Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 205
BGBl. 2023 I Nr. 205 · 14.937 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 2. August 2023 Nr. 205
Gesetz
zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU)
2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Vom 26. Juli 2023
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU
Nr. L 315 S. 14)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom
17.5.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Verordnung (EU) 2021/782 ist nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 2 nicht auf solche
Verkehrsdienste des Schienenpersonenverkehrs anzuwenden, die ausschließlich aus Gründen historischen
Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.“
2. In § 2a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007“ durch die Wörter
„Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1371/2007“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) 2021/782“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.

c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 1371/2007, der §§ 10 und 12a dieses Gesetzes“ durch die Wörter „für die regelspurigen
Eisenbahnen die Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/782, des § 4
Absatz 8, der §§ 10, 10a, 12a und 12b“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007“ durch die Wörter „Artikels
31 der Verordnung (EU) 2021/782 für regelspurige Eisenbahnen“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
5. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch die
Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer regelspurigen Eisenbahn oder eines
Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 oder Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2021/782 gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen § 4 Absatz 8 oder die §§ 10,
10a, 12a oder 12b oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
erlassenen Rechtsverordnung.“
b) Absatz 10 wird aufgehoben.
5a. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „; Mitnahme von Fahrrädern“ angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, Pläne für die verstärkte und verbesserte
Beförderung von Fahrrädern nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und auf
dem neuesten Stand zu halten.“
6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes betreiben, sowie die Betreiber von Bahnhöfen des Personenverkehrs müssen
zusammenarbeiten, um bis zum 1. Januar 2025 eine zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen
sowie für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 24 Buchstabe f der Verordnung (EU)
2021/782 einzurichten und diese dauerhaft zu betreiben.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben der zentralen Anlaufstelle unverzüglich die erforderlichen Daten
und Informationen in einer von der zentralen Anlaufstelle bestimmten Form unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen. Sie haben die Daten und Informationen außerdem auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben in den von ihnen nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2021/782 aufgestellten Zugangsregeln auf die Kommunikationswege und die Erreichbarkeit der zentralen
Anlaufstelle hinzuweisen.
(4) Die angemessenen Kosten für Betrieb und Nutzung der zentralen Anlaufstelle sind zwischen den nach
Absatz 1 Verpflichteten nach einem von diesen festzulegenden Schlüssel aufzuteilen. Der Schlüssel hat zu
berücksichtigen, in welchem Umfang die zentrale Anlaufstelle für die einzelnen Verpflichteten Leistungen
erbringt.
(5) Einigen sich die nach Absatz 1 Verpflichteten nicht über den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten nach
Absatz 4, so entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt.
(6) Die zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen sowie für Personen mit eingeschränkter
Mobilität ist befugt, die im Zusammenhang mit der Anmeldung von Hilfebedarf am Bahnhof und im Zug
angegebenen personenbezogenen Daten, einschließlich Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4
Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung,
zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 erforderlich
ist. Die zentrale Anlaufstelle hat die personenbezogenen Daten nach Satz 1 mit Ablauf des Tages nach der
Durchführung der letzten Zugfahrt, auf die sich die Anmeldung bezieht, automatisiert zu löschen, es sei denn,
die den Hilfebedarf anmeldende Person hat in die weitere Speicherung und Verwendung ihrer Daten,
einschließlich Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679, für
künftige Anmeldungen von Hilfebedarf ausdrücklich eingewilligt. § 22 Absatz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.“

7. In § 12a Absatz 4 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1371/2007“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/
782“ ersetzt.
8. Nach § 12a werden die folgenden §§ 12b und 12c eingefügt:
„§ 12b
Elektronische Kommunikation bei Erstattungs- und Entschädigungsanträgen
nach der Verordnung (EU) 2021/782
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben den Fahrgästen zum Einreichen von Anträgen, die Erstattungen
oder Entschädigungen nach den Artikeln 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2021/782 betreffen, mindestens eine
Möglichkeit der barrierefreien elektronischen Kommunikation zur Verfügung zu stellen. Insoweit richten sich die
Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen bis zum 27. Juni 2025 nach
der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
§ 12c
Nachweis der Behinderung
Steht den Fahrgästen nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/782 wegen einer
Behinderung das Recht zu, einen Fahrausweis im Zug zu erwerben, so können die
Eisenbahnverkehrsunternehmen in ihren Beförderungsbedingungen festlegen, dass jene Fahrgäste, die einen
Fahrausweis im Zug erwerben möchten, einen amtlichen Nachweis der Behinderung vorlegen müssen. Eine
solche Regelung muss die Möglichkeit vorsehen, dass der Fahrgast nachträglich nachweisen kann, zum
Zeitpunkt der Beförderung Inhaber eines gültigen Nachweises nach Satz 1 gewesen zu sein.“
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
bb) In Nummer 1a werden die Wörter „die Regelungen können von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach
Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 abweichen, soweit der Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und
die technischen oder wirtschaftlichen Umstände oder die betrieblichen Abläufe eine abweichende
Regelung erfordern“ durch die Wörter „die Regelungen können von der Verordnung (EU) 2021/782
nach Maßgabe ihres Artikels 2 abweichen sowie Ausnahmen von ihr vorsehen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom
Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen.“
d) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ und die Wörter „Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
10. In § 27 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
11. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:
„(10) Bis zum Ablauf des 6. Juni 2023
1. sind § 1 Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 8, § 5 Absatz 1 und 4a, § 5a Absatz 8 sowie § 12a Absatz 4 in der am
2. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
2. sind die §§ 10a, 12b und 12c nicht anzuwenden,
3. ist § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Regelungen
auch von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 5 abweichen können,
soweit der Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und die technischen oder wirtschaftlichen
Umstände oder die betrieblichen Abläufe eine abweichende Regelung erfordern.

(11) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 ist der Bedarf für Hilfeleistung im Sinne des Artikels 23 der
Verordnung (EU) 2021/782 bei grenzüberschreitenden Fahrten spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt,
zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, anzumelden, sofern nicht die zentrale Anlaufstelle nach § 10a oder die
beteiligten Unternehmen eine kürzere Frist zulassen.“
12. Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:
„§ 40
Evaluierung der zentralen Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter
Mobilität
Die Bundesregierung evaluiert die zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit
eingeschränkter Mobilität nach § 10a im Jahr 2027.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. bei Schienenfahrzeugen
a) der Staat der Zulassung,
b) mangels Zulassung der Staat der Registrierung oder
c) bei Registrierung in einem supranationalen Register der Staat, dem das Schienenfahrzeug in diesem
Register zugeordnet ist.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 205. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes b63b86c1c68d2eb3….