Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2270
BGBl. 2005 I S. 2270 · 6.393 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Viertes Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)
Vom 3. August 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 Abs. 50 des Gesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
1. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in
Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber Eisenbahn-
verkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen sowie
Herstellern und Inverkehrbringern von Infrastruktur,
Eisenbahnfahrzeugen oder Teilen derselben die Maß-
nahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Ver-
stöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die
in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich
sind.“
2. § 14 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Arti-
kel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom
29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnun-
ternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237
S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/51/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 164) geändert
worden ist, fallen, für das Erbringen von Verkehrs-
leistungen
a) im grenzüberschreitenden kombinierten
Güterverkehr,
b) im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf
dem Transeuropäischen Schienengüternetz
im Sinne des Artikels 10a und des Anhangs I
der Richtlinie 91/440/EWG; sie erhalten ab
dem 1. Januar 2006 uneingeschränkten Zu-
gang im grenzüberschreitenden Güterverkehr
und
c) im gesamten Güterverkehr ab dem 1. Januar
2007;“.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/51/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Ände-
rung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisen-
bahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 75 S. 1).
3. § 14c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Regulierungsbehörde kann in Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben gegenüber öffentlichen Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen die Maßnahmen tref-
fen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschrif-
ten des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisen-
bahninfrastruktur erforderlich sind.“
4. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „bisher gel-
tenden“ und das Wort „weiter“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung der
Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung
§ 1 Abs. 2 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsver-
ordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die
a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungs-
aufsicht freigestellten Haftpflichtschadenaus-
gleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder
b) nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie
eine Eisenbahninfrastruktur benutzen, die nicht
dem öffentlichen Verkehr dient;
2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die
a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungs-
aufsicht freigestellten Haftpflichtschadenaus-
gleich in gleicher Weise Deckung erhalten,
b) nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie
eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, die nicht
dem öffentlichen Verkehr dient oder
c) mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörper-
schaft mit mehr als 100 000 Einwohnern oder eines
Gemeindeverbandes stehen und die über eine ent-
sprechende Deckung durch selbstschuldnerische
Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage
der Gebietskörperschaft oder des Gemeindever-
bandes verfügen; die selbstschuldnerische Bürg-
schaft oder gleichwertige Deckungszusage muss

geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen
die Gebietskörperschaft oder den Gemeindever-
band gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahnin-
frastrukturunternehmen und die Gebietskörper-
schaft oder der Gemeindeverband haften als
Gesamtschuldner.“
Artikel 3
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Eisenbahnhaft-
pflichtversicherungsverordnung können auf Grund der
Ermächtigung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel 4
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes und der Eisenbahnhaftpflichtversiche-
rungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u -
u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2270. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 338d011f1f8a263f….