Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 161
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/161#abs-1 (1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/161#abs-2 (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/161#abs-3 (3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Wird zitiert von 5.757 Entscheidungen zu § 161 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.06.2016 – VfGBbg 79/15
- OVG Saarland, 05.09.2007 – 1 R 35/06Zitiert von 5
- VG Ansbach, 07.11.2024 – AN 14 K 23.1619
- VGH Bayern, 06.06.2024 – 22 A 23.40061Zitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 20.06.2012 – 119/09
- VG Frankfurt (Oder), 14.09.2018 – VG 5 K 3401/17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.09.2026 – 13 A 240/26Erneute Anforderung eines Nachweises über einen Masernschutz durch das Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 IfSG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 31.08.2026 – 25 L 1867/26Vorläufiger Rechtsschutz auf Gewährung einer ungeteilten Inklusionsassistenz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 27.08.2026 – 1 WB 58.25Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Wehrbeschwerdeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2004 Ausfertigung
§ 161 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2004 I S. 2198
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.