Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 130
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 – 12 S 2474/06Kindergartenförderung: Anspruch eines freien Trägers auf Betriebskostenzuschuss nach § 74 SGB VIII gegen den örtlichen Träger KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VGH Hessen, 25.04.2023 – 10 C 1271/19.NZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2007 – 12 S 2472/06Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 – 12 S 1774/10Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 18.04.2008 – 9 K 3804/07Zitiert von 2
- OVG NRW, 12.01.2021 – 21 A 3824/18Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 26.03.2026 – VG 8 l 118/26
- VGH Hessen, 05.02.2026 – 10 A 1925/22
- VG Bremen, 20.06.2025 – 3 K 365/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/74#abs-1 (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/74#abs-2 (2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/74#abs-3 (3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/74#abs-4 (4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/74#abs-5 (5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/74#abs-6 (6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.