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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1146

BGBl. 2009 I S. 1146 · 18.213 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1146
                                         Gesetz
                          zur Anpassung eisenbahnrechtlicher
                 Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des
            Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
           über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im
Oktober 2007
Eisenbahnverkehr
                                               Vom 26. Mai 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                       Gesetz

              über die Anwendung der
           Verordnung (EG) Nr. 1371/2007
         des Europäischen Parlaments und
          des Rates vom 23. Oktober 2007
           über die Rechte und Pflichten
        der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
  (Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz)

                          §1

   Auf den Schienenpersonenverkehr der öffentlichen

Eisenbahnen sind die Vorschriften der Verordnung (EG)

Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und
Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU
Nr. L 315 S. 14) anzuwenden. Das gilt nach Maßgabe
des Artikels 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1371/

2007 nicht, soweit auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai
2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, für die Be-
förderung im Schienenpersonennahverkehr etwas an-
deres bestimmt ist oder soweit es sich um Verkehrs-
dienste des Schienenpersonennahverkehrs handelt,
die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses
oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

                          §2

  Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 2. Dezember 2009
außer Kraft.

                       Artikel 2
                   Änderung des
           Allgemeinen Eisenbahngesetzes

   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1100), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
     und 4 eingefügt:
         „(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind,
       vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in
       Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit

      in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom
      23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten
      der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr.
      L 315 S. 14) inhaltsgleiche oder entgegen-

      stehende Regelungen vorgesehen sind.

        (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist nach
      Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche
      Verkehrsdienste des Schienenpersonennahver-
      kehrs anzuwenden, die hauptsächlich aus Grün-
      den historischen Interesses oder zu touristischen
      Zwecken betrieben werden.“
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften,

       soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder

       die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 betrifft,“.

3. § 5a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein

          Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „derselben“
          das Wort „oder“ eingefügt.
      cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
          gefügt:

         „3. Reiseveranstaltern und Fahrkartenverkäu-
             fern im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7
             der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, die
             Fahrkarten für Beförderungen im Schie-
             nenpersonenverkehr verkaufen,“.

   b) Absatz 6a wird Absatz 7.

   c) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Ab-
      satz 8 eingefügt:
         „(8) Den nach § 5 Abs. 1a zuständigen Eisen-
      bahnaufsichtsbehörden obliegt bei Wahrneh-
      mung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auch die
      Bearbeitung von Beschwerden über einen mut-
      maßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines
      Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im
      Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7 der Verord-
      nung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften
      dieser Verordnung oder einer auf Grund des § 26
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a erlassenen Rechtsverord-
      nung. Die Zuständigkeit für Beschwerden wegen
      Gesetzesverstößen eines Reiseveranstalters oder
      Fahrkartenverkäufers bestimmt sich nach der Zu-
      ständigkeit für die Eisenbahn, deren Fahrkarten
      der Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer
BGBl. 2009, Seite 1147 — Originalseite als Abbildung
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      verkauft. Soweit das Eisenbahn-Bundesamt nicht
      selbst zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist,
      leitet es eine Beschwerde unverzüglich an die zu-
      ständige Eisenbahnaufsichtsbehörde weiter.“
   d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
4. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nr. 1a wird wie folgt gefasst:

          „1a. über allgemeine Bedingungen für die Be-
               förderung von Personen und deren Ge-
               päck durch Eisenbahnen; dabei können
               auch Informationspflichten, die Haftung
               bei Ausfall, Verspätung oder Anschluss-
               versäumnis, Anzeige- und Genehmi-
               gungserfordernisse sowie das Verfahren
               einschließlich einer Schlichtung geregelt
               werden; die Regelungen können von der
               Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach
               Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 abwei-
               chen, soweit der Schienenpersonennah-
               verkehr betroffen ist und die technischen
               oder wirtschaftlichen Umstände oder die
               betrieblichen Abläufe eine abweichende
               Regelung erfordern;“.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine
          Rechtsverordnung auch zum Schutz der
          Rechte der Reisenden erlassen werden.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
      Nr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz be-
      treffen, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau
      und Stadtentwicklung und vom Bundesministe-
      rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
      heit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1
      Satz 1 Nr. 1a werden im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium der Justiz und im Benehmen
      mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
      wirtschaft und Verbraucherschutz erlassen; so-
      weit eine Regelung zur Schlichtung getroffen
      wird, ist das Einvernehmen beider zuvor genann-
      ter Bundesministerien erforderlich. Rechtsverord-
      nungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im
      Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

      Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen
      des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.
      Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
      und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit

      der Arbeitnehmer und des Personals werden im

      Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

      Arbeit und Soziales erlassen. Rechtsverordnun-

      gen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 9 werden im

      Einvernehmen mit dem Bundesministerium der

      Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-

      schaft und Technologie erlassen.“

                       Artikel 3
                    Änderung der
             Eisenbahn-Verkehrsordnung
   Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Nicht-
     raucherabteile“ durch das Wort „Informationen“
     ersetzt.
  b) In der Angabe zu § 17 werden die Wörter „oder
     Ausfall von Zügen“ durch die Wörter „im Schie-
     nenpersonennahverkehr“ ersetzt.
  c) Die Angaben zu den §§ 30 bis 34 werden durch
     folgende Angabe ersetzt:

     „(weggefallen)    §§ 30 bis 34“.
  d) Die Angaben nach § 36 werden durch folgende
     Angaben ersetzt:

                       „V. Schlichtung
     Schlichtungsstelle § 37“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1
                  Anwendungsbereich
     Auf die Beförderung von Personen und Reisege-
  päck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vor-
  schriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit
  das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den
  internationalen Eisenbahnverkehr – COTIF –
  (BGBl. 1985 II S. 130) in der jeweils geltenden Fas-
  sung nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften die-
  ser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit
  inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen
  in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäi-

  schen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
  2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste
  im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) vor-
  gesehen sind. Abweichend von Satz 2 sind Artikel 8
  Abs. 2, Artikel 18 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 27
  Abs. 3 sowie die Artikel 28 und 29 Abs. 1 Satz 1
  der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auf Beförde-
  rungen im Schienenpersonennahverkehr nicht an-
  zuwenden. Ferner sind die Vorschriften der Ver-
  ordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres
  Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste
  des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden,
  die hauptsächlich aus Gründen historischen Inte-
  resses oder zu touristischen Zwecken betrieben
  werden.“

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
               Beförderungsbedingungen

      Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zu-

  gunsten des Reisenden von allen Bestimmungen

  der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den

  Beförderungsbedingungen abweichen. Darüber

  hinaus kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen

  in den Beförderungsbedingungen von § 17 Abs. 1

  Nr. 1 abweichen, wenn nach dem vorgesehenen Ta-

  rif für den Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes
  Beförderungsentgelt zu zahlen ist.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:
       „(3) Personen, die wegen Ausfall oder Un-
     pünktlichkeit eines Zuges gemäß § 17 Abs. 1
     mit einem anderen Zug fahren wollen, können
BGBl. 2009, Seite 1148 — Originalseite als Abbildung
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       von der Beförderung mit einem bestimmten an-
       deren Zug ausgeschlossen werden, wenn an-
       sonsten eine erhebliche Störung des Betriebs-
       ablaufs zu erwarten ist.“
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 14 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 14
                      Informationen
     (1) Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine
  Zugfahrt, die ausschließlich im Schienenpersonen-
  nahverkehr durchgeführt wird, müssen der Beförde-
  rer sowie ein Fahrkartenverkäufer, der Fahraus-
  weise ausstellt, den Reisenden über seine aus die-
  ser Verordnung sowie der Verordnung (EG)
  Nr. 1371/2007 erwachsenden Rechte und Pflichten
  informieren. Hierbei kann der Informationspflichtige
  eine Zusammenfassung verwenden. Die Informa-
  tion kann durch Aushang oder Auslage an geeigne-
  ter Stelle oder den Einsatz eines rechnergestützten
  Informations- und Buchungssystems erfolgen.

    (2) Während der Fahrt eines Zuges im Schienen-
  personennahverkehr muss das Eisenbahnverkehrs-
  unternehmen den Reisenden über den nächsten
  Haltebahnhof, über Verspätungen, über Sicherheit
  und über Dienstleistungen im Zug informieren.“

6. § 17 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 17
                     Verspätung im
              Schienenpersonennahverkehr

     (1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der
  ausschließlich für den öffentlichen Personennahver-
  kehr gilt, so hat er, sofern vernünftigerweise davon
  ausgegangen werden muss, dass er wegen eines

  Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm

  gemäß dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges
  eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verspätet
  am Zielort ankommen wird, neben den in der Ver-
  ordnung (EG) Nr. 1371/2007 genannten Rechten
  und Ansprüchen die folgenden Rechte:
  1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsge-
     mäßen Zielort mit einem anderen Zug durchfüh-
     ren, sofern vernünftigerweise davon ausgegan-
     gen werden muss, dass der Reisende mindes-
     tens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen
     wird. Der Reisende kann die Benutzung des an-

     deren Zuges jedoch nicht verlangen, wenn für

     diesen eine Reservierungspflicht besteht oder

     der Zug eine Sonderfahrt durchführt.

  2. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsge-
     mäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel
     durchführen, sofern die vertragsgemäße An-
     kunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr
     und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon
     ausgegangen werden muss, dass der Reisende
     mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort an-
     kommen wird, oder sofern es sich bei dem vom
     Reisenden gewählten Zug um die letzte fahr-
     planmäßige Verbindung des Tages handelt und
     der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges
     den vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung
     des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um
     24.00 Uhr erreichen kann.

      (2) Macht der Reisende von seinem Recht nach
   Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit
   dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat,
   Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
   für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur
   die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem
   Höchstbetrag von 80 Euro.
      (3) Dem Reisenden steht der Anspruch nach Ab-
   satz 2 nicht zu, wenn der Ausfall oder die Unpünkt-
   lichkeit des Zuges auf eine der folgenden Ursachen
   zurückzuführen ist:
   1. betriebsfremde Umstände, die das Eisenbahn-
      verkehrsunternehmen, das den Zug betreibt,
      trotz Anwendung der nach Lage des Falles ge-
      botenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Fol-
      gen es nicht abwenden konnte;
   2. Verschulden des Reisenden;

   3. Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnver-
      kehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz
      Anwendung der nach Lage des Falles gebote-
      nen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen
      es nicht abwenden konnte.

   Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 genannten
   Ursachen vor, so kann sich derjenige, mit dem der
   Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen
   hat, hierauf nur berufen, wenn der Reisende über

   die Ursache rechtzeitig unterrichtet wurde oder
   wenn die Ursache offensichtlich war. Der Betreiber
   der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung
   erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsun-
   ternehmen nicht als Dritter anzusehen.“

 7. § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
 8. Die §§ 31 bis 33 werden aufgehoben.

 9. Nach § 36 wird folgende Zwischenüberschrift ange-

    fügt:

                    „V. Schlichtung“.
10. Folgender § 37 wird angefügt:

                          „§ 37
                    Schlichtungsstelle
      (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Be-
   förderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen
   kann der Reisende eine geeignete Schlichtungs-
   stelle anrufen.

      (2) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere

   geeignet im Sinne von Absatz 1, wenn sie die

   Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission

   98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die
   Grundsätze für Einrichtungen, die für die außerge-
   richtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten
   zuständig sind (ABl. EG Nr. L 115 S. 31), erfüllt
   und die folgenden Grundsätze befolgt:

   1. Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein
      und hierdurch unparteiisches Handeln sicher-
      stellen; bei Kollegialentscheidungen kann die
      Unabhängigkeit durch eine paritätische Mitwir-
      kung der Vertreter von Verbrauchern und Unter-
      nehmen gewährleistet werden;
   2. die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewer-
      tungen vorbringen können und rechtliches Ge-
      hör erhalten;
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3. die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die
   Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten,
   von denen sie im Schlichtungsverfahren Kennt-
   nis erhalten;
4. das Schlichtungsverfahren muss zügig durchge-
   führt werden;
5. die Verfahrensregeln müssen für Interessierte

   zugänglich sein.
Eine Schlichtungsstelle im Sinne von Absatz 1 kann
auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlich-
tungsstelle sein.

                              Das vorstehende Gesetz wird

              (3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen soll bei
           der Beantwortung einer Beschwerde auf die Mög-
           lichkeit der Schlichtung hinweisen und die Adres-
           sen geeigneter Schlichtungsstellen mitteilen.“

                                   Artikel 4

                                Inkrafttreten

        Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
      29. Juli 2009 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 3. Dezember
      2009 in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 26. Mai 2009
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Die Bundesministerin der Justiz
                                         Brigitte Zypries
                                            Die Bundesministerin
                f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                     Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
                                            Der Bundesminister
                             f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  W. T i e f e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1146. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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