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Artikel 1 · BT-Drs. 17/9692 · S. 17
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisen-
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisen- bahngesetzes) Zu Nummer 1 (§ 4) Zu Buchstabe a (§ 4 Absatz 3 Satz 1) Die Regelung über die Verantwortung der Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, ihre Eisenbahnfahrzeuge in betriebssicherem Zustand zu halten, wird in Absatz 3 auf- gehoben. Die Verantwortlichkeiten betreffend Eisenbahn- fahrzeuge wird nämlich auf Grund des Artikels 14a der Richtlinie 2004/49/EG neu geregelt. Die Verpflichtung, den Betrieb sicher zu führen, verpflichtet die Eisenbahnen, weiterhin darauf zu achten, dass an allen von ihnen beförderten Eisenbahnfahrzeugen unterwegs auf- tretende offenkundige Mängel erkannt und deren Behebung veranlasst werden. Zu Buchstabe b (§ 4 Absatz 4) Wegen der neuen Regelung zu Aufzeichnungen über ein In- standhaltungssystem in § 4a Absatz 3 und 4 wird aus Grün- den der Einheitlichkeit in Absatz 4 aufgenommen, dass die vorgeschriebenen Aufzeichnungen keine personenbezoge- nen Daten enthalten. Zu Buchstabe c (§ 4 Absatz 5) Wegen der neuen Regelung zu Aufbewahrungspflichten von Aufzeichnungen über die Instandhaltung regelt aus Gründen der Einheitlichkeit Absatz 5 Aufbewahrungspflichten von Aufzeichnungen über das Sicherheitsmanagementsystem und über ein System, um den sicheren Betrieb zu gewähr- leisten. Zu Buchstabe d (§ 4 Absatz 6 und 7) Als Folgeänderung zu Absatz 5 werden die bisherigen Ab- sätze 5 und 6 die Absätze 6 und 7. Zu Nummer 2 (§ 4a) Das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens über den in- ternationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) von 1999 am 1. Juli 2006 brachte neue Vorschriften über die Verträge für die Fahrzeugnutzung mit sich. Hiernach sind die Halter nicht mehr verpflichtet, ihre Eisenbahnfahrzeuge bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen einzustellen. Diesen Ände- rungen trägt der neue Artikel 14a de
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.296 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/9692, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.017–66.313 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert 68d6d1cc1cef9d7f….
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