Rechtsprechung / VG Köln / 2017

VG Köln Urteil vom 28.06.2017 – 24 K 7563/16

ECLI:DE:VGK:2017:0628.24K7563.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hautsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_2

Die Klägerin, die im Internet unter „www.            .de“ eine Onlineplattform betreibt, auf der unter anderem für das Stadtgebiet der Beklagten entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden, wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen der Beklagten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_3

Die Beklagte erhebt auf der Grundlage der „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014“, die am 13. November 2014 vom Rat beschlossen wurde und am 19. November 2014 in Kraft trat, eine Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_4

Die Satzung enthält in der hier anwendbaren Fassung der „1. Satzung zur Änderung Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015“ - in Kraft getreten am 1. Januar 2016 (KfA-Satzung) - folgende, für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_5

§ 1 Abgabengläubiger

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_6

Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_7

§ 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_8

(1) Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_10

(3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_11

§ 3 Bemessungsgrundlage

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_12

Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_13

§ 4 Abgabensatz

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_14

(1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_16

§ 5 Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtiger

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_17

(1) Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_18

(2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_19

§ 6 Entstehung des Abgabenanspruchs

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_20

Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_21

§ 7 Pflichten des Abgabenentrichtungspflichtigen

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_22

(1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_23

(2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, Anlage 2 oder 3 dieser Satzung, erklärt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_26

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_27

Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_29

§ 12 Mitwirkungspflichten

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_30

(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_31

(2) Hat der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_33

§ 13 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_34

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_35

§ 14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_36

Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_38

Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass die Klägerin über ihre Onlineplattform private Übernachtungsmöglichkeiten vermittelt, gab sie der Klägerin mit Bescheid vom 7. April 2016 unter Hinweis auf das Inkrafttreten der KfA-Satzung und die Regelung des § 12 Abs. 1 KfA-Satzung auf, schriftlich nachstehende Daten aller Beherbergungsbetriebe (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff) im Stadtgebiet der Beklagten, die von der Klägerin vermittelt würden, mitzuteilen:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_39

Name und Anschrift des Betreibers/der Betreiberin,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_40

Anschrift des Beherbergungsbetriebes,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_41

den jeweiligen Zeitpunkt, seit dem die Beherbergungen angeboten werden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_42

Neu hinzukommende Beherbergungsbetriebe seien dem Kassen- und Steueramt der Beklagten regelmäßig nach zu melden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_43

Zur Begründung führte sie aus, die Auskunftspflicht bestehe gemäß § 93 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) und werde für die Besteuerung anderer Personen als der Klägerin angefordert. Die Auskunft werde verlangt, weil der Beklagten die von der Klägerin vermittelten Beherbergungsbetriebe unbekannt seien. Bei den von Zimmervermittlungsagenturen vermittelten Beherbergungsbetrieben handele es sich nicht ausschließlich um große Hotels, sondern teilweise auch um nicht nach außen in Erscheinung tretende, gegebenenfalls nicht werbende Privatunterkünfte. Die anderen, der Beklagten bekannte Vermittlungsagenturen seien ebenfalls um Auskunft ersucht worden.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_44

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 4. Februar 2016 Widerspruch ein. Das Auskunftsverlangen könne nicht auf § 93 Abs. 1 AO gestützt werden, da alle für die Besteuerung notwendigen Daten generell bei dem Steuerschuldner zu erheben seien. Zudem sei das Auskunftsverlangen im Hinblick auf die Aufforderung, Auskunft über alle Beherbergungsbetriebe zu erteilen, unbestimmt, denn die Klägerin vermittele auch längerfristige Vermietungen, so dass unklar sei, ob und wann ein über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehender Aufwand des Beherbergungsgastes vorliege.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_45

Darüber hinaus seien die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 2, 12 KfA-Satzung i.V.m. § 92 Satz 2 Nr. 1, § 93 Abs. 1, Satz 1 AO nicht erfüllt. Ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter Anhaltspunkte, die eine objektive Steuerverkürzung möglich erscheinen ließen, werde nicht dargelegt, wodurch alle Beherbergungsbetreiber unter Generalverdacht der Steuerhinterziehung gestellt würden. Zudem sei die Beklagte in der Lage, die notwendigen Informationen selbst zu ermitteln.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_46

Schließlich sei das Verlangen unverhältnismäßig. Die Beklagte habe als milderes Mittel zunächst eigene Ermittlungstätigkeiten aufnehmen müssen. Im Übrigen seien in die Interessenabwägung nicht nur die wirtschaftlichen Interessen der Klägern einzubeziehen, sondern auch datenschutzrechtliche Belange unbeteiligter Dritter. Es würden im großen Umfang Daten auch von solchen Betrieben erfasst, die gegebenenfalls überhaupt nicht unter den Anwendungsbereich der KfA-Satzung fielen oder die Steuer ordnungsgemäß entrichteten. Die von der Beklagten angeforderten Daten unterlägen als personenbezogene Daten dem besonderen Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Weitergabe komme danach nur aufgrund einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Betracht, welche nicht vorliege. Im Hinblick darauf sei der Klägerin nicht zuzumuten, die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_47

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. Juli  2016, der Klägerin zugestellt am 30. Juli 2016, als unbegründet zurück und führte aus, Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen sei § 12 Abs. 1 KfA-Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2015, an deren Rechtmäßigkeit keine Zweifel bestünden.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_48

Das Auskunftsersuchen sei hinreichend bestimmt. Aus § 2 KfA-Satzung ergebe sich eine genaue Definition der mitzuteilenden Beherbergungsbetriebe, insbesondere durch den Klammerzusatz (Hotel, Gasthof etc.). Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin auch längerfristige Vermietungen anbiete, denn die Prüfung, ob die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 3 und Abs. 4 KfA-Satzung vorlägen, obliege der Beklagten.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_49

Das Auskunftsersuchen, das nach der Rechtsprechung auch dazu dienen könne, Name und Identität eines Beteiligten festzustellen, stehe zudem im Einklang mit § 93

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_50

Abs.1 AO. Es sei sowohl ein Anlass für die Ermittlungen gegeben als auch das Subsidiaritätsprinzip des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO gewahrt. Da es sich bei den Entrichtungspflichtigen teilweise um nicht werbende, private Gastgeber handele, welche der Beklagten nicht bekannt seien, bestehe objektiv die Möglichkeit einer Steuerverkürzung.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_51

Das Auskunftsersuchen sei verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Auskunftserteilung überwiege das Individualinteresse der Klägerin, keine Auskunft erteilen zu müssen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 85 AO sei die Beklagte verpflichtet, die Kulturförderabgabe nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, insbesondere sicherzustellen, dass Abgaben nicht verkürzt würden. Sollten von dem Auskunftsersuchen auch Beherbergungsbetriebe betroffen sein, welche die Kulturförderabgabe ordnungsgemäß entrichteten und der Beklagten deshalb bereits bekannt seien, würden diese nicht erneut angeschrieben. Schließlich verstoße das Auskunftsverlangen nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_52

Die Klägerin hat am 29. August 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Das Auskunftsersuchen sei rechtswidrig, da kein hinreichender Anlass hierfür vorliege. Die Beklagte ermittele ins Blaue hinein, denn offenkundig sei der Beklagten weder ein einziger Fall einer Steuerverkürzung bekannt noch seien diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte gegeben. Das Auskunftsersuchen verstoße zudem gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. Die Beklagte könne die Beherbergungsbetriebe durch eigene Recherchen auf der Onlineplattform der Klägerin selbst ermitteln, denn auf den Ergebnisseiten seien die Namen der Vermieter hinterlegt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_53

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass zwischen der Klägerin und vielen Vermietern keine direkte Geschäfts-und Vertragsbeziehung bestehe. Die Vermieter nutzten in großer Anzahl das Angebot von IT-Dienstleistern, welche die Ferienobjekte auf möglichst viele Plattformen exportierten, um für den Vermieter eine möglichst hohe Reichweite zu generieren. Die Klägerin habe in diesen Fällen dann zwar ein Vertrag über die Einbindung dieser zentral vermarkteten Unterkünfte mit dem entsprechenden IT-Dienstleister, nicht aber mit den einzelnen Anbietern, so dass der Klägerin kein Recht an den Daten der Vermieter zustehe.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_54

In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreterinnen der Beklagten den streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Verpflichtung, dem Kassen- und Steueramt der Beklagten regelmäßig neu hinzukommende Beherbergungsbetriebe zu melden und den jeweiligen Zeitpunkt mitzuteilen, seit dem die Beherbergungen angeboten werden, aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_55

Darüber hinaus haben die Vertreterinnen der Beklagten klarstellend zu Protokoll erklärt, dass sich das Auskunftsersuchen auf die Beherbergungsbetriebe beziehe, die bei der Klägerin zum Zweck des Anbietens von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten in Köln zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung registriert gewesen seien.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_56

Die Klägerin beantragt,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_57

den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2016 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 27. Juli 2016 und der Erklärungen vom 28. Juni 2017 aufzuheben.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_58

Die Beklagte beantragt,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_59

die Klage abzuweisen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_60

Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, das Auskunftsersuchen diene dem legitimen Zweck, die im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Beherbergungsbetriebe festzustellen, die über die Onlineplattform der Klägerin Übernachtungsmöglichkeiten anböten und somit verpflichtet seien, die von den Beherbergungsgästen zu zahlende Kulturförderabgabe einzuziehen und an die Beklagte zu entrichten. Der Beklagten seien im Juli 2015 zwar bereits mehr als 500 Beherbergungsbetriebe bekannt gewesen, hiervon habe es sich jedoch nur in rund 120 Fällen um private Anbieter gehandelt. Es liege auf der Hand, dass dies nicht dem tatsächlichen Angebot in einer Großstadt entsprechen könne. Da private Anbieter ihre Unterkünfte häufig über Vermittlungsagenturen auf Online-Portalen anböten, habe die Beklagte die von ihr nach einer Recherche ermittelten 22 Vermittlungsagenturen angeschrieben und um Auskunft gebeten.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_61

Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich möglicherweise Hinweise auf die Identität der Beherbergungsbetreiber über das Portal der Klägerin ergäben. Selbst wenn dort teilweise Namen angegeben sein sollten, sei eine eindeutige Identifizierung über die auf der Internetseite enthaltenen Angaben nicht möglich, da die Anschriften der Betreiber fehlten. Eigene Ermittlungen hätten keinen Erfolg gehabt, da beispielsweise in mehrstöckigen Gebäuden angebotene Übernachtungsmöglichkeiten nicht auffindbar gewesen seien.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_62

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_63

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_64

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_65

Im Übrigen hat die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO zulässige Klage keinen Erfolg.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_66

Das Auskunftsersuchen der Beklagten vom 7. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2016 sowie der Erklärungen der Beklagten vom 28. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_67

1.              Es kann dahinstehen, ob die Beklagte das Auskunftsersuchen auf § 12 Abs. 1 KfA-Satzung stützen kann. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtgrundlage jedenfalls in § 92 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Diese Regelungen sind, ebenso wie die im Folgenden genannten Vorschriften der Abgabenordnung gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_68

Gemäß § 12 Abs. 1 KfA-Satzung sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, der Beklagten die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken, ob § 12 Abs. 1 KfA-Satzung - wie von der Beklagten angenommen - als taugliche Grundlage für das streitgegenständliche Begehren herangezogen werden kann.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_69

Die Beklagte ist zwar nicht an der Implementierung einer Auskunftspflicht in der KfA-Satzung gehindert, weil das KAG für Dritte, die nicht an dem Steuerverhältnis beteiligt sind, eine solche Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht. Denn § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG spricht den Gemeinden das Recht zu, aufgrund einer Satzung Steuern zu erheben. Daraus ergibt sich zugleich die Befugnis der Gemeinden, die zur Erhebung der Steuer erforderlichen Verfahrensregelungen zu erlassen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten zu regeln. Darüber hinaus sind die §§ 92 und 93 AO, wonach andere Personen als die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhaltes herangezogen werden können und verpflichtet sind, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe a) KAG auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden, so dass es der Beklagten unbenommen ist, eine solche Mitwirkungspflicht durch Erlass einer entsprechenden Satzungsregelung zu konkretisieren, solange diese mit höherrangigem Recht, insbesondere auch den Regelungen der Abgabenordnung vereinbar ist,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_70

vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , Beschluss vom 21. August 2012 - 14 B 835/12 -, juris, Rn. 34.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_71

Hieran bestehen allerdings in Bezug auf § 12 Abs. 1 KfA-Satzung erhebliche Zweifel, weil der in § 93 Abs. 1 Satz 2 AO festgelegte Grundsatz der Subsidiarität, wonach andere Personen als die Beteiligten nur dann zur Auskunft herangezogen werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, nicht in die Satzungsregelung aufgenommen wurde,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_72

so auch Verwaltungsgericht (VG) Freiburg, Urteil vom 5. April 2017- 4 K 3505/16 -, juris, Rn. 52, zu einer gleichlautenden Satzungsregelung.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_73

Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ist darüber hinaus fraglich, ob eine geltungserhaltende Auslegung,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_74

vgl. zu den Anforderungen und Grenzen einer solchen Auslegung: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvF 1/05 –, juris, Rn. 84 und Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 -, juris, Rn. 117 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 49 und Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 7/08 -, juris, Rn. 23 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris, Rn. 147 ff. und Beschluss vom 4. Mai 2016 – 14 B 362/16 –, juris, Rn. 4 ff.,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_75

dergestalt möglich ist, dass der Grundsatz der Subsidiarität in § 12 KfA-Satzung hineinzulesen bzw. § 12 KfA-Satzung lediglich als eine § 93 AO konkretisierende Vorschrift aufzufassen wäre,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_76

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob § 12 Abs. 1 KfA-Satzung wegen Nichtvereinbarkeit mit § 93 AO unwirksam ist. Zum einen würde dies allenfalls zur Teilnichtigkeit der Satzung führen, weil die Satzung auch ohne die Vorschrift des § 12 Abs. 1 KfA-Satzung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne die Regelung des § 12 Abs. 1 KfA-Satzung erlassen worden wäre. Zum anderen findet der angefochtene Bescheid seine Rechtgrundlage jedenfalls in § 92 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 AO.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_77

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_78

vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12/09 –, juris, Rn. 16; OVG NRW Beschluss vom 26. November 2014 – 13 B 1250/14 –, juris, Rn. 12 ff.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_79

So liegt der Fall hier.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_80

Der Austausch der Rechtsgrundlage lässt den Tenor des Auskunftsersuchens in der Fassung der Erklärungen der Beklagten vom 28. Juni 2017 - die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten die bei ihr zum Zweck des Anbietens von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten in Stadtgebiet der Beklagten zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung registrierten Beherbergungsbetriebe mitzuteilen - unberührt. Wesentlich andere oder zusätzliche Ermessenserwägungen sind nicht erforderlich. Zudem hat die Beklagte sich in der Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides maßgeblich (auch) auf die Vorgaben des § 93 AO gestützt.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_81

2. Ausgehend hiervon erweist sich das streitgegenständliche Auskunftsersuchen als rechtmäßig.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_82

Zwar hat die Beklagte die Klägerin entgegen § 91 AO vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht angehört. Die Verletzung dieser Vorschrift ist jedoch gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO unbeachtlich, weil die Anhörung durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt wurde.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_83

Nachdem die Vertreterinnen der Beklagten das Auskunftsersuchen in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert haben, dass die Klägerin verpflichtet werden soll, der Beklagten die bei ihr zum Zweck des Anbietens von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten in Stadtgebiet der Beklagten zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung registrierten Beherbergungsbetriebe mitzuteilen,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_84

zur Zulässigkeit einer solchen Präzisierung im gerichtlichen Verfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 4 B 32/06 –, juris, Rn. 1,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_85

ist das Auskunftsersuchen hinreichend bestimmt i.S.d. § 119 Abs. 1 AO.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_86

Hieraus ergibt sich zudem mit ausreichender Klarheit, dass die Klägerin ohne Ausnahme und unabhängig von den konkreten Vermietungszeiträumen alle bei ihr registrierten Beherbergungsbetriebe mitteilen soll. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Problematik, es sei unklar, ob und wann ein über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehender Aufwand des Beherbergungsgastes vorliege, weil sie auch längerfristige Vermietungen vermittele, stellt sich deshalb in diesem Zusammenhang nicht.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_87

Ferner hat die Beklagte in dem Bescheid angegeben, dass die Auskunft für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird (§ 93 Abs. 2 Satz 1 AO).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_88

Nach § 92 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AO kann die Finanzbehörde (hier: die Beklagte) nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO) Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen. Andere Personen als die am Steuerverfahren Beteiligten haben gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte, worunter auch elektronisch gespeicherte Daten fallen,

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_89

vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 16. Mai 2013, - II R 15/12 -, juris, Rn. 39,

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_91

Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 93 AO ist der Vortrag der Klägerin, das Auskunftsverlangen könne nicht auf § 93 Abs. 1 AO gestützt werden, da alle für die Besteuerung notwendigen Daten bei dem Steuerschuldner zu erheben seien, nicht nachvollziehbar.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_92

Bei dem Auskunftsersuchen der Beklagten handelt es sich um ein so genanntes „Sammelauskunftsersuchen“, das dadurch gekennzeichnet ist, dass über eine noch unbekannte Anzahl von Geschäftsvorfällen Auskunft erteilt werden soll. Ein Sammelauskunftsersuchen ist zulässig, wenn die anordnende Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen führen kann. Es müssen über die allgemeine Lebenserfahrung hinausgehende hinreichende, konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche die Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen in besonderem Maße wahrscheinlich erscheinen lassen,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_93

ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013, - II R 15/12 -, juris, Rn. 53, m.w.N.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_94

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_95

Gemäß § 2 Abs. 1 KfA-Satzung ist Gegenstand der Kulturförderabgabe der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Unter diesen Tatbestand fallen auch entgeltliche Übernachtungen in privaten Unterkünften.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_96

Bei der Erhebung der Kulturförderabgabe kommt den Beherbergungsbetreibern eine maßgebliche Verantwortung zu. Als Entrichtungspflichtige (§ 5 Abs. 2 KfA-Satzung) haben sie die Kulturförderabgabe von dem Beherbergungsgast einzuziehen und für dessen Rechnung an die Beklagte zu entrichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 KfA-Satzung). Um eine den Anforderungen des § 85 AO entsprechende gleichmäßige Steuerhebung zu gewährleisten, ist es deshalb erforderlich, dass die Beklagte möglichst alle in ihrem Stadtgebiet vorhandenen Beherbergungsbetriebe erfasst.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_97

Es ist allgemein bekannt, dass in den letzten Jahren zunehmend eine nicht unerhebliche Anzahl von privaten Zimmern, Wohnungen oder Häusern über Online-Plattformen als vorübergehende Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt angeboten werden.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_98

Die Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr die Identität dieser Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet in einem wesentlichen Umfang nicht bekannt sei. Von den im Juli 2015 bei der Beklagten registrierten 500 Beherbergungsbetrieben habe es sich nur in 120 Fällen um Privatvermietungen gehandelt. Es liege auf der Hand, dass dies nicht dem tatsächlichen Angebot in einer Großstadt entsprechen könne.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_99

Das erkennende Gericht teilt diese Einschätzung. Allein auf der Website der Klägerin werden derzeit über 300 Unterkünfte im Stadtgebiet der Beklagten angeboten,

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_100

www.              .de/koeln.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_101

Vor dem Hintergrund, dass Vermietungen von Privatunterkünften gerade auch, wenn sie nur gelegentlich erfolgen, gewerbe- und steuerrechtlich nicht ausnahmslos erfasst werden und deshalb nicht ohne weiteres in den Fokus steuerlicher Ermittlungen geraten, ist die Annahme naheliegend, dass insbesondere die Vermietung von einzelnen Privatzimmern oder kleinen Wohnungen durch Privatpersonen, wie sie häufig über Online-Portale erfolgt, besonders anfällig für steuerliche Unregelmäßigkeiten ist,

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_102

vgl. VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 - juris, Rn. 71.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_103

Angesichts der niedrigen Anzahl der bereits bei der Beklagten registrierten privaten Beherbergungsbetriebe bestehen hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als unerhebliches Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten und mithin ein ausreichender Anlass für die begehrte Sammelauskunft.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_104

Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (Subsidiaritätsgrundsatz). Als "Soll"-Vorschrift bringt § 93 Abs. 1 Satz 3 AO zum Ausdruck, dass die Behörde zwar in der Regel nach ihr verfahren muss, jedoch in atypischen Fällen von ihr abweichen darf. Ein atypischer Fall ist gegeben, wenn die Beteiligten unbekannt sind und folglich selbst für Auskünfte von vornherein nicht zur Verfügung stehen,

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_105

ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH, Urteil vom 4. Oktober 2006 – VIII R 53/04 –, juris, Rn. 57 m.w.N.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_106

So liegt der Fall hier.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_107

Durch das Auskunftsersuchen will die Beklagte bisher unbekannte entrichtungspflichtige Beherbergungsbetriebe bzw. -betreiber ermitteln. Die „Beteiligten“ sind der Beklagten nicht deshalb bekannt, weil sich die Namen der Beherbergungsbetreiber dem Online-Portal der Klägerin entnehmen ließen. Zwar werden in den dort allgemein zugänglichen Informationen über die Unterkünfte die Namen der Vermieter angegeben. Zum einen gilt dies jedoch nicht ausnahmslos. So werden beispielsweise bei einigen Unterkünfte die Namen der „Verwalter“ angegeben oder als Vermieter „Familie (...)“ genannt. Zum anderen werden weder die Adressen der Vermieter noch der angebotenen Unterkünfte genannt, so dass eine Identifizierung der entrichtungspflichtigen Personen nicht mit der erforderlichen Sicherheit möglich ist,

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_108

siehe die Angebote auf der Internetseite des Klägerin, www. fewo-direkt.de/koeln.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_109

Das Auskunftsersuchen in der Fassung der Erklärungen vom 28. Juni 2017 ist ferner weder dem Grunde nach noch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten unverhältnismäßig.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_110

Es ist geeignet, der Beklagten Kenntnis von den Namen und Anschriften der Beherbergungsbetriebe sowie der Adresse der im Gemeindegebiet der Beklagten belegenen Unterkünfte zu beschaffen und damit unbekannte Steuerfälle zu identifizieren und Steuerverkürzungen aufzudecken. Dass ihr die gewünschten Informationen aus tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stünden, hat die Klägerin - wie deren Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des Gerichtes bestätigt hat - nicht geltend gemacht (vgl. §  93 Abs. 3 AO).

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_111

Das streitbefangene Auskunftsersuchen ist notwendig und erforderlich.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_112

Die Beklagte kann die angeforderten Informationen weder durch eigene Ermittlungen noch auf andere oder die Klägerin weniger belastende Weise erlangen. Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich die gewünschten Informationen selbst beschaffen könne, weil sie über die Internetseite der Klägerin Kontakt mit den Vermietern aufnehmen könne. Dem steht schon entgegen, dass sich das Auskunftsersuchen auf alle bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses registrierten Vermieter bezieht, während bei einer Recherche nur die an diesem Tag angebotenen Unterkünfte ermittelt werden können. Hingegen sind die Angebote, die nicht mehr oder noch nicht zur Verfügung stehen, nicht erkennbar.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_113

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Möglichkeiten manueller Einzelabfragen hinsichtlich grundsätzlich identifizierbarer Nutzer einer Internetplattform wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung darstellt,

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_114

vgl.   Niedersächsisches   Finanzgericht (FG),   Urteil vom               30. Juni               2015- 9 K 343/14 -, juris, Rn. 152, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris, Rn. 80.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_115

Aus diesen Gründen ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Beherbergungsbetriebe über örtliche Ermittlungen zu identifizieren. Unabhängig davon hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass solche Ermittlungen bereits deshalb keinen Erfolg versprechen, weil sich die angebotenen Unterkünfte, selbst wenn die Adresse ermittelbar ist, beispielsweise oftmals in mehrstöckigen Gebäuden befinden und damit nicht eindeutig zur verifizieren sind.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_116

Die Beklagte hat darüber hinaus den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_117

Die in § 93 AO normierte Pflicht dient der Erfüllung der sich aus § 85 AO ergebenden Verpflichtung der Beklagten, Steuern (hier: die Kulturförderabgabe) nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben sowie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt werden.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_118

Diesen Besteuerungsgrundsätzen kommt im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verfassungsrechtliche Bedeutung zu,

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_119

BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris, Rn. 104 ff.; BFH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - GrS 1/10 -, juris, Rn. 61.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_120

Bei der grundlegenden und einschneidenden Bedeutung der Besteuerung für den Staat, die Volkswirtschaft, die Einzelwirtschaften und für jeden Bürger ist es unerlässlich, dass der Staat die gesetzlich vorgesehene Besteuerung auch gegenüber jedermann gleichmäßig durchzusetzen versucht und dadurch Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten Einzelner möglichst verhindert. Der Gesetzgeber ist demgemäß von Verfassungs wegen verpflichtet, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet, insbesondere auch durch die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip,

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_121

vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris, Rn. 113 ff. und Beschluss vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, juris, Rn. 63 ff.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_122

Anhaltspunkte dafür, dass sich der erforderliche (finanzielle) Aufwand der Klägerin, um die von der Beklagten angeforderten Daten zu erheben, nicht in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit, insbesondere dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag (Zweck-Mittel-Verhältnis) stünde, hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_123

Das streitgegenständliche Auskunftsersuchen ist für die Klägerin überdies zumutbar. Die vorzunehmende Interessensabwägung zwischen den Belastungen, denen die Klägerin durch die Beantwortung des Auskunftsersuchens ausgesetzt ist, und dem bereits dargelegten legitimen Interesse der Allgemeinheit an der gleichmäßigen Erhebung von Steuern, fällt zu Lasten der Klägerin aus.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_124

Soweit die von dem Auskunftsersuchen betroffenen Daten als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis anzusehen sind, rechtfertigt das überwiegende Allgemeininteresse an der Offenlegung steuerlich erheblicher Angaben auch Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes,

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_125

vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. November 2000 - 1 BvR 1213/00 -, juris, Rn. 6.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_126

Zudem sind die ggf. betroffenen Geschäftsgeheimnisse in besonderer Weise geschützt, weil die Finanzbehörden zur Wahrung des Steuergeheimnisses, das gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO Geschäftsgeheimnisse umfasst, verpflichtet sind,

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_127

vgl. BFH, Urteil vom 20. Februar 1979 - VII R 16/78 -, juris, Rn. 31.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_128

Sonstige geschäftliche Interessen der Klägerin – wie z.B. Marktanteile – sind nicht geschützt, soweit eine Steuerverkürzung im Raum steht. Zudem wurden auch andere (konkurrierende) Marktteilnehmer in Anspruch genommen.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_129

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie sei aus rechtlichen Gründen gehindert, die Auskünfte zu erteilen, weil die Anbieter von Unterkünften ihre Angebote zu einem erheblichen Teil über einen IT-Dienstleister auf die Plattform der Klägerin einstellten. Denn eventuell entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung der Klägerin, die nicht der Disposition Privater unterliegt, auszuschließen,

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_130

vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 15/12 -, juris, Rn. 49; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 - juris, Rn. 91.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_131

Im Übrigen ist es der Klägerin unbenommen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend zu ändern.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_132

Die Regelungen des Datenschutzes stehen dem Auskunftsersuchen auch im Übrigen nicht entgegen. Wegen der in § 93 AO gesetzlich normierten Auskunftspflicht, welche den Anforderungen an den grundgesetzlich verbürgten Datenschutz genügen,

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_133

vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris, Rn. 136.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_134

ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welches vorliegend Anwendung findet, zulässig. Die Befugnis, die Daten weiter zu geben, ergibt sich aus § 15 BDSG. Dies gilt auch für die Weitergabe von Daten solcher Beherbergungsbetreiber, deren Angebote mutmaßlich nicht der Kulturförderabgabe unterfallen.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_135

Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_136

Aufgrund der bereits dargelegten, sich aus § 85 AO ergebenden Pflicht der Steuerbehörden, denen § 93 AO in besonderem Maße dient, ist das Entschließungsermessen, unbeteiligte Personen zur Erteilung von Auskünften heranzuziehen, regelmäßig intendiert und der Hinweis auf die Rechtgrundlage ausreichend,

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_137

vgl. BFH, Beschluss vom 11. Juni 2004 – IV B 231/02 -, juris, Rn. 3 zu einer Prüfungsanordnung; FG Nürnberg, Urteil vom 23. März 2005 - III 249/2004 -, juris, Rn. 28 zu einem Auskunftsersuchen gemäß § 93 AO, jeweils m.w.N.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_138

Darüber hinaus hat die Beklagte nach ihren Angaben alle 22 von ihr ermittelten Betreiber von Internet-Portalen, auf denen entgeltliche Übernachtungen im Stadtgebiet der Beklagten angeboten werden, um Auskunft gebeten, so dass auch bezüglich der Ausübung des Auswahlermessens weder erhebliche Fehler noch ein Ermessensnichtgebrauch erkennbar sind.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_140

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_141

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_142

Rechtsmittelbelehrung

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_143

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_145

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_146

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_147

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_148

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_149

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_150

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_151

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_152

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_153

Ostermeyer                                                                      Gust                                                                      Dr. Riedel

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_154

Sodann ergeht ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter folgender

Beschluss§

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_156

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_160

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG).

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_161

Rechtsmittelbelehrung

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_162

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_163

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-06-28/24-k-7563-16#rd_164

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.