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Artikel 1 · BT-Drs. 15/5408 · S. 7

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2 der
Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Ent-
wicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft fal-
len, werden die Zugangsrechte ausgedehnt.
Zu § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 14 Abs. 3 Nr. 2
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, nach dem der diskrimi-
nierungsfreie Zugang zur Eisenbahninfrastruktur für Ver-
kehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Gü-
terverkehr zu gewähren ist.
Zu § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b
Die Vorschrift dehnt das Recht auf diskriminierungsfreien
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur auf Verkehrsleistungen
im gesamten grenzüberschreitenden Güterverkehr aus, aller-
dings, auf Grundlage der Richtlinie 2001/12/EG, zunächst
beschränkt auf das Transeuropäische Schienengüternetz.
Die Einschränkung auf das Transeuropäische Schienen-
güternetz wird auf Grundlage der Richtlinie 2004/51/EG
aufgehoben.
Zu § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c
Auf Grundlage der Richtlinie 2004/51/EG dehnt die Vor-
schrift das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zur
Eisenbahninfrastruktur auf Verkehrsleistungen im gesamten
Güterverkehr aus. Der Eisenbahngüterverkehr ist demnach
ab dem 1. Januar 2007 vollständig liberalisiert.

BT-Drs. 15/5408 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/5408, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.352–11.619 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert 329dde76ea36d039….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP