren vermittelt
     werden,
  2. Prüfungen für die Erteilung des Triebfahrzeug-
     führerscheins oder der Bescheinigung durchführt,

  3. als Arzt oder Psychologe Tauglichkeitsunter-
     suchungen für die Erteilung, Aussetzung oder
     Entziehung    des     Triebfahrzeugführerscheins
     durchführt oder unter seiner Aufsicht durchführen
     lässt,
  bedarf der Anerkennung durch die zuständige Be-
  hörde nach Maßgabe einer auf Grund des § 26
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 16 ergangenen
  Rechtsverordnung. Satz 1 gilt nicht für Eisenbahnen,
  die Schulungseinrichtungen nach Satz 1 Nummer 1
  betreiben, wenn ihnen eine Sicherheitsbeschei-
  nigung oder Sicherheitsgenehmigung erteilt worden
  ist oder sie einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt
  haben, dessen Bestellung durch die zuständige
  Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist.“

4. In § 7e Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt durch ein
   Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
   fügt:
  „3. Triebfahrzeugführern und Auszubildenden nicht-
      diskriminierenden Zugang zu seinen Schulungs-
      einrichtungen zu gewähren, sofern in diesen eine
      Ausbildung durchgeführt wird, die für die Ertei-

      lung des Triebfahrzeugführerscheins oder die
      Ausstellung der Bescheinigung erforderlich ist.“
BGBl. 2009, Seite 2498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2498
5. § 26 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

       „4. über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung
           und Entziehung des Triebfahrzeugführer-
           scheins einschließlich der Überwachung des
           Zertifizierungsverfahrens sowie über das Füh-
           ren eines Registers über Inhaber von Trieb-
           fahrzeugführerscheinen;
       5. über
          a) die Anforderungen an die Befähigung und
             Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals,
             dessen Ausbildung und Prüfung, ein-
             schließlich der Anerkennung von Prüfern
             sowie Ärzten und Psychologen, die Taug-
             lichkeitsuntersuchungen durchführen,
          b) die Einrichtung einer unabhängigen Be-
             schwerdestelle im Rahmen des Verfahrens

             zur Ausstellung der Bescheinigungen im

             Sinne des § 5 Absatz 1e Nummer 8 Buch-
             stabe b,
          c) das Führen von Registern über erteilte Be-
             scheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e
             Nummer 8 Buchstabe b und über aner-
             kannte Personen und Stellen im Sinne
             des § 5 Absatz 1e Nummer 8 Buchstabe d,
          d) die Bestellung, Bestätigung und Prüfung
             von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben
             und Befugnisse, einschließlich des Verfah-
             rens zur Erlangung von Erlaubnissen und
             Berechtigungen und deren Entziehung
             oder Beschränkung;“.

  b) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „benann-
     ten Stellen“ die Wörter „ , der nach § 7d aner-
     kannten Personen und Stellen“ eingefügt.
  c) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Verfahren“
     die Wörter „und die Registrierung“ eingefügt.
                         Artikel 2
                Änderung des
  Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
  § 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-
setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April
2007 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
       „(1a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
    und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
    tes
    1. anderen öffentlichen oder privaten Stellen die
       Eisenbahnaufsicht und die Erteilung von Geneh-
       migungen, Zulassungen oder Anerkennungen,
       einschließlich ihrer Aussetzung, Einschränkung
       oder Entziehung, ganz oder teilweise zu über-
       tragen,

    2. dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zu ertei-

       len, privaten Stellen

       a) die Erteilung von Genehmigungen, Zulassun-
          gen oder Anerkennungen, einschließlich ihrer
          Aussetzung, Einschränkung oder Entziehung,
       b) die Registerführung

       ganz oder teilweise zu übertragen oder die priva-
       ten Stellen daran zu beteiligen. Eine Übertragung
       oder Beteiligung nach Satz 1 ist nur zulässig, so-
       weit die privaten Stellen über die zur Wahrneh-
       mung der Aufgaben erforderliche Sachkunde, Zu-
       verlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen. In der
       Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die näheren
       Voraussetzungen für die Übertragung oder Betei-
       ligung sowie das Verfahren zu regeln. Die Stellen
       im Sinne des Satzes 1 unterliegen der Rechtsauf-
       sicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.“

                            Artikel 3
                          Inkrafttreten
   Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von
Rechtsverordnungen ermächtigen, und Artikel 2 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am 3. Dezember 2009 in Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 30. Juli 2009
                                               Der Bundespräsident
                                                   Horst Köhler
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                Der Bundesminister
                                 f ü r Ve r k e h r, B a u u
                                                      W. T i
n d S t a d t e n t w i c k l u n g
e f e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2497. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7b8da3a457b8a6db….