Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken
Stand: 23.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23#abs-1 (1) Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, liegt im überragenden öffentlichen Interesse, soweit das Grundstück der Wiederinbetriebnahme, Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur dienen kann. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlagen mehr befinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23#abs-2 (2) Ein überragendes öffentliches Interesse im Sinne von Absatz 1 liegt nicht vor, wenn
In diesem Fall stellt die Planfeststellungsbehörde für das Grundstück auf Antrag die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so darf die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23#abs-2a (2a) Der Antrag auf Freistellung von den Bahnbetriebszwecken kann gestellt werden von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23#abs-3 (3) Der Antragsteller hat die ihm bekannten erheblichen Tatsachen, die für eine Freistellung des Grundstücks von den Bahnbetriebszwecken nach Absatz 2 vorausgesetzt werden, vollständig offenzulegen und ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23#abs-4 (4) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 hat die Planfeststellungsbehörde
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23#abs-5 (5) Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit. Das Grundstück unterliegt damit der kommunalen Planungshoheit, soweit keine vorrangige künftige Nutzung für den Betrieb von Verkehrssystemen nach dem Personenbeförderungsgesetz erfolgen soll. In diesem Fall stellt die Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit der hierfür zuständigen Behörde des Landes die Freistellungsentscheidung unter den Vorbehalt einer künftigen Zweckbestimmung für den öffentlichen Personenverkehr. Es findet § 28 des Personenbeförderungsgesetzes Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23#abs-6 (6) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.
Wird zitiert von 102 Entscheidungen zu § 23 AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Koblenz, 09.11.2009 – 4 K 443/09.KOZitiert von 3
- VGH Bayern, 18.11.2022 – 22 ZB 22.290Zitiert von 7
- OVG NRW, 15.02.2023 – 11 A 2213/20Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 13/20Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 25.06.2020 – 14 K 226/10Zitiert von 1
- VG Köln, 14.11.2008 – 18 K 1780/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2026 – 1 L 169/25.Z
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 8/20Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 7/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
-
21.06.2002 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2191)
BGBl. 2002 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.