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Artikel 1 · BT-Drs. 15/3280 · S. 14
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Abs. 3) Im bisherigen Allgemeinen Eisenbahngesetz standen die Begriffe „Eisenbahninfrastruktur“ und „Betriebsanlage“ nicht vollständig deckungsgleich nebeneinander. Wartungs- einrichtungen waren danach zwar Betriebsanlagen, gehör- ten jedoch nicht zur Eisenbahninfrastruktur. Es wurde bis- lang aus folgendem Grund differenziert: Der Begriff der Eisenbahninfrastruktur hat Bedeutung für den Netzzugang. Er legt fest, in welchem Umfang ein diskriminierungsfreier Netzzugang gemäß § 14 AEG zu gewährleisten ist. Der Be- griff der Betriebsanlage legt den Bereich fest, der gemäß § 18 AEG einer Planfeststellung unterliegt. Die bisher in § 2 Abs. 3 AEG genannten Anlagen sind Betriebsanlagen. Die Unterscheidung zwischen einem zugangsrechtlichen und einem planfeststellungsrechtlichen Begriff für Anlagen wird im Allgemeinen Eisenbahngesetz nicht länger auf- rechterhalten. Eine Unterscheidung ist wegen der Vorschrif- ten der Richtlinie 2001/14/EG, die den Netzzugang insge- samt neu regeln, nicht länger erforderlich, da über den bis- herigen deutschen Eisenbahninfrastrukturbegriff hinaus ein Zugangsrecht für Wartungseinrichtungen geschaffen wird. Der Begriff der Eisenbahninfrastruktur ist daher künftig deckungsgleich mit dem der Betriebsanlage und unterliegt somit einem Bedeutungswandel. Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Abs. 3a und 3b) Zu § 2 Abs. 3a Nach der Richtlinie 2001/14/EG wird zwischen den Betrei- bern der Infrastruktur, die Schienenwege betreiben, bauen und unterhalten, und Serviceeinrichtungen in Bezug auf Zugangsrechte und in Bezug auf die Unabhängigkeit von Eisenbahnverkehrsunternehmen differenziert. Betreiber der Infrastruktur müssen den Zugang nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2001/14/EG gewähren, Betreiber der Service- einrichtu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 31.126 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/3280, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.820–81.946 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert eeaa02d825ff7069….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP