Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 26 Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der Rechte der Reisenden erlassen werden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/26?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 können die Gebühren als Fest- oder Zeitgebühren festgelegt werden. Ferner können die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassen; soweit eine Regelung zur Schlichtung getroffen wird, ist das Einvernehmen beider zuvor genannter Bundesministerien erforderlich. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/26?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/26?asof=2019-06-10#abs-6 (6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über
In den Anweisungen können für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden; es kann für bestimmte Vorhaben auch festgelegt werden, dass auf die Genehmigung oder auf die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise verzichtet wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/26?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2, die ausschließlich der Umsetzung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten
dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; dabei kann auch das Verhältnis zu den sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen geregelt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/26?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf 20 Änderungen — alle Änderungen des AEG 1994 →
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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26.07.2023 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 205)
BGBl. 2023 I Nr. 205
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
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16.03.2020 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I 501)
BGBl. 2020 I S. 501
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11.06.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I 754)
BGBl. 2019 I S. 754
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2804)
BGBl. 2017 I S. 2804
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 26 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 824)
BGBl. 2015 I S. 824
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12.09.2012 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I 1884)
BGBl. 2012 I S. 1884
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27.06.2012 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I 1421)
BGBl. 2012 I S. 1421
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2497)
BGBl. 2009 I S. 2497
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26.05.2009 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2009 I S. 1146
8 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.