§ 92 Beweismittel
Stand: 13.04.2025
Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1.
Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
2.
Sachverständige zuziehen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 92 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 26.02.2001 – VII B 265/00Zitiert von 15
- VG Berlin, 12.12.2019 – 27 K 292.15Zitiert von 2
- BFH, 17.10.2006 – VII R 17/05Lohnsteuerhilfeverein: Verlangen einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für den künftigen Beratungsstellenleiter vor Eintragung einer Beratungsstelle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 22.02.2000 – VII R 73/98Zitiert von 14
- BFH, 29.01.1981 – V R 47/77Zitiert von 7
- BFH, 13.11.1979 – VIII R 175/77Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 20.11.2024 – 9 K 280/21Zitiert von 1
- BFH, 13.08.2024 – IX R 6/23Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
- FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024 – 16 K 3070/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.