Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 5 Eisenbahnaufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung
überwacht.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-1b (1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die beteiligten Länder etwas anderes vereinbaren.
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-1c (1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständige Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen.
Permalink zu Abs. 1drecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-1d (1d) Dem Bund obliegt
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1 erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbeschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a obliegt dem Bund die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten ist. Hierzu wird bei der für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine benannte Stelle eingerichtet.
Permalink zu Abs. 1erecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-1e (1e) Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im übergeordneten Netz, die Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen und die für deren Instandhaltung zuständigen Stellen
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr.
Permalink zu Abs. 1frecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-1f (1f) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 1grecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-1g (1g) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 1hrecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-1h (1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen im Sinne von § 4b.
Permalink zu Abs. 1irecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-1i (1i) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im Übrigen unberührt.
Permalink zu Abs. 1jrecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-1j (1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Bund sind zuständig die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden, für das jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Das jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu übertragen. Der mit den übertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem Bund zu erstatten. Die für den Bund nach Satz 1 zuständige Behörde führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes aus. Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregierung nach Satz 5 oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Aufgaben übertragen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland, soweit es sich um die Einhaltung von Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b ist zuständig für die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen
Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur liegt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung der Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs berührten Länder.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Schienenfahrzeuge und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/5?asof=2019-06-10#abs-7 (7) (weggefallen)
Änderungsverlauf 20 Änderungen — alle Änderungen des AEG 1994 →
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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26.07.2023 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 205)
BGBl. 2023 I Nr. 205
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
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16.03.2020 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I 501)
BGBl. 2020 I S. 501
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1040)
BGBl. 2019 I S. 1040
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11.06.2019 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I 754)
BGBl. 2019 I S. 754
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I 347)
BGBl. 2019 I S. 347
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 2085)
BGBl. 2017 I S. 2085
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 824)
BGBl. 2015 I S. 824
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12.09.2012 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I 1884)
BGBl. 2012 I S. 1884
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27.06.2012 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I 1421)
BGBl. 2012 I S. 1421
8 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.