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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2804

BGBl. 2017 I S. 2804 · 17.877 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2804
                                        Gesetz
                       zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen
                  und zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
                                               Vom 20. Juli 2017

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                      Gesetz
                 zum Verbot des
           Betriebs lauter Güterwagen
   (Schienenlärmschutzgesetz – SchlärmschG)

                         §1

         Anwendungsbereich des Gesetzes

  Dieses Gesetz findet Anwendung auf laute Güter-
wagen, die auf der regelspurigen öffentlichen Eisen-

bahninfrastruktur in Deutschland zum Einsatz kommen.

                         §2

               Begriffsbestimmungen
   (1) „Lauter Güterwagen“ im Sinne dieses Gesetzes
ist ein Güterwagen, der bei der Inbetriebnahme nicht
den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014
der Kommission vom 26. November 2014 über die
technische Spezifikation für die Interoperabilität des
Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung
der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des
Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014,

S. 421) oder des Beschlusses 2011/229/EU der Kom-

mission vom 4. April 2011 über die Technische Spezi-

fikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem

„Fahrzeuge – Lärm“ des konventionellen transeuro-
päischen Bahnsystems (ABl. L 99 vom 13.4.2011, S. 1)
entsprochen hat.
   (2) „Maximal zulässige Schallemission“ im Sinne
dieses Gesetzes ist eine Schallemission, die den fik-
tiven Schallleistungspegel nicht überschreitet.

   (3) „Fiktiver Schallleistungspegel“ im Sinne dieses
Gesetzes ist der Wert, der sich ergibt, wenn der Pegel
der längenbezogenen Schallleistung für einen Zug be-
rechnet wird, der

1. hinsichtlich Fahrzeuganzahl und Fahrzeugbauarten
   mit Ausnahme der Bremsausrüstung mit dem Güter-
   zug identisch ist, für den eine Trasse beantragt und
   zugewiesen wird, und

2. ausschließlich aus Güterwagen besteht, die keine
   lauten Güterwagen sind.
Bei der Berechnung werden lediglich Fahrzeuge nach
Anlage 2 Beiblatt 1 Kategorie 10 Zeile 5, 8, 18 oder 21
der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990
(BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269) geän-

dert worden ist, berücksichtigt.

                           §3

              Verbot lauter Güterwagen

   (1) Mit Beginn des Netzfahrplans 2020/2021 am
13. Dezember 2020 ist das Fahren oder Fahrenlassen
von Güterzügen, in die laute Güterwagen eingestellt
sind, auf dem deutschen Schienennetz verboten.

   (2) Folgende Güterwagen sind einem Güterwagen
gleichgestellt, der bei der Inbetriebnahme die Voraus-
setzungen der in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften
erfüllt hat:

1. ohne Erbringung eines Nachweises ein Güterwagen,

   der von Grauguss-Bremssohlen auf Verbundstoff-

   Bremssohlen oder Scheibenbremsen umgerüstet

   worden ist, oder

2. mit Erbringung eines Nachweises ein Güterwagen,
   der auf andere als die in Nummer 1 genannte Weise
   so umgebaut worden ist, dass er die für die Inbe-
   triebnahme nachzuweisenden Emissionsgrenzwerte
   der in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften einhält.

  (3) Ein Personenzug, in den ein oder mehrere laute
Güterwagen eingestellt sind, ist einem Güterzug gleich-
gestellt, in den ein oder mehrere laute Güterwagen ein-
gestellt sind.
BGBl. 2017, Seite 2805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2805
                          §4
               Ausnahmen vom Verbot

  Abweichend von § 3 ist der Betrieb lauter Güter-
wagen zulässig,

1. sofern die Schallemission, die beim Betrieb eines

   Güterzuges mit lauten Güterwagen entsteht, aufgrund

   einer aus der Zuweisung der Schienenwegkapazität

   folgenden und im Fahrplan festgelegten niedrigen

   Geschwindigkeit den fiktiven Schallleistungspegel

   nicht überschreitet, oder

2. auf Schienenwegen, an denen die Außenpegel der
   Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzver-
   ordnung wegen folgender Merkmale auch dann

   durchgehend eingehalten werden, wenn die dort ver-

   kehrenden Güterzüge laute Güterwagen umfassen:

   a) Art und Umfang des Eisenbahnbetriebes,
   b) Schallschutzmaßnahmen,

   c) lärmabschirmende Bebauung,
   d) Topografie oder

   e) Abstand zwischen Schienenweg und schutzbe-
      dürftigen Nutzungen.

                          §5

               Befreiungen vom Verbot
  (1) Auf Antrag eines Zugangsberechtigten oder eines
Halters von Eisenbahnfahrzeugen kann die zuständige
Behörde Befreiungen von dem Verbot nach § 3 für den
Betrieb einzelner Güterwagen erteilen,

1. wenn nachgewiesen wird, dass es noch keine zuge-
   lassene Technologie gibt, bei deren Verwendung die
   Güterwagen keine lauten Güterwagen mehr wären,
2. wenn die Güterwagen im Vor- oder Nachlauf zu
   ihrem Hauptlauf auf Steilstrecken verkehren und
   ausschließlich für Verkehre mit Fahrtanteil auf Steil-
   strecken zum Einsatz kommen, solange keine Be-
   triebsgenehmigung für eine Technologie erteilt ist,
   die an Stelle der Grauguss-Bremssohle auf Steil-
   strecken zum Einsatz kommen kann; die Güter-
   wagen sind zu kennzeichnen,

3. wenn die Güterwagen ausschließlich aus Gründen
   des historischen Interesses oder zu touristischen
   Zwecken betrieben werden; hierzu gehört auch die
   Einstellung dieser Güterwagen in Züge zur Zufahrt
   oder Abfahrt zu eisenbahnhistorischen oder touris-
   tischen Veranstaltungen.

   (2) Die Befreiung ist in den Fällen des Absatzes 1

Nummer 1 und 2 bis zum Ablauf von fünf Netzfahrplan-

perioden, die auf die Netzfahrplanperiode folgen, in der

die Befreiung erteilt wurde, zu befristen. Sie kann vor-

zeitig widerrufen werden, sobald eine zugelassene

Technologie zur Verfügung steht, bei deren Verwen-

dung die befreiten Güterwagen keine lauten Güter-

wagen mehr wären und die Restlaufzeit der Befreiung

mehr als 18 Monate beträgt.

  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 ist die
Befreiung unbefristet zu erteilen. Sie erlischt, wenn der
Güterwagen nicht mehr ausschließlich für einen der
beiden in Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke vor-
gehalten wird.

                           §6
                 Berechnung der
        Schallemission und Schallimmission

   (1) Bei der Ermittlung des fiktiven Schallleistungs-
pegels wird unterstellt, dass der Zug mit der für Güter-

wagen dieser Bauart zulässigen Höchstgeschwindig-

keit fährt. Liegt die zulässige Streckenhöchstgeschwin-

digkeit unter der bauartbedingten Höchstgeschwindig-

keit, so ist die zulässige Streckenhöchstgeschwindig-

keit für die Berechnung des fiktiven Schallleistungs-

pegels heranzuziehen. Für die Vergleichsrechnung sind
die Fahrbahneigenschaften gemäß Anlage 2 der Ver-
kehrslärmschutzverordnung zugrunde zu legen.

   (2) Die beim Betrieb entstehende Schallemission

nach § 4 Nummer 1 wird durch Berechnung des Pegels

der längenbezogenen Schallleistung nach den in An-
lage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten
Verfahren, Werten und Definitionen bestimmt. In den
Fällen nach § 4 Nummer 2 ist der Beurteilungspegel
für den jeweiligen Beurteilungszeitraum und für das
vollständige Betriebsprogramm unter Einschluss aller
für diese Schienenwege vorgesehenen Güterzüge, die
laute Güterwagen umfassen, maßgeblich.

   (3) Ein Güterzug, der mindestens einen lauten Güter-
wagen umfasst, geht in die Berechnung als vollständig
aus lauten Güterwagen bestehender Zug ein. Bei der
Berechnung eines lauten Güterzugs sind ausschließlich
Güterwagen nach Anlage 2 Beiblatt 1 Kategorie 10
Zeile 2 oder 15 Verkehrslärmschutzverordnung zu be-
rücksichtigen.

                           §7

             Pflichten der Betreiber
 der Schienenwege und der Zugangsberechtigten
   (1) Die Ausnahmen gemäß § 4 gelten ausschließlich
für den Gelegenheitsverkehr. Dabei darf die Schienen-
wegkapazität für laute Güterzüge frühestens fünf
Arbeitstage vor der beabsichtigten Trassennutzung an
den Zugangsberechtigten vergeben werden. Bei der
Trassenkonstruktion zu berücksichtigen ist die Kapazi-
tät, die bis fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Tras-
sennutzung nicht für andere Trassen in Anspruch ge-
nommen wurde.

   (2) Die Betreiber der Schienenwege dürfen nur
solche Schienenwegkapazität zuweisen, bei der das
Geschwindigkeitsprofil so konstruiert ist, dass der maxi-
mal zulässige Schallleistungspegel nicht überschritten
wird. Kann der Zugangsberechtigte bei der Bean-
tragung von Schienenwegkapazität nicht ausschließen,

dass ein Güterzug, für den die Zuweisung der Schie-

nenwegkapazität beantragt wird, auch laute Güterwa-

gen umfasst, darf nur die Zuweisung solcher Schienen-

wegkapazität beantragt werden, bei der aufgrund ihrer

Konstruktion, insbesondere durch einen besonderen

Fahrwegverlauf oder verminderte Geschwindigkeiten,

sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige

Schallemission durch den betroffenen Güterzug nicht

überschritten wird. Dies gilt nicht, falls für sämtliche
der für den Einsatz vorgesehenen lauten Güterwagen
eine Befreiung gemäß § 5 erteilt ist. Die Betreiber der
Schienenwege unterstützen die Zugangsberechtigten
bei der sachgerechten Beantragung der Schienenweg-
kapazität.
BGBl. 2017, Seite 2806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2806
   (3) Die Betreiber der Schienenwege dürfen bei Güter-
zügen mit lauten Güterwagen nur solche Schienenweg-

kapazität zuweisen und solche Nutzungen der Schie-

nenwegkapazität zulassen, bei denen eine Ausnahme
gemäß § 4 oder eine Befreiung gemäß § 5 Absatz 1 vor-
liegen. Die Betreiber der Schienenwege müssen regel-
mäßig und in Stichproben bei der Nutzung der Schie-
nenwegkapazität prüfen, dass die Voraussetzungen
nach Satz 1 erfüllt sind.

   (4) Güterzüge, in die auch laute Güterwagen einge-

stellt sind, für die keine Befreiung erteilt wurde, dürfen

nur mit dem durch den Betreiber der Schienenwege

gemäß Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Geschwindig-

keitsprofil gefahren werden. Die Zugangsberechtigten

müssen dem Triebfahrzeugführer die Geschwindig-

keitsprofile vor Beginn der Fahrt zugänglich machen.

                           §8

         Auskunftspflichten für Betreiber
  der Schienenwege und für Zugangsberechtigte

   (1) Die Zugangsberechtigten sind verpflichtet, dem

Betreiber der Schienenwege bei der Beantragung von

Schienenwegkapazität sowohl zum Netzfahrplan als

auch im Gelegenheitsverkehr mitzuteilen, ob laute

Güterwagen in den Zug eingestellt werden. Liegt für
die lauten Güterwagen eine Befreiung nach § 5 vor, ist
die Befreiung bei der Antragstellung anzugeben und vor
der Nutzung der Schienenwegkapazität dem Betreiber
der Schienenwege nachzuweisen.

  (2) Die Betreiber der Schienenwege und die Zu-

gangsberechtigten sind verpflichtet, den zuständigen

Behörden auf deren Verlangen innerhalb von einem
Monat folgende Daten zu übermitteln:

1. die Daten, die zur Überwachung der Einhaltung des
   Verbots nach § 3 Absatz 1 erforderlich sind,

2. die Daten, die zum Nachweis des Ausnahmetatbe-
   stands nach § 4 erforderlich sind,

3. die Daten, die zum Nachweis des Befreiungstatbe-

   stands nach § 5 Absatz 1 erforderlich sind.

   (3) Die Übermittlung hat kostenfrei zu erfolgen. Die
zuständige Behörde kann Einzelheiten zur Art und Auf-
bereitung der Daten bestimmen. Die Daten nach Satz 1
sind auf Verlangen der zuständigen Behörde elektro-
nisch zu übermitteln.
   (4) Die Betreiber der Schienenwege und die Zu-
gangsberechtigten sind verpflichtet, die in Absatz 2
Satz 1 genannten Daten nach Durchführung der Zug-

fahrt auf der zugewiesenen Trasse für mindestens zwölf
Monate bereitzuhalten.

                           §9

                Zuständige Behörden

   Zuständige Behörde für die Durchführung und Über-

wachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der

Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundes-
amt. Auf anderen Schienenwegen nimmt die nach
Landesrecht zuständige Behörde diese Aufgabe wahr.
Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt un-
berührt.

                          § 10

                   Überwachung

          durch die zuständigen Behörden

    (1) Die zuständigen Behörden überwachen, dass
das Verbot nach § 3 eingehalten wird. Sie prüfen für
mehrere Streckenabschnitte im Streckennetz des Be-
treibers der Schienenwege und für ein ausgewähltes
Datum für die Tag- und Nachtzeit, anhand von Wagen-
listen und Fahrplanunterlagen, ob Güterwagen zum

Einsatz gekommen sind, die nach diesem Gesetz nicht

zum Betrieb zugelassen sind oder die bei einer Fahrt

mit der im Fahrplan festgelegten Geschwindigkeit den

maximal zulässigen Schallleistungspegel nicht einhal-

ten. Bei der Festlegung der Streckenabschnitte, auf

denen die Schallemissionswerte überprüft werden, sind

die Hauptabfuhrstrecken zu berücksichtigen. Die Prü-
fung kann auch nachträglich erfolgen.

  (2) Die zuständigen Behörden überwachen, dass Zu-
gangsberechtigte und Betreiber der Schienenwege die
Verpflichtung nach § 7 zur Beantragung und Zuweisung
ordnungsgemäßer Zugtrassen einhalten. Hierzu über-

prüfen sie, ob die zur Trassenanmeldung erforderlichen

Angaben vollständig und zutreffend waren und ob die

zugewiesene Zugtrasse den Vorgaben dieses Gesetzes

entspricht. Die Prüfung erfolgt nachträglich.

   (3) Die für Eisenbahnen des Bundes zuständige Be-
hörde führt die jeweilige Prüfung mindestens einmal pro
Kalendervierteljahr durch. Die für nicht bundeseigene
Eisenbahnen zuständige Behörde führt die Prüfung für
Güterzüge, die nicht auf Schienenwege der Eisenbah-

nen des Bundes übergehen, mindestens einmal im

Kalenderjahr durch.

  (4) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die
Ergebnisse ihrer Überprüfung jährlich.

                          § 11

             Maßnahmen bei Verstößen
   (1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass für einen

bestimmten Streckenabschnitt wiederholt gegen das

Verbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder gegen die Ver-
pflichtungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4,
oder nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3
verstoßen wurde, so kann sie dem Betreiber der Schie-
nenwege und dem Zugangsberechtigten für diesen
Streckenabschnitt folgende Maßnahmen auferlegen:
1. strecken- und tageszeitbezogene Höchstgeschwin-
   digkeiten oder

2. nächtliche Fahrverbote.

Dem Betreiber der Schienenwege kann sie unter den in
Satz 1 genannten Voraussetzungen auferlegen, die
Güterwagen des Zugangsberechtigten vor Fahrtantritt
dahingehend zu überprüfen, ob ausschließlich Güter-
wagen in den Zug eingestellt wurden, mit denen der
maximal zulässige Schallleistungspegel bei Einhaltung

der im Fahrplanprofil festgelegten Geschwindigkeiten

möglich ist.

   (2) Soweit der Zugang zu Schienenwegen betroffen
ist, setzen sich die zuständigen Behörden vor dem Er-
lass von Maßnahmen mit der zuständigen Regulie-
rungsbehörde ins Benehmen.
BGBl. 2017, Seite 2807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2807
                           § 12
                      Zwangsgeld

   Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann
ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von
Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durch-
setzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu
500 000 Euro.

                           § 13
                  Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 einen Güterwagen fährt oder
   fahren lässt,
2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Schienenwegkapazität
   zuweist,

3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Nutzung der
   Schienenwegkapazität zulässt,
4. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes
   Geschwindigkeitsprofil nicht einhält,
5. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Geschwindigkeits-
   profil nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig zugänglich macht,
6. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 und 4 Daten nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
   schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7. entgegen § 8 Absatz 3 Daten nicht oder nicht min-
   destens zwölf Monate bereithält.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absat-

zes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtau-
send Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4
mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet
werden.

   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
für Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes das
Eisenbahn-Bundesamt.

                                  § 14
                    Abweichungsfestigkeit
  Von den in den § 10 getroffenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens darf durch Landesrecht nicht
abgewichen werden.

                              Artikel 2

                     Änderung des
             Allgemeinen Eisenbahngesetzes
   In § 26 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 3 Satz 6
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017
(BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird jeweils die
Angabe „9“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

                              Artikel 3

                            Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 20. Juli 2017
                                                Der Bundespräsident
                                                     Steinmeier
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l a M e r k e l

                                                Der Bundesminister
                                  f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                       A. Dobrindt

t a l e I n f r a s t r u k t u r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2804. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 800505943ae99f70….