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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1138

BGBl. 2005 I S. 1138 · 58.701 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 1138 — Originalseite als Abbildung
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                                             Drittes Gesetz
                             zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)
                                                             Vom 27. April 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                       Änderung
           des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

  Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3833), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
       a) Vor Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 ein-
          gefügt:

             „(1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung

          eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines

          attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene

          sowie der Sicherstellung eines wirksamen und

          unverfälschten Wettbewerbs auf der Schiene bei

          dem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun-
          gen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastruk-
          turen. Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung
          oder Durchführung von Rechtsakten der Euro-
          päischen Gemeinschaften im Bereich des Eisen-
          bahnrechts.“

       b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die
          neuen Absätze 2 und 3.
       c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz ange-
          fügt:

          „Es gilt ferner nicht für die Versorgung von Eisen-
          bahnen mit leitungsgebundener Energie, ins-
          besondere Fahrstrom, und Telekommunika-
          tionsleistungen, soweit nicht durch dieses Ge-
          setz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas
          anderes bestimmt ist.“

 1a. § 2 wird wie folgt geändert:
       a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
          fügt:
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/12/EG des

   Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur
   Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der
   Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 75 S. 1), der
   Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates
   über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen
   (ABl. EG Nr. L 75 S. 26) und der Richtlinie 2001/14/EG des Europäi-
   schen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die
   Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von
   Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicher-
   heitsbescheinigung (ABl. EG Nr. L 75 S. 29, Nr. L 202 S. 51).

           „(2a) Grenzüberschreitender     Güterverkehr
        sind Verkehrsleistungen, bei denen der Zug min-
        destens eine Grenze eines Mitgliedstaates der
        Europäischen Gemeinschaften oder eines Mit-
        gliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992
        über den Europäischen Wirtschaftsraum über-
        quert; der Zug kann erweitert und geteilt werden
        und die verschiedenen Zugabschnitte können
        unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungs-
        orte haben, sofern alle Wagen mindestens eine
        Grenze überqueren.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die
        Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich
        der Bahnstromfernleitungen.“
    c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
       bis 3c eingefügt:
           „(3a) Betreiber der Schienenwege ist jedes

        Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den

        Betrieb, den Bau und die Unterhaltung der

        Schienenwege der Eisenbahn zum Gegenstand

        hat, mit Ausnahme der Schienenwege in Ser-

        viceeinrichtungen.

           (3b) Schienenwege, die zur Nutzung für den
        eigenen Güterverkehr betrieben werden, umfas-
        sen Schienenwege, die dem innerbetrieblichen
        Transport oder der An- und Ablieferung von
        Gütern über die Schiene für ein oder mehrere
        bestimmte Unternehmen dienen. Eigener Güter-
        verkehr liegt auch dann vor, wenn über solche
        Schienenwege nicht das Unternehmen selbst,
        sondern ein Dritter den Transport für das Unter-
        nehmen durchführt.

          (3c) Serviceeinrichtungen sind
        1. Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme,
        2. Personenbahnhöfe, deren Gebäude und
           sonstige Einrichtungen,

        3. Güterbahnhöfe und -terminals,
        4. Rangierbahnhöfe,
        5. Zugbildungseinrichtungen,
        6. Abstellgleise,
        7. Wartungseinrichtungen und andere techni-

           sche Einrichtungen und
        8. Häfen.“

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 3

               Öffentlicher Eisenbahnverkehr

      (1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Ver-
    kehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als
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    1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder
       geschäftsmäßig betrieben werden und jeder-
       mann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Per-
       sonen- oder Güterbeförderung benutzen kann
       (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),

    2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu

       ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen

       (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),

    3. Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren
       Schienenwegen gewähren müssen (öffentliche
       Betreiber der Schienenwege).
       (2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen
    sind nichtöffentliche Eisenbahnen.“

3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Der Betreiber der Schienenwege muss auch

    den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und

    Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen
    zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom
    zum Gegenstand seines Unternehmens machen.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1a werden nach dem Wort „sind“ die

       Wörter „ , soweit in diesem Gesetz nichts ande-

       res bestimmt ist,“ eingefügt.

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Für den Bund sind zuständig die nach dem Bun-
       deseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz      be-

       stimmten Behörden, für das jeweilige Land die
       von der Landesregierung bestimmte Behörde.“

4a. In § 5a Abs. 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt
    durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter
    „soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes be-
    stimmt ist.“ angefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ohne Genehmigung darf niemand

       1. Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen,
       2. als Halter von Eisenbahnfahrzeugen selbst-
          ständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen
          oder
       3. Schienenwege, Steuerungs- und Siche-
          rungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
       Keiner Genehmigung bedürfen

       1. nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunterneh-

          men, die ausschließlich Eisenbahnverkehrs-

          leistungen im Güterverkehr erbringen und
          ausschließlich Eisenbahninfrastrukturen be-
          nutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr
          dienen,
       2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die aus-
          schließlich Eisenbahninfrastrukturen benut-

           zen, die nicht dem öffentlichen Verkehr die-
           nen oder
       3. nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunter-
          nehmen.“

    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Entsprechendes gilt für einen Antragsteller als

       Halter von Eisenbahnfahrzeugen, soweit es die

       selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
       betrifft und für die von diesem insoweit mit der
       Führung der Geschäfte bestellten Personen.“
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Genehmigung wird nur erteilt

       1. Eisenbahnverkehrsunternehmen für das Er-
          bringen von Eisenbahnverkehrsleistungen
          zur Personen- oder Güterbeförderung,
       2. Haltern von Eisenbahnfahrzeugen für die

          selbstständige Teilnahme am Eisenbahn-

          betrieb,

       3. Eisenbahninfrastrukturunternehmen für das
          Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfra-
          struktur.“

    d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
          „(8) Wer nach dem Recht eines anderen Mit-

       gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften

       oder eines Mitgliedstaates des Abkommens

       vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum für Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1
       Nr. 1 oder 2 zugelassen ist, bedarf dafür im
       Inland keiner Genehmigung nach Absatz 1.“

    e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

          „(10) Die von den Absätzen 8 und 9 erfassten
       Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahr-
       zeugen müssen dem Eisenbahn-Bundesamt vor
       Aufnahme des Verkehrs auf dem Gebiet der
       Bundesrepublik Deutschland ihre Zulassung
       nachweisen. § 14 bleibt unberührt.“

6. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Betreiber der Schienenwege, bei denen es
    sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,

    müssen, soweit es die Zuweisung von Zugtrassen
    und die Wegeentgelte betrifft, über eine eigene Lei-
    tung, Geschäftsführung, Verwaltung und Rech-
    nungsführung verfügen.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 9
                        Getrennte
             Rechnungslegung, organisatorische
          Trennung, unabhängige Entscheidungen“.

    b) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1e

       ersetzt:

          „(1) Öffentliche Eisenbahnen,
       1. die sowohl Eisenbahnverkehrs- als auch
          Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind,
       2. a) die nur Eisenbahnverkehrsunternehmen
             sind und über ein Mutterunternehmen mit
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             einem Eisenbahninfrastrukturunterneh-
             men, das öffentliche Eisenbahn ist, oder
          b) die nur Eisenbahninfrastrukturunterneh-
             men sind und über ein Mutterunterneh-
             men mit einem Eisenbahnverkehrsunter-
             nehmen, das öffentliche Eisenbahn ist,
             verbunden sind, oder

       3. die als Eisenbahnverkehrs- oder Eisenbahn-
          infrastrukturunternehmen Mutter- oder Toch-
          terunternehmen sind im Verhältnis zu einem
          Eisenbahninfrastruktur- oder Eisenbahnver-
          kehrsunternehmen, das öffentliche Eisen-
          bahn ist,
       haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform
       einer Kapitalgesellschaft betrieben werden,
       einen Jahresabschluss und einen Lagebericht
       nach den für große Kapitalgesellschaften gelten-
       den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des
       Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs auf-
       zustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen.
       Sind die in Satz 1 genannten Eisenbahnunter-
       nehmen Tochterunternehmen eines zur Aufstel-
       lung eines Konzernabschlusses verpflichteten
       Mutterunternehmens, sind § 264 Abs. 3 und 4
       und § 264b des Handelsgesetzbuchs nicht an-
       zuwenden.

          (1a) Öffentliche Eisenbahnen nach Absatz 1
       Satz 1 Nr. 1 haben in ihrer Buchführung beide
       Bereiche zu trennen; hierzu gehören getrennte

       Konten für die Bereiche Erbringung von Ver-
       kehrsleistungen und Betrieb der Eisenbahninfra-
       struktur. Sie haben für jeden Bereich nach Satz 1
       und für einen außerhalb dieser Bereiche gelege-
       nen Bereich je eine nach handelsrechtlichen

       Grundsätzen aufzustellende zusätzliche Bilanz
       und Gewinn- und Verlustrechung in den Anhang
       ihres Jahresabschlusses aufzunehmen. Soweit
       dabei eine direkte Zuordnung zu den einzelnen
       Bereichen nicht möglich ist oder mit unvertret-
       barem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuord-
       nung durch Schlüsselung der Konten, die sach-
       gerecht und für Dritte nachvollziehbar sein
       muss, zu erfolgen. Im Anhang zum Jahresab-
       schluss sind die Regeln anzugeben, nach denen
       die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermö-
       gens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen
       und Erträge den Konten nach Satz 1 zugewiesen
       werden. Änderungen dieser Regeln in Ausnah-
       mefällen sind zu erläutern und zu begründen.

         (1b) Öffentliche Gelder zugunsten eines der
       beiden Tätigkeitsbereiche nach Absatz 1a Satz 1
       dürfen nicht auf den anderen übertragen wer-
       den. Dieses Verbot muss auch in der Rech-
       nungslegung der beiden Tätigkeitsbereiche zum
       Ausdruck kommen. Dies gilt auch für Unterneh-
       men nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3.

          (1c) Beide Tätigkeitsbereiche nach Absatz 1a

       Satz 1 müssen in Unternehmen nach Absatz 1

       Satz 1 Nr. 1 in organisatorisch voneinander

       getrennten Unternehmensbereichen ausgeübt
       werden. Entscheidungen über den Zugang zur
       Eisenbahninfrastruktur und das dafür zu entrich-
       tende Entgelt sind von dem Unternehmens-

       bereich zu treffen, der die Eisenbahninfrastruktur
       betreibt. § 9a bleibt unberührt.
          (1d) Für öffentliche Eisenbahnverkehrsunter-
       nehmen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistun-
       gen im Personenverkehr als auch im Güter-
       verkehr erbringen, gilt Absatz 1a entsprechend
       mit der Maßgabe, dass getrennte Konten sowie
       eine in den Anhang des Jahresabschlusses auf-
       zunehmende gesonderte Bilanz und Gewinn-
       und Verlustrechnung nur für den Bereich Schie-
       nengüterverkehr aufzustellen sind und an die
       Stelle dieser Bilanz auch eine Vermögensüber-
       sicht treten kann. Öffentliche Gelder für gemein-
       wirtschaftliche Personenverkehrsleistungen sind
       in den entsprechenden Buchführungen getrennt
       auszuweisen und dürfen nicht auf Tätigkeits-
       bereiche übertragen werden, die andere Ver-
       kehrsleistungen oder sonstige Geschäfte betref-
       fen.
          (1e) Die zuständige Genehmigungsbehörde
       kann Befreiungen von den Absätzen 1, 1a, 1c
       und 1d genehmigen, wenn die vom Eisenbahn-
       infrastrukturunternehmen betriebenen Schie-
       nenwege nach Streckenlänge und Betriebs-
       leistung von so geringer Bedeutung sind, dass
       eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu
       erwarten ist. Satz 1 gilt entsprechend für sons-
       tige Eisenbahninfrastruktureinrichtungen.“

   c) Absatz 2 wird aufgehoben.

   d) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

       „Im Übrigen gilt Absatz 1b entsprechend.“

8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

                           „§ 9a

                   Unabhängigkeit des
        öffentlichen Betreibers der Schienenwege
     (1) Öffentliche Betreiber der Schienenwege müs-
   sen rechtlich, organisatorisch und in ihren Entschei-
   dungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen un-
   abhängig sein, soweit es Entscheidungen über die
   Zuweisung von Zugtrassen und über die Wege-
   entgelte betrifft. Zur Erreichung der in Satz 1 ge-
   nannten Ziele sind

   1. aus Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnver-
      kehrsunternehmen als auch Betreiber der Schie-
      nenwege sind, beide Bereiche jeweils auf eine
      oder mehrere gesonderte Gesellschaften aus-
      zugliedern;

   2. Verträge des Betreibers der Schienenwege mit
      Dritten so zu gestalten, dass seine organisatori-
      sche Selbstständigkeit gewährleistet ist;
   3. Entscheidungen über den Netzfahrplan, die
      sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die
      Entscheidungen über die Wegeentgelte nur von
      dem Personal des Betreibers der Schienenwege

      zu treffen, das keine Funktionen in Eisenbahn-

      verkehrsunternehmen oder mit diesen verbun-

      denen Unternehmen ausübt;

   4. Weisungen Dritter gegenüber dem Betreiber der
      Schienenwege oder seinem Personal in Bezug
      auf Entscheidungen über den Netzfahrplan, die
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   sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die
   Entscheidungen über die Wegeentgelte unzu-
   lässig;

5. in Unternehmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
   und 3 unternehmensinterne Regelungen zu
   schaffen, aufrechtzuerhalten und zu veröffent-
   lichen, die die Einflussnahme von Dritten außer-
   halb des Betreibers der Schienenwege auf die
   Entscheidungen über den Netzfahrplan, die
   sonstige Zuweisung von Zugtrassen und Ent-
   scheidungen über die Wegeentgelte unterbin-
   den; darin ist insbesondere festzulegen, welche
   besonderen Pflichten die Mitarbeiter zur Verhin-
   derung solcher Einflussnahme haben; Betreiber
   der Schienenwege sind zudem auf Verlangen
   der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet,
   dieser einen Beauftragten zu benennen, der über
   die Einhaltung der Regelungen wacht; der
   Beauftragte hat jährlich einen Bericht über die
   aufgetretenen Problemfälle und die getroffenen
   Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde
   vorzulegen;

6. in Unternehmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

   und 3 die Aufsichtsräte getrennt zu besetzen;
   dazu dürfen dem Aufsichtsrat des Betreibers der
   Schienenwege keine Mitglieder der Aufsichts-
   räte von Unternehmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 2 und 3 sowie deren Angehörige angehören;
   dies gilt auch für sonstige Beteiligungen des
   Mutterunternehmens.

   (2) Stehen Verträge eines öffentlichen Betreibers
der Schienenwege den Verpflichtungen nach Ab-
satz 1 entgegen, sind diese bis zum 1. November
2005 diesen Verpflichtungen anzupassen oder zu
kündigen. Entsprechen Bestimmungen in Verträgen
eines öffentlichen Betreibers der Schienenwege
nicht bis zum 1. November 2005 den Verpflichtun-
gen nach Absatz 1, hat die zuständige Aufsichtsbe-

hörde diese insoweit mit sofortiger Wirkung zu ver-

bieten.

   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für öffent-
liche Betreiber der Schienenwege, soweit diese
ausschließlich

1. nicht mit anderen Schienenwegen vernetzte ört-
   liche und regionale Schienennetze für Eisen-
   bahnverkehrsleistungen im Personenverkehr
   betreiben,

2. für die Durchführung von Personenverkehrs-
   diensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimm-
   te Netze betreiben oder

3. regionale Schienennetze betreiben, die von
   einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen
   Tätigkeit auf den Stadt-, Vorort- oder Regional-
   verkehr beschränkt ist, ausschließlich für regio-

   nale Güterverkehrsdienste genutzt werden.

   (4) Wird die Zuweisung von Zugtrassen auf
einem Netz nach Absatz 3 Nr. 3 beantragt, gelten
insoweit die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
Verträge im Sinne des Absatzes 2 spätestens sechs
Monate nach der Antragstellung anzupassen sind.

        (5) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann
     Befreiungen von den Absätzen 1, 2 und 4 genehmi-
     gen, wenn ein öffentlicher Betreiber der Schienen-
     wege Schienenwege betreibt, die nach Strecken-
     länge und Betriebsleistung von so geringer Bedeu-
     tung sind, dass eine Beeinträchtigung des Wett-
     bewerbs nicht zu erwarten ist.

        (6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder
     von Organen des Mutterunternehmens für Vor-
     gänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach
     diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und
     tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist aus-
     geschlossen.“

 8a. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:
                            „§ 9b

                   Steuerliche Vorschriften
        Rechtsvorgänge im Sinne des Grunderwerbsteu-
     ergesetzes, die sich aus der Durchführung der §§ 8
     bis 9a dieses Gesetzes ergeben, sind von der
     Grunderwerbsteuer befreit.“

 8b. § 11 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „deutliche“ durch die
            Wörter „mehr als geringfügige“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Über-
            nahme der Infrastruktureinrichtung“ die
            Wörter „durch Verkauf oder Verpachtung“
            eingefügt.
     b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Eisen-
            bahnzwecke“ die Wörter „und deren Er-
            tragswert“ eingefügt.
        bb) Folgende Sätze werden angefügt:

            „Bei der Bemessung des Pachtzinses ist

            maßgeblich der Ertragswert zu berücksich-

            tigen. Das Angebot muss den Anschluss an
            die angrenzende Schieneninfrastruktur um-
            fassen.“

 9. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1“
    durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.

 9a. Dem § 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:

        „(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in
     ihren Fahrplaninformationsmedien über Anschluss-
     verbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu
     informieren.“

 9b. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „öffentliche“
     und „öffentlichen“ gestrichen.

10. § 14 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 14

             Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
        (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind ver-
     pflichtet, die diskriminierungsfreie Benutzung der
     von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur und
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   die diskriminierungsfreie Erbringung der von ihnen
   angebotenen Leistungen in dem durch eine auf
   Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1
   ergangenen Rechtsverordnung bestimmten Um-
   fang zu gewähren. Dabei ist der vertaktete oder ins
   Netz eingebundene Verkehr angemessen zu be-
   rücksichtigen. Betreiber der Schienenwege sind
   nach Maßgabe dieser Verordnung zusätzlich ver-
   pflichtet, einen Mindestumfang an Leistungen zu
   erbringen und die von ihnen betriebenen Schienen-
   wege sowie die Steuerungs- und Sicherungssyste-
   me zur Nutzung bereitzustellen. Die Sätze 1 bis 3

   finden keine Anwendung auf Eisenbahninfrastruktu-

   ren, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen

   Güterverkehr betrieben werden, sofern es sich nicht

   um den Schienenzugang zu eisenbahnbezogenen

   Diensten in Terminals und Häfen, die mehr als einen
   Endnutzer bedienen können, handelt. Für nicht mit
   anderen Schienenwegen vernetzte örtliche und
   regionale Schienennetze, die für Eisenbahnver-
   kehrsleistungen im Personenverkehr betrieben wer-
   den, kann die zuständige Genehmigungsbehörde
   auf Antrag Befreiungen von allen Vorschriften der
   auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1
   ergangenen Rechtsverordnung genehmigen, wenn
   eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu
   erwarten ist. Die Genehmigung erlischt, wenn ein
   Zugang beantragt ist. Der Antrag auf Zugang ist der
   zuständigen Genehmigungsbehörde durch den
   Betreiber der Schienenwege mitzuteilen.

         (2) Zugangsberechtigt sind

       1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im In-

          land,

       2. Unternehmen mit Sitz im Inland, die Güter durch
          ein Eisenbahnverkehrsunternehmen befördern
          lassen wollen,

       3. die in § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes
          genannten Stellen,

       4. die in § 15 Abs. 1 genannten Behörden.

         (3) Absatz 2 gilt entsprechend für

       1. internationale Gruppierungen im Sinne des § 2
          Abs. 4;

       2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Arti-
          kel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom
          29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnun-
          ternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237
          S. 25), die durch die Richtlinie 2001/12/EG des
          Europäischen Parlaments und des Rates vom
          26. Februar 2001 (ABl. EG Nr. L 75 S. 1) geändert
          worden ist, fallen, für das Erbringen von Ver-
          kehrsleistungen

          a) im grenzüberschreitenden         kombinierten
             Güterverkehr und

          b) im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf
             dem Transeuropäischen Schienengüternetz
             im Sinne des Artikels 10a und des Anhangs I
             der Richtlinie 91/440/EWG; sie erhalten nach
             dem 15. März 2008 uneingeschränkten Zu-
             gang im grenzüberschreitenden Güterver-
             kehr;

3. sonstige Eisenbahnen, die nach dem Recht
   eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
   Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des
   Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum zum Eisenbahnverkehr
   zugelassen sind, sofern sie den Zugang zur
   Eisenbahninfrastruktur in dem in Absatz 1 ge-
   nannten Umfang für Eisenbahnverkehrsunter-
   nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
   land zu vergleichbaren Bedingungen gewähr-
   leisten;

4. Eisenbahnen mit Sitz in den Staaten, die nicht

   Mitglied der Europäischen Gemeinschaften oder

   des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den

   Europäischen Wirtschaftsraum sind, auf der

   Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen;

5. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im
   Ausland, wenn die in Nummer 3 genannte
   Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist, auf der
   Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen.

   (4) Betreiber von Schienenwegen haben ihre
Entgelte nach Maßgabe einer auf Grund des § 26
Abs. 1 Nr. 6 und 7 erlassenen Rechtsverordnung so
zu bemessen, dass die ihnen insgesamt für die
Erbringung der Pflichtleistungen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 entstehenden Kosten zuzüglich
einer Rendite, die am Markt erzielt werden kann,
ausgeglichen werden. Hierbei können sie Auf-
schläge auf die Kosten, die unmittelbar auf Grund
des Zugbetriebs anfallen, erheben, wobei sowohl je
nach den Verkehrsleistungen Schienenpersonen-

fernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder

Schienengüterverkehr als auch nach Marktsegmen-
ten innerhalb dieser Verkehrsleistungen differenziert
werden kann und die Wettbewerbsfähigkeit, insbe-
sondere des grenzüberschreitenden Schienen-
güterverkehrs, zu gewährleisten ist. Die Höhe der
Entgelte darf jedoch im Fall des Satzes 2 bezogen
auf ein Marktsegment nicht die Kosten, die jeweils
unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen,

zuzüglich einer Rendite, die am Markt erzielt werden
kann, übersteigen. In der Rechtsverordnung nach
§ 26 Abs. 1 Nr. 6 und 7

1. können Ausnahmen von der Entgeltbemessung
   nach Satz 1 zugelassen werden, wenn die Kos-
   ten anderweitig gedeckt werden, oder

2. kann die zuständige Aufsichtsbehörde befugt
   werden, durch Allgemeinverfügung im Beneh-
   men mit der in § 4 Abs. 1 des Bundeseisenbahn-
   verkehrsverwaltungsgesetzes bezeichneten Be-
   hörde (Regulierungsbehörde) alle Betreiber der
   Schienenwege allgemein von der Beachtung der
   Anforderungen nach Satz 1 freizustellen.

   (5) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben
ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtun-
gen einschließlich der damit verbundenen Leistun-
gen so zu bemessen, dass die Wettbewerbsmög-
lichkeiten der Zugangsberechtigten nicht miss-
bräuchlich beeinträchtigt werden. Sie dürfen ins-
besondere einzelnen Zugangsberechtigten keine
Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten
einräumen, soweit hierfür nicht ein sachlich ge-
rechtfertigter Grund vorliegt.
BGBl. 2005, Seite 1143 — Originalseite als Abbildung
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       (6) Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hin-
    sichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nut-

    zung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die
    sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich die
    der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen
    sind zwischen den Zugangsberechtigten und den
    Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Maßgabe
    der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung zu
    vereinbaren.

       (7) Ohne Sicherheitsbescheinigung dürfen Eisen-
    bahnverkehrsunternehmen nicht am öffentlichen
    Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Die Sicherheitsbe-
    scheinigung ist vom Eisenbahn-Bundesamt auf An-
    trag für die Schienennetze oder Schienenwege
    öffentlicher Betreiber der Schienenwege zu erteilen,
    wenn unternehmensinterne Regelungen über die

    Qualifikation des Personals und das Betreiben von

    Fahrzeugen nachgewiesen sind, durch die sicher-
    gestellt ist, dass

    1. das Fahr- und Begleitpersonal der Züge die
       erforderliche Ausbildung besitzt, um die vom
       Betreiber der Schienenwege angewandten Be-
       triebsregeln einzuhalten und die für den Eisen-
       bahnbetrieb auferlegten Sicherheitsvorschriften
       zu beachten, und
    2. die Fahrzeuge den technischen Vorschriften ent-
       sprechen.

       (8) Soweit ein nichtbundeseigenes Eisenbahn-
    verkehrsunternehmen mit Sitz im Inland die Sicher-
    heitsbescheinigung beantragt, ergeht die Entschei-
    dung des Eisenbahn-Bundesamtes nach Anhörung
    der für dieses Eisenbahnverkehrsunternehmen zu-
    ständigen Aufsichtsbehörde des Landes.
       (9) Die Sicherheitsbescheinigung ist ganz oder
    teilweise zu widerrufen, wenn die Vorraussetzungen
    des Absatzes 7 nicht mehr vorliegen; im Übrigen
    bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vor-
    schriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.“

11. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14f einge-
    fügt:
                          „§ 14a

                     Rahmenverträge
       (1) Vereinbarungen über die Nutzung von Zug-

    trassen für einen längeren Zeitraum als eine Netz-

    fahrplanperiode sind nach Maßgabe der in § 14

    Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung zu

    schließen.

      (2) Jeder Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von
    mehr als fünf Jahren bedarf bezüglich der Laufzeit
    der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
    Die Genehmigung ist zu erteilen bei einer Laufzeit

    1. bis zu zehn Jahren bei Nachweis vertraglicher
       Bindungen, besonderer Investitionen oder sons-
       tiger vergleichbarer Risiken,
    2. von mehr als zehn Jahren ausschließlich bei
       Nachweis umfangreicher und langfristiger Inves-
       titionen sowie sonstiger vergleichbarer Risiken,

    die dem Rahmenvertrag zu Grunde liegen. Die
    Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rahmenverträge mit
    Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4.

                       § 14b

        Aufgaben der Regulierungsbehörde

  (1) Der Regulierungsbehörde obliegt die Aufga-
be, die Einhaltung der Vorschriften des Eisenbahn-
rechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
zu überwachen, insbesondere hinsichtlich

1. der Erstellung des Netzfahrplans, dies gilt ins-
   besondere für Entscheidungen über die Zu-
   weisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan
   einschließlich der Pflichtleistungen,

2. der sonstigen Entscheidungen über die Zuwei-
   sung von Zugtrassen einschließlich der Pflicht-
   leistungen,

3. des Zugangs zu Serviceeinrichtungen ein-

   schließlich der damit verbundenen Leistungen,

4. der Benutzungsbedingungen, der Entgeltgrund-
   sätze und der Entgelthöhen.

   (2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der
Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. Die
Regulierungsbehörde und die Eisenbahnaufsichts-
behörden sowie die Kartellbehörden und die nach
dem Telekommunikationsgesetz und dem Energie-
wirtschaftsgesetz zuständigen Regulierungsbehör-
den teilen einander Informationen mit, die für die
Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von Bedeutung
sein können. Insbesondere sollen sie sich gegen-
seitig über beabsichtigte Entscheidungen informie-
ren, mit denen ein missbräuchliches oder diskrimi-
nierendes Verhalten von Eisenbahninfrastruktur-
unternehmen untersagt werden soll. Sie sollen
einander Gelegenheit zur Stellungnahme geben,
bevor das Verfahren von der zuständigen Behörde
abgeschlossen wird.
   (3) Die Regulierungsbehörde und das Eisen-
bahn-Bundesamt sind verpflichtet, anderen Regu-
lierungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union Informationen über ihre Arbeit, ihre
Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungs-
praxis zu übermitteln mit dem Ziel, zur Koordinie-
rung der Entscheidungsgrundsätze in der gesamten
Union beizutragen.

  (4) Die Regulierungsbehörde erstellt für jede

Fahrplanperiode einen Bericht über ihre Tätigkeit

sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Auf-

gabengebiet für die Bundesregierung. Die Bundes-

regierung leitet den Bericht der Regulierungs-
behörde dem Deutschen Bundestag unverzüglich
zu; sie kann dem Bericht eine Stellungnahme bei-
fügen.

                       § 14c

  Allgemeine Befugnisse der Regulierungsbehörde
   (1) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die
öffentlichen    Eisenbahninfrastrukturunternehmen
anzuweisen, die ihnen nach den Vorschriften des
Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahn-
infrastruktur obliegenden Pflichten einzuhalten.

   (2) Die Zugangsberechtigten, die öffentlichen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die für sie
BGBl. 2005, Seite 1144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1144
   tätigen Personen müssen der Regulierungsbehörde
   und ihren Beauftragten zur Durchführung ihrer Auf-
   gaben gestatten,

       1. Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb

          der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu
          betreten und

       2. Bücher, Geschäftspapiere, Dateien und sonstige

          Unterlagen einzusehen sowie diese auf geeig-

          neten Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
          (3) Die Zugangsberechtigten, die öffentlichen
       Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die für sie
       tätigen Personen haben der Regulierungsbehörde
       und ihren Beauftragten alle für die Durchführung
       ihrer Aufgaben erforderlichen

       1. Auskünfte zu erteilen,

       2. Nachweise zu erbringen,
       3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.
   Dies gilt auch in Bezug auf laufende oder ab-
   geschlossene Verhandlungen über die Höhe von
   Wege- und sonstigen Entgelten. Die Auskünfte sind
   wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu er-
   teilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-
   kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
   wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
   Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
   Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
   oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswid-
   rigkeit aussetzen würde.

          (4) Die Regulierungsbehörde kann ihre Anord-
       nungen nach diesem Gesetz nach den für die Voll-
       streckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden
       Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangs-
       geldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
                               § 14d

                Besondere Mitteilungspflichten der
        öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen
         Die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunterneh-
       men haben die Regulierungsbehörde zu unterrich-
       ten über

       1. die beabsichtigte Entscheidung über die Zu-
          weisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan
          einschließlich der Pflichtleistungen, sofern An-
          träge abgelehnt werden sollen,

       2. die beabsichtigte Entscheidung über die Zu-
          weisung von Zugtrassen einschließlich der
          Pflichtleistungen außerhalb der Erstellung des
          Netzfahrplans, sofern Anträge abgelehnt werden
          sollen,

       3. die beabsichtigte Entscheidung über den Zu-

          gang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der

          damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge

          abgelehnt werden sollen,

       4. die beabsichtigte Entscheidung über den Ab-
          schluss eines Rahmenvertrags,

       5. die beabsichtigte Entscheidung, die Zugangs-

          berechtigten aufzufordern, ein Entgelt anzu-

          bieten, das über dem Entgelt liegt, das auf der
          Grundlage der Schienennetz-Benutzungsbe-
          dingungen zu zahlen wäre,

6. die beabsichtigte Neufassung oder Änderung
   von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und
   von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrich-
   tungen einschließlich der jeweils vorgesehenen

   Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen.

Die beabsichtigten Entscheidungen nach Satz 1
Nr. 1 bis 5 sind zu begründen. Betreiber der Schie-

nenwege haben dabei auch die Übereinstimmung

ihrer Entgeltfestsetzung mit § 14 Abs. 4 darzulegen.

                        § 14e
                   Vorabprüfung
          durch die Regulierungsbehörde

   (1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang
einer Mitteilung nach § 14d innerhalb von

1. zehn Arbeitstagen der beabsichtigten Entschei-
   dung nach § 14d Satz 1 Nr. 1, 3 und 5,
2. einem Arbeitstag der beabsichtigten Entschei-
   dung nach § 14d Satz 1 Nr. 2,
3. vier Wochen der beabsichtigten Entscheidung
   nach § 14d Satz 1 Nr. 4,

4. vier Wochen der beabsichtigten Neufassung
   oder Änderung nach § 14d Satz 1 Nr. 6
widersprechen, soweit die beabsichtigten Entschei-
dungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts
über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ent-
sprechen.

   (2) Vor Ablauf der

1. in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fristen kann die
   beabsichtigte Entscheidung dem Zugangsbe-
   rechtigten nicht wirksam mitgeteilt werden,
2. in Absatz 1 Nr. 4 genannten Frist dürfen die
   Schienennetz-Benutzungsbedingungen           oder
   die Nutzungsbedingungen von Serviceeinrich-
   tungen sowie Entgeltgrundsätze und die Fest-
   legung der Entgelthöhen nicht in Kraft treten.
  (3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Wider-
spruchsrecht aus,

1. ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 unter Beach-
   tung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu
   entscheiden,

2. treten im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 die Schienen-
   netz-Benutzungsbedingungen oder die Nut-
   zungsbedingungen von Serviceeinrichtungen
   einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrund-
   sätze und Entgelthöhen insoweit nicht in Kraft.

   (4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Mit-
teilung nach § 14d ganz oder teilweise im Voraus

verzichten. Sie kann ihren Verzicht auf einzelne

öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen be-

schränken. Dies gilt insbesondere, wenn eine Be-

einträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten
ist.

                        § 14f

              Nachträgliche Prüfung

          durch die Regulierungsbehörde

  (1) Die Regulierungsbehörde kann von Amts
wegen
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     1. Schienennetz-Benutzungsbedingungen und die
        Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtun-
        gen,

     2. Regelungen über die Höhe oder Struktur der

        Wegeentgelte und sonstiger Entgelte

     eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens über-
     prüfen. Die Regulierungsbehörde kann mit Wirkung
     für die Zukunft
     1. das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur
        Änderung der Bedingungen nach Satz 1 Nr. 1
        oder der Entgeltregelungen nach Satz 1 Nr. 2
        nach ihren Maßgaben verpflichten oder
     2. Bedingungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Entgelt-
        regelungen nach Satz 1 Nr. 2 für ungültig erklä-
        ren,

     soweit diese nicht den Vorschriften des Eisenbahn-
     rechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
     entsprechen.
        (2) Kommt eine Vereinbarung über den Zugang
     nach § 14 Abs. 6 oder über einen Rahmenvertrag
     nach § 14a nicht zustande, können die Entschei-
     dungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
     durch die Regulierungsbehörde auf Antrag oder von
     Amts wegen überprüft werden. Antragsberechtigt
     sind die Zugangsberechtigten, deren Recht auf
     Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt
     sein kann. Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stel-
     len, in der das Angebot zum Abschluss von Verein-
     barungen nach Satz 1 angenommen werden kann.
     Überprüft werden können insbesondere

     1. die Schienennetz-Benutzungsbedingungen und

        die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrich-
        tungen,
     2. das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis,

     3. die Höhe oder Struktur der Wege- und sonstigen
        Entgelte.
     Die Regulierungsbehörde hat die Beteiligten auf-
     zufordern, innerhalb einer angemessenen Frist, die
     zwei Wochen nicht überschreiten darf, alle erforder-
     lichen Auskünfte zu erteilen. Nach Ablauf dieser
     Frist hat die Regulierungsbehörde über den Antrag
     binnen zwei Monaten zu entscheiden.

       (3) Beeinträchtigt im Fall des Absatzes 2 die Ent-
     scheidung eines Eisenbahninfrastrukturunterneh-
     mens das Recht des Antragstellers auf Zugang zur
     Eisenbahninfrastruktur,
     1. verpflichtet die Regulierungsbehörde das Eisen-
        bahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der
        Entscheidung oder

     2. legt die Regulierungsbehörde die Vertragsbedin-

        gungen fest, entscheidet über die Geltung des
        Vertrags und erklärt entgegenstehende Verträge
        für unwirksam.“

11a. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:
                             „§ 23
           Freistellung von Bahnbetriebszwecken

        (1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde
     stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer

     Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen
     einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisen-
     bahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers
     des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren

     Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistel-

     lung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein
     Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine
     Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbe-
     stimmung nicht mehr zu erwarten ist.
        (2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die
     Planfeststellungsbehörde Eisenbahnverkehrsunter-
     nehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungs-
     gesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Trä-
     ger der Landesplanung und Regionalplanung, die
     betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastruk-
     turunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruk-
     tur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfra-
     struktur anschließt, durch öffentliche Bekanntma-
     chung im Bundesanzeiger oder elektronischen
     Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern.
     Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme soll sechs
     Monate nicht überschreiten.
       (3) Die Entscheidung über die Freistellung ist
     dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem
     Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde,
     auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet,
     zuzustellen. Die zuständigen Träger der Landespla-
     nung und Regionalplanung sind zu unterrichten.“

12. § 26 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

            „6. über den diskriminierungsfreien Zugang
                zur Eisenbahninfrastruktur einer ande-
                ren Eisenbahn, insbesondere über die
                Bedingungen für den Zugang, die
                Rechte und Pflichten der Beteiligten
                einschließlich der Zusammenarbeit und
                der Pflichten der Betreiber der Schie-
                nenwege, die Ausgestaltung des Zu-
                gangs einschließlich der hierfür erfor-
                derlichen Verträge und Rechtsverhält-
                nisse sowie der Regelungen über deren
                Zustandekommen und Beendigung;“.

        bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
            eingefügt:
            „7a. über die Einzelheiten der Veröffent-
                 lichung nach § 9a Abs.1 Satz 2 Nr. 5
                 erster Halbsatz sowie die Eignung und
                 die Befugnisse des Beauftragten nach
                 § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 dritter Halb-

                 satz;“.

     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 7 und 9
        werden im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
        terium der Finanzen und dem Bundesministe-
        rium für Wirtschaft und Arbeit erlassen.“

13. § 28 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2005, Seite 1146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1146
          „1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1
              Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt, als
              Halter von Eisenbahnfahrzeugen selbst-
              ständig am Eisenbahnbetrieb teilnimmt oder
              Schienenwege, Steuerungs- und Siche-

              rungssysteme oder Bahnsteige betreibt,“.

       b) In Absatz 2 werden die Wörter „eintausend Deut-
          sche Mark“ durch die Wörter „tausend Euro“ und
          die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch
          die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

13a. Nach § 33 werden folgende §§ 34 bis 37 eingefügt:

                              „§ 34

                           Netzbeirat

          Soweit es zur Entwicklung, zum Ausbau oder
       zum Erhalt von Schienenwegen erforderlich ist, ist

       ein Betreiber der Schienenwege auf Verlangen der
       zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet, einen
       unabhängigen Netzbeirat einzurichten. Der Netz-
       beirat hat das Recht, Empfehlungen zur Entwick-
       lung, zum Ausbau und zum Erhalt der Schienenwe-
       ge zu machen. Der Vorstand des Betreibers der
       Schienenwege hat diese Empfehlungen zum
       Gegenstand seiner Beratungen zu machen. In den
       Netzbeirat sind von der zuständigen Aufsichts-
       behörde Vertreter oder Beauftragte von Eisenbahn-
       verkehrsunternehmen und der nach § 1 Abs. 2 des
       Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen zu
       berufen. Der Netzbeirat soll nicht mehr als 15 Mit-
       glieder haben.

                              § 35

                  Eisenbahninfrastrukturbeirat
         Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,

       1. die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung
          ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts
          nach § 14b Abs. 4 zu beraten,

       2. der Regulierungsbehörde Vorschläge für die
          Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.

     Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berech-
     tigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die
     Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflich-
     tig.

                              § 36

              Gutachten der Monopolkommission

          Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre
       ein Gutachten, in dem sie den Stand und die abseh-
       bare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage
       beurteilt, ob ein wirksamer und unverfälschter Wett-
       bewerb im Sinne des § 1 besteht, die Anwendung
       der Vorschriften des Eisenbahnrechts würdigt und
       zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fra-
       gen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisen-
       bahnen Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem
       Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutach-
       ten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbe-
       werbsbeschränkungen vorgelegt wird.

                            § 37

                     Aufschiebende
               Wirkung von Rechtsbehelfen

      Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ent-

    scheidungen nach den §§ 14c, 14e und 14f haben
    keine aufschiebende Wirkung.“

14. Der bisherige § 34 wird neuer § 38 und wie folgt
    geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 38

               Weitere Übergangsvorschriften“.

    b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    c) Folgende Absätze 2 bis 7 werden angefügt:

          „(2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem
       30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 den Zugang zu
       ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen,
       finden die Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-
       nung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und
       die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum
       Erlass einer Regelung nach Satz 3 keine Anwen-
       dung. Auf diese Eisenbahnen sind die bisher gel-
       tenden jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
       über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher
       Eisenbahnen weiter anzuwenden. Das Bundes-
       ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
       sen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
       mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
       men, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzu-
       wenden sind, soweit es für die einheitliche Rege-
       lung der Betriebssicherheit aller regelspurigen
       Eisenbahnen erforderlich ist.

          (3) Dem, der am 29. April 2005 Tätigkeiten
       nach § 6 Abs. 1 bereits rechtmäßig ausübt, ist
       auf Antrag die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 zu
       erteilen, ohne dass die Voraussetzungen des § 6
       Abs. 2 geprüft werden. Satz 1 gilt nur, sofern die
       Genehmigung bis zum 1. Mai 2006 beantragt
       wird.

          (4) Eisenbahnen, die ab dem 30. April 2005
       nicht mehr von der Versicherungspflicht nach § 1
       der Eisenbahnhaftpflichtverordnung gemäß § 1
       Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung freigestellt sind,
       haben den Nachweis über das Bestehen einer
       Versicherung der nach § 5 zuständigen Auf-
       sichtsbehörde bis zum 1. November 2005 vorzu-
       legen.

          (5) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die am
       30. April 2005 bereits am Eisenbahnbetrieb teil-
       nehmen, haben die Sicherheitsbescheinigung
       bis zum 1. November 2005 zu beantragen. Die
       Sicherheitsbescheinigung gilt im Fall rechtzei-
       tiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unan-
       fechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag
       als vorläufig erteilt.

         (6) § 23 ist nur auf Anträge, die nach dem
       30. April 2005 gestellt werden, anzuwenden.
BGBl. 2005, Seite 1147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1147
           (7) Die am 29. April 2005 anhängigen behörd-
        lichen und gerichtlichen Verfahren über den Zu-
        gang zur Eisenbahninfrastruktur werden nach
        den hierfür bisher geltenden Vorschriften und

        1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durch

           das Eisenbahn-Bundesamt,

        2. ab dem 1. Januar 2006 durch die Regulie-
           rungsbehörde
        fortgeführt.“

                        Artikel 2

          Änderung des Bundeseisenbahn-
           verkehrsverwaltungsgesetzes

  Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3833), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufga-
   ben“ die Wörter „ , soweit nicht die in § 4 Abs. 1
   bezeichnete Behörde zuständig ist“ eingefügt.

2. Folgender § 4 wird angefügt:
                            „§ 4

                   Regulierungsbehörde

      (1) Die Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvor-
   schriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
   zu überwachen, obliegt ab dem 1. Januar 2006 der
   Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
   Post, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesminis-
   teriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unter-
   steht. Die Dienstaufsicht wird im Rahmen der der
   Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
   Post nach Satz 1 zugewiesenen Tätigkeit im Ein-
   vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
   Bau- und Wohnungswesen ausgeübt.
      (2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunika-
   tion und Post nimmt im Rahmen der ihr nach Satz 1
   zugewiesenen Tätigkeit die Verwaltungsaufgaben des
   Bundes wahr, die ihr durch Gesetz zugewiesen sind.
      (3) Allgemeine Weisungen des Bundesministe-
   riums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Rah-
   men der Fachaufsicht sind im Bundesanzeiger oder
   elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

      (4) Bei der in Absatz 1 bezeichneten Behörde wird
   ein besonderer Beirat für Fragen des Zugangs zur
   Eisenbahninfrastruktur gebildet (Eisenbahninfrastruk-
   turbeirat). Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des
   Deutschen Bundestages und neun Vertretern oder
   Vertreterinnen des Bundesrates; die Vertreter oder
   Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied
   einer Landesregierung sein oder diese politisch ver-

   treten. Auf den Beirat sind § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2

   bis 4 und § 119 des Telekommunikationsgesetzes mit

   der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
   Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit das
   Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
   wesen tritt.

     (5) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der
   Aufgaben der in Absatz 1 bezeichneten Behörde aus
   den Beständen des Bundeseisenbahnvermögens
   oder des Eisenbahn-Bundesamtes entnommen wer-
   den, werden ohne Wertausgleich übertragen. Einzel-

   heiten legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau-

   und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bun-
   desministerium der Finanzen und dem Bundes-
   ministerium für Wirtschaft und Arbeit fest.
      (6) Für Amtshandlungen der in Absatz 1 bezeich-
   neten Behörde werden Kosten (Gebühren und Aus-
   lagen) erhoben. Bis zum Inkrafttreten einer auf die in
   Absatz 1 bezeichneten Behörde bezogenen Rechts-
   verordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 des Allgemeinen
   Eisenbahngesetzes sind die Gebühren im Einzelfall
   anhand des mit der Amtshandlung verbundenen Ver-
   waltungsaufwandes und der Bedeutung, des wirt-
   schaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der
   Amtshandlung für den Gebührenschuldner unter
   Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
   des Gebührenschuldners festzusetzen.
      (7) Bis zum 31. Dezember 2005 werden die der
   Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
   Post nach Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben vom
   Eisenbahn-Bundesamt wahrgenommen.“

                       Artikel 3

                 Änderung des
       Bundesschienenwegeausbaugesetzes

  Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. No-
vember 1993 (BGBl. I S. 1874), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2322),
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

                           „§ 9a
                     Rückzahlung von
              Investitionsmitteln des Bundes
      (1) Soweit die Eisenbahnen des Bundes vom Bund
   finanzierte Schienenwege im Sinne des § 8 Abs. 5
   stilllegen, zweckentfremden, nicht betriebsbereit vor-
   halten oder auf andere Eisenbahninfrastrukturbetrei-
   ber übertragen, sind die gewährten Bundesmittel vom
   Empfänger, anteilig im Verhältnis von tatsächlicher
   Nutzungszeit zu technisch möglicher und üblicher
   Nutzungszeit, an den Bund zurückzuzahlen. Die tech-
   nisch mögliche und übliche Nutzungszeit wird in der
   Vereinbarung nach § 9 Satz 1 zwischen den Eisenbah-
   nen des Bundes und dem Bund festgelegt.

      (2) Die Rückzahlungspflicht nach Absatz 1 Satz 1
   entfällt im Fall der Übertragung der Schienenwege auf
   einen anderen Infrastrukturbetreiber, wenn

   1. der übernehmende Infrastrukturbetreiber den Be-

      trieb, den Bau und die Unterhaltung der Schienen-

      wege übernimmt und

   2. er gewährleistet, dass die ihm übertragenen Schie-
      nenwege langfristig, mindestens jedoch bis zum
      Ende der möglichen und üblichen Nutzungszeit
BGBl. 2005, Seite 1148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1148
       der vom Bund finanzierten Anlagen als öffentliche
       Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 3 Abs. 1 des
       Allgemeinen Eisenbahngesetzes betrieben wer-
       den.

   Unterschreitet der übernehmende Infrastrukturbetrei-
   ber diese Nutzungszeit, ist er dem Bund anteilig zur
   Erstattung der nach Absatz 1 fälligen Rückzahlungen
   verpflichtet.
      (3) Soweit der übernehmende Infrastrukturbetreiber
   für die Übernahme der Infrastruktur ein Entgelt an die
   Eisenbahnen des Bundes zu entrichten hat, steht
   dieses Entgelt bis zur Höhe der nach Absatz 1 bei
   Stilllegung, Zweckentfremdung oder Nichtbetriebs-
   bereithalten der Infrastruktur zurückzuzahlenden Bun-
   desmittel dem Bund zu. Ist die übertragene Infrastruk-
   tur mit zinslosen Darlehen des Bundes finanziert,
   haben die beteiligten Eisenbahnen des Bundes und
   der übernehmende Infrastrukturbetreiber gesamt-
   schuldnerisch die Darlehenstilgung zu gewährleisten.
   In diesem Fall steht das zwischen den Eisenbahnen
   des Bundes und dem übernehmenden Infrastruktur-
   betreiber vereinbarte Nutzungsentgelt dem Bund
   nicht zu.
      (4) Eine zukünftige Förderung eines einmal abge-
   gebenen Schienenweges durch den Bund ist nach
   diesem Gesetz ausgeschlossen, soweit für den Schie-
   nenweg der Bedarf nicht nach § 1 festgestellt und der
   Schienenweg von den Eisenbahnen des Bundes
   betrieben wird. Die Anwendung des Absatzes 2 ist
   ausgeschlossen, wenn die Verwendung der Förder-
   mittel des Bundes durch die Eisenbahnen des Bundes
   mit dem Ziel erfolgt ist, die Schienenwege an andere
   Eisenbahninfrastrukturbetreiber zu übertragen.“
2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 9 und 10“ durch die
   Angabe „§§ 9, 9a und 10“ ersetzt.

                                 Das vorstehende Gesetz wird

                               Artikel 4
                            Anpassung
                    anderer Rechtsvorschriften

      (1) § 25 Satz 3 des Deutsche Bahn Gründungsge-
    setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386,
    1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes
    vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-
    den ist, wird aufgehoben.
      (2) In § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Verkehrsflächenbereini-
    gungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716)
    wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2“ durch die
    Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.
      (3) In § 147 Abs. 1 Nr. 6 des Neunten Buches Sozial-
    gesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter
    Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,
    BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 8 des
    Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert
    worden ist, wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 3
    Abs. 1“ ersetzt.

                               Artikel 5
                             Neufassung
      Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
    nungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisen-
    bahngesetzes und des Bundeseisenbahnverkehrsver-
    waltungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
    zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
    machen.

                                   Artikel 6
                             Inkrafttreten
      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
    Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 27. April 2005
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                                 Der Bundesminister
                                 f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
                                                     Manfred
Stolpe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1138. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b9829dd52bace7ba….