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Artikel 1 · BT-Drs. 16/12587 · S. 10

Zu Artikel 1 (AEG)

Zu Artikel 1 (AEG)
Zu Nummer 1 (§ 5 Absatz 1e)
Zu Nummer 3
Anpassung an die neue Begrifflichkeit der Richtlinie
2007/59/EG (sog. Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie, im
Folgenden Richtlinie genannt), wonach Schulungseinrich-
tungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 i. V. m. Artikel 23
Absatz 5 und 6 der Richtlinie von der Sicherheitsbehörde
künftig anzuerkennen (und nicht mehr zu genehmigen) sind.
Nach Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie i. V. m. Artikel 13
der Richtlinie 2004/49/EG (sog. Eisenbahnsicherheitsricht-
linie) nehmen Schulungseinrichtungen Ausbildungsauf-
gaben wahr.
Die Regelung wurde zudem um das Register der Schulungs-
einrichtungen ergänzt, das nach Artikel 20 Absatz 3 i. V. m.
Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c der Richtlinie zu füh-
ren ist.
Zu Nummer 8
Durch die Neuregelung wird der Aufgabenkatalog der Si-
cherheitsbehörde um den Aufgabenkatalog des Artikels 19
Absatz 1 der Richtlinie sowie um die Aufgabe der unabhän-
gigen Beschwerdestelle nach Artikel 15 Satz 2 der Richtlinie
erweitert.
Es wird klargestellt, dass die Zuständigkeit der Sicherheits-
behörde lediglich die Triebfahrzeugführer umfasst, die dem
Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegen. Somit gelten
die Regelungen lediglich für diejenigen Triebfahrzeugfüh-
rer, die Fahrzeuge für ein Eisenbahnverkehrsunternehmen,
das über eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a verfügen
muss, oder für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das
einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c AEG bedarf, füh-
ren. Außerhalb der Neuregelungen gilt weiterhin die bisheri-
ge Zuständigkeitsaufteilung.
Die Neuregelung betrifft lediglich die Zuständigkeitsvertei-
lung. Die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie und damit
auch der Anwendung der Übergangsbestimmungen des
Artikels 37 der Richtlinie wird auf dem Verordnungswege

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.630 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/12587, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.527–30.157 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert 90c3e9891f591b8f….

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