Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 161
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4.946
Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.06.2016 – VfGBbg 79/15
- OVG Saarland, 05.09.2007 – 1 R 35/06Zitiert von 5
- VG Ansbach, 07.11.2024 – AN 14 K 23.1619
- VGH Bayern, 06.06.2024 – 22 A 23.40061Zitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 20.06.2012 – 119/09
- VG Frankfurt (Oder), 14.09.2018 – VG 5 K 3401/17
Zuletzt entschieden
4.946 Entscheidungen zu § 161 VwGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/161#abs-1 (1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/161#abs-2 (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/161#abs-3 (3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.