Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 15/5408 · S. 7
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Ent- wicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft fal- len, werden die Zugangsrechte ausgedehnt. Zu § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 14 Abs. 3 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, nach dem der diskrimi- nierungsfreie Zugang zur Eisenbahninfrastruktur für Ver- kehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Gü- terverkehr zu gewähren ist. Zu § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Die Vorschrift dehnt das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur auf Verkehrsleistungen im gesamten grenzüberschreitenden Güterverkehr aus, aller- dings, auf Grundlage der Richtlinie 2001/12/EG, zunächst beschränkt auf das Transeuropäische Schienengüternetz. Die Einschränkung auf das Transeuropäische Schienen- güternetz wird auf Grundlage der Richtlinie 2004/51/EG aufgehoben. Zu § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Auf Grundlage der Richtlinie 2004/51/EG dehnt die Vor- schrift das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur auf Verkehrsleistungen im gesamten Güterverkehr aus. Der Eisenbahngüterverkehr ist demnach ab dem 1. Januar 2007 vollständig liberalisiert.
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Herkunft
BT-Drs. 15/5408, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.352–11.619 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert 329dde76ea36d039….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP