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Artikel 1 · BT-Drs. 15/3280 · S. 14

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Abs. 3)
Im bisherigen Allgemeinen Eisenbahngesetz standen die
Begriffe „Eisenbahninfrastruktur“ und „Betriebsanlage“
nicht vollständig deckungsgleich nebeneinander. Wartungs-
einrichtungen waren danach zwar Betriebsanlagen, gehör-
ten jedoch nicht zur Eisenbahninfrastruktur. Es wurde bis-
lang aus folgendem Grund differenziert: Der Begriff der
Eisenbahninfrastruktur hat Bedeutung für den Netzzugang.
Er legt fest, in welchem Umfang ein diskriminierungsfreier
Netzzugang gemäß § 14 AEG zu gewährleisten ist. Der Be-
griff der Betriebsanlage legt den Bereich fest, der gemäß
§ 18 AEG einer Planfeststellung unterliegt. Die bisher in § 2
Abs. 3 AEG genannten Anlagen sind Betriebsanlagen.
Die Unterscheidung zwischen einem zugangsrechtlichen
und einem planfeststellungsrechtlichen Begriff für Anlagen
wird im Allgemeinen Eisenbahngesetz nicht länger auf-
rechterhalten. Eine Unterscheidung ist wegen der Vorschrif-
ten der Richtlinie 2001/14/EG, die den Netzzugang insge-
samt neu regeln, nicht länger erforderlich, da über den bis-
herigen deutschen Eisenbahninfrastrukturbegriff hinaus ein
Zugangsrecht für Wartungseinrichtungen geschaffen wird.
Der Begriff der Eisenbahninfrastruktur ist daher künftig
deckungsgleich mit dem der Betriebsanlage und unterliegt
somit einem Bedeutungswandel.
Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Abs. 3a und 3b)
Zu § 2 Abs. 3a
Nach der Richtlinie 2001/14/EG wird zwischen den Betrei-
bern der Infrastruktur, die Schienenwege betreiben, bauen
und unterhalten, und Serviceeinrichtungen in Bezug auf
Zugangsrechte und in Bezug auf die Unabhängigkeit von
Eisenbahnverkehrsunternehmen differenziert. Betreiber der
Infrastruktur müssen den Zugang nach Anhang II Nummer 1
der Richtlinie 2001/14/EG gewähren, Betreiber der Service-
einrichtu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 31.126 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3280, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.820–81.946 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert eeaa02d825ff7069….

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