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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2270

BGBl. 2005 I S. 2270 · 6.393 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 2270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2270
                                             Viertes Gesetz
                             zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)
                                                           Vom 3. August 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                     Änderung des
             Allgemeinen Eisenbahngesetzes

  Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt ge-

ändert durch Artikel 3 Abs. 50 des Gesetzes vom 7. Juli

2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in

   Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber Eisenbahn-

   verkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunter-
   nehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen sowie
   Herstellern und Inverkehrbringern von Infrastruktur,
   Eisenbahnfahrzeugen oder Teilen derselben die Maß-
   nahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Ver-
   stöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die
   in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich
   sind.“

2. § 14 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Arti-
       kel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom
       29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnun-
       ternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237
       S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/51/EG

       des Europäischen Parlaments und des Rates vom

       29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 164) geändert

       worden ist, fallen, für das Erbringen von Verkehrs-
       leistungen
         a) im   grenzüberschreitenden                kombinierten
            Güterverkehr,

         b) im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf

            dem Transeuropäischen Schienengüternetz
            im Sinne des Artikels 10a und des Anhangs I
            der Richtlinie 91/440/EWG; sie erhalten ab
            dem 1. Januar 2006 uneingeschränkten Zu-
            gang im grenzüberschreitenden Güterverkehr

            und

         c) im gesamten Güterverkehr ab dem 1. Januar
            2007;“.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/51/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Ände-
   rung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisen-
   bahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 75 S. 1).

3. § 14c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Regulierungsbehörde kann in Wahrneh-
   mung ihrer Aufgaben gegenüber öffentlichen Eisen-
   bahninfrastrukturunternehmen die Maßnahmen tref-

   fen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und
   zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschrif-
   ten des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisen-
   bahninfrastruktur erforderlich sind.“

4. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „bisher gel-

   tenden“ und das Wort „weiter“ gestrichen.

                         Artikel 2

                  Änderung der

   Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung

  § 1 Abs. 2 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsver-
ordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

  „(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die
   a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versiche-
      rungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungs-
      aufsicht freigestellten Haftpflichtschadenaus-
      gleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder

   b) nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie

      eine Eisenbahninfrastruktur benutzen, die nicht

      dem öffentlichen Verkehr dient;

2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die
   a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versiche-
      rungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungs-
      aufsicht freigestellten Haftpflichtschadenaus-

      gleich in gleicher Weise Deckung erhalten,

   b) nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie
      eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, die nicht
      dem öffentlichen Verkehr dient oder

   c) mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörper-

      schaft mit mehr als 100 000 Einwohnern oder eines
      Gemeindeverbandes stehen und die über eine ent-
      sprechende Deckung durch selbstschuldnerische
      Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage
      der Gebietskörperschaft oder des Gemeindever-

      bandes verfügen; die selbstschuldnerische Bürg-
      schaft oder gleichwertige Deckungszusage muss
BGBl. 2005, Seite 2271 — Originalseite als Abbildung
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      geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen
      die Gebietskörperschaft oder den Gemeindever-
      band gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahnin-
      frastrukturunternehmen und die Gebietskörper-
      schaft oder der Gemeindeverband haften als
      Gesamtschuldner.“

                       Artikel 3
                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang

   Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Eisenbahnhaft-
pflichtversicherungsverordnung können auf Grund der
Ermächtigung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
durch Rechtsverordnung geändert werden.

                                 Das vorstehende Gesetz wird

                                  Artikel 4
                      Neubekanntmachung

     Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
   nungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisen-
   bahngesetzes und der Eisenbahnhaftpflichtversiche-
   rungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
   zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
   machen.

                              Artikel 5
                            Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
   Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 3. August 2005
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                                Der Bundesminister
                                f ü r V e r k e h r, B a u -
u n d W o h n u n g s w e s e n
                                                    Manfred Stolpe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2270. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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