Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 4b Prüfsachverständige
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4b#abs-1 (1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder
Prüfsachverständige werden anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen, zuverlässig und vom Auftraggeber unabhängig sind. Prüforganisationen werden im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und Elektronik anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen und vom Auftraggeber unabhängig sind. Die Tätigkeiten der Prüfsachverständigen und Prüforganisationen wird überwacht. Das Nähere zu Anerkennung und Überwachung regelt eine Rechtsverordnung im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4b#abs-2 (2) Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im Falle eines Auftrages der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als deren Verwaltungshelfer tätig.