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Artikel 1 · BT-Drs. 16/12587 · S. 10
Zu Artikel 1 (AEG)
Zu Artikel 1 (AEG) Zu Nummer 1 (§ 5 Absatz 1e) Zu Nummer 3 Anpassung an die neue Begrifflichkeit der Richtlinie 2007/59/EG (sog. Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie, im Folgenden Richtlinie genannt), wonach Schulungseinrich- tungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 i. V. m. Artikel 23 Absatz 5 und 6 der Richtlinie von der Sicherheitsbehörde künftig anzuerkennen (und nicht mehr zu genehmigen) sind. Nach Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie i. V. m. Artikel 13 der Richtlinie 2004/49/EG (sog. Eisenbahnsicherheitsricht- linie) nehmen Schulungseinrichtungen Ausbildungsauf- gaben wahr. Die Regelung wurde zudem um das Register der Schulungs- einrichtungen ergänzt, das nach Artikel 20 Absatz 3 i. V. m. Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c der Richtlinie zu füh- ren ist. Zu Nummer 8 Durch die Neuregelung wird der Aufgabenkatalog der Si- cherheitsbehörde um den Aufgabenkatalog des Artikels 19 Absatz 1 der Richtlinie sowie um die Aufgabe der unabhän- gigen Beschwerdestelle nach Artikel 15 Satz 2 der Richtlinie erweitert. Es wird klargestellt, dass die Zuständigkeit der Sicherheits- behörde lediglich die Triebfahrzeugführer umfasst, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegen. Somit gelten die Regelungen lediglich für diejenigen Triebfahrzeugfüh- rer, die Fahrzeuge für ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a verfügen muss, oder für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c AEG bedarf, füh- ren. Außerhalb der Neuregelungen gilt weiterhin die bisheri- ge Zuständigkeitsaufteilung. Die Neuregelung betrifft lediglich die Zuständigkeitsvertei- lung. Die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie und damit auch der Anwendung der Übergangsbestimmungen des Artikels 37 der Richtlinie wird auf dem Verordnungswege
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.630 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/12587, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.527–30.157 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert 90c3e9891f591b8f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP