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OVG Sachsen Urteil vom 26.03.2026 – 3 A 627/24

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Az.: 3 A 627/24 6 K 764/22 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil§

In der Verwaltungsrechtssache des prozessbevollmächtigt:

– Kläger – – Berufungskläger und Berufungsbeklagter – gegen die vertreten durch den Oberbürgermeister – Beklagte – – Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin – prozessbevollmächtigt:

wegen Betriebskosten für Kindertageseinrichtung „..........“ im Betriebsjahr 2020 hier: Berufung 2

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2026

für Recht erkannt:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Oktober 2024 - 6 K 764/22 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2022 wird aufgehoben, soweit er eine Zahlungsverpflichtung von mehr als 14.938,11 € festsetzt. Im Übrigen werden die Klage und die Berufungen zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des vom Kläger zu tragenden Eigenanteils an den Betriebskosten für eine von ihm betriebene Kindertageseinrichtung für das Jahr 2020. 2 Der Kläger ist eine als Verein eingetragene ............ Hilfsorganisation. Sie gliedert sich in .... Landesverbände, die über... Orts-, Kreis- und Regionalverbände umfassen. Er betreibt im Gemeindegebiet der Beklagten die Kindertageseinrichtung „..........“ (künftig: Kindertageseinrichtung).

3 Die Beteiligten unterzeichneten am 14. und 19. November 2013 eine Rahmenvereinbarung über den Betrieb und die Finanzierung der Kindertageseinrichtung. Diese enthält auszugsweise folgende Regelungen:

„§ 3 Betriebskosten (1) Personalkosten sind die Aufwendungen für die pädagogischen Fachkräfte gemäß a) § 12 Absatz 1 und 2 SächsKitaG 3 b) § 1 SächsKitaFinVO (Schulvorbereitungsjahr) c) § 5 Absatz 1 Integrationsverordnung (2) sonstige Personalkosten sind Aufwendungen für eigenes Wirtschaftspersonal: Küchenkräfte/ Essenausgabe/ Reinigung- und Servicekräfte/ Hausmeisterkräfte/ Verwaltungskräfte/ weitere Mitarbeiter in der Kindertageseinrichtung z.B. Freiwilligendienste (3) Sachkosten im engeren Sinne sind die Aufwendungen für - pädagogisches Material - Wirtschaftsbedarf - Energie und Brennstoffe - Dienstleistungen - Fort- und Weiterbildung - Steuern, Abgaben, Versicherungen - Aufwand für Beschaffung von Inventar bis 410,00 € (…) - Unterhaltung von Inventar und Gebäude - besonderer sächlicher Verwaltungsaufwand - ggf. sonstige Aufwendungen (4) Sachkosten im weiteren Sinne sind die Aufwendungen für - Miete - Zinsen - Abschreibungen (…) § 5 Eigenanteil der freien Träger Gemäß § 16 SächsKitaG wird vom Träger ein Eigenanteil in Höhe von 4,2 % der Aufwendungen aus der Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 erbracht. Folgende Eigenleistungen sind nachzuweisen und werden auf diesen Eigenanteil angerechnet:

1. Wäschereinigung 2. Fensterreinigung 3. Näharbeiten 4. Erhaltungsaufwand/Renovierung/Raumgestaltung/Schönheitsreparaturen (im Gebäude und Außengelände) durch Dritte nicht Hausmeister 5. Hilfe bei Kinderfesten durch Dritte nicht Hausmeister 6. Hilfe bei Ausflügen 7. Erste-Hilfe-Ausbildung für Kinder und Erzieher Eine detaillierte Auflistung der Eigenleistungen mit Abrechnung ist der Betriebskostenabrechnung anzufügen. (…) § 7 Verfahrensregelungen zur Finanzierung (1) Der Träger legt der ..................... bis zum 31. August eines Jahres den Betriebskostenplan der Kindertageseinrichtung für das folgende Jahr - als Vorentwurf vor. (…) (3) Die .................... leistet jeweils bis zum 10. eines jeden Monatsabschlagszahlungen zu 1/12. (…) (4) Unvorhergesehene (erhebliche) Mehrkosten nach § 4 sind der ..................... unverzüglich anzuzeigen. Über die Deckung dieser Kosten ist im Einzelfall zu entscheiden. (…) 4 (6) Der Träger legt der ..................... bis spätestens 30. April des folgenden Jahres die Jahresrechnung der Kindertageseinrichtung vor. Über- bzw. Minderzahlungen, die sich aus der geprüften Jahresrechnung ergeben, werden entsprechend der Regelungen zur Beschlussfassung der Hauptsatzung der ..................... ausgeglichen.

§ 9 Inkrafttreten, Kündigung Diese Vereinbarung wird für ein Jahr mit Wirkung zum 01.01.2014 abgeschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien schriftlich bis zum 30. Juni des laufenden Jahres für das Folgejahr kündigt. Die in § 3 Abs. 4 und § 4 festzusetzenden Beträge sollten jährlich neu vereinbart werden. Für den Fall der nicht Verhandlung gelten diese weiter. (…)“ 4 Im Nachtrag zu dieser Vereinbarung vereinbarten die Beteiligten am 9. Oktober 2015, dass der Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 einen Eigenanteil in Höhe von 3 % der Aufwendungen aus der Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 zu erbringen hat.

5 Im Jahr 2020 hat die Beklagte dem Kläger insgesamt 361.325,67 € an Vorauszahlungen für den Betrieb der Kindertageseinrichtung geleistet (Gemeindeanteil). Geplant waren Einnahmen ohne den Eigenanteil des Trägers i. H. v. 494.074 € und Ausgaben von 929.794,15 € und mithin ein Eigenanteil von 27.646,39 €. Die tatsächlichen Einnahmen ohne den Eigenanteil beliefen sich im Jahr 2020 auf 486.417,97 € und die Ausgaben auf 840.365,15 €.

6 Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 legte der Kläger der Beklagten die Betriebskostenabrechnung der Kindertageseinrichtung für das Jahr 2020 vor und bat in diesem Zusammenhang um Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie erschwerten Bedingungen für die Erbringung des Eigenanteils. Mit E-Mail vom 17. Mai 2021 reichte er eine aktualisierte Betriebskostenabrechnung ein. Ausweislich dieser beliefen sich die Aufwendungen für das pädagogische Personal (Punkt 5.1 der Abrechnung) auf 656.504,50 €, die Sachkosten (Punkt 5.2 der Abrechnung) auf 173.153,36 € und die sonstigen Sachkosten (Punkt 5.3 der Abrechnung) auf 7.745,62 € (529,17 € Miete; 4484,13 € Mitgliedsbeiträge und 2732,32 € Abschreibungen). Unter dem Punkt (1.2) Eigenanteil (in Summe: 7.559,62 €) weist die Betriebskostenabrechnung folgende Positionen aus: finanzielle Leistungen des Trägers: 2.520,83 €, Sachspenden:

1.728,69 € und Eigenleistungen 3.310 €.

7 In den Vorjahren setzte sich der Eigenanteil des freien Trägers wie folgt zusammen:

2016 2017 2018 2019 finanzielle Leistungen 8.496,80 € 12.786,53 € 14.818,76 € 7.291,40 € Eigenleistungen 7.226,00 € 8.628,00 € 12.281,50 € 8.279,75 € Sachspenden 835 € 1.566,29 € 1.776,99€ 3.530,00 € Projekte 5.365 € 8 Die finanziellen Leistungen setzten sich dabei aus Zuschüssen, Projektmitteln, Geldspenden und jedenfalls in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils auch aus einem unterschiedlich hohen Betrag mit der Bezeichnung „Eigenanteil Vorschulschwimmen“ und in allen drei Jahren jeweils mit einem „Eigenanteil EDV-Technik“ i. H. v. 1.200 € zusammen. Im Jahr 2019 ist außerdem ein Betrag i. H. v. 3.900,87 € mit der Bezeichnung „...-Eigenmittel zum Erreichen 3 %“ aufgeführt.

9 Für das Jahr 2020 hatte der Kläger finanzielle Leistungen i. H. v. 17.970,26 €, Eigenleistungen i. H. v. 9.940 € und keine Sachspenden geplant.

10 Mit Bescheid vom 16. Juni 2021 setzte die Beklagte eine Rückforderung der Vorauszahlung für die Betriebskosten des Jahrs 2020 gegen den Kläger in Höhe von 32.268,23 € fest. Dabei ging die Beklagte unter Punkt 3 des Bescheids davon aus, dass der von dem Kläger in der Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegte Eigenanteil um 17.330,12 € zu gering war. Nach Würdigung der Gesamtumstände seines Vorbringens reiche ein pauschaler Verweis auf die epidemische Lage nicht aus, um vom vertraglich vereinbarten Eigenanteil abweichen zu können.

11 Der Kläger erfüllte die Zahlungsverpflichtung i. H. v. 14.938,11 €. Im Übrigen legte er gegen den Bescheid am 8. Juli 2021 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2022 zurückwies.

12 Am 11. Mai 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend gemacht hat, dass aufgrund der Pandemiesituation der Vertrag zwischen den Beteiligten dahingehend anzupassen gewesen sei, dass sein Eigenanteil für das Jahr 2020 7.559,74 € betrage. Aufgrund der Corona-Beschränkungen sei ihm lediglich die Erwirtschaftung dieses Eigenanteils möglich gewesen. Die Differenz zwischen dem tatsächlich erbrachten und dem vereinbarten Eigenanteil beruhe auf dem pandemiebedingten Ausfall der Ehrenamtlichen und der Projekte, was für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. Hätte er die Umstände der Corona- Pandemie vorhersehen können, hätte er die Anpassung oder Reduzierung des 6 Eigenmitteleinsatzes begehrt. Geschäftsgrundlage der „Vereinbarung“ über die rechnerische Höhe des Eigenanteils seien die zurückliegenden Betriebsjahre gewesen. Durch die Beschränkungen der Corona-Pandemie sei die Möglichkeit der Tragung und Erarbeitung des Eigenanteils nachhaltig beeinträchtigt und teilweise unmöglich gewesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass von den angestellten Erzieherinnen in den Schließ- und Notbetreuungszeiten Arbeiten (Renovierungsarbeiten, Gartenarbeit, Nähen von Stoffmasken, Desinfektionsarbeiten) erbracht worden seien, die in normalen Zeiten durch Ehrenamtliche erbracht worden wären. Allein die dokumentierten Arbeiten beliefen sich auf 244 Stunden und hätten einen Wert von 3.660 € (Bl. 76 GA) gehabt. Zudem müsse der Eigenanteil i. S. d. § 16 SächsKitaG einrichtungsbezogen verstanden werden. Davon gehe auch der Sächsische Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2023 aus. Der Eigenanteil eines Trägers sei somit nur nach seiner Leistungsfähigkeit für diese Kindertageseinrichtung zu bewerten. Die Erwirtschaftung von Eigenmitteln müsse aus dem Objekt und dem Betreiben heraus möglich sein. Kläger sei zwar der ....................... e. V., es gehe aber um den Kreisverband .......... als unselbstständige Organisationseinheit mit eigener Kontoführung und eignen Monats-, Quartals- und Jahresabschlüssen. Jeder Kreisverband werde unter einem eigenen Betriebskennzeichen erfasst und geführt.

Die einzelnen Dienststellen in den Kreisverbänden seien eigene Kostenstellen und damit auch die Kindertagesstätte. Soweit die Beklagte auf den Jahresüberschuss des Klägers verweise, handele es sich nicht um Beträge, die ihm für die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben zur Verfügung ständen, sondern um Spenden und zweckgebundene Gelder.

13 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Rahmenvereinbarung über den Betrieb und die Finanzierung der Kindertageseinrichtung „..........“ dahingehend zu ändern, dass der vom Kläger zu erbringende Eigenanteil für das Jahr 2020 auf 7.559,62 € reduziert wird, und den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2022 aufzuheben, soweit er eine Gesamtzahlungsverpflichtung von mehr als 14.938,11 € festsetzt.

14 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte hat vorgetragen, es sei bei ihr nicht Verwaltungspraxis, dass der Eigenanteil durch Arbeitsleistungen am Objekt, respektive dem Zweck des Objekts dienend, erbracht werde. Der Eigenanteil i. S. d. § 16 SächsKitaG sei nicht einrichtungsbezogen zu verstehen. Der Träger der Einrichtung habe den anhand seiner Leistungsfähigkeit bestimmten Eigenanteil auch mit Mitteln zu erbringen, die er nicht durch den Betrieb dieses Objekts erwirtschaftet habe. Die Satzung des Klägers sehe gerade dessen Verpflichtung als Träger der 7 Kindertagesstätte vor, seine finanziellen Mittel dem Zweck der Satzung entsprechend einzusetzen. Das habe er in der Vergangenheit auch schon getan. Soweit er im Jahr 2020 einen Jahresüberschuss von fast.. Mio. € erzielt habe, resultierten diese Zuwächse ausweislich seines Finanzberichts vor allem aus dem Bereich der Kindertagesstätten. Es sei unverständlich, warum von diesen fast.. Mio. € nicht rund 17.000 € für den Betrieb der Kindertagesstätte eingesetzt werden könnten. Der Kläger habe nicht darlegen können, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die entstandene Finanzierungslücke selbst zu schließen. Haupteinnahmequelle des Klägers seien Umsatzerlöse mit ca. ... Mrd. € gewesen. Dass er Spenden und zweckgebundene Gelder nicht für Kindertagesstätten einsetzen können solle, widerspreche dem Umstand, dass er auf seiner Webseite um Spendengelder werbe und dabei auch den Betrieb von Kindertagesstätten in den Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit stelle. Die die Beklagte bindenden Haushaltsgrundsätze stünden einer nachträglichen Verringerung des Eigenanteils entgegen.

16 Auch in der Vergangenheit, etwa im Jahr 2013, sei vom Kläger ein monetärer Betrag gefordert und bezahlt worden. Auch der Gesetzgeber habe eine monetäre Beteiligung des freien Trägers von Beginn an vorgesehen. Es sei allgemein anerkannt, dass unter Eigenleistungen auch monetäre Mittel zu verstehen seien. Sie verwies ferner auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung der freien Wohlfahrtspflege und die seit jeher angenommene Bedeutung des Eigenanteils freier Träger.

17 Der Kläger habe sich im Jahr 2020 auch nicht an die Beklagte gewandt, um eine Lösung zu finden. Für die Beklagte sei daher nicht ersichtlich gewesen, dass ein Problem hinsichtlich des Eigenanteils vorliegen könnte. Dies auch deshalb, weil andere Kindertagesstätten kreative Lösungen zur Erbringung des Eigenanteils gefunden hätten. Sie sei davon ausgegangen, dass das dem Kläger als erfahrenen Träger mit hoher Wirtschaftskraft auch gelungen sei. Ein Vertragsanpassungsverlangen könne zudem nur mit Wirkung für die Zukunft verlangt werden. Zudem hätten alle anderen Träger ihren Eigenanteil wie vereinbart erbracht. Dies gelte auch für eine Kindertagesstätte, die von einem Elternverein geführt werde und ebenfalls einen Eigenanteil von 3 % zu tragen habe. Dieser habe nach Individualvereinbarung aber Abschreibungen für in den Vorjahren erbrachte Investitionen auf den Eigenanteil anrechnen dürften. In der Sache fordere der Kläger eine doppelte Bezahlung des Personals. Er habe dieses jedenfalls in einem Umfang von 244 Stunden nicht für die pädagogische Tätigkeit am Kind, sondern für eine im Sinne der Eingruppierung geringer zu bewertende Tätigkeit eingesetzt. Dennoch habe er die Personalkosten für die höhere Tätigkeit erhalten. Seine Forderungen, die Kosten für die Arbeitskräfte zugleich beim Eigenanteil zu berücksichtigen, stelle eine unzulässige doppelte Kostenerstattung dar. Auch sei eine Reduzierung des Eigenanteils in der 8 Rechtsprechung nur in solchen und hier nicht vorliegenden Fällen anerkannt, die zu einer konkreten Gefährdung dieser Kindertagesstättenplätze führten.

18 Das Verwaltungsgericht hat zur Prüfung, ob ein Beweisbeschluss sinnvoll sein könnte, am 5. Juli 2023 telefonisch Kontakt mit Frau ............. aus dem Sächsischen Bildungsministerium aufgenommen. Frau ...... hat auf Nachfrage des Berichterstatters mitgeteilt, dass vom Ministerium keine Zahlen dazu erhoben würden, wie hoch der durchschnittliche von den Kita-Betreibern zu erbringende Eigenanteil sei. Ihr sei auch nicht bekannt, dass solche Zahlen von anderen Einrichtungen erhoben werden.

19 Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, die Rahmenvereinbarung über den Betrieb und die Finanzierung der Kindertageseinrichtung „..........“ dahingehend zu ändern, dass der vom Kläger zu erbringende Eigenanteil für das Jahr 2020 auf 19.889,74 € reduziert werde. Es hat den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2022 aufgehoben, soweit er eine Zahlungsverpflichtung von mehr als 27.268,23 € festgesetzt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass die Klage zulässig aber nur teilweise begründet sei 20 Die Klage sei zulässig. Der Kläger begehre eine Änderung der Regelung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über den Betrieb und die Finanzierung der Kindertageseinrichtung, die durch eine auf die Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung gerichtete Leistungsklage durchgesetzt werden könne. Er habe auch erfolglos ein Anpassungsverlangen geäußert.

21 Die Klage sei nur teilweise begründet. Anspruchsgrundlage des Anpassungsbegehrens sei § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG (künftig nicht mehr mit zitiert). Die zwischen den Beteiligten geschlossene Rahmenvereinbarung sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.

22 Das Anpassungsbegehren sei rechtzeitig geltend gemacht worden, weil es innerhalb der mindestens drei Jahre betragenden Verjährungsfrist geltend und rechtshängig gemacht worden sei. Soweit vertreten werde, dass eine Vertragsanpassung (grundsätzlich) nur für die Zukunft verlangt werden könne, sei dem nicht zu folgen. Dem Gesetzeswortlaut sei keine entsprechende zeitliche Grenze zu entnehmen. Auch der Sinn und Zweck des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gebiete eine solche Grenze nicht. Bezogen auf finanzielle Rechtswirkungen komme eine Anpassung des Vertrags auch nach Erfüllung noch in Betracht. Zudem gelte das Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs über § 62 Satz 2 VwVfG auch für 9 Anpassungsbegehren betreffend öffentlich-rechtlicher Verträge, so dass eine wirksame zeitliche Grenze für die Geltendmachung des Anpassungsbegehrens bestehe.

23 In materieller Hinsicht seien die Voraussetzungen für ein Anpassungsbegehren jedoch nur teilweise erfüllt. Dabei hat die Kammer ihrer Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2024 (- 8 C 4/11 -, juris Rn. 57 und 64 f.) genannten Grundsätze zugrunde gelegt. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sie einen Anspruch des Klägers auf Reduzierung des Eigenanteils für das Jahr 2020 im Umfang von 5.000 € angenommen. Es liege bezogen auf den in der Rahmenvereinbarung festgelegten Eigenanteil eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage vor. Unstreitig habe keiner der Beteiligten bei Abschluss der Rahmenvereinbarung im Jahr 2015 die Vorstellung gehabt, es werde während der Vertragslaufzeit zu einer Pandemie und damit verbundenen weitreichenden hoheitlichen Eingriffen in den Betrieb der Kindertageseinrichtung kommen. Es sei gerichtsbekannt, dass Kindertageseinrichtungen ab dem 18. März 2020 bis Ende 2020 durchgängig staatlichen Vorgaben, die zu umfangreichen Einschränkungen des Betriebs geführt hätten, unterlägen hätten. Sie wären über längere Zeit nur im Notbetrieb tätig gewesen. Die zeitweilige Wiedereröffnung sei mit der staatlichen Maßgabe ermöglicht worden, die verschiedenen Kindergruppen zu trennen. Der Zugang zu den Kindertageseinrichtungen sei für die Eltern der dort betreuten Kinder stark eingeschränkt gewesen. Gemeinsame Aktionen von Eltern, Kindern und Erzieherinnen wie Feste, Ausflüge und Gemeinschaftsarbeitstage hätten nicht durchgeführt werden können. Von den in der Rahmenvereinbarung der Beteiligten ausdrücklich vorgesehenen Eigenleistungen von Eltern oder anderen Ehrenamtlichen, die zugunsten des Klägers kostenlos erbracht würden, aber trotzdem auf den zu erbringenden Eigenanteil angerechnet werden, seien daher viele fast im gesamten Jahr 2020 unmöglich zu erbringen gewesen. Dazu gehörten insbesondere Renovierungs- und Gartenarbeiten sowie Hilfen bei Kinderfesten und Ausflügen.

24 Dem Kläger könne unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden. Es könne ihm zwar überwiegend, aber nicht vollständig zugemutet werden, die pandemiebedingt geringeren Eigenleistungen durch die Erhöhung des finanziellen Eigenanteils auszugleichen.

25 Die wirtschaftlichen Nachteile, die der Kläger aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen beim Betrieb der Kindertagesstätte erlitten habe, beruhten nicht auf betrieblichen Entscheidungen oder der enttäuschten Vorstellung, Eltern und Dritte für ehrenamtliche Arbeiten gewinnen zu können. Sie seien vielmehr Folge der umfangreichen staatlichen Eingriffe in das gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gewesen, für die keiner der beiden Beteiligten verantwortlich gemacht werden könne. Durch die Corona-Pandemie habe 10 sich letztlich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das von der vertraglichen Risikoverteilung ohne eine entsprechende vertragliche Regelung nicht erfasst werde. Das damit verbundene Risiko könne regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden. Davon sei auch vorliegend auszugehen, so dass der vom Kläger für das Jahr 2020 zu erbringende Eigenanteil neu zu bestimmen gewesen sei. Dabei sei der Sinn und Zweck des Erfordernisses der Erbringung eines Eigenanteils zu berücksichtigen. Dadurch solle der freie Träger in angemessenem Umfang an den Kosten des Betriebs der Kindertagesstätte beteiligt werden. „Angemessen“ sei eine Leistung, wenn sie den gegebenen Umständen und der finanziellen Situation des Trägers entspreche, wobei auch sonstige Verhältnisse des Trägers zu berücksichtigen seien. Der Träger habe eine Leistung einzubringen, die ihn in seiner Basis nicht gefährde. Danach verbiete sich ein allgemeiner, von der Organisation und Finanzausstattung abgelöster Maßstab der Angemessenheit, der einen bestimmten Deckungsbeitrag als Eigenleistung der Träger einkalkuliere. Daher sei die Leistungsfähigkeit des Trägers als Ganzes bei der Bemessung des Eigenanteils zu berücksichtigen. Dies sei geboten, um eine Benachteiligung finanzschwacher Träger zu vermeiden. Um eine gesetzlich beabsichtigte Trägervielfalt zu erreichen, sei es nämlich oftmals erforderlich, kleinere Träger stärker zu fördern als größere, die über eine höhere Finanzkraft verfügten. Allerdings sei die Leistungsfähigkeit des Trägers nicht der alleinige Maßstab für die Bestimmung der Angemessenheit.

26 Nach diesem Maßstab ergebe die vorzunehmende Gesamtabwägung, dass die überwiegenden finanziellen Nachteile, die aus der wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage resultierten, vom Kläger zu tragen seien. Zwar spreche für eine gleichmäßige Verteilung der Folgen, dass der Kläger mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung sowohl Interessen der Beklagten als auch eigene Interessen verfolge. Zum einen „bediene“ sich die Beklagte bei dem Kläger, um die geschaffenen Rechtsansprüche auf einen Kindergartenplatz zu befriedigen. Dies schließe die Annahme eines Eigeninteresses des Trägers aber nicht aus. Das Eigeninteresse des Klägers am Betrieb der Kindertageseinrichtung folge aus seinen satzungsrechtlichen Aufgaben. Diese umfassten die Arbeit und Förderung von Kindern, ohne dass damit wirtschaftliche Interessen verfolgt würden. Für eine überwiegende Tragung der Nachteile durch den Kläger sprächen die folgenden Erwägungen: Der vom ihm zu erbringende Eigenanteil habe sich durch die Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie reduziert. Denn dadurch seien die Ausgaben gesunken. Die geplanten und tatsächlichen Ausgaben für den Betrieb der Kindertageseinrichtung im Jahr 2020 wiesen eine Differenz i. H. v. 86.429 € auf. Dadurch habe sich der vom Kläger zu erbringende Eigenanteil um ca. 2.600 € reduziert. Die finanzielle Situation des Klägers als Ganzes habe sich im Jahr 2020 durch die Corona-Pandemie nicht verschlechtert. Vielmehr habe sich sein Jahresüberschuss im Vergleich zum Vorjahr um ca. .. Mio. € auf über.. Mio. € verbessert. Die vom Kläger für das Jahr 2020 geplanten Eigenleistungen in einem wertmäßigen Umfang von 9.940 € seien in den Jahren 2016 bis 2019 nur einmal erreicht 11 worden. Die Planung liege auch fast 1.000 € oberhalb des Mittelwerts dieser Jahre. Von daher wäre auch ohne die wegen der Corona-Pandemie verursachten Einschränkungen nicht sicher gewesen, dass die Planung erreicht werde. Die vom Kläger im Jahr 2020 zur Erbringung des Eigenanteils angesetzten finanziellen Leistungen aus seinen eigenen Mitteln lägen mit 2.520,83 € deutlich unterhalb der gleichen Leistungen in den Jahren 2016 bis 2019. Diese betrügen: 8.496,80 € (2016), 12.786,53 € (2017), 14.818,76 € (2018) und 7.291,40 € (2019).

Die Aufbringung dieser finanziellen Leistungen aus eigenen Mitteln sei zur Erbringung des Eigenanteils erforderlich gewesen, obwohl in den Jahren 2016 bis 2019 keine Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie bestanden hätten. Dies verdeutliche, dass der vereinbarte Eigenanteil jedenfalls im Ergebnis so zu bemessen sei, dass er zwingend auch finanzielle Leistungen aus eigenen Mitteln des Klägers umfasse. In der Gesamtabwägung dieser Umstände erachte die Kammer eine Reduzierung des vom Kläger für das Jahr 2020 zu erbringenden Eigenanteils i. H. v. 5.000 € für angemessen.

27 Der Kläger hat gegen das ihm am 17. November 2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 26. November 2024 die Zulassung der Berufung beantragt und dies mit Schriftsatz vom 2. Januar 2025 begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 5. November 2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 27. November 2024 die Zulassung der Berufung beantragt und dies mit Schriftsatz vom 6. Januar 2025, einem Montag, begründet. Der Senat hat die Berufung beider Parteien mit Beschluss vom 20. Mai 2025 wegen der bestehenden besonderen rechtlichen Schwierigkeit i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 27. Mai 2025 und dem Beklagtenvertreter am 26. Mai 2025 zugestellt.

28 Nachdem dem Kläger antragsgemäß die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 28. Juli 2025 verlängert worden war, führte er mit Schriftsatz vom 15. Juli 2025 zur Begründung seiner Berufung und mit Schriftsätzen vom 1. September 2025 und 19. März 2026 zusammengefasst Folgendes aus:

29 Dass es durch die pandemiebedingte Situation zu einer wesentlichen Störung der Geschäftsgrundlage gekommen sei, sei auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Eine solche Störung sei von keiner Seite zu vertreten.

30 Seine Berufung richte sich sowohl gegen die Einzel- als auch die Gesamtabwägung des Verwaltungsgerichts. Dabei erweise sich jedes Einzelargument, welches das Gericht im Rahmen der Gewichtung angewandt habe und somit auch die Gesamtgewichtung als fehlerhaft. Er habe einen Vertragsanpassungsanspruch in voller Höhe. Sein Eigenanteil für das Jahr 2020 sei auf 7.559,62 € festzusetzen. Das entspreche seiner Leistungsfähigkeit im Jahr 2020 und 12 sei durch Eigenleistungen nachgewiesen worden. Ihm sei es nicht möglich, aus dem Betrieb der Kindertageseinrichtung im Jahr 2020 einen höheren Eigenanteil zu leisten.

31 Ausweislich § 5 der zwischen den Parteien abgeschlossenen Rahmenvereinbarung habe der Eigenanteil zunächst 4,2 % und ab 1. Januar 2016 3 % betragen. Es sei der Vereinbarung nicht zu entnehmen, woraus sich das prozentuale Ergebnis ergebe. Der veröffentlichte Jahresüberschuss oder die Vermögenssituation des Klägers als Ganzes habe keine Rolle gespielt. Die Höhe des Eigenanteils habe sich nicht an der Leistungsfähigkeit des Klägers orientiert. Die Parteien hätten „zum Zeitpunkt der Vereinbarung einen rechnerischen Bezug zur Höhe der Betriebskosten hergestellt, die sich im Wesentlichen die einrichtungsbezogenen Personalkosten sind“. Die einrichtungsbezogenen Personalkosten stiegen kontinuierlich und tarifvertragsabhängig. Er sei in seiner einrichtungsbezogenen Leistungsfähigkeit, angesichts der (einrichtungsbezogenen) Personalkostenerhöhungen aber auch der - einrichtungsbezogenen - Betriebskostenerhöhungen nicht flexibel. Um so mehr bedürfe es einer Anpassung wegen des coronabedingten Ausnahmefalls.

32 Dass das Gericht bei Bestimmung der Höhe des Anpassungsanspruchs im Ausgangspunkt von einer hälftigen Risikoverteilung ausgegangen sei, sei falsch. Denn insoweit habe das Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger zwar eine Aufgabe der Beklagten übernommen habe, aber gleichwohl satzungsmäßig ohne Gewinnerzielungsabsicht das Interesse der Arbeit mit Kindern und die Förderung von Kindern zum Ziel habe. Es habe somit aus dem Satzungszweck geschlussfolgert, dass der Kläger eigene finanzielle Mittel einsetze, um Kindertagesstätten zu betreiben, also eine staatliche Aufgabenerfüllung bezuschusse. Das sei jedoch unzutreffend. Das könne nicht aus dem satzungsmäßigen Zweck allein oder unmittelbar abgeleitet werden, insbesondere, weil er seine Zwecke (auch) mit Ehrenamtlichen erfülle. Der Einsatz von Eigenmitteln für das Betreiben einer Kindertageseinrichtung ergebe sich allein aus dem Gesetz und bilde die Geschäftsgrundlage, nicht seine Satzung. Daher sei die vom Gericht vorgenommene Gewichtung seines Satzungszwecks im Rahmen des Vertragsanpassungsanspruchs unzulässig. Dieser sei bereits Gegenstand und damit auch Grundlage der vertraglichen Absprache gewesen.

33 Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er die finanziellen Mittel selbst aufbringen müsse, wenn er seine Mitarbeiter aufgrund seiner tarifvertraglichen Struktur im Einzelfall besser bezahle als die Beklagte ihre Mitarbeiter, ohne dass die Beklagte eine sich daraus ergebende Differenz als Eigenanteil akzeptiere.

34 Richtigerweise hätte das Gericht in Bezug auf die Vertragsanpassung darauf abstellen müssen, was die Parteien in Ansehung von § 16 SächsKitaG vereinbart hätten, wenn ihnen die Umstände, die zur Vertragsanpassung führten, bekannt gewesen wären.

35 Das Gericht habe verkannt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt den Eigenanteil in „Geld“ erstattet habe und die Beklagte nie von einem monetären Ausgleich ausgegangen sei. Die vom Gericht vorgenommene Risikoverteilung bedeute eine Gewichtung von 4/5 zu seinen Lasten. Die vom Gericht vorgenommene Abwägung führe zu einem eigenständigen finanziellen Vorteil der Beklagten. Die offene Differenz i. H. v. 12.330 € müsste er als Geldbetrag aufwenden, obwohl er ihn nicht aus dem Betrieb der Kindertagesstätte erwirtschaften könne. Er erwirtschafte keine Gewinne mit dem Betrieb der Kindertagesstätte. Sie hätten auch keinen Gewerbemietvertrag abgeschlossen. Gemäß § 16 SächsKitaG könne sich ein Eigenanteil auch nur aus dem Betrieb der Kindertagesstätte selbst ergeben. Insoweit sei die Trägervielfalt und die Gleichbehandlung aller Träger nur dadurch sicherzustellen, als sich der Eigenanteil aus der Leistungsfähigkeit des Trägers „im Sinne des im Rahmen des Betriebes der Kindertagesstätte bestimme“. Auch sei zu beachten, dass ihm infolge der behördlichen Anordnungen die Möglichkeit genommen worden sei, den Eigenanteil durch Eigenleistungen nach § 5 des Vertrags zu erwirtschaften. Er habe auch nicht die Elternbeiträge erhöhen oder Dritte, Eltern, Mitarbeiter oder Ehrenamtliche zur Erbringung von Leistungen verpflichten können, um damit den Eigenanteil zu erbringen oder Unterdeckungen zu kompensieren. Damit scheide eine Äquivalenzbetrachtung in „Geld ausgedrückt“ aus und es bleibe das Sachargument der „Angemessenheit“ des Eigenanteils. Aus der „Angemessenheit“ ergebe sich unmittelbar der Anspruch auf Vertragsanpassung.

36 Unzutreffend sei das Gericht davon ausgegangen, dass bei der Bemessung des Eigenanteils die Leistungsfähigkeit des Klägers als Ganzes zu berücksichtigen sei. Es sei eine allein einrichtungsbezogene Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers vorzunehmen. Der Wortlaut von § 16 SächsKitaG sei insoweit unergiebig. Der Jahresüberschuss des Bundesvereins sei nicht maßgeblich. Denn die Organisationsstruktur des Klägers beinhalte, dass die Kindertagesstätte durch den Regionalverband wirtschaftlich als eigene Kostenstelle des Klägers agiere. Die Jahresabschlüsse respektive Jahresüberschüsse seien auch nicht Bestandteil des vereinbarten Eigenanteils von 4,2 % bzw. 3 % gewesen. Die Leistungsfähigkeit des Trägers sei bei und nach Vertragsabschluss einrichtungs- bzw. objektbezogen bewertet worden, weil diese sich aus dem Betrieb der Kindertagesstätte ergeben müsse. Die Parteien hätten sich bei Vertragsabschluss nicht an den Jahresabschlüssen des Bundesvereins orientiert und könnten dies auch nicht getan haben. Das Vertragsanpassungsbegehren habe sich nicht an der Vermögenssituation einer Vertragspartei, sondern am Vertragsgegenstand, den wechselseitigen Leistungsverpflichtungen, zu orientieren. Demzufolge hätte das Gericht den Jahresumsatz des 14 Bundesvereins nicht als Gewichtungskriterium heranziehen dürfen. Auch der Umstand, dass der Eigenanteil zu keinem kaufmännischen Wettbewerb unter den Trägern führen solle, spreche für eine allein einrichtungsbezogene Bewertung der Leistungsfähigkeit des Trägers. Entgegen der Annahme des Gerichts gebe es keine „finanzschwachen“ Träger, die unterstützt werden sollten oder müssten. „Finanzschwache“ Träger seien nicht leistungsfähig und könnten eine Kindertageseinrichtung nicht betreiben, indem sie kostendeckend arbeiteten und ohne Gewinnerzielung einen zusätzlichen monetären Anteil leisteten. Wenn dem so wäre, dann müssten auch nach dem Verständnis des Gerichts „finanzschwache“ Träger „nach welchen Kriterien und Höhe beteiligt werden, um die Kommune zu entlasten“. Das dürfte wohl schwerlich dazu führen, dass der „finanzschwache“ Träger durch den Betrieb einer Kindertagesstätte aufgrund eines „geringeren“ Eigenanteils zu einem „finanzstarken“ Träger werde. Das könne entgegen der Annahme des Gerichts also kein Kriterium sein und trage eine sachwidrige Ungleichbehandlung in sich.

37 Eine Bestimmung des Eigenanteils, die nicht objekt- oder einrichtungsbezogen im einzelnen Haushaltsjahr erfolge, löse sich vom Sinn und Zweck des Sächsischen Kitagesetzes. Dieses sehe nicht vor, dass die Parteien den Eigenanteil dauerhaft verbindlich vereinbaren oder mit einem prozentualen Ansatz bestimmen könnten. Das Gesetz lasse offen, wie die Höhe des Eigenanteils bzw. die Leistungsfähigkeit des Trägers zu ermitteln bzw. zu bestimmen sei bzw. bestimmt werden könne. Aus der Natur der Sache heraus könne er sich nicht aus einer Gewinnabschöpfung ergeben, weil mit einer Kindertagesstätte kein Gewinn erwirtschaftet werden könne. Auch die Personal- und Sachkosten würden einrichtungsbezogen finanziert.

38 Sei der Jahresüberschuss des Klägers relevant, könne er zukünftig keine Kindertagesstätte mehr betreiben, ohne dass die Kommune unter dem Vorbehalt der betriebswirtschaftlichen Ergebnisse des Klägers einen schwerlich objektivierbaren und nachvollziehbar ermittelten Eigenanteil in Ansatz bringe, der das wirtschaftliche Betreiben einer Kindertagesstätte ausschließe. § 16 SächsKitaG solle aber nicht das Interesse der Kommune an einem möglichst hohen Eigenanteil und damit vor einer auf sie entfallenden geringen Kostentragungspflicht schützen. Der Kläger habe keine Finanzierungsmittel für die Beklagte bereitzustellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen könne. Ebenso wenig sei die Angemessenheit der Eigenleistung Voraussetzung für eine staatliche Zuschussfinanzierung. Eigenleistungen des Trägers stellten auch keine Einnahmemöglichkeit dar, denn Einnahmen könnten begrifflich nur Geldbeträge sein. Eigenleistungen könne der Träger weder entgegennehmen noch einnehmen. Gleichwohl hätten die Parteien vereinbart, dass Leistungen Dritter an den Träger für die Kindertageseinrichtung zu den Eigenleistungen zählten. Auf diese Leistungen habe der Träger keinen Rechtsanspruch. Zweckbindung sei die Kindertageseinrichtung und ihr Betrieb. Geldspenden seien in der Regel zweckgebunden und könnten nicht zur Vermehrung des für den Betrieb 15 einsetzbaren Geldvermögens des Trägers führen. Sachleistungen seien kein Geldvermögen. Sofern Sachleistungen Betriebskosten ersparten, führe dies nicht zu einem Zuwachs des Geldvermögens. Er habe auch keinen Rechtsanspruch auf ehrenamtliche Tätigkeiten, unentgeltliche Leistungen der Eltern oder seiner Mitarbeiter, Spenden oder freiwillige Leistungen Dritter.

39 Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beklagte, wenn sie die Kindertageseinrichtung selbst betrieben hätte, die gleichen Einschränkungen bei voller Kostentragungspflicht hätte hinnehmen müssen.

40 Es komme entgegen der Annahme des Gerichts für eine Abwägung nicht auf das „rein“ rechnerische Ergebnis der Eigenanteile aus anderen Haushaltsjahren und die rechnerische Reduzierung des Eigenanteils für 2020 an, da sich die Höhe des Eigenanteils stets nach einem prozentualen Anteil an den Ausgaben für den Betrieb der Kindertageseinrichtung orientiere, also bloßes rechnerisches Ergebnis sei. Der Eigenanteil reduziere sich entsprechend den geringeren Ausgaben. Daher komme es nicht auf planerische Annahmen an, sondern auf die Ist- Kosten und die uneingeschränkte Möglichkeit des Betriebs der Kindertageseinrichtung.

41 Die Gewichtung zum Nachteil des Klägers mit der Begründung, dass die Vorjahre und die nachfolgenden Jahre mit zu berücksichtigen seien, sei fehlerhaft. Denn die Vertragsanpassung richte sich an dem jeweiligen Haushaltsjahr aus und der Anpassungsanspruch leite sich gerade aus dem unvorhergesehenen Ausnahmegrund ab. Er habe in den Vorjahren mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung auch keine Gewinne erwirtschaftet, die im Anpassungsjahr angerechnet werden müssten oder könnten.

42 Auch sei das vom Gericht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig, da kein Vertrag abgeschlossen worden sei, der einen vergleichbaren Leistungsaustausch vorsehe und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten der Gewinnerzielung und des unternehmerischen Betriebsrisikos beurteilt werden könne. Die Beklagte übertrage das Betreiben von Kindertagestätten auf andere Träger, weil sie das Risiko dieser Pflichtaufgabe selbst nicht tragen wolle. Wenn das Betreiben einer Kindertagesstätte kein Verlust- bzw. Risikogeschäft wäre, würde die Beklagte diese Aufgabe selbst erfüllen. Hinzu komme, dass Kindertagesstätten nach konzeptionellen Kriterien und nicht unter kaufmännischen Wettbewerbsbedingungen vergeben würden. Er habe weder mit der Coronapandemie noch mit deren Auswirkungen rechnen oder bei der vertraglichen Vereinbarung einkalkulieren müssen. Es sei ihm schlichtweg nicht möglich gewesen, den (vereinbarten) Eigenanteil in der Coronazeit zu gewährleisten. Dieser sei keine Finanzierungsbeteiligung.

43 Seine Leistungsfähigkeit hinsichtlich des zu erwirtschaftenden Eigenanteils ergebe sich (erst) am Ende des Geschäftsjahrs. Es sei abzuwarten gewesen, wie sich die coronabedingten Hindernisse und Beeinträchtigungen von Monat zu Monat auswirkten, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeiten zur Realisierung des Eigenanteils in der bisherigen Verfahrensweise. Der Eigenanteil sei ab dem Zeitpunkt anzupassen, ab dem die Anpassungsgründe eingetreten seien. Im Übrigen seien die coronabedingten Anpassungsgründe der Beklagten offenkundig gewesen.

44 Es läge auch keine „Doppelkompensation“ vor. Er habe die Sach- und Personalkosten vorhalten und aufwenden müssen. Es sei nicht möglich gewesen, die Kindertagesstätte zeitweise zu räumen oder Personalkosten zu reduzieren. Er habe keine Personalarbeitszeit als ehrenamtliche Zeit für den Eigenanteil abgerechnet. Soweit in der Aufstellung „Arbeiten zur Coronazeiten (2020)“ Frau K.... und Frau S....... als ausführende Erzieherinnen genannt würden, seien die aufgeführten Leistungen am 13. März 2019 erbracht und in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020 zur Abrechnung gebracht worden. Die Tätigkeiten seien von den beiden Erzieherinnen außerhalb ihrer vertraglich geregelten Arbeitszeit erbracht worden und seien daher als Beitrag zum Eigenanteil berücksichtigungsfähig.

45 Schließlich ergebe sich bei Berücksichtigung der sonstigen Sachkosten i. H. v. 7.745,62 € ein Gesamtaufwand von 837.403,48 € und damit rein rechnerisch ein Eigenanteil von 25.122,10 €. Der Abrechnungsfehler wirke sich daher nur i. H. v. 232,36 € zu seinen Gunsten aus. Auch seien nach Maßgabe der Betriebskostenabrechnungen 2023 und 2024 die sonstigen Sachkosten (auch Mitgliedsbeiträge, im Abrechnungsformular auch als „betriebsbedingte Mitgliedsbeiträge“ benannt), vollumfänglich anerkannt worden.

46 Die Beklagte finanziere das Vorschulschwimmen anteilig. Die verbleibenden Kosten würden als Eigenanteil gegenüber der Kommune abgerechnet.

47 Der Eigenanteil für die EDV-Technik i. H. v. 1.200 € begründe sich wie folgt: Der in der Einrichtung bereitgestellte Rechner diene der Sicherstellung einer individuellen und kontinuierlichen Entwicklungsdokumentation der Kinder. Zudem würden Entwicklungsgespräche vorbereitet und pädagogische Prozesse strukturiert begleitet. Der Einsatz von EDV-Technik ermögliche den Erziehern, ihre pädagogische Arbeit effizienter zu gestalten und qualitativ zu verbessern. Die technische Ausstattung werde durch die EDV-Abteilung so betreut, dass sie den pädagogischen Fachkräften jederzeit zuverlässig zur Verfügung stehe, wofür die angeführten Kosten anfielen.

48 Die Position „...-Eigenmittel zum Erreichen 3 %“ i. H. v. 3.900,87 € sei ein Defizit, welches er im Jahresabschluss zu tragen und auszuweisen habe, eine Unterdeckung, die an die Beklagte fließe. Sie stelle den Fall der nicht bestehenden einrichtungsbezogenen Leistungsfähigkeit dar.

49 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtes Chemnitz vom 24. Oktober 2024 - 6 K 764/22 - wird insoweit geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, die Rahmenvereinbarung über den Betrieb und die Finanzierung der Kindertageseinrichtung „..........“ dahingehend zu ändern, dass der vom Kläger zu erbringende Eigenanteil für das Jahr 2020 auf 7.559,62 € reduziert wird. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2022 wird aufgehoben, soweit er eine Zahlungsverpflichtung von mehr als 14.938,11 € festsetzt.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

50 Die Beklagte beantragt, die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Oktober 2024 - 6 K 764/22 - insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

51 Nachdem der Beklagten antragsgemäß die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 28. Juli 2025 verlängert worden war, führte sie mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025 zur Begründung ihrer Berufung und im Übrigen mit Schriftsätzen vom 18. August 2025 und 26. März 2026 zusammengefasst Folgendes aus:

52 Es bestehe kein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Norm ermögliche nicht die vom Kläger am 6. Mai 2021 geltend gemachte rückwirkende Vertragsanpassung für das abgerechnete Haushaltsjahr (2020). Anpassungen auf Grundlage von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG könnten nur ex nunc erfolgen. Das folge aus dem Wortlaut. Denn die Norm sehe auch eine Kündigungsmöglichkeit und damit eine Änderung für die Zukunft vor, wenn die Anpassung zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags führe. Jedenfalls fehle es an der von der Norm vorausgesetzten zeitlichen Nähe des Anpassungsbegehrens. Auch deswegen sei ihr die Vertragsanpassung unzumutbar. Auch könne sich die andere Vertragspartei bei einem nachträglichen Anpassungsbegehren in keiner Weise auf die sich für sie ergebenden nachteiligen Veränderungen einstellen, was nicht interessengerecht sei. Die (nachträgliche) Einschränkung der gemeindlichen Finanzhoheit widerspreche Art. 28 Abs. 2 GG.

53 Das Festhalten des Klägers am vereinbarten 3%igen Eigenanteil sei für diesen nicht unzumutbar. Unzutreffend leite das Gericht aus den pandemiebedingten Betriebseinschränkungen eine „gravierende Disparität von Leistung und Gegenleistung“ her. Dies verkenne, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt von der Pflicht entbunden gewesen sei, Betreuungsleistungen - wenn auch in wechselnden Modi - zu erbringen. Die Annahme eines nahezu vollständigen Leistungsstillstands entbehre einer Tatsachengrundlage. Der auf über.. Mio. € angewachsene Jahresüberschuss des Klägers belege, dass keine unzumutbare Belastung bestehe. Zudem hätten ihn bereits pandemiebedingte Einsparungen (Ausflüge, Feste, Sachaufwand) entlastetet, was bisher nicht berücksichtigt worden sei. Er habe gerundet 7.000 € weniger an Einnahmen, aber auch 86.000 € weniger an Ausgaben gehabt. Selbst wenn man mit dem Kläger nur auf die Situation in der streitgegenständlichen Einrichtung abstelle, ergebe sich daher keine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation im Jahr 2020. Richtigerweise sei aber die Gesamtwirtschaftskraft des Trägers maßgeblich. § 16 SächsKitaG stelle auf den Träger als solchen ab und nicht auf die einzelne Einrichtung. Ein Träger, der in der Gesamtschau einen Überschuss von über.. Mio. € erwirtschafte, könne sich nicht auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Der Kläger sei eine einheitliche juristische Person; interne Gliederungen in Kreis- oder Landesverbände änderten an der rechtlichen Zurechnung nichts. Eine objektbezogene Betrachtung würde ein Unterlaufen der gesetzlichen Regelung bis zu deren Sinnlosigkeit ermöglichen. Finanzstarke Träger könnten ihre Einrichtungen künstlich „arm rechnen”, um sich so ihrer Beitragspflicht zu entziehen.

54 Auch hätten alle anderen freien Träger im Stadtgebiet ihren Eigenanteil erbracht. Eine Sonderbehandlung des wirtschaftlich starken Klägers sei gleichheitswidrig und systemfremd. Auch sei der Eigenanteil im Vergleich zu anderen Trägern mit nur 3 % bereits sehr niedrig angesetzt.

55 Aus den pandemiebedingten Einschränkungen folge weder automatisch ein Anspruch auf Vertragsanpassung noch auf eine vollständige Freistellung. Unzutreffend habe das Gericht die Pandemie pauschal dem „Risiko der öffentlichen Hand“ zu geordnet. Dies verkenne auch die zivilrechtliche Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht Dresden habe am 22. November 2022 - 5 U 2804/21 - entschieden, die staatlichen Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie würden losgelöst von der Leistungsfähigkeit eines Gewerberaummieters nicht zu einem solchem Vertragsungleichgewicht führen, dass ein Kündigungsrecht des Mieters bestehe. Auch der Bundesgerichtshof - XII ZR 8/21 - habe nicht angenommen, dass grundsätzlich beide Parteien das Risiko der pandemiebedingten Maßnahmen anteilig zu tragen hätten. Auch hätten sie den 3%igen Eigenanteil explizit ausgehandelt, weshalb er dem Risikobereich des Klägers zuzuordnen sei.

56 Die kommunal- und jugendhilferechtliche Finanzierungsarchitektur basiere auf einer Mitverantwortung freier Träger (Eigenanteil) und der Auskömmlichkeit der öffentlichen Finanzierung für den ungedeckten Fehlbetrag. Eine einrichtungsbezogene „Nullstellung” des Eigenanteils unterliefe die intendierte Eigenbeteiligung und würde das kommunalrechtliche Budgetrecht gefährden. Auch das Oberverwaltungsgericht Bremen sehe die Eigenbeteiligung freier Träger als sachgerecht an, weil freie Träger den Betrieb (auch) im Eigeninteresse führten. Ausnahmen kämen erst bei konkreter Existenzgefährdung der Einrichtung oder des Trägers in Betracht. Eine solche Gefährdung sei weder substantiiert dargetan noch ersichtlich; die Einrichtung sei nicht geschlossen worden, und der Kläger sei nicht in finanzieller Schieflage (gewesen). Soweit der Kläger darauf verweise, dass die Kommune als Verantwortliche für die Daseinsvorsorge am Ende in jedem Fall zahlen müsse, verkenne er die Konzeption des Systems des § 16 SächsKitaG, wonach die Gemeinde nur im Ausnahmefall und als letzte die Einrichtungen betreibe und damit die Kosten trage.

57 Auch sei der Minderungsbetrag i. H. v. 5.000 € fehlerhaft berechnet. Es handle sie um eine Schätzung, die als willkürliche Pauschale Art. 20 Abs. 3 GG (Willkürverbot) verletze. Frühere Kulanzentscheidungen hätten nur marginale Abweichungen betroffen.

58 Durch das Gericht sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger durch die volle Weiterzahlung aller Zuschüsse durch die Beklagte bereits entlastet worden sei. Sie habe dem Kläger während der Phasen der Notbetreuung sämtliche entgangene Elternbeiträge sowie Personal- und Sachkosten erstattet. Sie hätte keine Kurzarbeit angeordnet. Damit habe die öffentliche Seite bereits wesentliche Risiken und Kosten getragen. Zugleich habe sich - so die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung - der Betreuungsaufwand in der Einrichtung reduziert, so dass Erzieher in der so frei gewordenen Arbeitszeit auch anderweitige Tätigkeiten, die sonst gegebenenfalls von Eltern bei Arbeitseinsätzen erbracht worden wären, selbst und auf diesem Weg auch den Eigenanteil hätten erbringen können. Mit Schriftsatz vom 18. August 2025 macht sie geltend, dass es sich beim Versuch des Klägers, Tätigkeiten des voll finanzierten pädagogischen Personals nochmals als „Eigenleistung” zu monetarisieren, um eine unzulässige Doppelerfassung handle. Denn die Personalkosten seien in der Betriebskostenabrechnung in voller Höhe berücksichtigt, obwohl die Mitarbeiter teilweise keine pädagogischen Arbeiten übernommen hätten. Eine zusätzliche Anrechnung derselben Tätigkeiten als Eigenleistung widerspreche Sinn und System der Abrechnung. Das klägerische Vorbringen sei widersprüchlich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Erzieherinnen die Tätigkeiten außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit erbracht hätten.

59 Die vom Kläger in die Berechnung eingestellten Mitgliedsbeiträge i. H. v. 4484,13 € dürften nicht unter § 3 der Rahmenvereinbarung fallen. Diese seien verbandsinterner Natur und 20 beträfen nicht unmittelbar den Betrieb der Kindertageseinrichtung. Etwaige Anerkennungen in den Betriebskostenabrechnungen für 2023 und 2024 seien für den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum ohne Belang.

60 Die Erläuterungen des Klägers zur Berücksichtigung des Eigenanteils „Vorschulschwimmen“ seien unsubstantiiert. Dass diese einen anrechenbaren Eigenanteil darstellten, sei so nicht erkennbar.

61 Die EDV-Ausstattung und deren Wartung gehörten zu den allgemeinen Sachkosten des Einrichtungsbetriebs und seien als solche bereits in der Betriebskostenabrechnung enthalten. Eine zusätzliche Geltendmachung als Eigenanteil würde zu einer Doppelberücksichtigung führen. Der Kläger lege nicht dar, dass die EDV-Kosten über die reguläre Betriebskostenabrechnung hinaus aus eigenen Mitteln finanziert würden.

62 Sie sei der Ansicht, dass die Position „...-Eigenmittel zum Erreichen 3 %“ bestätige, dass der Kläger den vereinbarten Eigenanteil auch durch eigene finanzielle Mittel aufgebracht habe.

63 Für die näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Chemnitz - 6 K 764/22 - und im vorliegenden Verfahren vor dem Senat sowie der beigezogenen Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe§

64 Die nach Zulassung durch den Senat statthaften und auch sonst zulässigen Berufungen des Klägers und der Beklagten sind jeweils nur im tenorierten Umfang begründet.

65 Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist begründet (I.). Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er eine Zahlungsverpflichtung von mehr als 14.938,11 € festsetzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demgegenüber ist seine zulässige Leistungsklage unbegründet, da er hat keinen Anspruch auf die Anpassung der Rahmenvereinbarung vom 19. November 2013 in Gestalt der Änderungsvereinbarung vom 9. Oktober 2015 hat (II.).

I. Die Anfechtungsklage ist begründet, weil es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage zur Geltendmachung der Zahlungsverpflichtung im Wege eines Verwaltungsakts fehlt.

67 Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Danach bedürfen Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers einer gesetzlichen Ermächtigung. Der angefochtene Kostenbescheid trifft eine in diesem Sinne belastende Regelung nicht nur deshalb, weil er einen an den Kläger gerichteten Zahlungsbefehl enthält, sondern darüber hinaus, weil er als Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG (künftig nicht mehr mit zitiert) bzw. § 31 Satz 1 SGB X die Rechtsfolge möglicher Unanfechtbarkeit für sich in Anspruch nimmt und sich die Verwaltung hierdurch selbst einen Vollstreckungstitel verschafft (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - 4 CS 03.2236 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschl. v. 29. Dezember 1989 - 10 S 2252/89 -, juris Rn. 7; ThürOVG, Urt. v. 16. Dezember 2009 - 3 KO 343/07 -, juris Rn. 34; BVerwG, Urt. v. 29. November 1985 - 8 C 105/83 -, juris Rn. 12 m. w. N.; Ramsauer, in: Kopp/ders., VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 35 Rn. 26 m. w. N.; von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 70. Ed., Stand: 1. Januar 2026, § 35 Rn. 97.1).

68 Eine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung der von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen im Wege eines Verwaltungsakts fehlt.

69 Zwar bedarf es für die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (sog. Verwaltungsaktbefugnis), keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, sondern eine solche kann sich auch aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen der Behörde und dem Einzelnen bestehenden Rechtsverhältnis ergeben (BVerwG, Urt. v. 30. Mai 2018 - 6 A 3.16 -, juris Rn. 58, und Urt. v. 7. Dezember 2011 - 6 C 39.10 -, juris Rn. 14; VGH BW, Beschl. v. 16. April 2025 - 12 S 2002/24 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Insbesondere wenn zwischen Verwaltung und Adressat ein Subordinationsverhältnis besteht, also ein Verhältnis der Über- und Unterordnung, ist von der Befugnis, durch Verwaltungsakt zu entscheiden, auszugehen (VGH BW a. a. O. m. w. N.).

70 Von einem Subordinationsverhältnis ist vorliegend schon deswegen nicht auszugehen, weil sich beide Parteien mit dem von ihnen abgeschlossenen Rahmenvertrag auf die Ebene der Gleichordnung begeben haben. Auch ist dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen (Sächs- KitaG) eine Verwaltungsaktsbefugnis weder ausdrücklich noch durch Auslegung zu entnehmen. § 17 Abs. 2 Satz 2 SächsKitaG sieht vielmehr ausdrücklich eine vertragliche Vereinbarung über die Höhe und das Verfahren der Erstattung des Gemeindeanteils, also des Anteils der Personal- und Sachkosten die durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers nicht abgedeckt werden, vor. Für ein Handeln durch Verwaltungsakt bleibt angesichts dessen kein Raum.

71 Allerdings ist dem Senat, der gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 88 VwGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, die vollständige Aufhebung des streitgegenständlichen, wertmäßig teilbaren Bescheids auch deshalb verwehrt, weil dieser aufgrund des wertmäßig begrenzten Widerspruchs und der Klageerhebung in Bestandskraft erwachsen ist, soweit er den Kläger zu einer Zahlung von 14.938,11 € verpflichtet.

II. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Anpassung der Rahmenvereinbarung vom 19. November 2013 in Gestalt der Änderungsvereinbarung vom 9. Oktober 2015 hat.

1. Die Leistungsklage ist zulässig. Für sie besteht insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis.

74 Soweit der Kläger die Reduzierung des von ihm für das Jahr 2020 zu leistenden Eigenanteils und damit eine Änderung der Regelung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags begehrt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2015 - 9 C 1/14 -, juris Rn. 18 m. w. N.; ebenso: Brosius- Gersdorf/Remé, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 7. EL Mai 2025, § 60 VwVfG Rn. 104 m. w. N.) angenommen, dass eine solche Änderung durch eine auf die Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung gerichteten Leistungsklage durchzusetzen ist. Der Kläger hat sein Anpassungsbegehren auch vor Klageerhebung erfolglos an die Beklagte adressiert (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2012 - 8 C 4/11 -, juris Rn. 37).

75 Für die Leistungsklage besteht hier einerseits deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine inzidente Prüfung des Vertragsanpassungsanspruchs im Rahmen der Anfechtungsklage mangels der Verwaltungsaktsbefugnis der Beklagten nicht in Betracht kommt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 2003 - 9 B 85/02 -, juris Rn. 3 f.; Brosius-Gersdorf/Remé a. a. O. m. w. N.; Mann, in: Ders./Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 60 Rn. 43 m. w. N.). Andererseits fehlt dem Kläger nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil fraglich sein könnte, ob die Beklagte ihren Rückzahlungsanspruch noch mit Erfolg durchsetzen kann. Denn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt Klagen nur dann, wenn deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde. Dabei muss die Nutzlosigkeit jedoch eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (st. Rspr., BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 2011 - 8 B 74/10 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Von einer offensichtlichen Erfolglosigkeit einer auf Rückzahlung gerichteten Klage der Beklagten ist nicht auszugehen, da sich der Kläger bisher weder auf die Einrede der Verjährung berufen hat noch offensichtlich ist, ob dies in Bezug auf etwa in Betracht kommende Hemmungstatbestände zur fehlenden Durchsetzbarkeit der Forderung führt.

2. Die auf Vertragsanpassung gerichtete Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm rückwirkend begehrte Anpassung der Rahmenvereinbarung vom 19. November 2013 in Gestalt der Änderungsvereinbarung vom 9. Oktober 2015. 77 Anspruchsgrundlage für das Vertragsanpassungsbegehren ist § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG oder der wortgleiche § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weswegen es der Senat dahinstehen lassen kann, ob gemäß § 1 Abs. 1 SGB X der Anwendungsbereich für das zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs eröffnet ist, was in Ansehung von § 74a Satz 1 SGB VIII zweifelhaft sein könnte.

78 Hiernach kann eine Vertragspartei, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen.

79 Diese Vorschrift ist hier anwendbar, da die zwischen den Parteien abgeschlossene Rahmenvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. v. § 54 VwVfG bzw. § 53 SGB X ist.

2.1 Der Kläger kann jedoch mit seinem am 6. Mai 2021 erstmals geäußerten Anpassungsbegehren keine Anpassung des Vertrags für das Betriebsjahr 2020 erreichen.

81 Liegt dem anzupassenden Vertrag, wie vorliegend, eine auf eine gewisse Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene Vertragsbeziehung zu Grunde, besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich erst ab Zugang des Anpassungsverlangens. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung und des in diesem angenommenen Gleichlaufs zwischen Anpassungs- und Kündigungsrechts, wobei eine Kündigung nur in die Zukunft gerichtet ausgesprochen werden kann. Vor diesem Hintergrund wird nicht nur in der juristischen Literatur sehr weit überwiegend vertreten, dass der Zeitpunkt des Zugangs des Anpassungsbegehrens maßgeblich ist (Mann, a. a. O. Rn. 24; Sigel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 60 Rn. 33; Fehling, in:

ders./Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 60 VwVfG Rn. 17; Thiele, in:

Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 60 Rn. 29; Spieth/Hellermann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 70. Ed., 1. Oktober 2025, § 60 Rn. 15; Tegethoff, in:

Kopp/Ramsauer, a. a. O. § 60 Rn. 27 m. w. N.; Brosius-Gersdorf/Remé, a. a. O. Rn. 71, die jedoch eine Ausnahme für eine mit Treu und Glauben unvereinbare Situation für möglich halten; Lorenz, DVBl. 1997, 867 [869]). Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26. Januar 1995 - 3 C 21/93 -, juris, und Urt. v. 18. Oktober 2001 - 3 C 1/01 -, juris Rn. 26). Aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 (- 8 C 4/11 -, juris Rn. 48 f.)

24 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese betraf den speziellen Fall eines Anpassungsverlangens eines eine einmalige Leistungspflicht begründenden und bereits erfüllten Vertrags, was das Gericht unter Rn. 49 der Entscheidung vom 18. Juli 2012 auch wie folgt ausdrücklich klargestellt hat:

„Aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt nichts anderes. Das von den Prozessbeteiligten herangezogene Urteil vom 26. Januar 1995 (…) ist insoweit nicht einschlägig. Es befasst sich mit einer auf gewisse Dauer angelegten und noch nicht abgeschlossenen Vertragsbeziehung. Es bejaht einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 VwVfG für die Zeit ab Zugang des Anpassungsverlangens und betrifft damit dessen zeitlichen Anwendungsbereich, nicht jedoch die Frage, ob bereits erfüllte Verträge noch Gegenstand eines Anpassungsverlangens sein können.“

82 Daraus ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung nicht aufgegeben hat. Es hat sie lediglich konkretisiert. Es ist auch interessengerecht, diese konkretisierten Maßstäbe nicht auf auf Dauer angelegte und nicht vollständig abgewickelte Vertragsverhältnisse zu übertragen. Denn in ihnen ist es anders als bei einem schon vollständig abgewickelten Vertrag nicht per se ausgeschlossen, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis für die Zukunft anzupassen. Auch hatten die Parteien anders als vorliegend in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2012 entschiedenen Fall keine Möglichkeit, auf das Vertragsverhältnis Einfluss zu nehmen, da ihnen die maßgeblichen Umstände, die zur Vertragsanpassung führten, erst nach Abwicklung bekannt geworden waren. Bei Dauerschuldverhältnissen ist das anders. Tritt hier zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Umstand ein, der von den bei Vertragsschluss maßgeblichen Verhältnissen abweicht, kann eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse aus tatsächlichen Gründen noch vorgenommen werden. Damit ist es in diesen Konstellationen der die Anpassung begehrenden Partei sowohl möglich als auch in der Regel zumutbar, ihr Anpassungsbegehren in die Zukunft gerichtet zu formulieren.

83 Soweit der Kläger darauf verweist, dass sich seine Leistungsfähigkeit hinsichtlich des zu erwirtschaften Eigenanteils erst am Ende des Geschäftsjahres ergeben habe und er von Monat zu Monat habe abwarten müssen, wie sich die coronabedingten Einschränkungen ausgewirkt hätten, rechtfertigt das keine andere Betrachtungsweise. Mit diesem Vorbringen ist nicht dargetan, dass es für den Kläger nicht bereits nach den gerichtsbekannten umfangreichen Schließungen von Kindertageseinrichtungen und den weiteren, das öffentliche Leben sehr weit einschränkenden Maßnahmen im Frühjahr 2020 offensichtlich war, dass er die von ihm geplanten Eigenleistungen nicht vollständig realisieren können würde. Auch ist es lebensfern, dass der Kläger als erfahrener und professioneller Träger einer Kindertageseinrichtung über das Betriebsjahr keinerlei Zwischenbilanz angefertigt haben will, die ihm aber das zu erwartende Defizit zur Überzeugung des Senats frühzeitig aufgezeigt hätten. Demgegenüber ist der Senat aufgrund der Darlegungen der Beklagten davon überzeugt, dass es für sie nicht offensichtlich sein musste, dass der Kläger die von ihm geplanten Eigenleistungen in einem solchen Umfang 25 nicht realisieren können würde, dass die Voraussetzungen für einen Vertragsanpassungsanspruch erfüllt sein könnten. Die Beklagte hat dargetan, dass sich andere Träger, die aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen Probleme mit dem Aufbringen des Eigenanteils hatten, im Laufe des Jahres 2020 an sie gewandt hätten. Dass sie in Bezug auf den Kläger als erfahrenen und professionellen Träger von Kindertageseinrichtungen davon ausgegangen ist und ausgehen konnte, dass sich dieser bei derartigen Problemen ebenfalls melden würde, und es als nicht unwahrscheinlich erachtete, dass dieser eine eigenständige Problemlösung betreibe, erachtet der Senat als sehr gut nachvollziehbar.

2.2 Jedenfalls und selbständig tragend ist dem Kläger ein Festhalten an der mit der Beklagten abgeschlossenen Rahmenvereinbarung für das Betriebsjahr 2020 zumutbar, so dass er keinen Vertragsanpassungsanspruch hat.

a) Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG oder § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorlag.

86 Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen haben. Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut. Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten (vgl. BVerwG, Urt. v.18. Juli 2012 a. a. O. Rn. 57).

87 Ausgehend von diesen Grundsätzen lag eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor. Keiner der Beteiligten hatte bei Abschluss der Rahmenvereinbarung im Jahr 2013 und 2015 die Vorstellung, dass es während der Vertragslaufzeit zu einer Pandemie und den damit verbundenen weitreichenden hoheitlichen Eingriffen in den Betrieb von Kindertagesstätten kommen würde. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien den Vertrag mit einem geänderten Inhalt geschlossen hätten, wenn sie mit einer solchen Pandemie gerechnet hätten.

b) Dem Kläger ist aber das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung zumutbar.

89 Ein Vertragsanspassungsanspruch besteht nur dann, wenn die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG a. a. O.). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in vorgenannter Entscheidung folgende Grundsätze aufgestellt (Rn. 64 f.), die auch der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt:

„Für eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG genügt nicht, dass sich für eine Vertragspartei das normale Vertragsrisiko realisiert. Es reicht ferner nicht aus, dass eine Vertragspartei nach ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den Verschlagsschluss vernünftigerweise jetzt nicht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss nach dem Regelungszusammenhang sowie nach dem Zweck der Vorschrift die Änderung der für den Vertragsinhalt maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für die Vertragspartei geführt haben, denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten. Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen also den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (…). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden der Vertragspartei abzustellen, sondern ein objektiver Maßstab zugrunde zulegen (…). Anderenfalls hätte es eine Vertragspartei entgegen dem - für die Gewährleistung von Rechtssicherheit unverzichtbaren - Grundsatz ‚pacta sunt servanda‘ in der Hand, über die Eigendefinition der Unzumutbarkeit die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung weitgehend selbst zu bestimmen.

Die rechtliche Würdigung, ob sich aus der wesentlichen Änderung der gemeinsam vorausgesetzten Grundlagen des Vertrages unzumutbare Folgewirkungen für eine Vertragspartei ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (…).“

90 Wesentlicher Gesichtspunkt dieser Einzelfallwürdigung ist dabei auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Überzeugung des Senats auch, ob eine Anpassung des Vertrags für im Zeitpunkt des Zugangs des Anpassungsbegehrens zeitlich zurückliegende Zeiträume begehrt wird. Denn selbst wenn man wie das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 so versteht, dass eine rückwirkende Vertragsanpassung möglich ist, so ist ihr jedenfalls zu entnehmen, dass in diesem Fall besonders strenge Zumutbarkeitskriterien gelten. Bei einer zusammenfassenden Würdigung aller Umstände erweist sich die den Kläger treffende Belastung als nicht so schwerwiegend, dass ihm ausnahmsweise ein Anspruch auf rückwirkende Vertragsanpassung zuzugestehen ist. Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

91 Der Kläger ist ein im streitgegenständlichen Zeitraum überaus finanzstarker bundesweit agierenden Verein mit einem Überschuss im Jahr 2020 von fast.. Mio. €. Warum es ihm nicht möglich und zumutbar sein soll, einen geringfügigen Teil dieses Jahresüberschusses als Eigenanteil für die von ihm betriebene Kindertagesstätte einzusetzen, hat er nicht zur Überzeugung des Senats darlegen können.

(1) Soweit der Kläger meint, dass nicht auf ihn als juristische Personen, sondern auf den Regionalverband, der die Kindertagesstätte wirtschaftlich als eigene Kostenstelle betreibe, abzustellen sei, überzeugt das nicht. Der Regionalverband ist keine juristische Person. Er kann daher die Kindertagesstätte nicht eigenständig betreiben und ist nicht die vom Gesetz (§ 9 SächsKitaG) angesprochene Bezugsperson. Außerdem hat nicht der Regionalverband die Rahmenvereinbarung abgeschlossen, sondern der Kläger. Er ist somit Vertragspartner und schuldet den Eigenanteil.

(2) Auch die Satzung des Klägers steht dem nicht entgegen.

94 Der Betrieb einer Kindertagesstätte entspricht seinem Satzungszweck, der gemäß §......................... ausdrücklich die Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern nennt. Dass dafür keine eigenen finanziellen Mittel eingesetzt werden dürfen, ist der Satzung nicht zu entnehmen. Gemäß §........... gehört zu den Aufgaben des Klägers auch die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung seiner Aufgaben. In §........... ist geregelt, dass die Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen. Daraus folgt gerade, dass sowohl Mittel beschafft werden als auch dass diese für die Satzungszwecke verwendet werden dürfen. Soweit er darauf verweist, dass er seine Aufgaben auch mit Ehrenamtlichen erfülle, ergibt sich aus der Satzung nicht, dass er in Bezug auf die Mittelausgabe allein auf ehrenamtliche Tätigkeiten beschränkt ist.

(3) Soweit der Kläger geltend macht, dass er nicht herangezogen werde dürfe, weil er eine gemeindliche Pflichtaufgabe erfülle, verkennt er die hergebrachte Einbindung der Träger der freien Wohlfahrtspflege in die Kinder- und Jugendarbeit und die dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) zugrundeliegende Vorstellung, dass es sich zwar um eine staatliche Aufgabe handelt, diese aber vorrangig durch freie Träger erfüllt werden soll (§ 9 Abs. 2 SächsKitaG). Auch ist in der Rechtsprechung immer wieder angenommen worden (OVG Bremen, Urt. v. 14. Juli 2021 - 2 LC 112/20 -, juris Rn. 58; OVG NRW, Urt. v. 12. Januar 2021 - 21 A 3824/18 -, juris Rn. 66 ff. m. w. N.; vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2024 - 5 C 7/22 -, juris Rn. 32), dass Regelungen, die einen Eigenanteil vorsehen, dem Umstand Rechnung tragen, dass der freie Träger ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hat, und keinen Widerspruch zur Tatsache darstellen, dass auf die vom Träger erbrachte Leistung ein Rechtsanspruch besteht, der die Gemeinde verpflichtet.

(4) Soweit der Kläger geltend macht, noch nie eigene Mittel eingesetzt zu haben, um den Eigenanteil zu erbringen, trifft dies zur Überzeugung des Senats weder zu noch kommt es darauf maßgeblich an.

97 So hat der Kläger vor dem hier maßgeblichen Abrechnungsjahr 2020 zuletzt im Jahr 2019 eigene Mittel i. H. v. 3.900,87 € eingesetzt, um den geschuldeten Eigenanteil zu erbringen. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der von ihm eingereichten Übersicht zu den finanziellen Leistungen (Bl. 115 Papier-GA ff.), welche die Position „...-Eigenmittel zum Erreichen 3 %“ in entsprechender Höhe ausweist. Das hat er auch nicht mit seiner Einlassung im Schriftsatz vom 19. März 2026 entkräften können. Inwieweit auch die Abrechnungspositionen „Eigenanteil Vorschulschwimmen“ und „Eigenanteil EDV-Technik“ der Sache nach eine finanzielle Eigenbeteiligung darstellen, kann daher dahinstehen. Letztlich kommt der Frage, inwieweit der Kläger in der Vergangenheit eigene finanzielle Mittel zum Aufbringen des Eigenanteils eingesetzt hat, auch kein entscheidungserhebliches Gewicht für die Frage, ob ihm das auch im Jahr 2020 zumutbar war, zu. Entscheidend ist demgegenüber, dass sich der von den Parteien abgeschlossenen Rahmenvereinbarung gerade nicht entnehmen lässt, dass für die Begleichung des Eigenanteils keine finanziellen Mittel einzusetzen wären. Vielmehr lässt die in § 5 Satz 2 der Vereinbarung enthaltene Formulierung, dass die Leistungen auf den Eigenanteil anzurechnen sind, darauf schließen, dass die Leistung grundsätzlich als Geldleistung zu erbringen ist. Das entspricht im Übrigen auch der dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) zugrunde liegenden Vorstellung; auch Elternbeiträge und der Gemeindebeitrag werden als Geldleistung erbracht. Es ist nicht erkennbar, warum das für den Eigenanteil nicht anzunehmen sein sollte. Andernfalls wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber nicht den hergebrachten und monetär zu verstehenden Begriff des Eigenanteils (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Kurzinformation zur Frage der angemessenen Eigenleistung eines freien Jugendhilfeträgers vom 14. Juni 2018 m. w. N. in Bezug auf die einschlägige Kommentarliteratur) verwendet, sondern etwa den der Eigenleistungen.

(5) Auch steht der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers bei der Zumutbarkeitsprüfung nicht § 16 SächsKitaG entgegen. Eine einrichtungsbezogene Betrachtungsweise ist in Bezug auf den Eigenanteil weder in dieser Norm noch im Übrigen im Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) angelegt.

99 Gegen eine einrichtungsbezogene Betrachtungsweise spricht zunächst die Überschrift des § 16 SächsKitaG, die vom „Eigenanteil des Trägers“ und nicht von einem Eigenanteil der Einrichtung spricht. Entsprechendes bringt auch der Wortlaut von § 16 SächsKitaG zum Ausdruck. Denn danach hat der Träger einer Kindertageseinrichtung im Rahmen „seiner Leistungsfähigkeit“ den Eigenanteil aufzubringen. Wäre die Leistungsfähigkeit der Kindertageseinrichtung gemeint, müsste die Formulierung hingegen auf „ihrer Leistungsfähigkeit“ lauten. Auch im Übrigen unterscheidet das Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) durchgehend zwischen Träger und Einrichtung, vgl. § 6 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 SächsKitaG.

29 Etwas Anders folgt auch nicht aus dem systematischen Einwand des Klägers, dass die Personal- und Sachkosten einrichtungsbezogen finanziert würden. Denn insoweit wird im Gegensatz zu der Formulierung des Gesetzgebers beim Eigenanteil bereits mit dem Gesetzeswortlaut des § 16 SächsKitaG ein Einrichtungsbezug („der Einrichtung“) hergestellt.

100 Auch die gesetzeshistorische Auslegung spricht gegen eine einrichtungsbezogene Betrachtungsweise: Nach der Wiedervereinigung galt zunächst die Verordnung über Tageseinrichtungen für Kinder vom 18. September 1990 (BGBl. I, S. 1577). Diese sah in ihrem § 4 Abs. 1 bereits die Möglichkeit eines Betriebs einer Kindertageseinrichtung durch einen freien Träger vor. Gemäß § 16 Abs. 2 dieser Verordnung waren die freien Träger verpflichtet, eine an ihrer Finanzkraft orientierte angemessene Eigenleistung zu erbringen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 zum 3. Oktober 1990 waren zu dessen Umsetzung neue landesrechtliche Regelungen erforderlich. Im Freistaat Sachsen wurde hierzu das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen in Sachsen (SäKitaG) erlassen (SächsGVBl. 1991, S. 237). Dieses sah in § 8 Abs. 1 vor, dass Kindertageseinrichtung vorrangig von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden sollen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes hatten Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit einen angemessenen Eigenanteil zur Aufbringung der Betriebskosten zu erbringen. Insoweit vermindere sich der Beitrag der Gemeinde. In § 13 Abs. 5 Satz 1 war geregelt, dass die übrigen Betriebskosten die Gemeinde zu übernehmen hat. Nach Satz 2 verminderte sich der Anteil der Gemeinde gemäß Abs. 1 Satz 2, wenn der freie Träger entsprechend leistungsfähig ist. In der Einzelerläuterung zur Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu, dass die Gemeinde alle übrigen Betriebskosten zu übernehmen habe, „auch diejenigen der freien Träger, soweit diese nicht leistungsfähig sind“ (LT-Drs. 1/363, Teil 2, S. 11). Nachfolgende Änderungen des Gesetzes betrafen dann nicht die hier streitgegenständliche Frage der Beteiligung der freien Träger an der Finanzierung. Die nächst größere Reform erfolgte mit dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG), der § 16 in der Form einführte, die er noch heute hat (SächsGVBl. 2001, S. 705).

Im Gesetzentwurf der Staatsregierung ist im Begründungteil hierzu folgendes ausgeführt (LT- Drs. 3/4408, Teil 2 S. 11): „(…) Welcher Eigenanteil für den jeweiligen Träger angemessen ist, kann sehr unterschiedlich sein (z.B. für betriebliche Einrichtungen anders als bei Elterninitiativen); die Höhe wird nicht im Gesetz vorgeschrieben. (…)“.

101 Dieser Analyse der Entstehung von § 16 SächsKitaG kann der Senat keinen Hinweis darauf entnehmen, dass es bei der Bestimmung des Eigenanteils je auf die Leistungsfähigkeit der betriebenen Kindertageseinrichtungen angekommen wäre. Vielmehr sprechen gerade auch die vom Gesetzgeber im Jahr 2001 angestellten Erwägungen deutlich für eine trägerbezogene Betrachtung.

102 Auch in der Rechtsprechung wird in Bezug auf vergleichbare andere landesrechtliche Regelungen, soweit ersichtlich, einhellig davon ausgegangen, dass die Leistungsfähigkeit von Trägern unabhängig von der konkreten Einrichtung zu betrachten ist (OVG Bremen, Urt. v. 14. Juli 2021 - 2 LC 112/20 -, juris Rn. 60; OVG NRW, Urt. v. 12. Januar 2021 - 21 A 3824/18 -, juris Rn. 72 ff.; HessVGH, Urt. v. 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2024 - 5 C 7/22 -, juris Rn. 30 f. und 44). Insbesondere wird in dieser Rechtsprechung einhellig betont, dass es legitim sei, kirchlichen Trägern eine höhere Eigenleistung als anderen Trägern abzuverlangen, da nicht auf die Finanzausstattung der jeweiligen örtlichen Gliederung abzustellen sei und die Träger auf die Möglichkeit der Nutzung eines innerkirchlichen Finanzausgleichs zu verweisen seien (OVG Bremen, a. a. O. m. w. N. und Rn. 75 ff.; OVG NRW a. a. O.). Der dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Gedanke, dass große, leistungsstarke und überörtlich agierende Träger einen höheren Eigenanteil schultern können (und müssen), lässt sich zur Überzeugung des Senats auch in Bezug auf den Kläger fruchtbar machen, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass es sich bei ihm nicht um einen kirchlichen Träger i. S. d. Rechtsprechung handelt.

103 Demgegenüber nimmt der Senat davon Abstand, die zu § 74 SGB VIII entwickelte Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung von § 16 SächsKitaG heranzuziehen. § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII sieht ebenfalls die Erbringung einer angemessenen Eigenleistung durch den Träger der freien Jugendhilfe vor. Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sind bei der Bemessung der Eigenleistung die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen. Allerdings weist § 74a SGB VIII, der im Übrigen auch seinem Wortlaut nach zwischen Träger und Einrichtung unterscheidet, die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder dem Landesrecht zu. § 16 SächsKitaG stellt eine solche Finanzierungsregelung dar, da sie sich im „Abschnitt 3 Finanzierung“ des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) befindet. Damit stellen die Vorgaben des § 74 SGB VIII kein zu beachtendes Bundesrecht dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2010 - 5 CN 1/09 -, juris Rn. 20; OVG Bremen, Urt. v. 14. Juli 2021 - 2 LC 112/20 -, juris Rn. 47; BR-Drs. 15/3676). Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass § 74a SGB VIII erst mit Wirkung zum 1. Januar 2005 und damit nach der in § 16 SächsKitaG geschaffenen Regelung eingeführt wurde. Da jedoch den bereits dargestellten Ausführungen des Gesetzgebers zu den mit dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) geschaffenen Regelungen nicht zu entnehmen ist, dass er sich in Bezug auf die Finanzierung an den Vorgaben des SGB VIII orientiert hat oder von einer Bindungswirkung ausgegangen ist, legt auch das keine Berücksichtigung der in § 74 SGB VIII enthaltenen Vorgaben nahe.

(6) Soweit der Kläger geltend macht, dass er den offenen Eigenanteil nicht aus dem Betrieb der Kindertagesstätte hätte erwirtschaften können, enthält§ 16 SächsKitaG keinen entsprechenden Vorbehalt. Vielmehr oblässt er dem Träger das Risiko der Erwirtschaftung des Eigenanteils. Dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, der Eigenanteil lasse sich zwingend mit dem Betrieb der Kindertagesstätte selbst erwirtschaften, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dieses Problem hat der Gesetzgeber ausweislich der dargestellten Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren vielmehr in die mit dem freien Träger abzuschließende Vereinbarung verschoben. Indem das Gesetz (bewusst) keine feste Größe für den Eigenanteil nennt, wollte es ermöglichen, dass die Gemeinden mit den Trägern individuelle Vereinbarungen abschließen und so auch eine Bereitschaft zum eigenen finanziellen Engagement des freien Trägers berücksichtigen können.

105 Soweit der Kläger geltend macht, dass sich der Eigenanteil nicht aus einer Gewinnabschöpfung ergeben könne, da mit dem Betrieb einer Kindertagesstätte kein Gewinn zu erzielen sei, verkennt er, dass dies keine notwendige Voraussetzung für einen auch eigene Mittel berücksichtigenden Eigenanteil ist. Denn die eigenen Mittel können sich etwa auch aus Spenden ergeben, die der freie Träger erhält und die er dann zum Betrieb einer Kindertagesstätte einsetzt. Soweit der Kläger geltend macht, dass Spenden in der Regel zweckgebunden einzusetzen seien, dürfte dies ausweislich seines Internetauftritts jedenfalls nicht für Spenden gelten, die er unabhängig vom Betrieb der konkreten Kindertagesstätte einnimmt (vgl. https://www............................................. - dort kann und soll gespendet werden ohne Zweckbestimmung). Ebenso ist denkbar, dass der Träger, insbesondere wenn es sich um einen großen Träger handelt, in anderen Bereichen, in denen er sich engagiert, Gewinne macht und diese an anderer Stelle zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben einsetzt. Gewinne hat der Kläger ausweislich seines Jahresüberschusses in erheblichen Umfang gemacht. Es ist nicht ersichtlich, warum er diese an anderer Stelle, wo schlechter gewirtschaftet werden konnte, nicht einsetzen soll.

106 Auch seine Argumentation, es gebe keine „finanzschwachen Träger“, überzeugt nicht. Der Gesetzgeber hat sich gerade Anderes vorgestellt, indem er es nach § 16 SächsKitaG einer individuellen Vereinbarung überließ, wie hoch der Eigenanteil in Bezug auf eine konkrete Kindertageseinrichtung ausgestaltet sein soll. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Träger in Abhängigkeit von ihrer Leistungsfähigkeit unterschiedlich stark gefördert werden dürfen und sollen (OVG Bremen, a. a. O. Rn. 62; HessVGH, Urt. v. 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris Rn. 37 und 45; vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2024 - 5 C 7/22 -, juris Rn. 29 f., Rn. 44 und 49). Dies ist ein legitimes Mittel, um die vom Gesetz gewollte Trägervielfalt (vgl. auch § 3 Abs. 1 SGB VIII) in der Praxis umsetzen zu können.

(7) Schließlich ist bei der Frage, ob dem Kläger ein Festhalten am unveränderten Vertrag zumutbar ist, auch einzustellen, dass die Beklagte dem Kläger und seinen Mitarbeitern durch die ungekürzte Übernahme insbesondere der Personalkosten und die Übernahme der während der Phase der Notbetreuung entgangenen Elternbeiträge bereits in erheblichen Umfang entgegengekommen ist.

108 Soweit zwischen den Beteiligten noch streitig ist, ob der Kläger seinen mit 7.559,62 € angegebenen Eigenanteil zu hoch angesetzt hat, weil er von den Erzieherinnen Frau K.... und Frau S....... im Jahr 2019 erbrachte Arbeitsleistungen von jeweils einer Stunde (bei insgesamt 244 abrechneten Stunden) hierbei in Ansatz gebracht hat (Frage der „Doppelkompensation“), erweist sich eine weitere Sachaufklärung als nicht entscheidungsrelevant. Das gilt auch in Bezug auf die Frage, inwieweit die Beklagte den Kläger dadurch übervorteilt hat, dass sie den Eigenanteil auf Grundlage von § 3 Abs. 1 bis 3 der Rahmenvereinbarung und nicht, wie es gemäß dem am 9. Oktober 2015 abgeschlossenen Nachtrag zum Rahmenvertrag geboten gewesen wäre, aus der Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 der Rahmenvereinbarung bestimmt hatte und welche Positionen hierbei berücksichtigungsfähig gewesen wären. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er nicht oder wie von ihm geltend gemacht nur geringfügig übervorteilt wäre, ergibt sich bei zusammenfassender Würdigung aller Umstände kein Anspruch auf eine rückwirkende und nur ausnahmeweise in Betracht kommende Vertragsanpassung. Der Kläger ist wirtschaftlich außerordentlich leistungsfähig. Es ist nicht erkennbar, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag zu einer konkreten Gefährdung der Kindertagesstättenplätze oder seiner Existenz führen könnte (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 14. Juli 2021 - 2 LC 112/20 -, juris Rn. 41 und 60). Er hatte, obwohl für ihn zur Überzeugung des Senats bereits während des laufenden Betriebsjahres 2020 erkennbar sein musste, dass er Eigenleistungen nicht im geplanten Umfang realisieren können würde, keine Notwendigkeit gesehen, die Beklagte zu informieren und ihr so auch die Möglichkeit genommen, mit dem Kläger in Ansehung der Situationen alternative Lösungsmöglichkeiten zu finden, wie es die Beklagte mit anderen Trägern getan hatte. Er hatte die Beklagte vielmehr trotz Schließzeiten und Notbetreuung die Personal- und Sachkosten unverändert vorschießen und sich auch die ausgefallenen Elternbeiträge erstatten lassen. Anschließend hatte er die Beklagte fünf Monate nach Ablauf des Betriebsjahrs und zu einem Zeitpunkt, als diese keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die in diesem Jahr anfallenden Kosten hatte, faktisch vor vollendete Tatsachen gestellt, indem er die vollständige Zahlung des rechnerisch auf ihn entfallenden Eigenanteils verweigerte. Ein derartiges Vorgehen widerspricht den dem Vertragsanpassungsanspruch nach § 60 Abs. 1. Satz 1 VwVfG zugrunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers bei Dauerschuldverhältnissen, die im Interesse von Treu und Glauben grundsätzlich von einer frühzeitigen Kommunikation des eine Vertragsanpassung begehrenden 33 Vertragspartners ausgehen und grundsätzlich nicht der Rückabwicklung vollendeter Tatsachen dienen.

109 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 1 VwGO. Der Senat hat bei Bestimmung der Kostenquote berücksichtigt, dass der Kläger zwar mit seinem Anfechtungsantrag obsiegt hat, aber sich sein Klageerfolg bei wertender Betrachtung in der Beseitigung des angegriffenen Verwaltungsakts als Vollstreckungstitel erschöpft.

110 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO und für die Beklagte auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

111 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.

Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser 34 Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.

In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. v. Welck Kober Nagel