Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 22a Entschädigungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Soweit der Vorhabenträger nach § 18 Absatz 2 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 22a AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Hamburg, 15.12.2017 – 7 K 42/15
- BVerwG, 15.01.2025 – 11 A 5/24Entschädigung für die Beeinträchtigung einer bergrechtlichen BewilligungZitiert von 3
- OVG Schleswig, 13.12.2023 – 4 KS 2/22Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 22a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.